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Schweizerisches

B u u d e s b l a 11.

Jahrgang IV. Band I.

Nro. 19.

Samstag, den 1. Mai 1852.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis "für das Jahr 1852 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i ·grfn. 4. 40 Sentimen. Inserate sind f t a n f i r t an dit Expedition tinjusenden. Gebühr 15 Eentinien per Zeile oder deren Dlaum.

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Bericht der

v

om eidg. Ständerath bestellten Kommission zur Prüfung und Begutachtung der von der Eidgenossenschaft den Kantonen zu leistenden Postentschädigungen.

(Schluß.)

2) Zürich.

Bei diesem Stande entsteht die doppelte Frage: a. Hat Zürich ans der Pacht der Thnrgauerposten ,,erw e i s l i c h e r m a ß e n " Fr. 28,867 jährlichen Nachtheil gehabt?

b. Kann, wenn dem also ist, der ganze Betrag in Berechnung kommen?

Was die erste Frage betrifft, so bezweifelt die Kommisfion, der mangelnden Nachweise ungeachtet, nicht, dag die oben (Seite 303) ausgehobenen Zahlen richtig seien, Bundesblatt. 3ahr9-IV. Bd. I.

41 . ..2..L-

338

und daß somit wirklich bei getrennter Rechnungsstellung über die zürcherifchen' und thurgauifchen Posten jene ein jährliches Mehrguthaben von Fr. 28,867, diese ein jährliches Defizit von gleichem Betrage erweisen.

Allein damit iji noch nicht gesagt, daß der zürcherische Fiskus wirklich aus der thurgauischen Postpacht einen jährlichen Schaden von Fr. 28,867 erlitten habe. Vielmehr muß sich die Frage von selbst darbieten, ob die zürcherische Postverwaltung jährlich eben so viel ertragen haben würde, ohne die thurgauische Postpacht?

Die Kommission will hierüber nicht näher eintreten. Sie verweist in dieser Beziehung auf das Gutachten des Herrn Steinhäuslin und auf die notorifche Thatfache, daß da.

Wo früher Postpachten vorkamen, der Vortheil diefer Verträge stets weniger in dem unmittelbaren Ertrag des gepachteten Regals, als in dem mittelbaren Mehrertrag lag, welchen in Folge diefer Verträge die eigene Verwaltung der pachtenden Kantone darbot. Thatfache ist e..î

·jedenfalls, daß die Fr. 130,478. 03, welche die Rechnungen als reinen Ertrag der z ü r c h e r i f c h e n Posten anzeigen, nur das Produkt der zürcherifchen Verwaltung in i h r e r V e r b i n d u n g mit der thurgauischen, urnerischen u. s. w. ist.

Bekanntlich hatte sich Zürich durch seine verschiedenen Postpachten gleichsam einen eigenen felbstständigen Weg vom Bodensee und Italien nach dem Jnnern der Schweiz und vice versa verschafft, welcher der Postverwaltung von Zürich mehrfache sehr bedeutende indirekte Vortheile brachte.

Aus diesem Grunde, und weil die Bundesverfassung eigentlich nur den Postertrag auf dem eigenen Kantonsgebiete vergütet wissen will, kann die Kommifsion zugeben, ·daß dem Stande Zürich der in der thurgauifchen Verwal-

339 tung sich herausgestellte Schaden verlangtermaßen vergütet, muß dagegen aber beantragen, daß von dem jährlichen Gesammtertrag der zürcherischen Postverwaltung sür indirekten. Gewinn durch die verschiedenen Postpachten eine Summe von Fr. 10,000 in Abzug gebracht werde.

Demnach stellt sich die zürcherische Rechnung wie solgt : · . . · . .

F r .5 % Rechnungsergebniß der drei Normaljahre 391,434. 10 Davon ist abzuziehen: a. die 1845 verrechnete Einnahme von

1843 mit . . . . Fr, 70.28 b. die im gleichen Jahre ins Einnehmen gebrachte Vergütung von Schasshausen

für 1 8 4 3 . . . . . ,, 367.36 c. der jährlich mit Fr. 58.18 berechnete Ertrag von 4

.

Dampfaktien . . . . · , , 174.54 znfammen:

612. 18

bleiben: 390,821.92 Dazu die Hälfte der Ausgaben für die Thnrmuhr pro1842 . . . . . . .

