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Jahrgang IV. SJötnfc I.

r

ro. 18.

Samstag, den 24. April 1852.

Man abonnir! ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1852 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 4. 40 Eenlimen. Inferate sind f x a n k i r t an die Expedition etnznfenden. Gebühr 15 Eentimen per Zeile oder deren Raum.

#ST#

Bericht der

vom eidg. Ständerath bestellten Kommission zur Prüsung und Begutachtung der von der Eidgenossenschaft den Kantonen zu leistenden Post» entschädigungen.

(Fortsezung.)

In dem Gutachten des Herrn ©eneralpostsekretar...!

©teinhänslin ward der leztgenannte Ansaz vorläufig

ausgeschlosfen, die Forderung Zürichs im Allgemeinen aberjnm Anlaß einer g r undsäzlich en Erörterung über die Entschädigungsansprüche wegen Postpachten genommen, woraus wir folgende Stelle ausheben:

,,Dem Ansprüche auf Entschädigung eines Verlusts aus ,,dem Postpachte steht im Allgemeinen die begründete ,,Voraussezung entgegen, daß der Pächter dabei ,,seinen eigenen Vortheil gesucht, und so wie «

Bundesblatt. Jahrg. IV. Bd. I.

"*%&-

312 ,,den gehofften Gewinn, (unmittelbare Einnahme oder ,,Erwerbung größerer Selbstständigkeit seiner Post,,verwaltung .e.) allein in Anspruch genommen, ihm

,,auch die Nachtheile ungünstiger Erfolge und irriger

,,Voranfchlagungen zur Last fallen follen. Es kann ,,um so weniger etwa in der moralischen Verpflich,,tung anderer Kantone liegen, den Schaden eines ,,Postvertrags oder verfehlter Spekulationen eines ,,Pächters gut machen zu helfen, als eben in der ,,Pacht Lezterer ein Mittel suchte, gegen andere, ,,besonders benachbarte Postverwaltungen, gewisse ,,vom bloß eigenen Kantonsgebiete aus kaum haltbare ,,Forderungen durchzusezen. Z. B. durch Festhaltung ,,höhererTransitgebühren oder Ueberliefernngspreise.c.

,,Diese in der Pachtung liegenden Tendenzen fönnen ,,wol nicht in Abrede gestellt werden; fchwer, fast ,,unmöglich ist es, den Betrag derselben in einem ,,Geldbetrage anzugeben. Welchen Anhalt für seine ,,lange behauptete postalische Stellung hat nicht Zürich ,,durch die Vereinigung beider Gebiete von Zug und ,,Thurgau und seiner Zeit noch der Kantone Uri und ,,Tessin mit seinem eigenen Postgebiete erlangt ?

,,Welchen hohen Werth für die freiere Entwiklung feiner ,,Posten hatte nicht die Erwerbung des Postgebiets ,,von Schwyz für St. Gallen M seinen Konflikten ,,mit Zürich, wodurch ..ine mit Umgehung und thener ,,erkaufte unabhängige Straße nach der westlichen ,,Schweiz eröffnet wurde. Wäre St. Gallen oder ,,Thurn und Taxis als Pächter des Tlwrgaus ein,,getreten, welchen Bedingungen für den Transit hätte ,,sich Zürich unterziehen, oder aber zu vielleicht schwie,,rigen Umleitungen greifen müssen/' ,,Gegenüber den Darstellungen von gemei..nüzigen

313

,,Zweken der Pachtungen, womit die Entschädigungs"frage empfohlen werden will, ist es hier am Orte, ,,unumwunden auszusprechen, daß die andern Kan-

,,tone keine grundsäzliche Verpflichtung haben, sich ,,hiefür in Mitleidenschaft ziehen zu lassen."

Das Gutachten verkennt dann nicht, daß die Frage durch den Art. 33 der Bundesverfassung diefer abstrakten Anfchauungsweise entzogen worden, macht jedoch unter voller Anerkennung des Wortlautes dieser Bestimmungen einige weitere Betrachtungen über den Sinn derselben: ,,Von vorn herein sollte, heißt es unter anderm, der Saz ,,aufrecht gehalten werden, daß die Eidgenossenschast

,,die Entfchädigung des Ertrags nur einfach zu ,,leisten habe, folglich nicht gleichzeitig vom Verpachtet ,,für die Pachtfumme und. vom Pächter für den Aus,,fall in Anfpruch genommen werden könne."

