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Sa-hrgaug IV. 99tòn& II.

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Samstag, ben 14. Auguj! 1852.

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Matt abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Iahr 1852 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i grkn. 4. 40 Senjjimen. Infera.« sind f r a n î i r t an die Expedition einzusenden. Gebühr 15 Eentimen per Zeile odex denn Raum.

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Gutachten der

Majorität der Kommission des Ständerathes über den Nachlaß der Sonderbundstriegsschuld.

(Vom 28. Juli 1852.)

Tit.!

Nachdem von mehreren Ständen des ehemaligen <5s>n= derbundes Petitionen für den Nachlaß der noch rükständigen Kriegskosten eingegeben worden sind, sieht sich die Bundesversammlung neuerdings in die Notwendigkeit versezt, über diese Frage eine Schlußnahme zu fassen.

Die Entscheidung, welche sie ertheilen wird, hat unstreitig ihre hohe f i n a n z i e l l e und politische Bedeutung, was um so einleuchtender erscheint, je genauer das Sachverhältniß

ins Auge gefaßt wird. Willfahrt die Eidgenossenschaft den an sie gerichteten Bitten, so entzieht sie sich selbst einen Theil ihrer Einkünfte und schwächt auf eine nicht ganz unbeträchtliche Weise ihr Aktivvermögen; sie kommt aber den eindringlichen Bitte« der betreffenden Stände entgegen, und wird nicht nur ihre fïnanziette Erholung möglich machen Suttdesblatt Jahrg. IY. Bd. II.

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und sie in ihrer innern, staatlichen Entwiklung fordern, sondern sie wird sich auch ein Recht auf die Anerkennung und Dankbarkeit derselben erwerben. Weist sie das Begehren dagegen zurük, so sorgt sie zwar für das eigene finanzielle Interesse und sichert sich kostbare Sparpfenninge für den Fall der Noth oder für große nationale Unternehmungen. Sie überläßt dabei aber die betreffenden Kantone ihren unleugbaren finanziellen Bedrängnissen und bindert einzelne derselben wenigstens indirekte an der Durchführung größerer, im allgemeinen Jnteresse unter-, nommener Projekte. Sie läßt sie damit zugleich die ganze Schwere der Folgen ihrer Auflehnung gegen die Beschlüsse der Tagsaznng vom Jahr 1847 und ihrer darauf erfolgten Niederlage empfinden.

Bevor wir, Tit., auf die Motivirung unserer Anträge eintreten, werden wir in gedrängter Kürze die ans die vorwürfige Frage bezüglichen historischen Momente zn= sammenstellen und hoffen dabei dem Wunsche derjenigen Herren Kollegen, welche mit dem bisherigen Gange der Sache nicht völlig vertraut sind, entgegen zu kommen.

..Dabei bedauern wir, daß die neben den Sizungen nur karg zugemessene Zeit nicht gestattete, dem Bericht die

wünschbare Vollständigkeit zu geben. Manches mußte der mündlichen Erörterung überlassen werden.

Am 2. Dezember 1847 erließ die Tagsazung das Dekret, auf welches sich die Einforderung der Kriegskosten gründet. ,,Jn Betrachtung, daß die sieben Kantone die Schlußnahme vom 20. Heumonat, betreffend die Auflösung des Sonderbündnisses und derjenigen vom 11. August, betreffend die Mahnung, alles zu unterlassen, was den Landfrieden stören kann und namentlich alle außerordentlichen militärifchen Rüstungen einzustellen, nicht beachtet und in Folge dessen die Anwendung der bewaffneten

669 Macht sowol zur Vollziehung dieser Schlußnahme, als zur Handhabung der Ordnung überhaupt nothwendfg geworden," beschloß die Tagsaznng: den betreffenden sieben Kantonen seien alle Kosten a u s e r l e g t , welche der E i d g e n ossenschast in Folge der N i c h t b e a c h t u n g der e r w ä h n t e n B e s c h l u s j n a h m e n durch diese K a n t o n e erwachsen sind, unter Vorbehalt ihres Rufgriffes gegen diejenigen, welche sie als schuldig finden mögen; für diese Kosten haften sie solidarisch; unter sich aber tragen sie dieselben nach dem Berhältniß der eid.genössischen Gelbscala; eine Summe von einer Million Franken f>aben sie bis den 20. Dezember aus Rechnung zu bezahlen; den Rest, welcher durch eine von der Tagfazung zu genehinigende Schlußrechnung bestimmt werden wird, haben sie entweder ebenfalls baar, oder aber durch sichere, von der Tagsazung zn genehmigende Titel zu bezahlen; bis die lezten beiden Bedingungen erfüllt seien, habe die militärische Befezung diefer Kantone fortzudauern.

Die übrigen für die vorliegende Frage unwesentlichen Bestimmungen dieses Dekretes lassen wir unerwähnt.

Diefe Schlußnahme wurde durch die zwölf Stände

der Mehrheit und die Halbkantone Appenzell A.-Rh. und

Basel-Landschast gefaßt, gcstüzt auf das Recht und die Pflicht der Tagfazung, die Auflehnung gegen den Bund zu unterdrüken und die Urheber derfelben zur Bezahlung der Kosten und zum Schadenerfaz anzuhalten.

Basel-St a dt, welches damals die Kriegskosten aus

4 bis 5 Millionen fchäzte, sprach sich bei der Berathung, gestüzt auf die Erschöpfung dieser Kantone irnd im Jnteresse einer Beschwichtigung und Annäherung der Gemüther, gegen das Dekret aus und wurde von den Ständen Appenzell J.»Rh. und N e u e n b u r g , Wen« auch «nr schüchtern, unterfiüzt,

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Am 22. Januar 1848 modifïzirte die Tagsajunji ihren Beschluß vorn 2. Dezember in der bezüglichen Stette dahin: daß die Kantone des ehemaligen Sonderbundesr welche in Betreff der Kriegsfosten ihre Verpflichtungen durch Zahlung oder Sicherstellung erfüllt haben, mit dem Zeitpunkt der gänzlichen Entlassung der OHupationstruppen .nicht weiter verpflichtet seien, .an die Kosten beizutragen, welche andere Kantone durch die sortgesezte OHupation verursacht haben oder noch verursachen. Diese Schlußnahme war hervorgerufen durch den Umstand, daß die einen Kantone die Abzahlung ihrer Raten an die erste Million und die Sicherheitsleistung fur den Rest schneller Bewerkstelligten als andere und daher von der Verbindlichkeit entlastet sein wollten, an den Offupationskosten zu -partizipiren, welche die Saumseligkeit anderer vermehrte.

Die erste Million wurde bezahlt, die Sicherheit für den Rest der beiläufig auf 5,500,000 Franken festgesezten ©esammtsumme geleistet und die Okkupation aufgehoben.

Schon am 25. Januar wollte Freiburg die Frage «ber den Nachlaß der Bezahlung der Okkupationskosten in -Berathung gezogen wissen, wurde aber, wenn auch durch die Gesandten der Stände L u z e r n und BaselStadt unterstüzt, mit diesem Begehren abgewiesen. « Im Laufe des Jahres 1848 hatten dann die Stände L u z e ï n , Uri, Schwyz, b e i d e U n t e r w a l d e n und g r e i b u r g durch Kreisschreiben bei den übrigen Ständen das Gesuch um Ermäßigung der denselben auferlegten Kriegs- und Okkupationskosten gestellt. Arn 20. Juli trat die Tagsazung über diese Begehren ein, bei welcher ©elegenhdt sich auch die Stände Zug und Wallis, wenn auch ohne spezielle Instruktion, den Gesuchen der übrigen betheiligtrn ©tónde «nschlossen.

Neben B a sel sta dt «nterfîitzten «un auch die ©iânde A p p e n z e l l J.-Rh. und Genf das Nachlaßbegehreit i n s t r u k t i o n s g e m ä ß . Sie hielten diefelben mit Rüksicht auf die in den betreffenden Kantonen waltenden finanziellen und politischen Zustände für begründet, wollten übrigens den Nachlaß nur in fo fern und in dem Maße eintreten lassen, als die Kantone selbst sich zu Opfern herbeiließen, um die öffentlichen Institutionen im ©innc der Neuzeit und im Geiste des Fortschrittes umzugestalten. N e u e n b u r g trat für einmal in einen Nachlaß zwar noch nicht ein, sprach fich aber für eine Verschiebung der 3ahl«nß3termme aus» Sie übrigen, die Mehrheit bildenden Stände wiefen jedoch die Gesuche von der Hand.

gepzt auf die schon bei Erlaß des Dekrets vom 2. Dezember vorwaltenden Motive, auf die Leistungen und Nachtheile, welche sie selbst und ihre Angehörigen durch die Sìemitenz der sieben Stände erlitten, auf die waltende öffentliche Meinung, welche eine Sühne für die statigefundene ...Berlezung der gesezlichen Ordnung verlange, auf die Pflicht der Tagsazung, ein warnendes Beispiel auszusjeßen und aus »eitere bekannte Beweggründe.

Nid), lange nach dieser Verhandlung trat der bisherige g..u..d..s..)ettraa, außer Kraft und die von der neuen Bundesyersassung ins Lebe« gerufenen Organe ergriffen bie Zügel, um die öffentlichen Angelegenheiten der Eidgenosfensceafi' zu leiten. Es »erging auch nur kurze Zeit, bis die ..Begehren um Nachlaß der Knegefosten aucl) den neuen gesezgebenden Räihen wieder vorgelegt wurden.

Schon unterm 23, Januar Î849 legte F r e i b u r g ein Gesuch um ganzen oder theilweifen Nachlaß seines Antheil..... an den Kriegsfosten von 1847 «'n. Dieses Gesuch ...ouï.çe von den Räthen zur Begutachtung an den Bun&e$ratf> gewiesen, welcher unterm 2. Mai feinen Bericht

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·abgab. Diefer Bericht, von der richtigen Voraussezung ausgebend, daß im Falle eines entsprechenden Bescheide.?» auch die andern Stände ähnliche Begehren stellen werden und daß es ein Postulat der Gerechtigkeit wäre, alle 35etheiligten gleich zu halten, trat in eine Prüfung der Frage ein : welche Folgen eine Schenkung der gesammten Schuld in finanzieller und politischer Hinsicht haben müßte. In Bezug auf die finanzielle Seite hob er hervor, daß sich die Eidgenossenschaft in Folge der Ereignisse in der gleichen gedrükten Lage befinde, wie jene Kantone und daß jte nur dann auf die Etnforderuug der noch ausstehenden Raten Verzicht leisten könnte, wenn sie sich entschließen tvollte, zum Zwei der Abtragung ihrer eigenen Schulden zu ©eldkontingenten der Kantone ihre Zuflucht zu nehmen.

5ffias die politifche Seite der Frage anbelangt, so fand der Bericht, daß zwar eine Politi! der Milde und Mäßigung in der Regel den Vorzug verdiene, da§ aber, um den höhern Standpunkt der Gerechtigkeit nicht zu verïezsn, eine Schenkung an Schuldige auf Unkosten der Unschuldigen nicht zulässig sei- Er verwies dabei auf »iele, den gegenwärtigen Zuständen feindseligen Erscheinungen in jenen sieben Kantonen und fand einen schlagenden Beweis von entgegengesezter Wirkung der Groß.mutt) in der neuern Geschichte der Eidgenossenschaft. Wenn auch, bemerkt der Bericht schließlich, der Kostennachlaß in jenen Kantonen eine günstigere Stimmung hervorbringen könnte, fo sei es gewiß, daß in den andern Kantonen die Erbitterung in erhöhtem Maße wieder aufleben »vürde, und man dürfe nicht vergessen, daß das Bewußtfein, Unrecht zu leiden, einen weit tiefern Stachel zurüklasse, als das Bewußtsein, nur die Folgen feiner Schuld ju tragen. Er schloß mit dem ..antrage; "auf das ©e-

673 such des hohen Standes Freiburg nicht einzutreten."

Der N a t i o n a l r a t h stimmte am 11. Mai diesem Antrage bei. Am 15. Mai trat der S t ä n d e r a t h über die Frage ein. Der Antrag, dem Stande Freiburg den dritten Theil der Kriegskosten zu schenken, erhielt 13 Stimmen, derjenige, den zehnten Theil zu schenken, 16 Stimmen, derjenige auf Tagesordnung, mit der ErHärung der Geneigtheit, diesem Kanton alle für nothwendig erachteten Erleichterungen in Betreff der Abzahlung der Schuld zu gestatten, 18 Stimmen. Es erhielt sonach keiner dieser Anträge eine Majorität; dagegen vereinigte sich auf den Antrag des Bundesrathes auf einfache Tagesordnung eine Mehrheit von 20 Stimmen, wodurch ein Bundesbeschluß zu Stande gekommen ist.

Nachdem diese Angelegenheit in der Maisizung des

Jahres 1849 erledigt war, reichte der Stand Schwyz unterm 17. November gleichen Jahres das Gesuch ein, es möchte ihm gestattet werden, die auf den 1. Januar 185O verfallende Rate an der Sonderbundskriegsfchuld für die Ausführung des mit dem Straßenneze beschlössenen Hauptstraßenzuges im Kanton Schwyz zu verwenden, mit welcher Verwendung dann jene Rate als getilgt er-

klärt sei.

Der N a t i o n a l r a t h , welcher in dieser Frage abermais die Priorität hatte, wies sie, nachdem er zuvor ein Gutachten des Bundesrathes eingeholt, am 8. Dezember von der Hand, und der S t ä n d e r a t h trat am 11. gleichen Monats mit 16 gegen 14 Stimmen dieser Schlußnahme bei.

Mit Zuschrist vom 15. März 1850 erneuerte Freib ü r g sein Begehren vom 23. Janner 1849. Der Na-

674 t i o n a l r a t f ) ging jedoch in der darauf folgenden Frühlingssizung, nämlich am 12. April, darüber abermals zur Tagesordnung, und der S t ä n d e r a t h folgte am 18. gleichen Monats mit 23 gegen 18 Stimmen dieser Schlußnahm?, Jn der gleichen Sizung kam im S t ä n d e r a t h sin Ansuchen des Standes Uri zur Sprache, um Verlangerung der Abzahlungstermine. Nach Anhörung einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes, welche den Antrag brachte, in das Begehren nicht einzutreten, hatte der Nationalra.1; am 12. April eine gleichlautende Schlufwahme gefaßt. Jn Abweichung hievon beschloß dagegen der Ständerath, in das Begehren, wie es gestellt wordra, zwar wicht einzutreten und den Stand Uri anzuhaften, namentlich die zweite State nach Jnjjalt des ..Bertragee zu bezahle!., demselben aber, um ihn in Beziehung aus die lez.e Rate den übrigen betheiligten Ständen möglichst gleichzustellen, zu gestatten, die dritte und lezte Zahlung bis Ende des Jahres 1851 (statt auf 11. November Î850) zu leipen. ...Diese Schlußnahrne ward mit 27 gegen 11 Stimmen gefaßt.

