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Bekanntmachungen vonDepartements und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Notifikation

1. Aus einem gegen Sie aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass Sie im Sommer 1950 Essbestecke aus Silber ohne Zollanmeldung in die Schweiz einführten und dadurch einen Zoll von Fr. 47.40 sowie die Warenumsatzsteuer von Fr. 7.20 und die Luxussteuer von Fr. 18 hinterzogen.

2. Gestützt auf die Artikel 74, Ziffer 3, 75 und 91 des Zollgesetzes, Artikel 52/53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und Artikel 41/42 des Bundesratsbeschlusses über die Luxussteuer verurteilte Sie die Zollkreisdirektion Schaffhausen am 9. Februar 1951 zu einer Busse im 2fachen Betrag des umgangenen Zolles mit Fr. 94.80 und zu den Verfahrenskosten mit Fr. 4.50. Infolge der abgegebenen Unterziehungserklärung konnte die Busse gemäss Artikel 92 des Zollgesetzes und Artikel 295 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes um einen Drittel auf Fr. 68.20 herabgesetzt werden.

3. Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie haben die Möglichkeit, binnen 80 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Beschwerde gegen den Betrag der Busse zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist erwächst die Verfügung in Rechtskraft.

4. Zugleich werden Sie aufgefordert, die geschuldeten Eingangsabgaben im Betrag von total Fr. 75.45 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Bern, den 10. Mai 1951.

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Eidgenössische Oberzolldirektion

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Jahr

1951

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20

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17.05.1951

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151-151

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