40. --

Durchschnitt »/s Dazu der durchschnittliche Verlust auf der thurgauifchen Verwaltung . . . .

390,861. 92 130,287. 3o 28,867. 30

159,154.60 Hievon ab für den indirekten Gewinn auf den Postverträgen mit andern Kantonen

10,000. -- Entfchädigungsfumme : 149,154.60

340

3) ©t. Gallen.

Alles ©efagte gilt auch von St. Gallen. Dieser 'Kanton reklamirt als gewesener Pächter der Posten von Schwyj.

Ersaz eines Schadens von fl. 4412. 11 kr. Auch hier srägt es sich also zunächst, ob diese Schadenrechnung, faktisch richtig, dann aber ob dieselbe als wirklicher Schade au...' der Schwyzer-Postpacht anzuerkennen, und endlich,, dieß vorausgesezt, ob dafür Ersaz zu gewähren fei.

Bei St. Gallen kommt aber, wie gefehen worden,, noch ein eigenthümliches Moment hinzu. Diefer war nämlich nicht bloß Pächter der Schwyzerposten, sondern dehnte überdieß die eigene Verwaltung ohne Vertrag,, deßhalb auch ohne jegliche Leistung dafür, über das Ge-= biet des Kantons Appenzell ans. Nicht nur entsteht daher auch hier die Frage, ob St. Gallen, das einen bedeutenden Reinertrag der eigenen Post berechnet, diesen Ertrag erreicht habe, w e i l oder u n g e a c h t e t es Pächter von Schwyz gewefen? (parceque oder quoique?) «m darnach zu ermessen, welche Ansprüche dieser Stand ans Art. 33 §. 4 Litt. b. der Bundesverfassung herleiten könne; fondern es ist zu beachten, daß Litt. a. der nämlichen Bestimmung ausdrüklich den Kantonen bloß Erfaj zusagt fur den reinen Ertrag, "den sie,auf ihrem cigcs nen K a n t o n s g e b i e t e bezogen haben." Von dem berechneten Ertrag der St. Gallischen Postverwaltung ist also jedenfalls abzuziehen, was von derfelben als Ertrag der a p p e n z e l l i f c h e n Post zu betrachten ist.

Daß St. Gallen an Appenzell keinen Pachtzins bezahlt,.

kommt dabei nicht in Betracht, und eben so wenig steht der Einwand zu gewärtigen, daß anzunehmen fei, das gewerbreiche appenzellifche Postgebiet habe keine Vortheile gewährt.

Denn abgesehen davon, daß nur die entgegengefezte ..Boraussezung die Thatsache der freiwilligen Ausdehnung der

341 ©t. Gallischen Verwaltung über Appenzell erklären kann, pbnde der Umstand, daß Appenzell A.-Rh. allein vom

Tit. Bundesrathe Fr. 10,000 jährlicher Postentfchädnic erhielt, damit im grellsten Widerspruche. Nun läßt sich anderseits aber aus den vorliegenden Rechnungen allerdings nicht genau ermitteln, welchen reinen Gewinn das appenzellische Gebiet der St. Gallischen Postverwaltung abgeworfen habe, so wenig als der indirekte St. Gallische Gewinn aus der schwyzerischen Postpacht sich genau erniitteln läßt, und bleibt somit, da solche Gewinne nun einmal doch unstreitig vorhanden waren, nichts anderes zu ihun übrig, als das Minimum derselben juryartig im Vergleich zu den Verhältnissen und postalischen Ertragnissen anderer Kantone festzufezen.

Von diesen' Betrachtungen geleitet, beehrt sich die Kommission, für den Kanton St. Gallen folgende Entschädigung zu beantragen: Wie schon oben angegeben, verzeigen die St. Gallischen Postrechnungen für die drei Jahre -1844-1846 einen Gefammtertrag von . . . . fl. 113,366. 17-/2 ...Dem ist beizurechnen:

a. als Verlust durch Kassaveruntreuung eines Beamten laut Rechnung . ,, b. der Verlust auf der Schwyzer-Postpacht, laut der St.Gallifchen Rech-

nnng

8,212. 49

,, 4,412. 11 zusammen: fl. 125,991.171/2

Hievon ist wieder als im Einnehmen von St. Gallen und Ausgeben (resp.