Ueber diese abweichenden Schlußnahmen konnten sich die Räihe nicht einigen; ein jeder derselben blieb, troz wiederholtem Hin- und Hsrfchieben der ©ache, bei seiner

Ansicht.

Wenn diese Angelegenheit auch feinen unnuttelbaren Bezwg aus den Nachlaß der Kriegsschuld hat, so führen wir sie dennoch an, weil sie zur Bezeichnung de.3 Stawdpunktes dient, welchen der Ständerath einzunehmen begann.

Eine wichtigere und folgenreichere Verhandlung fanb noch im gleichen Jahre 1850 in Folge von neuen Petitionen der Stände Uri, Schwyz, U n t e r w a î d e n , Zug unb

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Freifuirg fiati, in welchen das Gesuch um ganzen oder iheilwcifra Nachlaß der Schuld wiederholt wurde. Am 9. ..Dezember traf der S t ä n d e r a t h in Behandlung der Sache an, und vernahm zuerst einen ans Tagesordnung lautenden Antrag der vorberathenden .foinmifsion. Jm Laufe der ..DH-?ussion wurden noch folgenDE individuelle Antrage gestellt : a. Dra sämmtlichen betheiligtcn Kantonen ein Fünftel nachgufaffen, bas in kr Bundeskasse entstehende .-.Oesizit durch fin Anleihen zu defen und dem Bund die Bestim.iu.ng über die ...Serroendung der nachgelassen«. Summen in jenen Kantonen vorzube-

halse« ; b. im Falle der ..Beroerfung dieses Sntrags den Kantonen äffe Erleichterung für allmählige ...nd auf mehrere Jahre zu verthellende .Abzahlung der Lasten &er Schiild zu gestatten; c. über die Brahren zwar zur Tagesordnung zu schreiten, es bei ber -.Belastung dieser .Cantone mit der Summe von Fr» 5,627,615.. 21 Rp. bewenden zu lassen und von der Répartition der nachträglichcn iìoRen auf diese Kantone zu abstrahiren ; d. ì)i£ Bittschrift...n dein Bundesrathe mit dem Auftrage zu überweisen, zu untersuchen, ob den setitionircndîn Ständen nicht durch veränderte Zahlungsgebi'nge ttrlei.-ltt'rung gewährt werden fönnje.

Von dicfin Anträgen wurden diejenigen unter lit. c nnd d mit 21 gegen 18 Stimmen zum Beschlüsse erhoben und der Bundesrath mit dem VoKzuge beauftragt.

...Dieser Beschluß wurde dem N a t i o n a l r a t h e mitgetheilt, erhielt jedoch dessen Zustimmung nicht. Am 20. Dezember erklärte dagegen der Ständerath darauf zu beharren, und da der Nationalrath auch seinerseits von

676 seiner Ansicht nicht zurüktreten wollte, so blieb die Sache damit auf sich beruhen.

Eine neue Entwiflung erhielt die Angelegenheit der betheiligten Kantone im Sinne einer Erleichterung derselben durch die Berichterstattung des Bundesrathes über die Frage: wie den Kantonen des ehemaligen SonderBündnisses durch veränderte Zahlungsgedinge die Abzahlung der Sonderbundskriegsschuld erleichtert werden könne.

Der Bundesrath beantragte in seinem Gutachten vom 3. Januar 1851: 1) Es mochten die Vorauszahlungen, welche von den Ständen des ehemaligen Sonderbündnisses auf Abschlag ihrer fälligen Raten an ihr Schuldbetreffniß bezahlt werden, denselben verzinset werden; 2) seien denselben statt Baarfchast auch gute Titel an Zahlung abzunehmen.

Nach Anhörung des Berichtes einer zur Berathung dieses Gegenstandes niedergesezten Kommission genehmigte der S t ä n d e r a t h am 5. August die Anträge des Bnndesrathes und fügte mit 19 gegen 14 Stimmen in seinem Protokolle dem Beschluß die Erklärung bei: "der Ständerath,, indem er den Antrag des-.Simdeörathes genehmigt, hält die Ziff. 1 feines Beschlusses vom 9. Dezember 1850 aufrecht." Am 12. August pflichtete auch der N a t i on a l r a t h den Anträgen des Bundesrathes bei.

3m Dezember 1851 endlich wurden dem Ständerath neue Nachlaßgefuche der Stände S c h w y z , L u z e r n und F r e i b u r g vorgelegt, welche an die Petitionskommifsion überwiesen, während jener Sizungsperiode aber nicht mehr behandelt wurden.

Zu diesen Gesuchen sind nun im Laufe der gegenwärtsgen Sizungsperiode übereinstimmende von zwei andern Kantonen gekommen, und da es sich jezt darum hau-

677 deît, über diefe sämmtlichen Begehren einen Beschluß zu fassen, so halten wir es für notwendig, Jhnen, Tit., den wefentlichsten Jnhalt derselben mitzntheilen.

Die vom 17. Dezember 1851 datirte Petition von L u z e r n hebt zunächst hervor, daß dem Kanton außer der ihm aufgelegten Duote von Fr. 2,384,504. 97 alte Schweizerwährung oder Fr. 2,454,637. 47 Luzerner Währung an der vertheilten Kriegsschuld von Fr. 5,526,639 Schweizerwährung noch andere beträchtliche Kosten in Folge jenes Krieges erwachsen seien, und zählt als solche (in Luzerner Währung) auf: a. Erfaz des Maneo's an der eidgenössischen Kriegsfasse und an Spitaleffekten . Fr. 235,778. 93 b. Kosten der eigenen Kriegssührung " 1,224,068. 20 c. Entschädigung für außerordent-

liche Kriegsleistung . . . . "

6o,i18. --

d. Sergötungen aus der Kantonal-

brandkaffe " e. Reklamationen wegen Eigen-

33,436. -

thumsbefchädigungen . . . . " 561,591. -- Zusammen Luzerner Währung: Fr. 2,114,992. 13 Nach Berufung auf das Votum des Gefandten von Baselstadt, das bei Berathung des Beschlusses vom 2. Dezember 1847 im Schoße der Tagsazung gegen die Erlassung dieses Beschlusses abgegeben worden ist, bemerkt die Petition, daß es nur dem geläuterten und biedern Sinne des Volkes und den unausgesezten Anstrengungen der Behörden zu verdanken sei, wenn der Kanton, troz der finanziellen Bedrängniß, in der er sich befinde, dem aus dem ©onderbundskriege hervorgegangenen eidgenössischen ©eiste treu geblieben sei. Die Erleichterung der finanziellen Noth des Landes sei dadurch erfolgt, daß die im Kanton be-

678 findìichen größern Stifte und t löste... in Mitleidenschaft gezogen und der größte Theil der Unkosten der eigenen Kriegsführung den Gemeinden ausgleichungsweise übertundra worden seien. Dabei habe sich der Kanton angestrengt, den Forderungen der Eidgenossenschaft auf alle nur mögliche Weise zu entsprechen.

Von verschiedener Seite sei die Regierung schon aufgefordert worden, um Nachlaß der Kriegsfosten einzu« kommen. Sie habe aber gefunden, daß es mit der Ehre des Standes und den Interessen der- neu gestalteten Eidgenossenfchaft unvereinbar sei, einen solchen Schritt zu thun, ehe von Seite des Kantons das Mögliche geschehen sei und bevor auch die Eidgenossenschaft durch eine glükliche Entwiklnng ihrer neuen Jnstitute sich im Falle befinde, dem Hilferuf eines bedrängten Bundesglieks, ohne Vorwarf der Gefährdung eigener Existenz, zu folgen.

Jezt seien beide Bedingungen erfüllt und die Regierung wage nun um so zntraunngsvoller diesen Schritt, als keiner der sieben Stände einen größeren Anspruch auf schonende Behandlung und angemsfEtte Hilfsleistung habe als Suzern. Es wird nun hervorgehoben, daß der Santon durch Zugrundelegung der für ihn höchst ungünstigen Geldfcala von 1838 vorzüglich hart betroffen werben sei und überdieß auch von dem -.Bürgerkrieg am meifîen gclitten habe. Dann wird aus einander gesezt, daß der ...îanton und das Volf im Grunde unschuldiger SBeife von diesem harten Schlage betroffen worden sei, indem der Abschlug des ©onderbündnisses den Vorschriften der ©taotsverfassung zuwider niemals dem Entscheid des iBolfcä unterstellt, die Verbreitung der Proklamation der Tagsazung vom 2. Weinmonat 1847 durch Regierungsbeschluß verboten, die Ansprache der eidgenössifchen Kommissarien an die oberste Landesbehörde verhindert und endlich, am

679 30. Oktober, der Kriegszustand proklamirt worden sei.

Das im Tagsaznngsbeschluß vom 2. Dezember 1847 vor* behaltene Rükgriffsrecht ans die Schuldigen sei jedenfalls unzureichend. Zwar seien die Mitglieder der abgetretenen Regierung zum Crsaz des Manco's in der eidgenössischen Kriegskasse und der abhanden gekommenen Spitaleffeften angehalten und die des Versassungsbruchs schuldig besundenen Mitglieder des Großen Rathes durch gerichtliches Urtheil zur Ersezung des durch ihre Handlungsweise entftandenen Schadens verpflichtet worden. Allein einige hunderttausend Franken können bei einer Schuldenlast von mehreren Millionen in feinen Betracht kommen, und überdieß haben Aufsichten der Humanität und Gründe der Notwendigkeit bei viele.. Venirtheilten bald einen ganzlichen, bald einen theilweisen Nachlaß ihrer Kontribution..!betrage nöthig gemacht. Andere Hilfsquellen stehen dem Kanton aber nicht zu Gebote. Man werde zwar behaupten, durch die Aushebung zweier Klöster habe er neue Zahlungsmittel erlangt. AKein der offizielle Bericht über den Finanzsnstand des Kantons, erstattet am 16. Juli 1851 und berechnet aus den 1. Jänner d. J., Iiesere den vollständigen Beweis, daß, wenn die Verwaltung des Kantons nicht in ihrem innern Haushalte gänzlich gelähmt und das Land nicht auf eine Stufe geistiger und .materieller Vernachläßigung, auf der es etwa vor 40 Jahren gestanden, zurükgebracht werden soll, von Abtragung der noch restirenden Schuldsumme an die Eidgenossenfchaft oder auch nur des größeren Theils derselben keine Rede mehr fein könne. Auf das Mittel direkter Bejieuerung könne nur Derjenige verweisen, der von den natioualökonomischen Verhältnissen des Landes auch nicht die oberflächlichste Kenntniß besize. Jn den vierziger ;Jahren, .»...lche den Sonderbuni.) zur ..Heife gebracht l)abt.n, seien

680 Unordnungen und Schlendrian im Kommunal- und Armenwesen eingerissen und in Folge dessen die Polizei- und Armensteuer in den Gemeinden zu jener Schreken erregenden Höhe angewachsen, daß die Sorge für deren Verminderung die wichtigste und fchwierigste Aufgabe der Behörden bilde. Jm Jahr 1848 seien an Pol.zeisteuern 350,305 Fr., an Armensteuern 406,244 Fr., im Jahr 1849 an Polizei- und Armensteuern zusammen 639,165 Fr.

bezogen worden, sonach auf das gesammte steuerbare Vermögen von 65 Millionen Franken durchschnittlich mehr als 10 vom Taufend per Jahr. Dazu fallen noch die Entbehrungen, Einbußen und Beschädigungen in Betracht, denen die einzelnen Bürger vor und während dem Kriege unterworfen waren, so wie die Unfälle und Mißernten in Folge von Hagelschlag und Windstürmen, welche im Jahr 1849 einen amtlich geschähen Schaden von 783,164 Fr.

und im Jahr 1850 einen solchen von 1,019,980 Fr. hervorgebracht haben. Dem gegenüber ersrenen sich die finanziellen Einrichtungen der Eidgenossenschaft einer ungeahnten günstigen Entwiklnng und sie selbst genieße das Glük, nach Jnnen kräftig und groß, nach Außen geachtet, ja sogar bewundert dazustehen. Die meisten Mitstände genießen die Früchte ihres Segen spendenden Wachsthums; ein kleiner Theil der Bundesglieder könne nicht dazu verurtheilt sein, sich den Preis dieser Errungenschaften durch unerschwing.liche Opfer neu erkaufen zu müssen. Die Geschichte zeige, daß in allen Fällen, wo sich die Eidgenossenschast zur Herstellung der Ordnung bewaffnete, sie die Kosten, wenn nicht ganz, doch zum Theil trug. So in den Zeiten des Sarnerbundes, zur Zeit der aarganischen Klosterwirren, der Freischaarenbewegungen und noch neulich, als ein Gränzkanton besezt werden mußte, der den Befehlen der Bundeebehörden für Aufrechthaltung der Neliiralität nicht

681 gehörige Nachachtung verschafft habe. ,,Cuzern, das in srühern Jahren stetsfoi.t der Vorkämpfer für die Freiheit und nationale Entwiklung gewesen, welches auch nach der Befreiung vom siegwfirtifch-jesuitischen Joche zuerst dem Siege und der glüklichen Umgestaltung der Schweiz zugejauchzt hat und gegenwärtig unentwegt an den Grundsäzen der neuen Bunsesversassung festhält, hofft zuversichtlich, daß ihm von Seite seiner Bundesbrüder feine ungleiche, unversöhnliche, wegwerfende Behandlung zu Theil werde."

Die Petition von Schwyz ist datirt vom 29. November / 13. Dezember 1851. Sie sagt: Durch das unter dem Eindruk der Ere.'...nisse erlassene Dekret vom 2. Dezember 1847 fei der .ftanton mit der enormen verzinslichen Summe von beinahe Fr. 260,000 belastet worden.

