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.Aus den Verhandlungen des schweizerischen hes

(Vom 20. September 1852.)

Der Vizekonful für Mexiko, Herr Bend. WiHflin in Zürich, macht dem Bundesrathe mit Schreiben vom 17. d. M. die Anzeige, daß ihm öfters von Schweizer* häusern Fakturen über Waarensendungen nach Merifo, zum Behuf seiner Legalisation zugeschikt werden, wie dieß für Expeditionen nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika geschehen müsse, und woraus dann sowohl für das Konsulat als für die betreffenden Handelshäuser eine unnüze .und mit Auslagen verbundene Korrespondenz entstehe. Die Einfuhr von Waaren nach Mexiko sei zwar allerdings mit gewissen Formalitäten verbunden, welche jedoch erst in dem Hafen, in welchem die Waaren nach Mexiko eingeschifft werden, zu erfüllen seien, womit sich aber das Konsulat in der Schweiz in keiner Weise zu befassen habe, indem diefes lediglich Sache der dor# tigen Speditore« sei.

Zur Begründung dessen fügte das genannte Konsulat seinem oberwähnten Schreiben drei ins Französische übergetragene Artikel des mexikanischen Zollgesezes bei, welche auf Waarenversendungen fich beziehen und die in deutscher Uebersezung also lauten: Auszug aus dem am 4. Oktober 1845 erlassenen und mit dem 1. Februar 1846 in Kraft getretenen Zoll-

gefeze der Republik Mexiko.

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V. Abschnitt.

Formalitäten bezüglich der Befrachtung »on Schiffen in fremden Ländern.

Von den Befrachtern oder Speditore«.

Art. 28.

Ieder, der von einem fremden Lande aus Handelsgegenstände in die merikanifche Republik sendet, ist gehalten, nach Gefallen eine oder mehrere Fakturen über alle Waaren auszustellen, seien es Landesprodukte oder was immer für Artikel, die er in Consignation fpedirt.

Diefe Faktur muß Folgendes enthalten:

1) Die Namen des Schiffes, des Kapitäns und des merikanischen Hafens, nach welchem die Waare bestimmt ist, jo wie den Namen des Confignatärs für die in der gaktur enthaltenen Artikel.

2) Die Angabe (in Zahlen und Settern) der Colis, Kisten, ga'sser und Pakete, fo wie jeder darin befindlichen Art von Waare.

3) Das Zeichen und die Nummer jedes Colis. Die Unterlassung der einen oder andern diefer gormalitäten trifft eine Buße, welche als Minimum 5 Dol.

und als Maximum 25 Dol. beträgt.

4) Die Qualität oder Benennung der Waare und die Angabe (in Zahlen und Lettern), nach welcher per Stük, per Duzend, per Groß je. der betreffenden Zollnummer bezahlt werden muß ; ferner die Angabe

des Gewichts, nebst der Anzahl der Stüke, Duzend, Groß, Stäbe, glaschen Je., wobei das Verhältniß des in der Faktur angegebenen Gewichts mit dem im Art. 15 bezeichneten Gewichte deklarirt werden

·152 muß. gür diejenigen Artikel, die nach dem Längenmaße bezahlen, soll außer der Sänge und Anzahl von Stüken angegeben werden, ob sie an Breite eine V a r a übersteigen, und wie fich das in der ·Jaktur bezeichnete Maß zu dem im Art. 15 benannten verhalte. Die Nichtbeachtung des hier Vorgeschriebenen wird mit einer Geldbuße von 5 bis 25 ...Dollars, und je nach Umständen mit Erhöhung des Eingangszolls bis auf 25 % bestraft.

5) Die Unterschrift des Speditors. Die Unterlassung derselben wird mit einer Geldbuße von Doll. 5--25 und, nach Umständen, mit Entrichtung des höchsten

Eingangszolls bestraft.

6) Der Speditor ist gehalten, drei seiner Fakturen dem im betreffenden Seehafen refidirenden mexikanischen

Konsul oder Vieekonful vorzuweisen, der dieselben dann, nach Art. 43 beglaubigt und eine Faktur dem Speditor wieder zustellt, damit fie mit dem gleichen Schiffe dem Konfignatär zukommen kann.