Weiter ist bemerkt, in concreto wäre unfchwer nachzuweifen, daß weder der Kanton Thurgau, noch der Kanton Schwyz bei eigener Verwaltung irgend einen r e i n e n Ertrag vom Postregal gehabt haben würden, und dann zum Schlüsse bemerkt, falls dennoch Berüksichtigung beider Theile (des Pächters und Verpächters) zulässig erschiene, so dürften jedenfalls gegen Zürich ,,die durch den p ostatischen Besiz des T h u r g a u s für f e i n e tantonalpostinteresfen erworbene unverkennbar günstige S t e l l u n g in e i n i g e K o m p e n s a t i o n ge-

bracht und bei der Entschädigungsansmessung sühlbar in die Wagschale gelegt werden." Thnrgau hingegen sollte dem Gutachten zufolge, statt der Pachtfumine, ,,die m i t k e i n e m R e c h t e a l s w a h r e s A e q u i v a l e n t des wirkliche n Reinertrags gelten könne/' entweder sofort nach billigem Ermessen ,, e t w e l c h e Entf c h ä d i g u n g " bestimmt, oder aber erst fpäter nach Maß-

314 gäbe des wirklichen Postertrags von Thurgau Ersaz ge* leistet werden.

Der hohe Bundesrath gieng jedoch von allen diesen Betrachtungen ab, und admittirte nicht bloß dem Stande Thurgau .den vollen Betrag des bezogenen Pachtzinses,

mit fl. 12,000 oder Fr. 17,454. 54 jährlich, als muth-

inaßlichen Reinertrag der thurgauischen Posten, sondern schrieb gleichzeitig dem Stande Zürich den na'm-

lichen Pachtzins nebst sämmtlichen übrigen Ansäzen, mit Einschluß des Dampfschiffaversums von Fr. 5454.55 als

wirklichen Verlust auf diefen Posten zum eigenen ..Keinertrage hinzu, welcher mittelst dessen im Ganzen aus

gr. 159,286. 85 festgesezt wurde, nämlich : a. Reinertrag der eigenen Posten, nach Abzug der irrig verrechneten Aktiendividende : . Fr. 130,419. 85 b. Verlust auf der thurgauischen Post-

pacht

" 28,867. -- zusammen : Fr. 159,286. 85

3) St. Gallen, sehnlich verhält es sich mit St. Gallen.

Die Rechnungsverhältnisse über die St. Gallische Ver-

waltung

sind:

Einnahmen

fl.

kr.

. fl. 1,231,292. 47'/4

Ausgaben . . ,, 1,117,926. 293/4 113,366, 17(/2

Gesammtertrag

Durchschnitt y3

....

37,788.72'/2

Bemerkungen.

1) Unter den Ausgaben erscheint ein Betrag von fl. 8212.

49 kr., als Restanz eines der Verwaltung in Folge ...Beruntreuung eines Beamten zur Last gesallenen Kassadesizits.

315 2) Laut Art. 3 des Vertrags mit Herrn Düggelin hat St. Gallen in der Rechnung der Schwyzerposten

fl. 533.20 = Fr, 800 als jährliche Verwaltungskosten ins Ausgeben gebracht, die gleichzeitig als E i n n a h m e n in der Rechnung von St. Gallen figuriren.

3) Jn gleicher Weise erscheinen im Ausgeben der Schwyzerrechnung von 1845 Fr. 810, als an die St» Gallische Postverwaltung bezahlten Kaufpreis eine.,-?

Postwagens, welche Ausgabe hinwieder in der St.

Gallischen Rechnung zu den Einnahmen gehört. Olj noch mehr solche Duplikate vorkommen, vermag die Kommission bei der Allgemeinheit der ...Rechnungen mit Bestimmtheit nicht zu beurtheilen.

4) Hat St. Gallen, ohne Pachtvertrag, das ©ebiet des

Kantons Appenzell postalisch exploitirt, und zwar bei den bekannten Gewerbsverhältnissen von Appenzell, sicherlich nicht ohne wesentlichen Vortheil. Was ferner 5) das in den Jahren 1845 und 1846 zwifchen St. Gallen und Schwyz bestandene Pachtverhältniß betrifft, so wird von St. Gallen aus Grund jener Pacht der Ersaz für folgende angebliche Verluste angesprochen...

für das Jahr 1845 . . . . fl. 1967. 48 · ,,

,,

,,

1846

. . . .

,, 2444. 23

zusammen: fl. 4412.11 Das mehrerwähnte Gutachten bezog sich hinsichtlich dieser Ansprache auf das unter der Rubrik ,,Zürich" An-

gebrachte, und der Tit. Bundesrath, gleichfalls dem hinsichtlich Zürich beobachteten Verfahren konsequent, admit-

tirte auch hier doppelte Vergütung, durch Admission des von Schwyz bezogenen Pachtzinses als Reinertrag dieses Standes einerseits, und Hinzuschlagung des vollen ©ch«*

316 dens von St. Gallen an den Schwözerposten zu dem eigenen Reinertrage dieses Standes andererseits.