Er habe keine Anstrengungen gescheut, sie abzutragen und daneben seine übrigen Bundespflichten zu erfüllen. Erst mit der aus Neujahr 1851 sälligen Rate von Fr. 20,000 sei er im Rükstand geblieben. Seine betrübende Lage habe ihm indessen schon früher die fchwere Pflicht auferlegt, wiederholt und dringend mit der Bitte um Nachlaß einzukommen. Dieß fei fchon unterm 9. Juni 1848, dann unterm 17. November 1849, endlich unterm 30. Oktober 1850, jedoch immer ohne Erfolg, geschehen. Um diese Zeit haben auch ,die übrigen betheiligten Stände, mit §lnsnähme von Lnzern, ähnliche Gesuche eingegeben, und die Frucht dieser gemeinsamen Bitten sei dann der Beschluß des Ständerathes vom 9. Dezember 1850 gewefen, durch welchen auf die Nachforderungen Verzicht geleistet und leichtere Abzahlungsbedingnisse gestattet werden sollten. Es sei eine höchst peinliche Aufgabe für den Kanton, nun mit der vierten Bitte einzukommen; wenn er sich aber dennoch zu diesem Schritte entschließe, so müssen die ho-

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hëis Behörden, an welche daê ©efuch neuerdings grjießt werde, von der Ueberzeugung durchdrungen weiden, baß er nur durch Gründe von höchstem Gewicht und durch das ...Bertrauen in den gerechten und wohlwollenden -Sinn der Bandesgenofen bestimm, werde. Was nun jene Gründe betreffe, so schulde der Kanton noi.«) circa Fr. 185,000 in Folge des Kriegs von 1847 und ferner Fr. 100,000 für ein zunächst für Verbesserung des Straßenwefens im Jahre 1849 in Basel fonirahirtes Anleihen. lleberdieß habe man zu dem früher fast unbekannten Mittel der Besteuerung für Gemeinde, Bezirk und Kanton Zuflucht nehmen müssen. Zu neuen Anleihen könne feine Zuflucht genommen werden, weil keine Hypotheken vorhanden seien, welche für dieselben geboten werden könnten. Neue Finanjlafien drohen dem Kanton in Folge der Münzreform, der neuen Militörorganisation, der neuen Mannschaftsscala ünd der Einführung des neuen Gefezes über Maß und Gewicht. Unwetter, Mißwachs und Unglük im Handel haben ferner den Wohlstand erschottert. Gleichwohl haben Volk und Behörden große Opfer und Anstrengungen nicht gescheut, um die staatlichen Einrichtungen mit den dringenden Forderungen der Zeit in Einklang zu bringen und dem Kreise der Eidgenossenschaft ein wohîorganisirtes, kräftiges und lebensfähiges Bundissglied zuzuführen.

Man solle sich nun ein ©emeinwesen denken, das sich, einfach und freiheitsliebend, im Vereine weniger Bundesgenossen Freiheit, Kraft und Ansehen errungen. Jm Laufe der Zeit haben sich andere Bundesgenossen angeschlossen, und endlich sei Streit über den gemeinsamen Haushalt entstanden. Jenes Gemeinwesen habe sich berechtigt geglaubt, die herkömmliche Stellung einhalten zu dürfen, und es für Ehre und Pflicht gehalten, auch den Kampf

683 zu scheuen. Es fd unterlegen. £..& seine Niederlage nicht ohne heimlichen Racheschwur gewesen? ,,Nein, es erkannte die volle Bedeutung des ergangenen geschicht* lichen Aktes und wandte seinen Blik von der abgeschfosfenen Vergangenheit in die Zukunft, fern davon, den Bundesgenossen, die ihm erst in Waffen gegenübergestanden, zu grollen, schloß es sich dem neuen Haushalte an, den sie geschaffen, erfüllte bereitwillig alle Pflichten, die jener forderte, gab all' sein Geld her, verpfändete feine Habe und besteuerte seine Bürger, um die Schulden nï bezahlen und sein inneres Hauswesen zu ordnen," Dreimal habe es nun die Bitte erhoben, man möchte ihm die Kosten, die es niederdrüken, erleichtern, und dreimal sei es abgewiesen worden. Die Umstände zwingen es, seine Bitte zum vierten Mal zu wiederholen, woljei es die Erklärnng abgeben müsse, ,,daß ihm unmöglich sei, ein Mehreres zu leisten, und daß, wenn die Bundesgenossen neuerdings strenge 3«hlnn8 fordern, die in seinem Jnnern eingeleiteten Verbesserungen, das Heilen der geschlagenen Wunden aufgegeben und es selbst naiev Erschlaffung und Zerrüttung überlassen werden müsse." Die Erklärung, welche mit Bezug aus den Kanton Schwyj hiernit abgegeben werde, fei nicht als eine Floskel zu betrachten, sondern sie sei das abgedrungene, wohlüberlegte Wort einer Regierung, die seit vier Jahren die Verwaltung des Landes mit großer Anstrengung und in guten Treuen besorgt habe, und der es daher an Gelegenheit nicht habe fehlen können, klare Einsicht in die Lage des Landes zu gewinneu. Den allfälligen ..Bedenken wegen der Stimmung de.31 Volkes in den zwölf Kantonen, welche dem Sonderbund nicht angehört haben, und wegen nothwendig werdenden Abänderungen im Budget der Eidgenossenschaft gegenüber wird endlich hervorgehoben, daß das Volk jener Kantone Bitndesblatt. 3ß.}rÄ. IV. ®d. M.

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nach vier Jahren und am Ziel seiner Wünsche angefornff men, den alten Groll abgefegt haben werde. Währnid srerndes Unglüf in lezkr Zeit überall in der Schweiz rar Milde und Opferwilligkeit gefunden, werde man nicht allein gegen Bundesbrüder Härte zeigen wollen. Man könne nicht glauben, daß vertrauendes EntgcgenkoiBme« unerwidert bleiben und dadurch neuer Mißmut!; ur.d neue Spaltung erzeugt werden, namentlich in einem Zeitpunkte, wo das -.Baterland kräftig und einträchtig dajìci/en iRajjfe.

Man müsse vielmehr annehmen, daß das gesamurte Schweizervoïf einen Akt bochhsrziscn und versöhnenden Sinnes mit hofier Freude als ein., edle Weihe und ..Befestigung des neuen Bundco tegru§cn würde. Einer fot* chra Gesinnung gegenüber können aber bewegliche Bfidgetanfäze feine Schvanîcn biïben.

Die in der Dezeinbersijurjg vorigen Jcthrcl eingereichte Petition des Kantons F r e i b u r g ist daiirt vom 17. De* zembcr und bezieht sich im Allgemeinen auf die frühcrn zwei Petition..!., in welchen die gedrüftc Finanzlage aueeinandergefezt war. Obgleich beide ïï!.ale abgewiesen, hat der .).anton dennocfc das ..Bcvtraura nicht verloren, feine Bitte um Nachlasj der itriegsfctjuld endlich gewährt zu sehen. Die bttten. Leiden des Äainond, sogt die Peti* tion, seien der Bundesvcrfamniiung befannt. Weit ei.tfernt, abzunehmen, wurden sie vielmehr größer. Di?

inuigeve Verbindung des Kantons mit der Eidgenossenschaff, habe große Reformen naiS.' sich gezogen, welche wieder neuen Bedürfnissen gerufen und die dadurch in das Finanzfystem gebrachte Verwirrung sei nun um so großer, als es noch gar nicht Ze»t gehabt habe, sich ju befestigen. ...öennod) fei der Kanton in nüzlichen Unter« nehraunâen nicht iurükäsblieben, tit nicht nur ihm, sondern auch der ©dgeuofenschaft zum Vorteil gereichra, @o

68-S

verwende er gegenwärtig große Summen für die Erbauung einer Landstraße, welche von Nord nach @u> den ganzen Kanton durchziehe und mächtig zur Verbin* dimg der deutschen und franzosischen Schweiz nnf...virken werde.

Eine neue Petition reichte dieser Stand in Foïge ber Beschlüsse des dortigen Großen Rathes vom 15. und 16.

Juni laufenden Jahres unterm 8. Juli ein. ..Dieselbe macht darauf aufmerksam, daß zugleich mit dein Konflikte,

der gegenwärtig zwischen der Regierung und der geistlichen Behörde bestehe, auch die Abgaben, zu welchen die Regierung Zuflucht nehmen mußte, um das durch den Sonderbundsfrieg und durch die dem Kanton auserlegfen Kosten entstandene Defizit zu deken, am meisten dazu beigetragen habe, die Unzufriedenheit unter der Bevölkerung zn verbreiten und den Unruhestiftern einen mächtigen Hebel in die Hand zu geben. Die Petition entwikelt dann die Ansicht, daß in Folge der Mediation, welche die Bundesversammlung zu Ounsjen der von der dortigen Regierung mit besondern Kontributionen belasteten Urhebern und Begünstigern des Sonderbundes hatte eintreten lassen und als deren Resultat man sich eine Beruhigung des Landes glaubte versprechen zu dürfen, die Bewegung in neuerer Zeit nur bedenteisder geworden sei, indem jene Personen, welche den Kominissarien versprochen hatten, von weiterer Beunruhigung dee Landes abzustehen, nicht aufgehört îta&en, zu agitiren, um ihr Werf endlich mit der Zusammenberufung der Volksversammlung von Posienx zu krönen. Die Vermehrung der Lasten des Vol-kes zu Gunsten dieser Unruhestifter benuzten diese, «m da$ Volk gegen die Regierung anszuhezen. Wenn nun auch die Bundesversammlung nicht etwa deßhalh angeHaa* werde»

ï>afj ihre löblichen Absichten keinen befern Erfolg gesjabi.

laben, so müssen doch die Wirkungen dieser verfehlten Mediation angeführt werden, weil darin ein gewichtiger

©rand für de« Nachlaß der Schuld liege. Die Eidge» flofsenschast konne um so weniger unempfindlich gegen die .Bitte eines Kantons sein, welcher, erschöpft und seit fünf fahren so mächtigen Erschütterungen ausgesezt, feine neuen ertragen könnte. Wenn der Nachlaß gestattet würde, so ïonnte das ©lächgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben wieder hergestellt und die Aussicht auf ein? bevor« fichende Verminderung der Abgaben eröffnet werden. Viele ..asürden dann vom Programm von Posieux zurüftreten und der zur Stunde so gespannte Zustand würde normaïerra .-BerhciUnissen weichen. Auch »ürdc die Regierung ...ne erjïen Awgenblife benüzen, um den übrigen Klagen zu Segcflnen, sei es durch Abschließung eines Konkordates mit der geistlichen Autorität, sei es durch ...itevision einzelner Parihien der ©esezgebnng. Der ©nwurs, daß ..lie eidgenössischen Finanzen den Nachlaß nicht gestatten, erscheine unbegründet, wenn der Zustand derfelben und die immer wachsenden Zolleinnahmen ins Auge gefaßt .werden. Wenn übrigens, in Folge einer Verweigerung, die 3.r.fjituti...'nen von Freiburg fallen sollten, so würde sich .feie ..Keaktion nicht mit biesern Triumphe begnügen, sonfcern ihre Augen auch ans Waadt, Genf, Nenenbura u. s. w. richte«. Wenn endlich die neue ©dgenossenfchaft »on Regierungen umgeben wäre, welche ihr niefr oder weniger feindselig gesinnt seien, so würbe die ..Reaktion ihre Waffen auch gegen sie selbst richten. Sollte es ihr .bann nicht gelingen, auch sie zu stürzen, so werde sie jedenfalls ihre Institutionen z« verderben suchen. Es liege -.dahe.: im Interesse der Eidgenossenschaft felbst, Freiburg ausrecht zu ehalten, Ufbrigen.,! habe die 3d« eines ...·.to.Jj-

lafses auch bereits im Volke Boden gewonnen, wag .sie fRationalsubskription zu Gunsten der Tilgung dieser -Schuld beweise, und zulezt würde sie selbst auch in den Räthen eine Majorität finden. Vielleicht sei es dann aber zu spät sür Aufrechthaltung des liberalen Prinzips in Freiburg und man würde es dann bedauern, es geopfert zu haben, ohne daß irgend ein wesentlicher Vortheil für die Finanzen der Eidgenossenfchaft dadurch erreicht worden wäre. Besondere Gründe sprechen aber noch sür Freiburg. Dieser Kanton habe das Dekret der Tagsazung vom 2. Dezember 1847 auf die Begünstiger des Son.derbnndes, wie es in seinem Rechte gelegen wäre, an» wenden wollen; er sei daran aber durch die Bnndesversammlnng gehindert worden. Es hätte ferner bei der Verlegung der Kriegekosten auf die betreffenden Kantone der zehnte Theil der dem Kanton Freiburg auferlegten Ouote von demselben abgenommen und pro rata wieder auf die sieben Stände verlegt werden sollen, weil der Bezirk Murten, der den zehnten £heil der Bevölkerung des Kantons bilde, von der Kontribution nicht hätte betroffen werden sollen. Es habe nämlich die Tagsazung vor Ausbruch des Kampfes die Bürger aller Kantone, welche sich der Eidgenossenschast angeschlossen, unter ihren unmittelbaren Schuz gestellt und von den Folgen sreigesprechen, welche die Rebellen treffen sollten. Der Bezirk Murten habe sich aber schon vor Erlaß dieser Proklamation erklärt. Es haben nämlich die Depntirten diese,} Bezirks seiner Zeit im Großen Rathe gegen den Beitritt zum Sonderbund profestirt und die Truppen desselben

dem Ruse der Regierung keine Folge geleistet. Als der ©eneral Düfour einmarschirt sei, habe ihm der Bezirk eine Deputation entgegengeschikt, mit der Erklärung, daß er nicht nur keinen Widerstand finden, sondern daß sich sogar

688

das .tontingent dee Bezirf.-.. der Armee anschließen »erte, ·wae dann auch wirklich geschîhw s". ®- nun Me ®t>S genossenschast keine Ausnahme für diesen Bezirk gemacht, fo habe sich die Regierung veranlaßt fehcn müssen, auch ihrerseits keine zu machen und die daherigen Auflagen haben im Bezirke schon früher bestandene Keime »on ·Costremwng entwikelt, welche bei der gegenwärtigen Lage sehr an Bedeutung gewinnen konnten. Zum Schlüsse Wird die Bundesvcrfammlung gebeten, ja beschworen, die Lage der .DÌegiErung und der Regierten in ernstliche Ueberïegung zu ziehen. Gefahren, welche der Verfassung von greiburg und damit auch der Bundesverfassung selbst drohen, zu entfernen, ein vielleicht entscheidendes Mittel zum Heile Aller anzuwenden, das, jezt versäumt, später durch gemeinschaftliche Feinde im Interesse ihrer Sache gebraucht werden könnte.

