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uudesblatt.

Jahrgang IV. Band ni.

Nro. 42.

Samstag, den 28. August 1852.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1852 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i grîn. 4. 40 Senl-imen. Jnferate sind f r a n t i t i an die Expedition einzufenden. Gebühr 15 Eentimen pet Zeile oder deren Raum.

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V e r t r a g zwischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Großherzogthum Baden über gegenseitige Zollfreiheit ans kurzen Verbindungsstreten zu Sande und über Regelung und gegenseitige Ermäßigung der beiderseitigen Schiffahrtsabgaben auf der.

Rheinstreke von Konstanz bis Basel einschließlich..

(Vom 27. Juli 1852.)

Der schweizerische Bundesrath einerseits und @eine ïonifgïichc Hoheit .....et 3,$nnz--:-.;)i!$.{|ent ..»uni anderfeits, von dem übereinstimmenden Wunsche gcleitei, den Verkehr auf den beidfeitigen Gränzen zu erleichtern, habe.!

zu dem Ende Kommtffarien ernannt und zwar: i-Btmdcsblott Sßhra. IT. .s.?, in.

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der schweizerische Bundesrath, Herrn Nationalrath Achilles Bischofs,

und für das Großherzogthnm Baden, ©einer Hochwohlgeboren, den Herrn Freiherrn Chr.

von Berckheim,

©roßherzoglichen Minister-Residenten bei der schweizerischen Eidgenossenschast,

welche unter .-.Sorbehalt der Ratifikation ihrer Herren Kommittenten über folgende Bestimmungen übereingekominen sind: Art. 1. Beim Transport auf nachstehenden kurzen SBerbindungsstreken zu Lande soll weder badifcher noch fchweizerifcher Seits ..Durchgangszoll oder Weggeld erhoben werden, als: 1) Von Oehningen über Stein nach Rielasingen und dortiger Gegend; 2) von Bargen über den Schlauch nach Schaffhausen; 3) von Wiechs und Schlatt am Randen über fchweizerisches Gebiet nach Bießlingen und andern badifchen

Orten; 4) von schweizerischem Gebiet über Büesingen nach schweizerischem Gebiet; 5) über Dörflingen nach badischen Orten; 6) von Kaiserstuhl über badisches Gebiet nach dem Raszerseld; 7) durch den aus dem Zollverein ausgeschlossenen Amtsbezirfe Jestetten ; 8) von Grenzach über das auf dem rechten Rheinufer gelegene Gebiet des Kantons Basel.'StaU nach badifchro Drtem

79 Hinsichtlich etwaiger weiterer kurzer Verbindungsflreken wird man sich nach Bedürfniß in gleicher Weise über îDurchgangszoll oder Weggeldfreiheit verpändigen.

Art. 2. Beim Transport auf dem Rheine von Konfianz bis Bafel einschließlich sollen hinsichtlich der Erhebung von Zöllen die folgenden Bestimmungen Anwendung sinden: 1) ...Saden verzichtet auf den Konstanzer - Wasserzottzuschlag; aus das Waldshuter-Wasserweggeld und aus den dortigen Geleitszoll und erhebt fortan seine übri-.

gen althergebrachten Rheinzölle unter Ermäßigung der Tarifsäze auf je zwei Dritttheile ihres dermaligen

Betrages ; 2) die fchweizerische Eidgenossenschaft verzichtet auf ihre althergebrachten Rheinzölle und erhebt statt derselben lediglich die durch das Bundesgefez vom 27. August ». J. bestimmte Durchfuhrabgahe dergestalt, daß -- soweit die Abgabe nach ©treken zu erlegen ist, -- nur die Säze für eine Streke unter 8 Stunden in Anwendung kommen, und daß sämmtliche Tarifsäze vom Stük Werth und Gewicht je um ein Drittel, der von fünf Prozent des Werthes ausnahmsweise auf drei Prozent ermäßigt werden.

Art. 3. Von den nach Art. 2 fortbestehenden badischen und schweizerischen Rheinzöllen sollen folgende Ge-

genstände, als: Stein und Erde, Torf, Asche, Kalk und Gyps, Ziegelwaare, Brennholz, Holzabfälle, Kohlen, Rebsteken, Rinde, Lohkäse, Flechten, Weiden, Küchenund Futtergewächse befreit sein.