Dieser, wie oben, für die drei Jahre 1844, 1845 und 1846 berechnet, zu . . . . fl. 113,366. 17'/2 ward nämlich vermehrt: a,, durchHinzusügungdesKassadefizits ,,

8,212. 49

S), durch Verlust an den Schwyzerposten ,,

von

.

.

.

.

.

.

.

.

.

4,412. 12

Summe: fl. 125,991. 18'/2

was als durchschnittlich ergibt Vs fl. 41,997. 06 oder .

Fr. 61,086.50

III. K l a s s e .

Ueber die Kantone der dritten Klasse ist hier nichts zu. bemerken, als daß der Tit. Bundesrath denselben den

»ollen Betrag der bezogenen Pachtzinse als Entschädigung in Anrechnung fallen ließ, wonach bezogen: Alte Währung.

Fr. Rp.

1) Schwyz . . . . . 2,000. -- 2) Unterwaldenobd.Wald 240. -- 3) Unterwalden nid d. Wald 160. --

4) Zug

5) Schasshausen . . .

2,300. --

2,181. 81

6) Thurgau . . . . 17,454.54

Neue Währung.

Fr. Rp.

317 IV. t l a s s e.

Eben so ist in Betreff der Kantone vierter Klasse nur zu bemerken, daß in Folge von Verfügungen des Tit.

Bundesrathes Appenzell A.-Rh. jährlich Fr. 10,000, Appenzell J.-SÎIJ. hingegen jährlich Fr. 240 bezogen hat.

Die Regierung von Appenzell A.-Rh. war in ihren Ansprüchen noch höher gegangen, indem sie durch Zuschrift vom 22. Dezember 1848 Entschädigung in gleichem Mafj wie ©t. Gallen in Anspruch nahm, und aus diefer Grundlage Fr. 15,640 forderte. Dagegen waren von Herrn ©eneralpostsekretär Steinhäuslin im mehrerwähnten Gutachten Berechnungen aufgestellt worden, wonach die Entschädigung von Appenzell A.-Rh. auf mehr nicht als Fr. 5945 wäre zu stehen gekommen. Der Tit. Bundesrath nahm mit Fr. 10,000 ungefähr das Mittel beider Summen.

Nach dieser Darstellung der faktischen Verhältnisse, zur Beurtheilnng der Ansprüche übergehend, sind wieder die vier Klassen besonders ins Auge zu sassen.

L

Kantone, welche ihr Postregal ganz oder zum Theil selbst verwalteten, ohne Pächter anderer Kantone zu sein.

Oben wurde bereits bemerkt, daß im Ganzen die Ergebnisse der Kantonalpostverwaltungen so anzuerkennen seien, wie sie aus den amtlichen Rechnungen hervorgehen.

Dieß bedarf ohne Zweifel keiner Begründung. Die Begutachtung beschränkt sich daher, unter Zusammenstellung des Gleichartigen, auf eine nähere Würdigung der einzelnen Ausstellungen, zu welchen die Rechnungen Anlag gegeben haben.

318 Hin und wieder erfcheinen in den Rechnungen der Normaljahre 1844, 1845 und 1846 Posten im Einnehmen, welche nicht dieser Epoche angehören.

Solche Einnahmen sind unstreitig in Abzug zu bringen, denn nur der Reinertrag dieser bestimmten Jahre soll in Rechnung sallen.

Aus diefem Grunde sind abzuziehen, z. B. bei

T essi n: L-"'.-4818. 8. = Fr. 2409. 04, Einnahme von 1843, welche 1844 verrechnet wurde; bei

Wal lis Fr. 1776.60 -- 1844 verrechnete Einnahmen von 1842 und 1843.

Deßgleichen sind abzuziehen, alle der P o s t v e r w a l t u n g f r e m d e Einnahmen; nämlich: bei G r a u b ü n d e n : Fr, 1728. 14 und

,, Wallis:

,, 2333.70 für Zollgebühren.

Mehrere Rechnungen enthalten nicht unbedeutende Einnahmeposten für Erlös a l t e n Materials.

.So Freiburg Fr. 1204, W a ad t Fr. 523.04 u. s. f.