Außer diesen Petitionen sind endlich noch solche von Nidt v a l d e n , vom 29. Juni/4. Juli und von O b w a l d e n , vom 10. Juli 1852 eingegangen. Diejenige von N i d w a l d e n beruft sich auf zwei frühere, in den Jahren Î848 und 1850 eigegebenen Petitionen und damit auf den erschöpften Zustand der Finanzen. Dann wird hinzugefügt, daß dem Kanton wegen neuer Straßenanlagen, Hebung des .....Mksschulwesens, wegen der wachsenden Anzahl der Unterstüzungsbedürstigen und wegen Verbesserungen im Militärwesen neue bedeutende Opfer bevorstehen, und endlich wird in Erinnerung gebracht, daß wegen ganzïicher Erschöpfung der Staatskasse alle bisher zur AbBezahlung der Kriegskosten verwendeten Summen auf dem Wege direkter Besteuerung des ..Sermögens haben ausgebracht werden müssen, was für das ohnehin fo arme Landchen sehr trüfend gewesen sei. -- Die Petition .oon .-Obwalten bemerkt, dag t$ dem Kanton ungeachtet der

689 dringendste« .-Berhii.imfï gelungen sei... fein Schuldbeireffnif? bis jtahe an den vierten Theil abzutragen und daß es, nachdem er auf diefe Weife den Beweis geleistet, wie sehr er sich bestrebt, den übernommenen Verpflichtungen nachzukommen, nun mit um so größerer Zuversicht hoffe, daß die Unmöglich.-«* weiterer Leistungen von Bundesbrüdern gehörig gewürdigt werde. Es fei eine Thattache, daß die finanziellen Kräfte des Staates gär-ilich erschöpft seien und daß dieser aller Mittel beraubt sei, die lezte Ouotc an das eidgenössische Aerar abzuliefern. Dabei erheischen sowohl die Bundespflichten als die eigenen Bedürfnisse des Landes neue Opfer. Jn ersterer Beziehuug müssen Militärlastcn und der nicht unbeträchtliche Veilust auf der Münzeinlösung , in lezterer Hinsicht die Befriedigung zahlreicher Verbesserungen in der innern Verwaltung angeführt werden. Auch der Wohlstand des .·.Bolées habe in den lezten Jahren, in Folge von Mißernten und Theurung, nicht wenig gelitten. Endlich beruft sich die Petition, .wie auch diejenige von Nidwalden, auf den in allen Gauen der Schweiz laut geworbenen äönnsch, daß der alte -Bruderzwist gänzlich vergessen und durch einen Aks der Milbe eine aufnchtije Veïsohuung unter allen Ständen besiegelt werde.

Schließlich müssen wir hier noch der Bittschrift erwähnen, welche vom Z e n t r a l k o m i t e für die s c h w e i z e r i s c h e N a t i o n a l s u b f c r i p t i o n in Zürich am 2, Juli l. J.

erlassen und der Bundesversammlung eingereicht worden ist.

Sie erinnert an den von Genf ausgegangenen Vorschlag einer Nationalsubskription zur Tilgung der noch rükständigen Sonderbundeschuld, an den .anklang, den der Gedanke ubera.-!, im Vaterland gefunden und an die Bildung eines Zen-Talkomite's zur Leitung und möglichst übereinstimmenden Durchführung diefer Angelegenheit. Die zahlreichen

690 Eidgenossen, welche ftch d,,ki betheiligt, haben fich froz des verschiedenen .politischen Standpunktes, aus dem sie sich befinden, in dein HaMptgefeankcn einer möglichst schnellen Beseitigung der Folgen dfs hinter uns liegenden Bürgerïrieges, der dadurch erleichterten Annäherung aller Eidgenossen und der aus riikkehrender Eintracht neu erblühenden Stärke des Vaterlandes vereinigt, Sämrntfiche Abgeordnete zum Zentralverein haben sich eirnnutljig in diesem Sinne erklärt nnd dem Zentralkomite den Auftrag ertheift, das ehrerbietig? Ansuchen zu stellen: "Sie möchten den im Sonfeerbund ehemals vereinigten Ständen den noch auostehsndnt ©esanmtîrejï der Kriegekosten erlassen, in &er Voraussezung, daß die Vortheile dieses Nachlasses jedem einzelnen der sieben Stände im Verhältnisse seiner Ursprunglichen BdiTagspflicht zw Gute kommen, so wie sich an unsere Bitte dann die Hoffnung knüpft, daß das angeregte Werk der Versöhnung noch durch eine sowol von Seite der Bundes- als der .ffantondbehörden erlassene Ainnefiie, betreffend die vom Sonderbundskriege herrührenden politischen Vergehen, gefrönt werde." Das Zentralfoiniie fühle sich zu dieser Bitte ermiithigt durch das Bewußtsein eines reinen, mir auf das Wohl des Vaterlandes gerichteten Willens, durch ..Rükblike auf erhebende Sgomente in unserer Geschichte, wo es nur der Milde, dem freiwilligen Aufgeben anfängli$ gestellter Forderungen, dem selbstverläugncndfn Handbieten zur Versöhnung gelang, entflammte Leidenschaften zu befchwichtigen ; endlich durch die.

Ueberzeugung, daß »ic großherzigste Politi.: auch immer die richtigste fei, und die gewisse Zuversicht, daß durch Bewilligung des Nachlasses die Bundesversammlung sich ein ehrenvolles Denkmal in den Jahrbüchern der Eidgenossenschast sichern werde. -- Dieser Petition ist eine ©cneralübersicht der Nationalsi.bfkript.on beigelegt, nach welcher

691 bis zum 2. Juli sich neben einer Anzahl Gemeinden, ©esellschaften und Vereine ohne Bezeichnung der Anzahl der individuellen Theilnehmer über 24,000 Personen, von denen über 600 Schweizer im Auslande sind, an der Nationalsubfknpnon betheiligt und im Ganzen bis zu jenem Zeitpunkt einen Betrag von Fr. 266,500, zum größten Theil ohne besondere Bedingungen, unterzeichnet laben.

Bevor wir nun zur eigentlichen Begutachtung der vorwürfigen Frage übergehen, halten wir es für notwendig, Ihnen, Tit., eine summarische Uebersicht über die Unsherigen Abzahlungen der betreffenden Stände zu geben.

Die sogcîiannte Hauptforderung, d. h. derjenige Theil der Kriegsfostcn, welcher auf bäüäufig Fr. 5,500,000 a. W.

angesczt worden war, wurde m der Folge auf Fr. 5,526,639 57 a. W. ausgemittrft. Auf die Grundlage dieses Bctraijs fand dir Sexechnung der emzelncn, auf die sieben Stände naît) cer Gelcscaïa von 1838 vcrtheilten Duoten statt, ©pä.er erst, in Folge der fortschreitenden Bereinigung dieser ft'riegsrechnungcn, wurde die sogenannte ..flachtragörechmmg festgestellt. Am 10. Mai 1849 war sie bis zum Beirasîe »on Fr. 404,060. 98 a. W. bereinigt, wurde bei -Behandlung des Budgets für das Jahr 1849 mit dieser -Summe in -.Berechnung gezogen und in den Status des ötaatövermosens aufgenommen. Jm Budget für 185O findet sie sich im gleichen Betrage, in dem für 1851 im Betrage von Fr. 614,141. 44 a. W., m demjenigen für 1852 im Beirage von Fr. 616,078. 10 a. W.

vorgetragen und gegenwärtig ist sie, in Folge einiger bei Gelegenheit der Berichterstattung über die Rechnung dee Jahres 1851 bezeichneter Nachträge, im Gesarnmtbetrag

692

von Fr. 652,987. 12 a. SS. ausgemittelt. Wenn diese Nachforderung sonach auch jährlich in die Budgets aufgenommen worden ist, und später auch die Zinse derselben in den Einnahmen des Verwaïtungsbudgets berechnet und zuweilen in dem ..Bermögrasstatiis vorgetragen worden sind, so hat bis zur Stunde keine ..Bertljeilung derselben aus die betreffenden Stände stattgefunden und es sind dieselben auch niemals darum angefprocheu worden, obgleich zwei Stände schon seit längerer Zeit, nämlich Wallis im Jahr 1849 und Uri im Jahr 1850, ihre Beiträge an der Hauptschuld vollständig abgetragen hattcn. Diese Thatsache läßt unschwer auf die Vermittlung schließen, es sei in der Absicht der Räthe gelegen, diese Summe zwar für einstweilen auf dem Budget zu belassen, von einer Einforderung derselben aber zu abstrahircn, und der Ständerath habe durch feine Schli.ß-nahme vom 9. Dezember 1850 jener unausgesprochen gebliebenen Absicht nur Worte und einen bestimmten Ausdruk verliehen. Wenn wir daher in der nachfolgenden Darstellung zwischen der sog. Hauptforderung und dieser Nachforderung unterscheiden, so wird es aus dem angegebenen Grunde hinlänglich gerechfertigt erscheinen.

Wir stellen nun zunächst die Beträge in alter Währung zusammen, welche die einzelnen Kantone an der verteilten Hauptforderung abzutragen hatten und welche sie wirklich abgetragen haben:

Ursprüngliche Schuld.

Fr.

Rp.

Luzern 2,384,503.77.

Uri 86,186. 87.

·schwçz 259,518.27.

Obwalden . . . .

78,845.03.

Nidwalden. . . .

65,118.95.

Zug 173,157.27.

F r e i b u r g . . . . 1,745,763. 19.

Wallis 733,546.22.

der Hauptforderung: . 5,526,639.57.

Restanz: - N a c h t r a g s f o r d e r u n g : 652,987. 12.

6,179,626.69.

Davon bezahlt.

Total.

1,265,030.44. 284,401.64.

86,186. 87.

6,922.63.

184,075.85.

24,552.88.

60,657.42.

9,333.45.

50,266.44.

7,683.67, 165,052.56.

19,J66.03.

1,417,370. 10. 161,679. 12.

733,546.22.

47,767.86.

3,962,185.90. 561,507.28.

1,564,453.67.

652,987. 12.

6,179,626.69 alte Währung.

1,549,432. 08.

93,109. 50.

208,628.73.

69,990.87.

57,950. 11.

184,218,59.

1,579,049.22.

78l,314.08.

4,523,693. 18.

Kapital.

Fr. Rp.

Zinf«-1Fr. Rp.

Fr.

Rp.

S (sä

694 Vor Allem haben wir nun zu erinnern, daß die Kriegskostenrechnungen bis zur Stunde die Genehmigung der Bundesversammlung noch nicht erhalten haben unb da§ ihre materielle und arithmetische Richtigleit daher für einmal dahin gestellt bleiben muß. Es kann aus diesen ©runden auch nicht gesagt werden, ob die Ausstellung..«, welche der von den sieben Ständen erbetene Revisor gemacht hat und nach welchen ein nicht ganz unerheblicher Betrag in Abzug gebracht werden sollte *), richtig oder unrichtig seien. Wären sie ober auch richtig, so würden sie den .Betrau der Nachforderung jedenfalls nicht -..rreichen und es darf daher mit aller Bestimmtheit angenommen werden, daß die Kriegskosten im Betrage der fog.. Hauptforderung jedenfalls als gehörig ausgewiesen angesehen werden können. Wir müssen uns indessen an die Rechnungsansäze halten, welche vorn Obcrkriegekommifariate gegebe« worden sind unb die bisher in den Budgets und Rechnungen Ausnahme gefunden haben.

Aus der Zusammenstellung der abbejahUen Kapitalien mit der Summe der Hauptforderung ergibt sich nun, daß die sieben Stände bis heute nahe an 72 % oder !%s abgetragen haben. Bringt man auch die von ihnen bezahlten Zinfe zu ihren Gunsten in Berechnung, so zeigt sich, daß sie an der Hauptforderung nahe an 82 % oder ' /& zurük*) Der Revisor hat die Slnsstellnngen ans folgende Weife zufamme« gestellt: a. aus Irrthurn zu viel bezahlte Posten . . Fr. 3,062. 17 b. nicht genügend belegte Ausgaben . . . ,, 29,928. 97 c. nicht antorisirle Verrechnungen , 89,567. 83 d. nicht ausgewiefene Verwendung . . . . ,, 32,591. 59 e. auf andere Rechnungen zu übertragende Posten ,, 195,441.22 Diese Summen sollen zu viel verausgabt worden sein, während gleichzeitig Fr. 32,546. 18 zu wenig verrechnete Kriegsbeute an den ®efarnmtfosten noch in Abzug zu fallen hätten.

695

bezahlt haben. Zählt man zu der Hauptforderung auch die Nachfordernng, so geht aus den obigen Daten hervor, daß an jener Gesammtschuld durch die znrükbezahlten Kapitalien nahe an 64% oder 16/25, und mit Hinzurechnnng der Zinse über 73 % oder etwas weniger als ·V.. getilgt worden sind.

Nach diesen historischen Aushebungen gehen wir nun zur Begutachtung der Frage selbst über: ob d e n sieben Ständen d e s e h e m a l i g e n S o n d e r b u n d e s e i n Nachlaß a n d e n i h n e n d u r c h B e s c h l u ß d e r T a g f a z u n g vom 2. D e z e m b e r 1847 a n s e r l e g t e n K r i e g s k o s t e n z u g e s t a t t e n sei, u n d i n w e l c h e m Maß und unter welchen Bedingungen derselbe allfällig e i n z u t r e t e n habe.

Vor Allem müssen wir auf den Umstand aufmerksam machen, daß sich die Eidgenossenschaft in der glüklichen Lage befindet, diese Frage vollkommen frei beantworten p können. Es steht nicht nur in ihrem Rechte, fondern auch in ihrer Macht, die Kriegsschuld bis auf den ïezten Wappen zu beziehen, oder aber dieselbe vollständig zu erlassen. Jhr Recht ist durch die zitirte Schlußnahme der Tagsazung und die Umstände, welche sie hervorgerufen, außer allen Zwe-T-f gestellt, ihre Macht durch die Unterstözung, Welche die »ei. überwiegende Mehrheit des schweizerischen ..Boikeö und der hohen Stände äffen Maßregeln zu Theil werden lassen, welche die Bundesbehörden in ihrer verfaffungernäßigen Stellung für das öffentliche Wohl zu treffen für gut finden. Jhre Kommission, Tit., konnte sich mit dem Gedanken, der hie und da etwa laut geworden, nicht im Mindesten befreunden, als ob eine Abweichung von der bisher in dieser Angelegenfjeii eingehaltenen Anschauungsweise eine Schwächung derjenigen

696

Gesinnungen vmathen würde, aus welchen die neuen Institutionen hervorgegangen sind und welche auch als die Träger derselben angesehen werden müssen, und als ob defjhalb schon von jeder freiem Auffassung der Sache zu abstrahiren sei. Weil sie vielmehr die UeberjeugBng hegt, daß die Eidgenossenschaft in ihren gegenwärtigen Einrichtungen fest genug in den Herjen aller gutdenfenden Bürger gewurzelt ist und darum aaf dem änverläsllgsten Grund..1 ruïjt, auf welch«« überhaupt die Einrichtungen einer ...Rcpublif gebaut werdeti köitneit, fo müßte sie die Wahl eines afideni, alo eineö völlig freicin und unbefangenen ©tandpirafies, aïs eine höchst unzeitige und vielleicht sogar schädliche ......edenklichkett ansehen.

Indern wir nun zu der näheren Erörterung der aufgestellten Frage übergehen, untcrsteîîen wir dieselbe den in dieser Angelegenheit gewöhnlich eingenommenen zwei Hauptgesichtspunftcn und werden sie daher von ihrer f i n a n z i e l l e n und p o l i t i s c h e n Seite zu be.euchtai suchen.