Verlust) von Schwyz, also als der Eidgenossenschaft gegenüber doppelt in -Rechnung befindlich, abzuziehen:

342 a. die Zahlung an Herrn Düggelin

pro 1845 und 1846, a fl. 533.20 fr. 1066.40 E. der Betrag des 1845 an Schwyz verkauften

Wagens mit Fr. 810 ,, ,556.52 Bleibt als reiner Gesammtertrag:

fl. 1,623. 32, fl.

124,367. 45Va

Der Durchschnitt '/3 . . fl. 41,455.55 .

JnSchweizerwährung Fr. 16 = fl. 11'Fr. 60,299.51 Hievon ab für Gewinn auf dem Gebiet des Kantons Appenzell und für indirekten Gewinn ans der fchwyzerifchen Postpacht, per Jahr . . . Fr.

5,000. --

Zu leistende Entschädigung . . Fr. 55,299. 51 ·

HL K l a s s e .

Kantone, welche ihr Postregal verpachtet hatten.

Wie oben gesehen worden, nahm der Bundesrath bei dieser Klasse einsach den vertragsmäßigen Pachtzins als Maßstab der Entschädigung an, obschon das Gutachten des Herrn Steinhäuslin sich nicht bloß gegen gleichzeitige ·Entschädigung der Pächter und SBerpächter, sondern insbesondere dahin ausgesprochen hatte,'daß die Pachtsumme ,,mit keinem Rechte als wahres Aequivalent des wirklichen R e i n e r t r a g e s g e l t e n könne."

Die Unterzeichneten theilen diese Ansicht nicht; vielmehr ·müssen sie unbedingt derjenigen des Tit. Bundesrathes

343

beipflichten. Die Bundesverfassung zieht die bestandenen Postverträge bloß hinsichtlich der Entschädigung der P achter w Betracht. Was die Verdachter betrifft, so fallen sie unter die Bestimmung von Litt. a. des §. 4 des Art. 33, wonach der b e z o g e n e R e i n e r t r a g Regel macht. Welches war aber für diejenigen Kantone, welche ihr Poji* regal verpachtet hatten, der bezogene Reinertrag? Offenbar die Pachtsumme. Herr Steinhäuslin meint, bei einzelnen Kantonen habe der Pachtzins den Verhältnissen nicht eutsprechen. Thurgau, z. B. würde bei eigener Verwaltung einen bedeutend geringern, vielleicht gar keinen Reinertrag gehabt haben. Allein gesezt, es wäre dem also, diej...

würde die Thatsache nicht ändern, daß Thurgau die berechnete Pachtsumme wirklich bezog e n'hat, und naa) Ansicht der Unterzeichneten ist diese Thatsache das einzig Maßgebende. Ob der einzelne Kanton sein Postregal ïlug oder unklug v e r p a c h t e t , das kömmt so wenig in Betracht, als bei andern, ob sie dasselbe geschikt oder ungeschikt v e r w a l t e t haben. Es war bei Aufstellung der Bundesverfassung bekannt, daß der Ertrag dee Pojìregals nicht überall der den natürlichen Verhältnissen entsprechende war, daß er an den einen Orten diefes Mag überschritt, an den andern hinter denselben zurükblieb» 'Allein man hielt sich absichtlich nur an das finanzielle Ergebniß.

Die unterzeichnete Kommission beehrt sich daher zu beantragen: es möchte der hohe Ständerath folgenden ·Äantonen die nachstehenden Summen als Entschädigung für die Abtretung des Postregals bestimmen :!

1) sür Schwyz

. Fr. 2,000. --

2) ,, Unterwalden ob dem Wald .

3) ,, Unterwalden nid dem Wald .

,, ,,

240. -- 160.--

4)

,,

2,300. --

,, Zug . . . . . . . . .

344 5) für Schaffhausen . . . . . . Fr. 2,181. 81, 6)

,,

ThUrgau

.

.

.

.

.

.

.

,,

17,454.54,

IV. Ä l a s s e.

K a n t o n e , welche aus ihrem Postregal gar nicht* ·bezogen haben.

Zu dieser --lasse gehören, wie schon erwähnt, blog die beiden Kantonstheile Appenzell Jnner- und AußerDîhoden.

Für Appenzett J.-Rh. beantragt der Tit. Bundesrath «ne Entschädigung von Fr. 240, die im ungefähren Verhältniß zu dem Postertrag von Unterwalden ob dem Wölb steht. Da aber insbefondere die Verhältnisse von Appenzell J.-Rh. einen, wenn auch unbedeutend größern Postertrag voraussezen lassen, als dieß bei Unterwalden der Fall sein kann, so glaubt die Kommission, der dießfälligen Reklamation von Appenzell J.-Rh. einige Rechnung tragend, für diefen Kantonstheil eine Entfchädigung von gr. 300 beantragen zu sollen.