An sich sind dieß nicht Einnahmen ans den P oste n ; es dürfte daher die Streichung unschwer zu motivimi sein. Allein einerseits stehen sie doch, vorausgesezt, was vorauszufezen ist, daß es sich um Material handle, das zur Postverwaltung diente, mit diesen in naher Beziehung; andererseits kommen ähnliche Anfäze, obwohl nur in geringerem Betrag, fast in allen Rechnungen vor, so daß die Streichung eine äußerst schwierige Prüfung erforderte; wozu noch kömmt, daß wfgen der Beschaffenheit der Rechnungen eine genaue Ausscheidung aller dieser Posten wol als unmöglich anzusehen ist.

Die Unterzeichneten schließen sich daher in diesem Punkte der Ansicht des Tit. Bundesrathes an, welcher die bezeichneten Einnahmeposten nnbeanstandet

ließ.

319 Das Gleiche gilt von den von Waadt verrechneten Fr. 214. 28 für sogenannte ,,rebuts".

Wie ans den Einnahmen Alles zu streichen ist, was nicht in die Jahre 1844, 1845 und 1846 gehört oder dem Postwefen fremd ist, so fordert die Gerechtigkeit auf Reinigung der Rechnungen von allen diefer Epoche oder der Postverwaltung fremden Ausgaben.

Aus diesem Grunde sind zu gut zu schreiben : dem Stande Freiburg : sämmtliche oben unter Nr. 5 h. spezifizirten Kapital- und Zinszahlungen im Betrage von Fr. 5,585.

Es frägt sich, ob' nicht auch die verrechneten außerordentlichen R e i f e k o s t e n vom Ausgeben abzuziehen feien? Für die Streichung ließe sich anführen, daß diefe Kosten nicht zu den eigentlichen V e r w a l t u n g s k o s t e n gehören. Aber weder das ofterwähnte Gutachten, noch der Tit. Bundesrath.ließen diese Ansicht gelten, und auch die Unterzeichneten können sich nicht für Gutschreibung dieser Posten aussprechen. Einerseits waren es doch immerhin Ausgaben, welche die Postverwaltung veranlaßte und eben deßhalb auch ertrug; andererseits kommen solche Reiseauslagen fast in den meisten Postrechnungen vor. Es darf daher angenommen werden, daß die Sache sich von selbst ausgleiche und eine genauere Ausmittlung sast nnmöglich wäre.

Nicht ganz so verhält es sich mit den Ausgaben, welche unter der Rubrik von S t e u e r n , Pensionen und U n t e r s t ü z u n g e n in einigen Rechnungen erscheinen. Dennoch muß sich auch bei diesen die Kommission gegen die Zugutschrei(.)ung erklären. Denn wenn z. B. die Postverwaltung von Bern es ange-

320

h.

i.

k.

l.

messen fand ,, B r a n d st e ne r n" aus der Postkasse zu entrichten, so geschah es wol nur, weil die Postverwaltung dabei direkt oder indirekt betheiligt war, und ist dieß, so wird die Ausgabe mit Recht als Postausgabe betrachtet.

Noch weniger aber läßt sich dieser Charakter den in Waadt und Neuenburg vorkommenden "Unters i ü z u n g e n u n d P e n s i o n e n e h e m a l i g e r Postb e a m t e n o d e r i h r e r W i t w e n " abstreiten.

Da wo derartige Pensionen vorkommen, bilden sie einen integrirenden Theil der Besoldung, die eben deßhalb niedriger ist, also die Einnahmen der Ver.fvaltung um so höher erscheinen läßt.

Dagegen ließ der Tit. Bundesrath mit Recht Gutschreibung eintreten sür die von den Ständen St.

Gallen und Neuenburg verrechneten ,,Kassa v e ru n t r e u u n g e n " ; denn die betreffenden Beträge waren von der Postverwaltung wirklich eingen o m m e n , die Veruntreuungen schmälerten die Kasse, aber nicht den E r t r a g der Posten, und aus den Werth des abgetretenen Regals sind sie ohne Einfluß.

Eben so gebührt Aargan Ersaz für die Hälfte deö 1846 mit Fr. 2150 ins Ansgebens gebrachten Wagens, da diefe Hälfte nur als Vorfchuß an die Postverwaltung von Bafel zu betrachten ist und von dieser 1847 an Aargau vergütet wurde.

Umgekehrt sindet sich bei Glarus die reelle Ausgabe von Fr. 2000 für 2 Wagen nicht verrechnet.

Einige Postverwaltungen haben den Miethzins für die Postgebänlichkeiten im Ausgeben verrechnet, andere nicht.