I. Finanzieller Gesichtspunkt.

Die Frage, welche hier zunächst in Erörterung fall-n muß, ist diese: Welchen Einfluß ein Nachlaß der noch rükständigeu Raten der sieben refp. fünf Stände auf die Finanzen der Eidgenossenschaft haben könnte? Zur Beantwortung derselben behandeln wir zuerst

a. den Einfluß des gänzlichen Nachlasses der noch r ü k s t ä n d i g e n S u m m e n a u f d i e o r d e n t ïiche V e r w a l t u n g s x e c h n u n g des Jahres

1852.

Diesen Punkt werden wir an der Hand des von der Bundesverfammlung genehmigten Budgets für das laufende Jahr erörtern, wobei wir bemerken, daß die ans die .Sonderbundsschuld bezüglichen Summen gleich denen

Einnahmen:

%"· s......

a. Liegenschaften und Kapitalien h. Zinsen von Guthaben und Vorschüssen: 1) Binse der Restanz der Hauptforderung . 64,952. 64 2) Zinfe der Nachfordernng .

.

.

. 35,971. 56 Sufrnnmen; 100,924. 20 3) Zinse der übrigen Vorschüsse .

.

. .19,000. -- c. Ue&rige Einnahmen Total der Einnahmen .

Ausgaben:

Total derselben

Sr.

.-«p.

Fr.

er er f9

a.?.

rö SS

262,420. 40

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(S n< er er C£i

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119,924.20

S S' g- s

11,427,655. 40 -i- ** . . .

11,810,000. -- "g g «5 f

Ergibt einen mnthmaßlichen Vorschlag von Die Zinse der in das -.Budget von 1852 aufgenommenen ©esammtschuld betragen sonach 100,924 20 Hievon sind im Laufe des Jahres wirklich eingegangen, beziehungsweise durch Compensation ausgeglichen worden .

.· .

.

. 48,4l4. 19 es ergibt sich daher bei gänzlichem Nachlaß der noch ausstehenden ©uthaben ein Ausfall von " ". " . ' ".

. ' . ' ' .

. " .

Wonach der muthmaßliche Vorfchlag auf reduzirt wird.

11,510,000. -- g- J

»» C»

300,000. -- Q o " "

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52,510. 01 247,489. "99

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«» -S

698

..Sin ganz gleiches Resulta.: ergibt sich, wenn man voit der oben besprochenen Voranssezung ausgeht, daß die Zinse der Nachsorderung, wie diese selbst nur pro forma in das Budget ausgenommen worden seien und daß man auf den Eingang derselben gar nicht gerechnet habe.

..Die 9îechnung gestaltet sich dann folgendermaßen :

Fr. Rp.

Borschlag des Budgets für 1852 300,000. -- hievon ab, die in den Einnahmen berechneten Zinse der ..flachforderung .

.

.

35,971. 56

bleibt muthmaßlicher Vorschlag 264,028. 44 Zinfe der in den Einnahmen enthaltenen und belassenen Hauptforderung Fr. 64,952.64 Hievon ab die 1852 einbezahlten Zinfe .

. ,, 48,414. 19 ergibt wirklichen Auéfatt auf diesen Zinsen

16,538. 45

bleibt Vorschlag: 247,489.99 © ergibt sich sonach auf das Unzweibeutigjît, baß die SSerzichtleistung auf die für das Jahr 1852 büdgetirten und gegenwärtig noch rükständigen Zinse, ohne allen wesentlichen Einfluß auf die Verwaltung sein wird, und daß man sich nicht nur nicht genöthigt sehen wird, die Ausgaben einzuschränken, oder auf Erhöhung bereits beftehender oder Auffindung neuer Einnahmsquelien Bedacht 2U nehmen, sondern daß sich sogar immer noch ein nicht unbeträchtlicher Vorschlag an Einnahmen erzeigen wird.

Es ist daher beinahe überflüssig, wenn hier noch daran erinnert wird, daß die dießjährigen Zolleinnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach gegen 300,000 Fr. mehr eintragen

699

werden, als im Budget vorgesehen war, *) wonach, wenn auch auf eine mögliche verhältnißmäßige Mehrausgabe in diesem Verwaltungszweig Bedacht genommen werden will, immerhin mit völliger Beruhigung der Abschluß der Vertvaltungsrechnung gewärtigt werden darf.

°) Sn den fünf ersten Monaten des l. Jahres hat die Zollverwaltung folgende Bruttoeinnahmen gehabt: Januar

Fr.

338,107. 17

Februar

,,

342,029. 39

slpril

,,

477,371.07

März Mai

,, 453,582.4i

, 543,137.54

zufarnmen. Fr. 2,154,227. 58 «der durchfchnittlich in einem Monat Fr. 430,843. 51.

Der Ertrag des Iahres, nach diefem Dnrchschnittsergebniß be» rechnet, würde sich daher auf Fx. 5,170,146. 12 belaufen. Berüfc ftchtigt man endlich, daß nach den bisherigen Erfahrungen der (Sr> trag der zweiten ..Oalfte des Iahres großer ist, als derjenige dex ersten, so erscheint die Annahme, daß imIahr 1852 gegen Fr. 300,000 mehr eingenommen werden als bügetirt waren (Fr. 4,900,000), nicht

zu gewagt.

Bundesblatt sahrg, IV, $d, II,

54

b. Einfluß auf die ©ewetalrechnu-ni u-o« 4852.

Der bezügliche Boranfchlag enthält folge«..-« Siiwraen : Eingänge: Fr. -3îp.

Fr. Sip.

a. Kassasaldo und Kapitalablosungen 1,300,.000.- -- h. Sonderbundskapitalien : 1) Betrag der 1852 saCigen Raten dît Hau-pt* forderwng . . . . . . . 1.057,830. 33 2)
g*. Sty-

-------- 1-,237,«88. n

c. Zinsrükstände und Aneftände im Allgenttinen .

d. Vorschlag des SBerwaltungsbüdgeis . . .

.

.

.

.

.

140,000. -- . 300JQO0. -- Total der Eingänge: 2,977,688. 17

Ausgange: Total derselben Verfügbarer Ueberschuß pro 31. Dezember 1852 .-Dieser verfügbare Ueberschuß vermiticwt fich beim IRachlaß der vorgetragenen Guthaben solöendermafen:

1,689,701. -- 1,287,987. 17

An den fälligen Raten der Hauptforderung von sind eingegangen ergibt daher einen Ausfall von

hiezu y- der Nachforderung

.

.

. . . .

.

. . .

und Ausfall auf dem .-Borschlag des Verwal.ungsbüdgets

1,057,830. 33 16,605. 95

.

.

.

.

.

1,041,224. 38

179,857.84

52,510. 01

ergibt bei gänzlichem Nachlaß einen Auefall von 1,273,592. 23 und es reduzirt sich daher der verfügbare Ueberschuß auf 14,394. 94 Ans dieser Zusammenstellung ergibt sich sonach, daß troz der bedeutenden Verminderung der Ein.gänge nicht nur kein Aussall, sondern immerhin ein, wenn auch nicht beträchtlicher Baarüberfchuß zum Vorschein kömmt. Es wird übrigens in Folge der in der vorhergehenden Abteilung erwähnten mnthmaflichen Erhöhung der Zolleinnahmen sich wahrscheinlich auch hier ein günstigeres Resultat als das nach den Büdgetanfäzen berechnete herausstellen.

E i n f l u ß auf den V e r m o g e n s b e f t a n d von 1852.

..Der in tae Budget aufgenommene mutmaßliche Vermogenébestanï» aus 31. Dezember 1852 enthält fügende Snsiae;

Aktiva.

». Immobilien

t. angelegte Kapitalien

Fr.

«Kp.

Fr.

0ty.

. . . . . . . . 6,093,474. 53

c. Guthaben und Vorschüsse: 1) Restanz auf der Hauptforderung 2) Restanz auf der Nachtragsforderung

.

.

.

.

d. Ruf stände. Ausstände und Mobilie« (.e. Verfügbarer Ueberschnß der Gcneralrechnung .

565,985. 46 719,431. 36

_-- 1,285,416. 82 2,775,000. -- .

.

.

Total der Aktiven: Passiva: a. Restanzliches Staatsanleihen .

b. Hypothekarschuld

Fr. £ty>.

576,876. 81

.

.

.

.

.

.

c. Depositum der ©onderbundskasse mit den bezüglichen Zinsen .

Total der Passiven: ..Ruthmaßliches reines Vermögen auf 31. Dezember 1852 .

1,287,987« 17

.

.

. 12,018,755, 33

2,890,206. --

108,695. 65 39,540. 14 .

. . 3,038,441.79 . . . 8,980,313. 54

Ies

Dieses muthmaßliche reine Vermögen von Fr. 8,980,313, 54

erleidet durch gänzlichen Nachlaß folgende Modifikation: Es fallen in Abzug:

a. die Restanzen der Haupt- und Nachforderung mit .

. . 1,285,416. 82 b. der Ausfall auf dem verfügbaren Ueberschuß der Generalrechnung 1,273,592. 23 es ergibt sich daher eine Verminderung des reinen SBermogens von . . ; . 2,559,009. 05 Es bleibt sonach reines Vermögen . . . . . . . . . 6,421,304. 49 Eine Vergleichung dieses Ergebnisses mit dem reinen Vermögen der Jahre 1851 und 1848 erzeigt folgende Resultate: Reines Vermögen laut Status pro 31. Dezember 1851 . . . . . 9,237,436. 94

ab obige .

6,421,304. 49

erzeigt einen Rükschlag von 2,816,132. 45 Reines asermögen laut Status pro 31. Dezember 1848 Fr. 4,849,257. 69 a. W.

oder à 1 4597/10000 rcduzirt . . . . . . . . . 7,078,461. 45

ab obige

erzeigt einen Rukfchlag von

. 6,421,304. 49 657,156. 96

g

Es laßt sich «u« allerdings behaupten, da§ der büdgetirie Status für 1852 feinen ganz richtige.« Maßstab für die Berechnung des Einflusses einer gänzlichm Schenkung der noch rükständigen Forderung aus den Vmnögensstand bildet, indem er bezüglich der in demselben enthaltenen Anfäze der Guthaben bei den ehemaligen Sonderbundsständen von der Fiction ausgegangen ist, die Raten der einzelnen ©tände seien in den vorhergehenden, refp. in dem laufenden Jahre richtig eingegangen und es besize die Eidgenossenfchaft daher am Ende des Iahres 1852 an denselben im Ganzen nur noch ein Guthaben von Fr. 1,285,416. 82, und indem er ferner leine .Mkficht auf die im Status pro 31. Dezembes 1851 vorgetragenen Zinse der Nachforesr«.tg genommen hat. Wenn daher, wie aus der nachfolgenden Rechnung gezeigt werben wird, der Status pro 1852 bezüglich dieser Guthaben genau ans den berei«igten ©tatns der Rechnung von 1851 gestellt wird, so ergibt sich eine Differenz zu Ungunsten des Vermögensstandss von Fr. 65,020. 35.

Die Berechnung steïït sich dann folgendermaßen :

Aktiva;

'

a. Immobilien, wie im ©taius für 1852

Fr. Rp.

.

b. Angelegte Kapitalien, wie im Status für 1852 c. Guthaben bei den Ständen des ehemaligen ©onderbundes, wie im bereinigten Status für 1851 :

.

.

.

Fr. R».

.

.

.

.

Fr. Rp.

576,876. 81

6,093,474.53

ë f*

KapitalrestanzderGesammtfchuld prosi.De-

zembc'r 1851

3,253,404.26

Zinse, und zwar der Hanpisorderung .

4,404. 93 und d e r Nachforderung . . . . 72,070. 5 4 Zusammen: . .

Total:

.

.

Binse des Kapitals der restirenden Gesommtschiild vom 1. Januar bis 1. Au-

gust 1852, zirka

' . . . . . .

Zusammen: Jm Laufe des Jahres 1852 bezahlt:

An Kapital An Zinsen

.

.

.

.

.

Total: Verbleibt Guthaben :

.

.

76,475. 47

3,329,879. 73 75,913. -- ~3,405/792. 73

16,605.95 48,414. 1 9

.

.

65,020. 14 3,340,771.59 -.i Uebertrag: 3,340,77l. 59 g

O

Uebertrag : Rüfftände, Ausstände und Mobilie«, wie im Status für 1852,

3,340,771.59 g 2,775,000. -- °*

(Der verfügbare Ueberfchnß der Generalrechnung verwandelt sich, nach Abzug alles dessen, was in dem Verwaltungsbüdget und der Generalrechnung auf die Sonderbundsschuld Bezug hat, deren Verrechnung hier auf die Grundlage des Status von 1851 stattgefunden, in einen Ausfall, welcher bei den Pafsiöen vorgetragen wird.)

Total der Aktiven: . .12,786,122.93 Fr. Rp.

Fr. Rv.

Fr. »p.

. 3,038,441.79

Pafsiva: Total derselben, wie im Budget für 1852 .

Ausfall auf der Generalrechnung: 100,924.20 Einnehmen der Verwaltungsrechnung an Zinfen Eingang von Kapitalabzahlungen an der Hauptforderung in der Generalrechnung 1,057,830.33 179,857. 84 Eingang an der Nachforderung daselbst 1,338,612.37 Totalaussall: Hievon ab der in der Generalrechnung ent1,287,987. 17 haltene verfügbare Saariiberschnß von

ergibt einen Ausfall auf der Generalrechnii.ig von T o t a l der Pafsiven:

...

50,625. 20 3,089,066. 99

Ergibt nach Abzug der Passiven ein reines Vermögen von . . . . 9,697,055. 94 Hievon im Falle eines gänzlichen Nachlasses abgezogen, die oben in den Aktiven ai.egemittelten Guthaben a n d e n Sonderbundsständen . . . . . 3,340,771. 59 ergibt noch ein reines Vermögen von

.

.

Dieses Ergebniß, zusammengehalten mit dem reinen Vermögenebestand der Jahre 1851 und 1848, erzeigt folgende Resultate : Reines .-Berinögen 185I

m obige

Erzeigt einen Sfükfchlag von .»eine« Vermögen 1848

m

...

.

6,356,...84. 35

9,237,436. 94

6,356,284.35

2,881,152. 59 7,078,461. 45

rfige . 6,356,284.35 Erzeigt einen Rukfchlag von . . . 722,177.10 ·a

Es ist indessen auch hier wieber zu erinnern, daß nicht nur die ganze Nachforderung von §

Fr. 953,165. 29 neue Währung, sondern bic für dieselbe auf dem Status von 1851 gatgefchriebenen Zinse von Fr. 72,070. 54 mit in Berechnung geiogen worben find. Würden diese Summen von zusammen Fr. 1,025,235. 83 nicht in Berechnung gezogen, und würden auch die auf die Nachforderung bezüglichen Posten im .·Berwaltungebüdget und der ©eneralrechnung außer Beachtung fallen, so würde sich das Ergebniß wesentlich ander-.? gestalten, f>. l), der Rfiffchlag würde sich in gleichem Maße ver= mindern, in welchem die Aftiven in den betreffenden Jahren herabgesezt würben, wobei namentlich die erst später vorgetragenen Zinse der Nachfordernng, von nicht unwesentlichem Einfluß erscheinen müßten.