Falls kein mexikanischer Konsul im Seehafen sein sollte, so darf dessen Funktion, unter Beobachtung des Art. 43, durch einen Konsul einer befreundeten Nation oder, in Ermanglung eines solchen, durch zwei angesehene, im Seehafen wohnende Kaufleute verrichtet werden.

Wenn diese Beglaubigungen fehlen, fo wird die Waare einen Monat lang deponirt. Dieselbe kann aber in der Zwischenzeit noch vorgewiesen werden, ohne daß deßhalb eine Buße H. entrichtet werden muß; nach Verfluß dieser Zeit dagegen wird fie in Beschlag genommen.

Wenn die Konsularfiegel bei den drei Exemplaren man* geln, so verfällt man in eine Buße von 10--50 Dollars;

153 fehlen sie aber an einem oder an zweien dieser Erem.plare, so wird nach Litt. 5 dieses Artikels verfahren.

Art. 29.

Die entzündbaren und korrosiven Stoffe, die Schwefel* und Salpeterfäuren K. müssen abgefondert verfendet werden, damit folche, ohne sie in die Mauth zu bringen, auf dem Hafendamm (jetée) verzollt werden können.

Die Nichtbeachtung obiger Vorschrift und die Unter-

lassung der Waarendeklaration wird unwiderruflich mit einer Geldbuße von 1000 Dollars, und im Weitern mit der Beschlagnahme des (Gegenstandes und alles dessen, was demfelben beigefügt sein möchte, bestraft.

Art. 30.

Die Zwischenlinien, Korrekturen, Radirungen und Ausstreichungen sind bei einer Buße von 50--200 Dollars untersagt. Wird irgend welche Abänderung in den Fakturen nothwendig, so müssen sie unten in denselben, und vor der Légalisation durch das Konsulat, unter deutlicher Erklärung der gemachten Abänderung angebracht werden, ohne jedoch den ..Text selbst zu berühren, indem einzig auf diese Weise die Bezahlung einer Buße vermieden werden kann.

Zum Posthalter und Briefträger in Còle aux fées, Kantons Nenenburg, ist Herr E. %. Alexandre B o u rquin, dafelbst, mit einem Iahresgehalte von gr. 660 gewählt worden.

(Vom 24. September 1852.)

Der Bundesrath hat das eidg. Post- und Baude* .partement ermächtigt.

154 a. den gegenwärtig zwischen Romanshorn und -grauen* feld bestehenden Nachtpoflkurs bis Zürich sortzu* sezen; b. den dermalen von Winterthur über granenseld nach

Wyl geleiteten Nachtpostkurs Zürich#St. Gallen

von Winterthur aus wieder auf der direkten Route,

nämlich über Adorf nach Wyl zu führen; und

c. diese Kursveränderungen auf den ersten Oktober d.I.

zur Ausführung zu bringen.

Der zwischen dem schweiz. Postdepartement und der konigl. württembergischen Pofiverwaltung unterm 18.

dieses Monats abgeschlossene neue Dampfschissfohrtsvertrag (S. Seite 147 dieser Nummer) ist vom Bundesrathe genehmigt worden.

Zum Zolleinnehmer inMorges, Kantons Waadt, ifl 4?err Eh. G ü y o n , bisheriger Einnehmer an der Zollstatte Moillesulaz, mit einer jährlichen Besoldung von gr. 1200, gewählt worden, wogegen der unterm 23.

Juli d. J. für erfiere Stelle ernannte Herr g. Ehev allier, auf seinen Wunsch hin, so wie aus andern Gründen, an seinem iezigen Plaze als Einnehmer beim ÜJiiederlagshause in Sausanne belassen wurde.

Zu Pulververkäufern wurden patentirt: £err Gottlieb Immer, in Thun, und ,, Konrad grick, in Müllistalden, Gemeinde Schönenberg, Kantons Zürich.

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

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28.09.1852

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