Der Tit. Bundesrath trug dieser Verschiedenheit in der -Buchführung Rechnung, indem denjenigen

321 Kantonen, welche, wie Bern, Graubünden, Waadt und andere, dafür nichts in Ansaz brachten, fo viel vom reinen Ertrag abgezogen wurde, als sie zur Stunde für die nämlichen Lokalitäten von der Eidgenossenschaft als Miethzins beziehen. Die Kommission ist hiermit einverstanden.

m. Jn einzelnen Kantonen ist der Abgang von Postmateria! mit 10, 15 bis 20 % vr. Jahr als Ausgabe verrechnet worden,» während bei andern Verwaltungen dafür nichts ausgefezt wurde. Auch in diefer Hinsicht haben die Kantone Anspruch auf gleiche Behandlung. Die Kommissson schließt sich daher der Ansicht des Bundesrathes an, der denjenigen Kantonen, welche den Materialabgang verrechnet haben, die betreffenden Beträge in Abzug fallen ließ, dieß namentlich bei Luzern und Glarus, wovon erstem Kanton für die drei Jahre 1844 -- 1846 Fr. 5697. 51 und lezterer Fr. 1382. OS verrechnete.

n. An dein Umstände, daß die Durchschnittsberechnung von Solothnrn sich bloß auf drei Vierteljahre von 1844 stüzt und dagegen in das Jahr 1847 hinübergreift, glaubte die Kommission nicht Anstoß nehmen

zu sollen, zumal diefe Unregelmäßigkeit nicht als nachtheilig für die eidgenöfsifche Postkasse anzusehen ist.

o. Betressend die von den Kantonen Bern, Wallis und Neuenbnrg reklamirten Entfchädnisse sür srüher größere Portofreiheit der amtlichen Korrefpondenzen glaubt die Kommifsion, wie auch der Bundesrath gleicher Ansicht zu sein scheint, dafür keine befondere 23ergütnng beantragen zu follen, indem mehr oder weniger alle Kantone solche Portofreiheit besaßen, und sie jezt nach der Zentralisation der Posten durch die

322 Eidgenossenschaft wieder besizen, zudem aber eine genaue Ausmittlung des daherigen Gewinns und Verlnsts eines jeden Kantons der Kommission «n-

möglich scheint.

· Gleicher Ansicht ist die Kommission mit Bezug aus die von Uri sur verlorne Fahrfreipläze dortiger Beamten verlangte Entschädigung, indem auch in andern Kantonen, wie z. B. in Graubünden und Bern, ähnliche Fahrbegünstigungen bestunden, die ihnen ebenfalls nicht vergütet wurden, übrigens auch nicht zu den direkten Staatseinnahmen zu zählen und nur sehr schwer zu bewerthen sind.

Eben fo wenig glaubte die Kommission auf die von Uri und Basel-Landfchaft für Gewinnsverlust auf dem an Zürich und Bafel-Stadt theilweise verpachteten Postregale erhobenen Reklamationen eine Entschädigung beantragen zu sollen; zunächst bei BaselLandschaft, weil es sich noch frägt, ob das zwischen diefem Kantonstheil und Bafel-Stadt bestandene Postverhältniß eine eigentliche Postpacht war, und überdieß mit Bezug auf beide Reklamanten, weil die Kommission, znmal ohne dießfällige Anhörung der mitbetreffenden Kantone Zürich und Bafel-Stadt, bloß auf die vorliegenden Akten hin nicht zu beurtheilen im Falle ist, ob und welchen größern Ertrag die Reklamanten bei eigener Verwaltung ihrer Posten aus dem eigenen Kantonsgebiet erhalten haben würden.

Bezüglich der im Ausgeben des Kantons Waadt für Unterhaltung, Reparaturen, Kaminfegen K. der dortigen Postgebäulichkeiten komparirenden Fr. 2366. 11 glaubte der Bundesrath diefelben aus dem Grunde dem reinen Postertrage zu gut schreiben zu follen,

weil es an sich Sache des Verpächters und nicht des

323 Pächters fei, das Pachtlokal zu unterhalten. Die unterzeichnete Kommission hält hingegen dieses Argument, wenn auch an sich richtig, nicht für genügend, um jene Auslagen zu vergüten. Eines Theils weil jene Auslagen mit der Postverwaltung allerdings in engem Zusammenhange stehen, und daher auch in den Verwaltungsrechnungen anderer Kantone hin und wieder derartige Auslagen vorkommen, und andern Theils weil, wenn die Regierung des Kantons Waadt solche Kosten direkte selbst bestritten haben würde, alsdann ihr P.ostbenefice nicht mehr so rein da gestanden wäre.

s. Wie der Erlös von altem Postmaterial und hinwieder die Kosten sür neue Anschaffungen regelmäßig im Einnehmen und Ausgeben sämmtlicher Kantonspostverwaltnngen erscheinen, bringt es die Billigkeit und natürliche Konfeqnenz mit sich, daß die derartigen Einnahmen und Ausgaben des Standes Glarus, welche in den jährlichen ..ßerwaltungsrechnungen nicht aufgenommen wurden, mit dem jährlichen Postertrag .zu verrechnen sind.