Mag man indessen die -.Berechnungen stellt.«, wie man will, fo wird man, insofern man sich bemüht, den tatsächlichen Verhältnissen so nahe als möglich zu bleiben und alle gictioneu zu beseitigen, zu dein ..Resultate kommen, daß eine -Schenkung der ganzen rüfstänbigen -.Bondcrbundsschuld einen wesentlichen .Küffchfag im Vmu0genê..>efiand der (..riogenosseuschast erzeigen muß, was auch bei der Höhe der noch ausstehenden -Summen begreiflich nicht anders sein kann. Die Bedeutung dieses Rükschlage vermindert sich aber, wenn man die einzelnen Theile des Aktivvermögens ins Auge faßt.

So ergibt sich namentlich, daß die Summen des .Srisgsfonds, dessen Zinse für die laufende« Ausgaben der Bundcsvertt.taltmig verwendet werden können, seit 1848 angewachsen sind, und troz des Ausfalles auf dem ©efarnrntvermögen nicht vermindert werden. Es betrug der Kriegefond am 31. Dezember 1848 circa Fr. 3,896,000 naie Wahrung. Im Status vorn 31. ...Dezember 1851 ist er mit Fr. 4,361,491. 75 vorgetragen und erzeigt sonach eine Vermehrung von circa Fr. 465,000. Am Schlüsse des laufenden

g

oe

Jahres wird der Bestand desselben jedenfalls nicht geringer sein. Zugleich muß bemerkt werden, daß sich die Staatsschuld der Eidgenossenschaft seither regelmäßig vermindert hat und die Ansäze des Werthes der der Eidgenossenschaft zugehörigen Immobilien und Mobilien eine wesentliche Vermehrung aufwiefen.

Der Werth der Immobilien betrug am 31. Dezember 1848 in neuer Währung circa . Fr. 313,800 der der Mobilien circa " 704,000 Zusammen:

.

. Fr. 1,017,800

Nach dem Status vom 31. Dezember 1851 besizen die Jmmobilien einen Werth von Fr. 381,354. 10 Die Mobilien, nach Abzug der gesammten vorgetragenen Passiva der Postverwaltung von Fr. 789,877. 31 einen solchen von ,, 1,129,444. 13 Zusammen : .

. Fr. 1,510,798. 23 Es ergibt sich daher auch auf diesem Posten ein reeller Vorschlag von circa Fr. 492,000, der am Ende des lausenden Jahres noch höher zu stehen kommen dürfte.

Wichtiger ist nun aber noch die Frage, welche Einwirkung der gänzliche Nachlaß auf die Zukunft haben wird, wobei nicht nur die ordentliche Ausgabenrechnung, fondern auch die Verzinsung und Zurükbezahlung der Staatsschuld ins Auge zu fassen ist, was wir in nachfolgendem Abfchnitt au$* einander zu fezen fuchen und wobei wir die vom .Ständeräthe angenommenen Anfäze des Budgets für 1853 zu Grunde legen.

7 g


...

o Verwaltungsrechnung.

Einnahmen: Fr. Rp.

1) Ertrag der Immobilien und angelegten Kapitalien .

.

.

.

.* .

260,661. 13 2) Regalien und Verwaltungen 12,161,877. --

3) Kanzleieinnahmen und Vergütungen .

4) Unvorgesehenes

1) 2) 3) 43 5)

.

.

.

.

.

.

.

.

42,000. --1,503. 47

NB. Die budgetirten Einnahmen der Sonderbundsschuld sind sonach ganz weggelassen worden.

Total der Einnahmen: . . 12,466,041. 60 Ausgaben: Zinsvergütungen 156,058. 12 Allgemeine Verwaltungskosten 317,630. -- Departemente 1,251,850. -- Zoll-, Post- u. s. w. Verwaltungen 10,165,900. -- Unvorhergesehenes .

8,561. 88

Total der Ausgaben :.

. 11,900,000. --

Bilanz:

einnahmen .

Ausgaben

Vorschlag des ..Berwaltungsbüdgets für 1853:

12,466,041.60 11,900,000. -- . 566,041. 60

Generalrechnung.

Eingänge: Fr. R».

1) Kassafaldo pro 31. Dezember 1852, angefezt auf .

.

.

. 1,570,000. -- Hievon bringen wir in Abzug die oben (Seite 703) für den Fall des gänzlichen Nachlasses berechneten Ausfälle auf den eingehenden Kapitalien und Zinsen im Jahr 1852 1,273,592. 23 und sezen daher den Kassasaldo auf bloß 2) Uebrige Eingänge, mit Ausnahme des Vorschlags des Verwaltungs- '

budgets

Hievon bringen wir in Abzug: Kostenabzahlungen an der Sonderbundsschuld ".

Zinseingänge der Sonderbundskasse .

.

.

.

.

Fr.

Rp.

296,407. 77

. 1,796,761.37

Fr. Rp.

. 756,618. 52 .