Art. 4. Sobald die großherzoglich-badifche Eifenbahn bis Schaffhaufen im Betrieb sein wird, sollen sowohl badischer als schweizerischer 6eits die Rheinzölle auf der

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Wasserstraße von ·Schasf&ausen bis Basel einschließlich und sobald die gedachte Eisenbahn bis zum Bodensee im Betrieb sein wird, sollen auch die Rheinzölle aus dîr Wasserstraße von .Äonstanz bis Schaffhause« gänzlich aufgehoben .»erden.

Art. 5. Beide Kontrahenten vvolien dahin wirken, daß au den Hauptpläzen des Bodensee- und Rheinverkehrs -- Konstanz, Friedrichehafen, Lindau, Rorschach und Schaffhausen -- die freie, unbelästigte Abfuhr von Gütern zugestanden wird.

Art. 6. ..Die Erhebung der Rheinzölle sott vorerst auf den bisherigen 3oÖfi<~*.*ft geschehen. Die Kontrahenten wollen jedoch binnen drei Monaten nach Ratifikation gegernvärtiger Uebereinkunst gemeinsam erwägen, in wie fern zur Erleichterung des Verkehrs eine Verminderung der Zahl der Zollstätten oder eine Verlegung einzelner derselben thunlich sei.

Art. 7. Jeder der beiden kontrahirenden Theile wird

hinsichtlich seiner Rheinzölle von Konstanz bis Basel einschließlich die Angehörigen des andern Theils gleich den eigenen Angehörigen behandeln und jede den Leztern eingeräumte Erleichterung auch auf die Erster« ausdehnen.

Art. 8. So weit auf der im Art. 7 gedachten Rheinjireke für bestimmte Leistungen einzelner Korporationen (...der Gesellschaften, z. B. den Durchlaß von Flößholz, die ftrekenweise Führung von Schiffen und Flößen u. s. f., an diese Korporationen oder Gesellschaften Gebühren p ·..«.richten find, bleibt eine Verständigung hierübet vorbehalten, in dem Sinne, daß etwa veraltete Verhältnisse zeitgemäß geordnet werden und unter den erforderlichen fchifffabrtspolizeilichen Maßregeln der Schifffahit und glößerei möglichste Freiheit zugestanden wird.

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Art. 9. Beide Kontrahenten werden ferner in Folge ihrer eben gedachten Absicht nach Kräften dahin wirken, die Hemmnisse, welche der Schifffahrt und Flößerei aus dem Rhein im Wege stehen, zu beseitigen, ohne jedoch hinsichtlich der hiezu allenfalls erforderlichen Kosten irgend eine Verpflichtung zu übernehmen.

Art. 10. Gegenwärtige Uebereinkunft soll von jedem der beiden Kontrahenten jederzeit mit der Wirkung gekündet werden können, daß sie nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage der Kündigung an, außer Kraft tritt.

Art. 11. Diç .Dîatifikati-on bleibt vorbehalten.

Die Ratisifationswrkunden soflen so bald als möglich und längstens i> zwei Monaten von heute an ausgewechselt und es soll die Uebereinkunft nach vier Wochen, vom Tage dieser Auswechslung an, in Vollzug gesezt werden.

Bern, den 27. Juli 1852.

(L. s.) sign. Achilles Bischoff.

(L. S.) sign. !"$rh. ßht. v. Ber«.fheim.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die mit dem Grossherzogthum Baden abgeschlossenen Eisenbahn- und Zollverträge.

(Vom 11. August 1852).

Tit.!

Indem wir Ihnen zwei mit der großherzoglich-badi-« scheu Regierung verabredete Vertrage über Eisenbahnen und Zollverhältnisse vorlegen, beehren wir uns, dieselben mit nachstehendem Berichte zu begleiten.

Mit Note vom 10. Juli v. I. hatte die großherzogïich'badische Regierung die Geneigtheit ausgesprochen, die Fortsezung der dortseitigen Staatsbahn von Haltingen nach dem obern Rheinthal über schweizerisches Gebiet z« bewerkstelligen und dießfalls mit der Schweiz in Unterhandlung zu treten, sofern schweizerischer Seits für eine derartige Unterhandlung der Grundsaz freien, unbehinderten und unbelästigten Betriebs gedachter Eisenbahn als ©rundlage anerkannt werden wolle.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Großherzogthum Baden über gegenseitige Zollfreiheit auf kurzen Verbindungsstreken zu Lande und über Regelung und gegenseitige Ermäßigung der beiderseitigen Schiffahrtsabgaben auf der Rhei...

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Jahr

1852

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3

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42

Cahier Numero Geschäftsnummer

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28.08.1852

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77-82

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