t. Während andere Kantone das erste Postbetriebskapital aus dem Staatsaerar hergaben, und hiefür sich keine besondern Zinse vergüten ließen, entlehnte Glarus jenes Kapital aus dem dortigen Kornfond und ver« gütete demfelben alljährlich als Zins fl. 63. 45, wodurch der jährliche Postertrag natürlich als um so viel kleiner sich herausstellte. ...Da nach der eidgenössischen Zentralisation der Posten jener Zins dem Stande Glarus zur Last fällt, so scheint es der Kommission, es müsse dieser Betrag der Entschädiflnngssnmme zugerechnet werden.

324 Jn früheren Jahren war ein gewisser Herr L. Jeanrenaud Generalposthalter des Kantons Neuenburg.

Als folcher hatte er zum Postdienst nebst allen Pserden auch alle Wagen zu liefern. Jn den Jahren 1839 und 1840 hob die Postverwaltung von Neuenburg dieses Verhältniß mit Herrn Jeanrenaud auf und kaufte ihm'dabei alle feine Postwagen ab. 'Der verstandene Kaufpreis follie in vier Raten abbezahlt werden. Die lezte Rate fiel aufs Jahr 1844,.daher dieselbe, im Betrage von Fr. 5329. 09, im Ans« geben dieses Jahres erscheint. Da dieß eine Ausgabe für frühere Anfchaffungen ist, reklamirt Neuenburg deren Gutschreibung in der eidgenössischen Ent-

schädigungssumme. Der Tit. Bundesrath vergütete diese Ausgabe nicht; die unterzeichnete Kommission ist dagegen anderer Ansicht und glaubt, daß diese Ausgabe konsequent mit den bei andern Kantonen angewandten Grund fäzen Nenenburg gut zu schreiben sei, zumal dieser Kanton, abgesehen von diefer Ausgabe, in den Jahren 1844--1846 für anderweitige Unterhaltung und Anschaffung von Material die nicht geringe Snmme von Fr. 23,011. 10 ausgegeben hat.

Jm ersten Theile des gegenwärtigen Berichts wurden bei Darstellung der Ergebnisse der einzelnen Kantonspostrechnungen noch einige andere mehr oder weniger aussällige Einnahme- oder Ausgabeposten hervorgehoben, fo bei Waadt die Vergütungen von Frankreich für Wagen und Kondukteurs, bei Genf die 2'/2 % der allocation de la France und das produit des sommations des juges de paix, bei Tefsin die Ausgaben für Pferde- und Futteranfchaffungen.

Bei näherer Prüfung fand die Kommission, daß alle die Posten unverändert in den Rechnungen zu belassen

325

seien; namentlich die Einnahme von Waadt. Eine., Theils, weil sie mit entsprechenden Ausgaben verbunden war und eine genaue Ermittlung des hiebet sich ergebenen, jedensalls unbedeutenden Gewinns nicht

mehr möglich ist, und andern Theils, weil diese gleiche Einnahme nunmehr unverändert auch der Eidgenossenschaft zu gut kömmt. Bei Gens, weil jene beiden Einnahmen sich als eigentliche Postverträgnisse herausstellen, und bei Tessin, weil dieser Kanton gegenüber der Besorgung des Postfuhrwesens mit eigenen Pferden unzweideutig auch lompensirende größere Posteinnahmen hatte.

Diesemnach beantragt die Kommission Festsezung der Entschädnißbeiräge der Kantone der ersten Klasse in folgender Weise: 1) Bern.

Der Durchschnittsbetrag nach den Rechnungen beträgt

Fr. 174,584. 21

Davon ist abzuziehen der Öokalmieth-

zins nach den gegenwärtigen Verträgen mit ,,

2,600. --

Entschädigungsansprache : Fr. 171,984. 21 2) L u z e r n .

Der Rechnungsdnrchschnitt ist . . Fr. 41,730. 83 Dagegen ist abzuziehen der gegenwärtig von der Eidgenossenschaft nach Vertrag zu bezahlende Lokalmiethzins mit

"

1,380. --

Entschädignngsanfprache : Fr. 40,350. 83 3) Uri.

Der Durchschnittsertrag der Rechnungen beträgt laut oben Fr. 20,139. 32.

326 4) Glarus.