5,142. 85

~~~~

~ 761,761,37

bleiben sonach Eingänge: 3) Vorschlag des ..Berwaltungsbüdgets pro 1853 laut obiger Berechnung .

Total der Eingänge : . . . .

.

.

.

.

1,035,000. -- 566,041. 60 ·a 1,897,449. 38 ;__

Ausgänge: 1 ) Kapitalanlagen .

.

.

.

.

.

2) Rüfzahlung der fünften Serie des Anleihen..

3 ) Verschiedene Vorschüsse . . . .

4) Verminderung des Mobiliars .

5) Ausstände 6) Mobiliarkonto .

.total der Ausgänge:

.

.

Fr. Rp.

427,369. 70 481,701. -- 200,000. 180,000. 100,000. -- 300,000. -- . 1,689,070.70

Kassabestand auf 31. Dezember 1853:

208,378. 67

Gleich den Eingängen : . . . 1,897,449.37 V e r m ö g e n ss ta t u é .

Aktiva: Immobilien .

Angelegte Kapitalien Sinerükstände.

655,800. -- 6,003,370. 63

110,000. --

-s

w

Ausstände im Allgemeinen

450,060. --

Mobilie« Kasse

2,290,000. -- 208,378.47

NB. Der noch rukständige Betrag der Kriegsschuld ist sonach auch hier wieder weggelaffen worden.

Total der Aktiven : 9,717,549.10 Passiva: Sie im Budget auaeoeben Mutl/maßlicher -.Betrag des reinen V e r m ö g e n s . . . . . . . .

G.eich den Ikiiven: Dieser muthmaßliche Beirag des reinen .-Brnnogens von . . . . .

zusammengehalten mit dem muthmaßlichen reinen Vermögen pro 31. .-.Dezember 1852 nach der oben sub Abtheilung C. enthaltenen zweiien Biffechnung von .

.

«rzeigt einen muthmaßlichen Vorschlag von

2,962,887.

6?J£>iß&i.

'9,717,549.

6,754,661.

61 49 10 49

6,356,284. 35 7 ---j 398,377. 14 £S

714 ..Diese Zahlen, von welchen man nicht wird sagen können, daß sie auf eine den petitionirenden Ständen vorzüglich günstige Weise grnppirt worden seien, leisten den Beweis, so weit er gegenwärtig überhaupt geleistet werden kann, a) daß der gänzliche Nachlaß der noch rükständigen Schuld auch in Zukunft ohne allen Einfluß auf die ordentliche Verwaltungsrechnung des Bundes sein «nrd; h) daß auch die Abzahlung der Staatsschuld ihren ganj ungestörten Fortgang nehmen kann und endlich, c) daß sich sogar ein Vorschlag des Staatsvermögens schon im Jahr 1853 wieder herausstellen wird.

Da namentlich die regelmäßige Abzahlung des Staatsanleihens mit den entsprechenden Zinsen vollkommen sicher gestellt erscheint, so wird auch der Vorschlag jährlich bedeutender werden und er dürfte bei äußerst mäßiger Berechnung, wenn keine weiteren Störungen eintreten, in fünf bis sechs Jahren so weit angewachsen sein, daß der nach Gestattung des Nachlasses dem Jahr 1851 gegenüber zum Vorschein gekommene Rükfchlag bis dahin vollkommen ausgeglichen sein wird.

Muß nun nach dem bisher Gesagten auch ohne anders anerkannt werden, daß der ordentliche Haushalt der Eidgenossenschast so bestellt ist, daß ein gänzlicher Nachlaß der rükständigen Sonderbundsfchuld ohne alle Störung für diefelbe sein würde, so kann dagegen eingewendet werden, ein solcher Nachlaß gesährde die schweizerischen Finanz«« im Falle unvorhergesehener Ereignisse, er hinfeere die Eidgenossenschaft an der Herstellung großartiger ·...tinrichtungen und hemme jedenfalls den Vollzug des Art. 40 der Bund.tfvi.-rfassuna,, welcher vorschreibt, daß

715 jeweilen wenigstens der Betrag des doppelten Geldkon...-tingentes baar in der Bundeskasse liegen müsse.

Was den ersten Einwurf betrifft, fo läßt es sich allerdings nicht läugnen, daß, wenn gewisse Ereignisse eintreten würden, die daherigen Unkosten im Falle eines

gänzlichen Nachlasses möglicher Weise nur durch Geld-

fontingente gedekt werden könnten und daß in diesem Falle die Kantone für Ausgaben einzustehen hätten, welche im Falle des Nichtnachlasses der Schuld aus den bei den betreffenden Ständen zur Zeit noch ausstehenden Guthaben gedekt würden. Allein abgefehen davon, daß jene ge-* wissen Ereignisse gegenwärtig nichts weniger als gewifj sind und füglich nicht voransgesezt werden können, dürften die fpäter zu erörternden, für den Nachlaß sprechenden Gründe doch gewichtig genug sein, um alle aus bloßen Eventualitäten beruhenden Bedenken zu beseitigen.

Bezüglich des zweiten Einwurfs ist zu erinnern, dag nachdem sich die Bundesversammlung in der Eisenbahnsache für den Privatbau ausgesprochen (für welche übrigens die betreffenden Summen jedenfalls ohne große Bedeutung gewefeu wären), zur Zeit von keiner größeren Unternehmung die Rede ist, als etwa von der Errichtung einer Universität und einer polytechnifchen Schule. Abgesehen jedoch davon, daß bis zur Stunde der Ständerath noch gar nicht in den Fall gekommen ist, sich über die Opportunität* solcher Anstalten auszufprechen und abgesehen von der Frage, ob in der Erhaltung der bezüglichen, noch rükständigen Guthaben des Bundes eine entscheidende -.Bedingung der Möglichkeit der Errichtung dieser Anstalten liege, würde der Nachlaß derselben die Errichtung dieser Anstalten nicht unmöglich machen, sondern höchfiens um einige Jahre verzögern. Es ist oben ge3eigt worden, daß der 9îukschlaa, welchen der Nachlag Bundesblatt Jahrg. IV. Bd, II.

55

716

im Vermögen der Eidgenossenschaft machen würde, bei regelmäßigem Gang der Verwaltung, bis in nicht gar ferner Zeit wieder vollkommen ausgeglichen sein wird.

Bei möglicher Erhöhung der Zolleinnahmen, bei der Wahrfcheinltichkeit, daß sogar die Postverwaltnng bald Einnahmen in die Bundeskasse abliefern werde, und bei sparsamem Haushalte kann es sogar noch früher geschehen, als obera angegeben worden ist. Wenn aber bis dahin jene An.t ftalten auch noch nicht errichtet werden könnten, so glauben »ir, luaß deshalb den öffentlichen Interessen der Eidgeutoffenfchaft doch kein wesentlicher Abbruch geschehen würde.

In Hinsicht auf den dritten Punkt endlich ist zunächst 3u erinnern, daß das doppelte Geldfontingeni noch des neuen Geldscala eine Summe von Fr. 2,082,162 erheischt @nde des Jahres 1851 fand sich laut Status pro 31. Degember baar in Kasse Fr. 1,537,296. 56. Stese" .gaffa» Bestand befand sich sonach um bloße Fr. 544,865., 44 unter.

der geforderten Summe und es ist nicht anzwnehimra, daß derselbe in Folge des Nachlasses eine tosfentîiche SBeîîminderung erleide. Je nachdem die Rechnung gestellt wird, iönnt.: vielmehr eine Erhöhung desselben in Augsich... ge.Övacht werden. Jedenfalls dürfie aber bei de« voraussichtlichen ...Sorfchlägen des Jahres 1853 der normale .tassabefianb fchon dann vollkommen erreicht »erden.. Jntmerhm halten wir aber auch diesen ©wwurs bei Berüfftchtigung anderer hier in Betrachtung fallender Momentes für viel zu m* erheblich , als daß auf denselben irgend ein Gewicht gelegt »erden dürfte. Sollte, was fchließlich bemerkt »erden mag, die Eidgenossenschaft in den Fall kommen, gerade der vollen Baarschaft zu bedürfen, welche in der Bundeslasse zu liegen bat, so könnte es ihr bei ihrra gegenwärtigen finanziellen Einrichtungen nicht schwer fallen, sich jeden Augmblif die fehlende Summe zu verschaffen,

717 Wir schließen diese Erörterung des finanziellen Gefichtspunktes mit der gewonnenen Ueberzeugung.

daß der g ä n z l i c h e Nachlaß der noch rükstatt* digen Kriegskosten zwar einen nicht unbetrachtlichen Rükschlag im S t a a t s v e r m ö g e n hervor.« bringen w e r d e , baß die o r d e n t l i c h e Verwal* titng und die Tilgung der v o r h a n d e n e n Staates fchuld n i c h t s d e s t o w e n i g e r ihren regelmäßigen Fortgang n e h m e n k ö n n e n , baß auch in wenigejt Jahren eine Ausgleichung des m o m e n t a n e n Rükschlages im V e r m ö g e n s b e s t a n d in Aussicht steht u n d daß endlich andere mögliche Bedenkest unerheblich erscheinen.

IB. Politischer ©efüchtspnnkt.

Wenn man heute noch von den faktischen Voraussezuns gen ausgehen wollte, auf welchen das oben zitirte Gutachten des Bundesrathes vorn 2. Mai 1849 beruht d. h., wenn man glaubte, heute noch annehmen zu muffeît> daß ein Nachlaß der rfikständigen Kosten die alte Erbte terung in der Bevölkerung derjenigen Kantone in erhöh..-' tem Maße wieder aufleben machen würde, welche seines Zeit für die Vollziehung der Tagfazungsbefchlüsse gegest.

den Sonderbund eingestanden sind, fo dürfte es beinahe verwegen erscheinen, auf einen solchen Nachlaß hinzuwir0 ken, selbst wenn es durch höhere politische Rüksichte« epe boten würde. Allein wir glauben mit Zuversicht sagen zu dürfen, daß von einer solchen .-.ßorausfezung heut zu Tage nicht mehr ausgegangen werden darf; nicht allein, mit es eine Sache der Erfahrung ist, daß die Massen dee Volkes in der .'Regel großmüthige-.,. denî
718 -geschehene Unbill leichter vergessen, als es etwa von Eingelne«, die durch Parteirüksichten, persönliche Interessen Oder durch die Erinnerung an erlittene persönliche ..Berlejung bestimmt werden könne«, geschehen mag, sondern auch, weil wir glauben, bestimmte Thatsachen aufweisen p können, welche diese Behauptung bestätigen. Hatte sia) ·ani 2. Dezember 1847, als das Kontributionsdekret in fcer Tagsazung berathen wurde, nur der Gesandte von Baselstcdt bestimmt gegen eine Ueberbinduug der Kriegslösten aus die sieben Stande ausgesprochen, und war er damals nur von den Gesandten der Stände Appenzett 3nne-ïs--Hhoden und Neuenburg schüchtern «nterjiüzt worien, so zeigt dagegen die Verhandlung der Tagsazung Dorn 20. Juli 1848, daß damals schon neben den Ständen ftoselstadt und Appenzell Jnner-Rhoden auch das in Be* lug auf .politische Gesinnung völlig unverdächtige Genf Instruktionsgemäß für den Nachlaß stimmte, und ba§ das eben aus der innern ..Revolution als Republik hervorgehende Neuenburg, wenn es auch noch sür keinen Nachlaß votirte, doch die mildeste Gesinnung in Bezug aus Festsezung der Zahlungstermine an den Tag legte.

·Nachdem dann die neue Bundesverfassung ins Leben getreten und der neugeschaffene ·Ständerath in den Fall ·Bekommen war, über die -.Äachlaßgesuche Beschlüsse zu sassen, »ie... derselbe ansanglich jwar mit großer Mehrheit die Sitten der betheiligten -Stände ah, legte aber schon in der Verhandlung vorn 18. April 1850 feine Geneigtheit an ..9m Tag, dem Stande Uri Erleichterung in den Zahtoigsbedingnissen zu gestatten, und beschloß schon am 9.. Se-jemher gleichen Jahres von der .Kachforderung gänzlich zu abfh-ahiren und den ..Bundesrath einzuladen, über die Srleichterung der Zahlungsgedinge sur al le he« thetligten Stände Bericht zu gehen. Konnte dee erste Theil

71» jenes Beschlusses m Folge zur Zeit abweichender Ansichten des Nationalrathes.-, zwar nicht Beschluß der Bundesver* sammlung werden, so trug doch der zweite Theil desselben feine Früchte.

Der Ständerath genehmigte am 5. August 1851 die

daherigen entsprechenden, später auch vom Nationalräthe angenommenen Anträge des Bundesrathes und legte überdieß in sein Protokoll die Erklärung nieder, daß er auf seiner Ansicht vom 9. Dezember 1850 bezüglich des Nachlasses der Nachforderung fortwährend beharre.

Wird nun berüksichtigt, daß der Ständerath auch afô Repräsentant der öffentlichen Meinung in den Kantonen anzusehen ist, eine Bedeutung, die er sich wohl nicht be# streiten lassen wird, fo darf mit Zuversicht angenommen werden, daß auch feine Verhandlungen den Beweis leisten, daß die Neigung für eine mildere Behandlung des

kontributionspflichtigen Kantone und endlich für theilweisen oder gänzlichen Nachlaß der Kosten selbst in der öffentlichen Meinung Fortschritte gemacht habe. Diese Ansicht findet sich serner bestätigt, nicht allein in dem Umstände, daß sich schon viele öffentliche Blätter, denen man nicht etwa eine Vorliebe für die Tendenzen beimessen kann, welche der Sonderbund hervorgerufen, für den Kostennachlaß ausgesprochen haben, sondern namentlich in dem ganz unzweideutigen Zeugniß, das die Nationalsubfcription in dieser Sache abgelegt hat. Mag man über die eigentlichen Motive der Anhebung dieses jedenfalls großartigen Unternehmens getheilter Ansicht sein und mag man auch sinden, daß die pekuniären Resultate desselben in einem Mißverhältniß zu dem Betrage der noch rükständigen Summen stehen, so läßt sich dagegen nicht läugnen,, daß es in allen Kantonen offene Herzen gefunden hat, daß weniger der Betrag als die von dem Zentral*

720 fomite so trefflich geschilderte Gesinnung derjenigen, welche ft'ch dabei betheiligt, in Betrachtung fällt, daß viele Bür3er nur deßhalb keinen Antheil an demselben genommen, tveil sie glaubten, es fei ausfchließlich Sache der Bundesbehösden, jenen Akt großherziger Erleichterung ge-

.drükter Mitstände zn erlassen, und daß endlich die Subfeription zur Zeit als die bezügliche Petition eingereicht .wurde, noch gar nicht als geschlossen betrachtet werden 'îonnte und auch jezt noch nicht geschlossen ist.

Liegen in diesen .Xhatsachen unzweideutige Fingerzeige für einen Umschwung der öffentlichen Meinung, so läßt ·jrch derselbe auch noch durch andere Momente erklären.

."Die Gränzbesezung von 1849 schon, an welcher ein großer &heil der militärpflichtigen Mannschaft der meisten Kanione Tf,eil genommen und namentlich viele Angehörige der ehemaligen ©onderbundsstände unter die Bevölkerung der ihnen früher feindselig gegenüber gestandenen Kantone gebracht hat, war geeignet, manche unter dem Volke herrîchenden vorgefaßten Meinungen zu befeitigen nnd einer mildern Gesinnung Bahn zu brechen. Dazu ist dann endlich gekommen, daß auch dem früher, wohl an vielen Orten der nicht sonderbündischen Kantone herrschenden .-Bolksge-

sühl über die Notwendigkeit einer Sühne für die geschehene Auflehnung gegen die -Bundesgewalt durch wirkïiche unb beträchtliche Abzahlungen an der Kriegsschuld in bedeutendem Maße Rechnung getragen worden ist, ein Umstand, der um so mehr an Bedeutung gewinnt, je ungünstiges die finanziellen Verhältnisse der beireffenden Kantone waren, unter denen die Abzahlungen erfolgt sind.

Dürfen wir es nun als eine Thatfache annehmen, daß fich die öffentliche Meinung der übrigen Schweiz wesentïich zu Gunsten der petitionirenden Stände geändert habe, fo bleiben uns nur noch einige politische Gesichtspunkte zu Berühren übrig.

721 Ei« Nachlaß der rükständigen Schuldsummen könnte für die Schweiz in i h r e r S t e l l u n g zum A u s l a n d e nur vorteilhaft fein. Es kann keinem Staate gleichgültig fein, welche Meinung das Ausland von ihm hege.

Es ist nun aber gewiß, daß das Ausland, welches die Bewegungen der vierziger Jahre nicht mit dem Auge eine$ unmittelbaren Theilnehmers, sondern mit demjenigen eines unbeteiligten, wenn auch zuweilen befangenen Beobach-

ters verfolgt hat, die gegen die sieben Stände des Sonderbundes getroffenen Maßnahmen, nachdem die Waffen den herrschenden Konflikt zu Gunsten der Mehrheit der

Stände entschieden hatten, für hart und drükend hielt und sich gerne dem Gedanken hingab, als bestehe fortwährend ein Verhältniß von Siegern und Besiegten und als liege es namentlich in der Politik einer herrschenden Partei, die ältesten und historisch ausgezeichneteren Stände in einer Art Unterdrükung zu erhalten. Man verbindet damit gerne die Meinung, als herrsche sortwährend eine tiefe Spate tung unter dem schweizerischen Volke und als sei der durch die Ereignisse des Jahres 1847 gestörte Friede nur scheinbar wieder hergestellt. So irrig nun auch diese Ansichten sind, so gewiß ist es doch, daß es sür das gemeinsame Jnteresse des Vaterlandes vortheilhaster wäre, wenn solche Meinungen nicht beständen und die einmal gebrauchten Vorwände zur Begründung von Zweifeln über die Einheit

und Einigkeit der Schweiz, an welche sich zuweilen nicht ganz gleichgültige Folgerungen knüpfen, beseitigt würden.

Wir halten nun dasür, daß gerade der Nachlaß der rükständigen Kriegskosten geeigneter als irgend ein andere«.!

Mittel wäre, diese Jrrthümer zu widerlegen. Verlangt, unter Anrufung der freundeidgenössischen Gesinnungen der Repräsentanten der Stände und der Nation und gestattet unter denselben Motiven, und zwar nicht ohne fühlbare

722

aserzichtleistung auf einen Theil des fchweizerischen StaatsVermögens, könnte die Wirkung eines Nachlasses nur dazu Beitragen, die falschen Meinungen des Auslandes gänzlich zu beseitigen und das Ansehen der Eidgenossenschaft bei demselben zu erhöhen.

Wichtiger indessen erscheint der Nachlaß in seine...

Folgen auf die i n n e r n A n g e l e g e n h e i t e n . Wir haben den wefentlichsten Inhalt der Petitionen oben ausgehoben, um Ihnen, Tit., die Gründe unter die Augen zu legen, aus welchen die betreffenden Stände nicht bloß um den Nachlaß b i t t e n , sondern auf denselben h o f f e n . Sie Püzen sich alle auf die äußerst gedrükten finanziellen Verhältnisse der refpektiven Kantone und knüpfen an den Nachlaß die Aussicht, theils auf wefentliche Erleichterung der öffentlichen Lasten, theils auch ans die Möglichkeit einer gortfezung angefangener oder einer Erstellung neuer, öffentlichen Zweken gewidmeter Einrichtungen.

Kann es, auch nach der oberflächlichsten Auffassung, keinem Zweifel unterstellt werden, daß die betreffenden Kantone durch die dem Sonderbundskrieg vorausgegangenen und denfelben vorbereitenden Zustände, dann durch