-- Hingegen kann die Kommission nicht umhin, für A»* penzell A.-Rh., welches seiner Zeit eine Entschädigung von über Fr. 15,000 beanspruchte, und welchem Kantons« theile der Tit. Bundesrath eine solche im Betrage von Fr. 10,000 zu geben beantragte, eine wesentlich kleinere

Entschädigung in Vorschlag zu bringen. Es läßt sich nicht verkennen, daß die bekannten gewerblichen. Verhältnisse

von Appenzell A.=Rh. postalisch sehr einträglich sind; dagegen ist nicht zu vergessen, daß dieser Kantonstheil.eigentlich keine Transitroute hat; denn, wenn auch St. Gallen bisher das Appenzellergebiet zum Transit benuzte, so ge-

345 schah es zweifelsohne nur durch die Veranlassung, daß St. Gallen zugleich auch das ganze appenzellische Postwesen für eigene Rechnung beforgeu konntet wobei es der St.

Gallischen Verwaltung allerdings konveniren mußte, manche ihrer Postsendungen durch Trogen oder Herisau zu ,,injiradiren. Zudem ist Appenzell A.-Rh. ein Bergland, in welchem die Transportkosten .ungleich höher zu stehen kommen. Aus diese Betrachtungen gestüzt, berechnete auch

Herr Steinhäuslin in seinem Berichte für Appenzell A. Rh.

einen jährlichen .Postertrag von Fr. 5900. Wenn nun .die .unterzeichnete Kommission zu allem Obigen noch die bisherigen Posterträgnisse anderer Kantone, wie namentlich von Basel-Landfchaft, das zn einer ziemlichen Industrie noch gute Postrouten besizt, ins Auge faßt und mit Appenzell A.sRh. vergleicht, so muß ihr Antrag dahin gehen, diesem Kantonstheile eine Entschädigung von Fr. 6000 an geben.

Jndem die.Kommission schließlich ihre einzelnen Ent-

fchädigungsanträge zu besserer Uebersicht und Vergleichung mit den bisherigen Entschädigungssummen in einer befondern Beilage zn diesem Berichte zusammenstellt und in dieser Tabelle zugleich auch die einzelnen Kantonalposterträgnisse der Jahre 1847 und 1848 aufführt, dann .zum Schlüsse die neu beantragte Entschädigung nach dem für die einzelnen Kantone vom Tit. Bundesrathe beantragten Reduktionsfuße in neue Schweizerwährung umwandelt und das Ergebniß hievon auf die Einwohnerzahl eines jeden Kantons vertheilt, erlaubt sie sich, unter Abbitte für die durch den Umfang der Arbeit nnvermeidlich gewordene Länge. des- Berichts, noch folgende <..£'chfó$nntrage zu stellen: Bundesblatt. Jahra. IV. Bd. I.

42

346 1) Die den einzelnen Kantonen für die Abtretung de..?

Postregals von der Eidgenossenschaft zu bezahlenden jährlichen Entschädigungssummen werden nach Maß*

gabe der hier beigefügten Tabelle festgesezt.

2) Sämmtlichen Kantonen, in so sern sie sich mit den Entschädnißbestimmungen der Bunbesversammlung nicht einverstanden finden sollten, bleibt der Weg der verfassungsmäßigen Rechtsverfolgung vor dem Bundesgerichte offen, und zwar sowol für die einzelnen Kantone unter sich felbst, als gegenüber dem Bunde.

3) Eben fo wir dem Bunde seinerseits gegenüber denjenigen Kantonen, welche ihre Postentschädigungen vor Gericht bringen möchten, das Recht vorbehalten.

auch auf zugestandene Anfäze zurük zu kommen.

4) Jnsbefondere behält sich der Bund das Recht yoVf.

falls die Entschädigung von Basel-Landschaft aug Grund der Pachtverhältnisse mit Bafel-Stadt, oder diejenige von Uri aus Grund des Pachtverhältnisse..?

mit Zürich, durch bundesgerichtliche Entscheidung erhöht würde, die Entschädigung von Bafel-Stadt,, beziehungsweise diejenige von Zürich, um das Maf dieser Erhöhung herabzusezen.