Laut den Rechnungen beträgt der Gefammtpostertrag

der drei Jahre 1844-1846 . . . . fl. 14,746.48 Beizufügen für in den drei Jahren verrechneten Minderwerth des Postma-

terials

" 1,382.08

Ferner als früher nicht verrechneten Erlös eines 1845 verkauften alten Post-

wagens

. " 412.24 fl. 16,541. 20

Dagegen abzuziehen für die 1844 und 1845 neu angeschafften und nicht ins Ausgeben gebrachten zwei Postwagen . .

Durchfchnitt
,, 2,000. --

Bleiben: fl. 14,541. 2o fl.

4,847. 6

Dem ist wieder beizufügen als Erfaz für den nunmehr dem Staat zur Last fallenden Zins an den Kornfond . . .

fl.

63. 45

fl. 4,910. 51 oder Fr. 32 per fl. 21 Fr.

Hievon ab als von der Eidgenossenfchaft jährlich zu vergütender Lokalmieth-

zins

,,

7,483. 20

400. --

Zu leistende Entfchädigung : Fr. 7,083. 20

5) Freiburg.

Der Rechnungsertrag ist . . . . Fr. 38,568. 49

Dem ist beizufügen für ins Ausgeben

gebrachte Kapital« und Zinszahlungen . ,, 5,585. -- Gesammtertrag: Fr. 44,153. 49 ...Durlischnitt und Entschädigungssumme: Fr, 14,717. 83

327

-\

6) Solothurn.

·

Der Rechnungsdurchschnitt ist . . Fr. 7,408, 22 Davon ist abzuziehen als Lokalmieth-

zins .

"

400. --'

Entschädnißansprache : Fr. 7,008. 22 7) Basel-Landschaft.

Das Gesammtrechnungsergebniß ist: Ertrag der eigenen Verwaltung . . . Fr. 3,511. 52 der bezogene Pachtzins . . . . . ,, 14,000. -- Summe: Durchschnitt oder Entschädnißansprache ·/..

8) G r a u b ü n d e n .

Der Gesammtertrag ist nach den Rechnungen . . . . . . . . . .

Davon sind die im Einnehmen begriffenen Zollgebühren abzuziehen mit . .

Fr. 17,Ö11. 52 Fr. 5,837. 17

fl, 59,575, 55 ,, 1,728. 14

Reinertrag: fl. 58,147. 41 Durchschnitt oder Entschätrnißansprache V3 fl. 19,382. 37

Fr. 23,259. 04 Weiter ab für M i e t h z i n s . . . . ,, 40. ~ Entschädigungssumme ; Fr, 23,219. 04 9) Aargau, Der Gesammtertrag beträgt nach den Rechnungen . . . . . . . . . Fr. 308,184, 31

Dazu ist zu fügen die von Basel vergütete Hälfte eines Wagens mit . ,,

1,075. --

Fr. 309,259. 31 . Durchschnitt V3 . . . . Fr. 103,086. 43 ..8unbrtblatt.3ahr8.lv. Bd. l.

39 ' ·;'

328 Hievon ab als von der Eidgenossenschaft für Postlokalitäten jährlich zn vergütenden Zins Fr.

400. --

Verbleibt als Entschädigungssumme : Fr; 102,686. 43 10) T essi n.

Das Rechnungsergebniß der drei Jahre

ist . ·

Fr. 31,382.16

Davon ist abzuziehen die 1844 berechnete Einnahme von 1843

mit

,, 2,409. 04

Reinertrag: Fr. 28,973. 12 ...Durchschnitt oder Entfchädrn'ßansprache ; Fr. 9,657. 70

11) Waadt.

Das Rechnungsergebniß ist . . . Fr. 434,806. 64

Durchschnitt y mit . . . Fr. 144,935.54

3 Abzuziehen als von der Eidgenossen-

fchaft jährlich vergüteter Lofalzins

. "

2,800. --

Entfchädignngssumme : Fr. 142,135. 54

12) Wallis.

Das Rechnungsergebniß ist . . . Fr. 58,940. 72 Davon ist abzuziehen die 1844 verrechneten Einnahmen aus den Jahren

1842 und 1843 mit

" i,776.70

Reinertrag: Fr. 57,164. 02 Davon abzuziehen als im obigen Ertrag begriffene-Zollgebühren . . . . ,, 2,333. 70 Fr. 54,830.32 Zu vergütender Durchschnitt % . . . Fr, 18,276, 77

329 13) N e u e n b u r g .

Das Rechnnngsergebniß ist . . Fr. 149,750.92 Dem ist beizufügen: a. den 1846 verrechnete Kassaverlust ,,

b. die 1844 erfolgte Kapitalzahlung an Jeanrenaud

. . . . .