den Krieg selbst und die Folgen desselben, und später,, theils durch die allgemein empfundenen Bedürfnisse nach eingreifenden Reformen in ihrem eigenen Staatswefrn und die daran geknüpften größern Ausgaben, theils durch Naturereignisse und durch Stokungen in ihren befondern ...ßerkehrsverhältnissen ungeheure sinanzielle Schläge erlitten «nd die Schwere der Zeit jedenfalls weit mehr empfunden haben als die übrigen Stände, fo müssen wir doch die kläglichen Schilderungen der gegenwärtigen finanJiellen Zustände einiger jener Kantone und die Behauptung ihrer absoluten Unfähigkeit zu allen weitern Leistungen sür übertrieben halten. Wir hegen nämlich eine bessere

723;

Meinung von ihren produktiven Kräften als sie selbst und können daher auch nicht annehmen, daß beinahe ihre ganze zukünftige Existenz von der Bewilligung dieses Nachlasses abhange. ..Dagegen sind wir der Meinung, daß diesen Kantonen durch den Nachlaß allerdings eine sehr wesentliche Erleichterung verfchafft würde, daß die Fortseznng oder Anhebung mancher nüzlichen Unternehmung von demselben abhange, und daß endlich auch Gefahren für die verfassungsmäßigen Zustände, wo solche »orausgesezt werden wollen, wesentlich beseitigt werden können. Was namenlich die finanzielle Erleichterung anbelangt, so genügt es auf die Summen hinzuweisen, welche einzelne dieser Kantone nachzubezahlen haben und dabei zu erinnern, daß diese Nachzahlungen in einer Zeit zu erfolgen hätten, in welcher sie sich von ihrer fina«.-.ziellen Zerrüttung noch nicht erholt haben könnten. So hat, auf den 1. August 1852 berechnet, an der Hauptsorderung in neuer Währung noch zu bezahlen:

cuzern,

Fr. Rp.

Kapital. 1,634,095. 52 Zins .

11,664. 88

©chwyz,

Kapital.

Zins .

110,123. 30 1,170. 20

Fr.

Rp.

1,645,760. 4o

111,293. 50 Obwalden, Kapital . . . . . . 26,548. 45 ..nidwalden, ,, 21,680. 20 Zug, ,, 11,830. 45 Freiburg, ,, . . . . . . 479,355. 40 Gefammtrestanz der Hauptforderung 2,296,468. 10 Hiezu dieunvertheilte Nachforderung, ohne Zinsberechnung . . . . . . . . 953,165. 29

3,249,633. 39

724 Vergleicht man diese Summen mit den Büdgetö der betreffenden Kantone, fo ist es nicht schwer einzusehen,

daß die gänzliche Abzahlung derselben die meisten dieser Kantone für lange Zeit hindern würde, sich finanziell zu .erholen.. Es fcheint uns nun aber gerade an der Zeit zu sein, den betreffenden Ständen diese Erleichterung z« Theil werden zu lassen. Einmal kann es, wie schon bemerkt, ganz ohne Störung der ordentlichen Verwaltung und der Abtragung der eigenen Schulden geschehen und es fällt damit auch ein früher gegen den Nachlaß gewichtig in die Wagfchale gefallenes Bedenken weg. Dann kann die Eidgenossenschaft durch Gewährung der an sie gerichteten Bitten den betreffenden Ständen wirkfame Hülfe ,zur Verbesserung ihrer innern Zustände leisten, wodurch sie indirekte felbst gewinnen müßte, indem ihre eigenen Verhältnisse ungleich günstiger erscheinen, wenn die Finanzen der Kantone geordnet sind, als wenn sich diese umgekehrt in Zerrüttung befinden. Die Eidgenossenschast er·jvirbt sich aber dadurch auch das Recht aus die Anerkennung der betreffenden Stände, welches um so mehr an Bedeutung gewinnt, i> größer das Opfer ist, das sie sich selbst dabei auslegt. Sie beseitigt serner einen Gegenstand von den Traktanden der Bundesversamlung, der immer geeignet ist, peinliche Erinnerungen wieder aufzuweken und die Wir-kungen schon weit zurükliegender Ereignisse nicht etwa nach ihrer die Zukunft wohlthätig befruchtenden, sondern nach ihrer, das Bewußtfein bestandener Mißhelligkeiten neu belebenden Seite in die Gegenwart hineinzutragen. Sie

befriedigt endlich ein fo laut und nachdrüklich verkündetes -Bedürfniß im Volke selbst, nach einer vollständigen Ansgleichnng der Folgen des bestandenen Zerwürfnisses.

Würden dagegen die 'Gefuche neuerdings abgewiesen.

725 welchen Eindruk müßte es beim Volke der betreffenden .Kantone, bei den Regierungen derfelben, bei einem großen

Theil des übrigen Schweizervolkes und bei dem Auslande endlich hervorbringen? Würde es nicht den Anschein gewinnen, als ob die Bundesversammlung systematisch die Absicht festhalten wollte, den in den vierziger Jahren gewalteten gegenseitigen Groll zwischen zwei Theilen der Bevölkerung fo viel als möglich zu verewigen und die Kantone des ehemaligen Sonderbnndes mit augenscheinïicher Gefährdung ihrer wichtigsten staatlichen Jnteressen die Folgen ihrer Auflehnung und ihrer Niederlage bis in die lezten möglichen Konsequenzen empfinden zu lassen?

Mußte sich nicht die Meinung geltend machen, als habe die neue Eidgenossenschast das Bestreben zur Staatsma.rime erhoben, das Recht des Siegers über den Besiegten, so weit die vorhandenen Mittel reichen, geltend zu machen und dieBefugniß, zu verzeihen und zu vergessen, zu versöhnen und auszugleichen, zu helfen und zu unterItüzen, fo laut auch das Bedürfniß schreien mag, von ihrer Politik ausgeschlossen? Wir könnten eine solche Politik weder für eine großherzige, noch für eine kluge, ja kaum für eine gerechte ansehen.

Man hat gegen den Nachlaß die Ansicht geltend zu machen gesucht, als ob die edlen Absichten, welche man damit zu erreichen strebe, doch nicht erreicht würden, indem die feindseligen Gesinnungen, welche in den Kantonen des ehemaligen Sonderbundes gegen jene Bestrebungen dee größeren Theils des schweizerischen Volkes, aus welchen die neuen Bundesinstitutionen hervorgegangen sind, herrschten, zum Theil daselbst noch herrschen und durch den Nachlaß nicht beseitigt würden. Wir wollen als Erwidernng auf diesen Einwurf nicht die Frage aufwerfen, ob etwa eine Verweigerung des Nachlasses eine günstigere

726

Stimmung hervorzubringen vermöchte. -- Die Antwort aus diese Frage liegt zu nahe; -- »ir erinnern nur an die tiefgreifenden ..Reformen, welche die Mehrzahl dieser Kantone i« Folge der Ereignisse in ihren kantonalen Einïichtvtngen getroffen haben, an den Umstand, daß sie dadurch den übrigen vorgeschrittenen Kantonen näher getreien sind, daß sie ihre Bundespflichten bis dahin gehörig erfüllt haben und an manche andere Erscheinungen, aus denen entnommen werden kann, daß fie in die neuen Bun.oesverhältnisse aufrichtig eingegangen sind. Als Belege hiefür mögen auch die in den Petitionen enthaltenen, theils mit aller Bestimmtheit ausgesprochenen Erklärungen dienen.

Man ist noch weiter gegangen und hat die Anlicht geltend zu machen gesucht, daß in einem Nachlaß sogar eine Art Aufmunterung für reaktionäre Bestrebnngen liege, und daß diesen durch einen Nachlaß nur neue Waffen zugeführt würden. -- Was aber diese Bestrebungen anbelangt, so müssen wir vor Allem dafür halten, daß das Gewicht derselben nicht überschäzt werden kann, wenn man an die tiese historische Bedeutung der Ereignisse von 1847 und 1848 zurükdenkt und sich die daraus hervorgegangenen naturwüchsigen Einrichtungen vergegenwärtigt. Dann glauben wir aber auch, daß der innere moralische Werth einer so großartigen Handlungstoeise einen ganz andern Effekt als den vermutheten hervor.bringen werde und daß es in der Republik überhaupt keine* -bessere Waffe gegen einen wirklichen oder vermeintlichen innera Feind geben könne, als, wenn man die Macht besizt, hart zu sein, großmüthig z« verfahren. Man wird zwar gegen diese Behauptung ein in diefer Sache gerne zitirte£ ·..Beifpiel aus den dreißiger Jahren geltend machen wollen.

3ßic glauben aber, in der gegenwärtigen und der da-

727 zumaligen Lage der Dinge liege ein so wefentlicher Unterschied, daß wir nicht finden tonnen, jenes Beispiel lasse sich aus die jezigen Verhältnisse anwenden. Ja, es schiene uns beinahe in der Zusammenstellung dieser Verhältnisse das halbe Bekenntniß eigener Schwäche zu liegen.

Wir schließen diese Betrachtungen, indem wir unsere .Heberzeugung aussprechen, daß es im politischen Jnteresse der Eidgenossenschaft, wie in dem dam i t ü b e r e i n s t i m m e n d e n sinanziellen u n d politischen Interesse d e r p e t i t i o n i r e n d e n S t a n d e liege, daß d e r Nachlaß der noch r ü k s t ä n d i g e n ©onderbundsschuld b e w i l l i g t w e r d e .

III. Jn welchem Wta%c sott der Nachlaß stattfinden ?

Wir haben bis dahin nur von dem Nachlasse der ganzen noch rükständigen Schuldforderung gesprochen und glauben hier noch mit einigen Worten die Frage erörtern zu follen: ob nicht allfällig ein nur theilweiser Nachlaß empfehlenswerther wäre. Wenn zwar auf der einen ·Seite anerkannt werden muß, daß der Rükschlag auf dem ©toatsvermogen dadurch vermindert werden könnte, so muß auf der andern Seite bemerkt werden, daß eine solche Verminderung gleichwohl ein nur untergeordnete.3 ftnanziettes Interesse für die Eidgenossenschaft darbieten, daß zugleich der moralische Eindruk, welcher von dem ganzen Nachlaß erwartet werden dars, geschwächt, die Angelegenheit pendent bleiben und die finanzielle ..Berle* genheit einzelner Kantone nur wenig gehoben wurde. -- SDie Mehrhrit der Kommission spricht sich daher unbedenklich für den ganzen Nachlaß aus.

728 Die Minderheit der Kommifsion, welche einen nur theilweisen Nachlaß beantragt, wird Ihnen, Tit., eine« befondern Bericht vorlegen.

VW. .Unter welchen Bedingungen hat der Nachlas; §n erfolgen?

'

Schon die Stände Baselstadt, Appenzell J.-Rh. und Gens, als sie im Jahr 1848 in der Tagsazung für den gänzlichen Nachlaß der Kosten stimmten, glaubten denselben an gewisse Bedingungen knüpfen zu sollen. Die Gründe, welche damals vorherrschten, sind noch heute von Bedeu-tung und werden noch vermehrt durch die besondern Verhältnisse, welche die succefsiven und ungleichmäßigen Abzahlungen der einzelnen Stände hervorgebracht haben..

Die Kommifsion ist nun vor Allem der Ansicht, da§ der Nachlaß allen betheiligten Kantonen gleichmäßig zu Statten kommen foll und daß daher nicht etwa diejenigen, welche mit ihren Abzahlungen verspätet sind, vor jenen, welche ihre Raten zur gehörigen Zeit abgetragen, begünstigt werden sollen. Jn dieser Hinsicht hat sie in den Dekretentwnrs die Bestimmung aufgenommen,, daß die nodt) rükständige Summe an der Hauptforderung pro rata der pfïichtigen Leistungen der einzelnen Kantone vertheilt und der Betrag desjenigen, was den einen herausbezahlt werden muß, in demfelben Verhältniß von denjenigen erhoben Werde, welche sich noch im Rükstande befinden.

Das Verhältniß gestaltet sich, nach den Berechnungen des Finauzbüreau's, dann folgendermaßen :

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3 Der ganze Nachlaß der noch rüfständigen Summe von Fr, 2,296,468, 10 n, W, an der 3 Hauptforderung betrifft die fcalamäßige Schuld des Kantons :

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Fr. Rp,

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bleibt demselben zu bezahlen 650,135. 22 kommt demselben zurük . . . .

bleibt demselben zu bezahlen 2,934. 32 kommt demselben zurük.

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Obwalden .

Nidwalden Zug .

Freiburg .

Wallis

mit 995,624. 88, " 35,986. 44, " 108,359, 18, ,, 32,920. 94, " 27,189. 75, ,,

61,176.

95,

,, 728,925. 36, f/ 306,284. 60, 2,296,468. 10.

Fr. Rp.

n. W.

35,986.

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49 5,509. 55 49,346. 50

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249,569. 96

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6,372.

306,284. 60 653,069, 54. 653,069. 54 .

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'730 zu deren Bezug der Bundesrath bevollmächtigt würde, so tvie die zur Zeit bei der Bundeskasse als Depositum beEndlichen Guthaben der Stände des ehemaligen Sonder.bunds zu überlassen. Die leztern betragen: 1

1) Schuldtitel der Weck scheu Fr.

Schuld . . . 85,714.28

Fr.

Zfnse davon bis 1. August

1852.

.

.

. 1,461. 37

·2) Schuldtitel der Escher'schen Schuld . . . 42,857. 13

87,175.65

Zinfe davon bis 1. August

1 8 5 2 . . . . 5,203.97

48,061. io

-3) Kasse des ehemaligen Kriegsrathes der sieben Stände nebst Zinsen .

. 34,167. 99 Zusammen: 169,404. 74 ..Dann glaubt die Kommission serner, es sollte zum 3wek der Pacification einzelner dieser Stände dieBestimmung getroffen werden, daß diejenigen Kantone, welche zur Erleichterung ihrer finanziellen Lasten Einzelnen ihrer Angehörigen Zwangsanleihen auferlegt haben, verpflichtet "Vverden, diefelben zurükzubezahlen.

Um Gewißheit zu erhalten, daß die Summen, welche einzelnen Standen herausbezahlt werden, eine den öffentlichen Interessen entsprechende ...Serwendung finden, glaubte die Kommifsion serner die Bestimmung am Plaze, da§ ·die Aushändigung diefer Summen zur unmittelbaren ..BerWendung derselben für die zu bezeichnenden Zweke durch .den Bundesrath zu geschehen habe. Als Zweke, denen fie gewidmet werden dürfen, glaubte die Kommission ·Schul- und Armenbedürfnisse und Bauten von eisen.«

731

...»ahnen, -Bandstraßen und Kanälen und ähnliche Unternehmungen bezeichnen zu sollen. Sie halt auch dafür, daß es in die ©ewalt des Bundesrathes gelegt werden soff, die Oppor.» iunität der von den betreffenden Kantonen vorzuschlagenden Verwendungen anzuerkennen und über diese selbft Rechenschast zu verlangen.

Um auch die Abrechnungen unter den beteiligten Katt-..

tonen selbst, aus welche sie nach dem Beschlüsse der Tagsazung vom 22. Jänner 1848 Anspruch machen könnten, welche aber bei einem so bedeutenden Nachlasse an Interesse tvesentlich verloren hat, zu befeitigen, glaubt die Kommission, es sollte die fernere Bedingung gestellt werden, daß die Kantone auf diefe Abrechnung Verzicht leisten. Endlid) hält auch die Kommission dafür, daß mit dieser Schenkung auch die Rechnung über die Kriegskosten von 1847 als erledigt und abgethan erklärt werden [off.

Mit diesen Bemerkungen schließt die Kommission ihren ·..Bericht und legt Jtrnen endlich den Beschlussesentwurf vor : Die schweizerische B u n d e s v e r s a m m l u n g , nach Kenntnißnahme von den ihr vorgelegten Petitionen der h. Stände L u z e r n , vom 17. Dezember 1851, Schwyz vom 29. November/ 13. Dezember gl. J.O b w a l d e n vom 10. Juli 1852, N i d w a l d e n vorn 29. Juni/4. 3uli gl. J. und F r e i b u r g vom 17. Dezernber 1851 und 8. Juli 1852, so wie einer Petition: des Z en t r al k omit e's f ü r die schweizerische Na ti on a l s n b s c r i p t i o n , datirt Zürich den 2. Juli 1852 undunterzeichnet: der Präsident: L. Pestaîloji-Hosmeister und der Aktuar : N. v. Moos ; BnndeaNatt. Sahrg. IV. Bd. II.

55

732

na$ sorgfältiger früfung des Sachverhâïtnijfcs, beschließt: Art. 1. ..Der gesammte Betrag, welcher an den durch -..Beschluß der Tagsazung vom 2. Dezember 1847 den feben Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, 3ug, Freiburg und Waflis auferlegten Kosten gegenwärtig noch nicht bezahlt ist, wird unter den nachfolgenden Be= fcinguîigen nachgelassen.

Art. 2. Der Nachlaß foli den genannten Kantonen im Verhältniß der ihnen, nach Maßgabe der Geldscala »om Jahr 1838, auserlegten -..Beträge an der sogenannten Hauptforderung von Fr. 5,526,639. 57 alter Schweizerivahrung gleichmäßig zu Statten kommen und es ist dasjenige Betreffnifj, welches den einen Kantonen herausbezahlt werden muß, ans demjenigen Betreffniß zu schöpfen, bas die andern noch nachzubezahlen haben.

Art. 3. Denjenigen Kantonen, welche noch Abza1)«= lungen zu leisten haben, werden die bei der schweizerische« Staatskasse deponirten, den Ständen des ehemaligen SonVerbundes zugehörigen Titel und Baarschaft, nebst betreffenden Zinsen, so wie der Betrag der sogenannten Nationalsubfeription, zu deren Empsangnahme der Bundesrath bevollmächtigt wird, nach Maßgabe ihrer Schuldhetreffnisse überlassen.

Art. 4. Die Kantone, welche zum Zwek der Dekung fraglicher Kriegokosten Einzeln en ihrer Angehörigen Zwangsanleihen auferlegt laben, sind gehalten, dieselben zurüfJubezahlen.

Art. 5. Die Kantone, welche Summen herausbezahlt erhalten, haben dieselben entweder fur die in 9lrt, 4 be-jdchneten Zweke, oder aber für das Schul- oder

733

Armenwesen, insoweit dasselbe unter Verwaltung und Aufsicht des Staates steht, so wie für Bauten von Eisenbahnen, Landstraßen oder Kanälen, oder für ähnliche Zweke, unter Vorbehalt der Gutheißung des Bundesrathes, durch dessen Vermittlung die Auszahlungen zu geschehen haben und welchem über die Verwendung Rechenschast abzulegen ist, zu verwenden.

Art. 6. Die bezeichneten Kantone leisten auf das ihnen durch den Tagfazungsbefchluß vom 22. Jänner 1848 eingeräumte Recht einer Abrechnung unter sich Verzicht.

Art. 7. Die Rechnung über die Sonderbundskriegskosten wird als erledigt erklärt,

Art. 8. Der Bundesrath ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Bern, den 28. Juli 1852.

Die ..Mehrheit der M i t g l i e d e r der Kommission: ·5«I9-

etehlin.

»oit -Schorno.

Aepli, Berichterstatter.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Gutachten der Majorität der Kommission des Ständerathes über den Nachlaß der Sonderbundskriegsschuld. (Vom 28. Juli 1852.)

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1852

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2

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40

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14.08.1852

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