5) Für die eidgenössischen Postentschädigungen der Jahre 1849, 1850 und 1851 soll keine weitere Rükforderung oder Ausgleichung stattfinden.

Bern, den 23. Dezember 1851.

Die Mitglieder der Kommission.:

s. ssieli.

31. Hermann.

J. J. Blumer.

33enage Beilage

3u Seite 346.

zum Bericht der zur Prüfung der eidgenossischen Entschädigungsskala vom Ständerathe niedergesezten Kommission l

(m:-tf!jt.-_ Reinertrag co..---i Wirklicher der PostuerwaltiIngen der Kantone in den Jahren

Kantone.

1847.

,

gr*

90,122 105,711 28,838 24,840 Schwyz . . . . . . 2,000 Unterwalden nid dem Wald 160 Unterwalben ob dem Wald 240 6,160 2,300 itjxeibnxa . . . . . . . . .

13,311 7,442 87,353 Basel=Stadt . . . . .

Basel*Landschaft . . . . 6,392 Schaffhaufen . . . . .

2,181 aÜrtA

.

.

.

.

.

.

.

Bern

.

.

.

.

.

.

.

Uri .

.

.

.

.

.

.

.

1848.

Rp.

35

60

86

49

R».

37

gr.

' 98,663

114,014 42,982 19,339 2,000 160 240 4,650 2,300 11,862 2,222 84,046 5,557 2,181

59

78 97

I

·

Bisherige eidgenössische Entstha digungsskafa.

Rp 159,286 85 171,984 21 40,570 7i 21,565 53 2,000 gr.

160

240 35 7& 7,209 90 2,300 34 65 12,856 16 37 5i 7,008 22 59 01 v- 88,933 64 65 06 5,837 16 81 81 2,181 81 Appenzell A.-Rh. . . .

10,000 Appenzell J.-Rh. .. . .

240 St. Gallen . . . . .

32,255 75 42,881 49Y4 61,086 50 27,154 66 32,941 35 23,259 04 95,945 341/2 73,479 06V2 102,686 10 17,454 54 17,454 54 .17,454 54 717 55 10,460 72 108,587 77 117,002 11 142,924 24 10,837 25y2 19,054 67 44,004 90 34,025 43 48,363 71 Genf . . . . . . .

65,285 24 67,178 05 68,097 20 Glaru's 3l.a .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Tefsin

.

.

.

.

.

.

.

Waadt

.

.

.

.

.

.

.

Wallis . . . . . . . .

Thurn und Taxis, Verlust an Schaffhausen . . .

Thurn u. Taxis Fr. 3423. 02 Walliö . . ,, 4173. 62y2

- 779,298 42 866

66

775,183 ·541/4 i i 7,596 64'/2 767,586 p/4 1,025,760

'

laut Vorschlag

Entschädi 3«ns cer stand«äthlichtn Ko · Reduf* j (ionsfuji

alte Währung.

Rp 149,154 60 171,984 21 40,350 83 20,139 32 2,000

Neue

Fr.

gr.

69 W/1OO /1OO 7O

216,1

249,2.

57,6-

/.0o

; 28,7' 7O i' 2,8, /.oo 7n 2!

/10o 7O & /.oo 69 i0,2( /ioo 7O 3,2£ /1OO 7O

160

240 7,083 2,300 14,717 7,008 83,442 5,837 2,181 6,000 300 55,299 23,219 102,686 17,454 9,657 142,135 18,276 49,896 68,097

!

20 83 22 32

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69

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97,28

13,79

205,99

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85

7O

26,48

1

s

£otal:

778,431 76

Bisherige Totalentfchädigung

9l

1,004,623 09

alte Währung: Fr. 1,025,760. 91.

Entschädigung taut Vorschlag der Standerathskommission [idem.

,, 1:004:623. 09.

énterschied: Fr.

21,137. 82.

1,448,66

11 ÄKantonee $cr 1425? 7.Î ?à 69/

14

",

*v onßAQ Q73/

7 "g»; 09 a % !, 9 Ila lo Neue Währung: Fr. 30,492, 073/4.

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Bericht der vom eidg. Ständerath bestellten Kommission zur Prüfung und Begutachtung der von der Eidgenossenschaft den Kantonen zu leistenden Postentschädigungen. (Schluß.)

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1852

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.05.1852

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337-346

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