"

2,095. 11 5,329. 09

Reinertrag: Fr. 157,175. 12 Durchschnitt u. Entschädigungssumme 1/3 Fr. 52,391. 70y3

JnSchw.-WährungFr.io5perFr.i00 " 49,896. 85 14) Gens.

Das Rechnungsergebniß ist . . . Fr. 291,845. 13

Durchschnitt y3 . . . . Fr. 97,281.71 Jn Schweizerwährung . . Fr. 68,097. 20

II. K l a s s e.

1) Basel.

Hier bietet die Reklamation von Basels Landschaft die einzige Schwierigkeit. . Dieser Stand hatte einen Theil seines Postregals an Bafel »Stadt verpachtet und Thatfache ist, daß das dafür bezogene Fixum betragen hat:

1844 Fr. 4,000. -- 1845 . . . . . . . . ,, 5,000. -- 18'46 .

,, 5,000. -- «

zusammen in drei Jahren : Fr. 14,000. -- Basel-Landschaft glaubt nun, dieser Pachtzins habe den Vortheilcn des verpachteten Regals nicht entsprochen, er sei zu niedrig gewesen, und stüzt daraus die Forderung eines erhöhten Ersazes durch die Eidgenossenschaft. Die

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Kommifsion glaubte aber auf diese Forderung aus schon oben angeführten Gründen nicht eingehen zu sollen. Die Folge davon ist, daß wenigstens vor der Hand dem Kanton Basel-Stadt nach Art. 33 der Bundesverfassung der in den drei Jahren 1844--1846 bezogene Reinertrag zu vergüten sein wird. Sollte Basel-Landschaft f. Z. besfcï durchzuführen vermögen, daß ihm für den an Bafel-Stadi verpachteten Theil seines Postregals eine größere Eut..'

schädigung gebühre, so muß diese Mehrenischädigung dann jedensalls dem Kanton Basel-Stadt zur Last sallen, indem die Eidgenossenschaft einen und denfelben Postertrag nicht zugleich zwei Kantonen vergüten kann. Es ergibt sich daraus, daß die Reklamation von Basel-Landfchast lediglich zwischen diesem Stande und Bascl-Stadt zu erörtern ist. Dem Bunde mag es gleichgültig sein, in welche der beiden Kantonskassen das Aequivalent' der gemeinfchaf> lichen Posterträgnisse fließt; aber er kann nicht einwilligen, ans Grund einer Mißrechnung unter ihnen, an beide Kantone zusammen mehr zu bezahlen, als die Summe des Ertrages beider Poftverwaltungen.

Für Bafel-Stadt stellt sich somit das Ergebniß also heraus: Gefammtertrag der drei Normaljahre Fr, 278,601, 96 wovon abzuziehen: a. die 1844 verrechnete Einnahme von 1843 mit . . Fr. 200. -- b. die 1847 verrechnete Ausgabe f. einen 1846 (gemeinschaftlich mit Aargau) angeschassten Wagen mit . . ,, 1075. --

" i,275. ~ Fr. 277,326.96

Durchschnitt 1/3 mit » . . . Fr. 92,442, 33

331 Fernerer Abzug: Betrag des gegenwärtigen Lofalzinscs . Fr. 4,000. --

Entschädnißansprache . . . . Fr. 88,442. 32 (Schluß in nächster Nummer.)

#ST#

.Aus den Verhandlungen des schweizerischen

(Vom 19. April 1852.)

Durch Vermittlung des Herrn Dr. S c h n e i d e r in Bern

sind neulich wieder 25 Preismedaillen für schweizerische Industriellen von London aus an den Bundesrath gelangt, der dieselben, wie die frühern 38, den betreffenden Keintonsregierungen, zuhanden der Preisgewinner, zustellen ließ, und zwar den Herren:

(Jm Kanton. Z'ürichO E. Wettli in Mänedorf (für Planimeter) p. in.

(Jm Kanton Bern.)

J. L e e m a n n in Bern (für ein Modell des Münsters in ©traßbnrg) p. in F. Siotzer in Büren (für Feilen) p. m.

(Jm Kanton Basel.)

V. «Sau erb r e j)'in Basel (für einen Stnzer) p. m..

J. R. W e g n e r in Basel (für gefärbte Seide) p. m.

(Jm Kanton St. Gallen.)

E. A. Schön in St. Gallen (für ein Modell des Säntis) p.-m.

J. R. Rafchle und Comp, in Wattwyl (fur Madras-

tücher) p. in.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der vom eidg. Ständerath bestellten Kommission zur Prüfung und Begutachtung der von der Eidgenossenschaft den Kantonen zu leistenden Postentschädigungen.

(Fortsezung.)

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