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Schweizerisches

Jahrgang IV. Band 11!.

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Samstag, den 4. Dezember 1852.

Man abonniri ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt.'Preis für das Jahr 1852 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i @rfn. 4. 40 ßentimen. Inserate sind f r an k ixt an die Expedition «lnzufenden. Gebühr 15 Sentimeli pex Zeile oder deren Raum.

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über

die Benutzung der elektrischen Telegraphen für den Verkehr im der Schweiz.

(Vom 25. November 1852.)

Das schweizerische Post- und B a u d e p a r t e m e n t ,

in Folge der vom schweizerischen Bundesrathe erhaltenen Ermächtigung, provisorisch die Vorschriften über die Benutzung der elektrischen Telegraphen sür den Verkehr im Innern der Schweiz zu erlassen, verordnet: Art. 1. Die Depeschen zur Besörderung durch die Telegraphen können auf jedem Postbüreau aufgegeben werden. Das Postbüreau, das nicht zugleich £ele# graphenbüreau ist, hat die Depesche unverzüglich an das betreffende Telegraphenbüreau abzusenden.

Bundesblatt Jahrg. iv. Bd. In.

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270 Art. 2. Iede Depesche muß in Form eines gewohnlichen Briefes ausgefertiget und mit der deutlichen Bezeichnung des Namens und Wohnortes des Adressaten, (o wie der Unterschrift des Absenders verfehen fein.

Art. 3. Die Depeschen werden nur gegen Vorausbezahlung der reglementarifchen Taren angenommen.

Von den Taxen find nur die dringenden Depeschen,, die in Dienstfachen der Post- und Telegraphenverwaltung erlassen werden, befreit.

Art. 4. Die Tare für den Verkehr im Innern der Schweiz ohne Unterschied in der Entfernung beträgt:

für eine Depesche bis auf 20 Worte . . Fr. 1 ,, ,, ,, von 2l bis 50 Worte . ,, 2 ,, ,, " von 51 bis 100 Worte " 3

Art. 5. In dieser Tare ist die unverzügliche Be« fordernng der Depesche in die Wohnung des Adressaten, in so fern diese nicht über eine Viertelstunde vom Telegraphenbürean der Ankunftsstation entfernt ist, inbegriffen.

Ist die Wohnung des Adressaten über eine Viertelstunde vom Telegraphenbüreau entfernt, so wird die Depesche in der Regel ohne wettern Zuschlag mittelst der ordentlichen Post- oder Botenkurse an den Bestim» tnungsort befordert. Wenn aber vom Aufgeber ExtraBeförderung verlangt wird, so geschieht die unverzügliche Bestellung durch Extraboten und bei Entfernungen über zwei Stunden durch Staffette.

Die Extrabotengebühr beträgt für jede halbe Stunde 50 Rappen, die Staffettengebühr für jede halbe Stunde «inen franken. Bruchtheile unter einer halben Stunde .jverden in Berechnung der Gebühren der Ertraboten unfc Stassetten für eine volle halbe Stunde angenommen.

271 Art. 6, Wird eiueDepefche auf einem Pofibüreau aufgegeben, wo kein Telegraphenbüreau besteht, fo kann entweder die ordentliche Postgelegenheit oder Ertrabeför* derung für den Transport bis zum nächsten Telegraphenbüreau benuzt werden. Im erstern Fall hat der Ver.» sender die Depesche als Brief bis zum Telegrrtpbenbüreau der Abgangsstation zu frankiren und den .-..3mag der Frankatur für die Depesche vom Telegraphenbüreau der Abgangsstation bis zum Wohnort des Adressaten (Art. 4, 5) baar zu erlegen.

Will dagegen der Versender die Ertrabesörderung durch das Aufgabspostbüreau beforgen lassen, fo hat er für jede halbe Stunde Entfernung eine Botengebühr von 50 Rappen, und wenn die Entfernung über zwei Stunden beträgt, die Staffettengebühr nach Vorschrift des Art. 5 zu bezahlen, und die Frankatur der Depesche nach Maßgabe der Art. 4 und 5 beizufügen.

Art. 7. Depeschen von mehr als hundert Worten werden nicht angenommen.

Art. 8. Die Depeschen können in allen Sprachen aufgegeben werden, die fich mit deutfchen oder lateinischeu Lettern schreiben lassen.

Will der Abfender fich eines felbftgewählten Alphabetes bedienen (chiffriren), so ist dieses unter der Bedingung gestattet, daß er für fein Alphabet nur die gewohnlichen Buchstaben und Zahlen benuze. In diefem galle werden fünf Lettern oder Ziffern als ein Wort berechnet.

Art. 9. Bei allen Depefchen werden Adresse und Unterschrift, fo wie die Notizen für die Weiterbeförde* ïnng in der Zählung der Worte mitgerechnet. Für die Interpunktion wird nichts berechnet.

272 ..Art. 10. Der Aufgeber einer Depesche kann die zu gewärHgende Rükantwort vorausbezahlen, in welchem galle aber die Wortzahl, für welche die Gebühr erlegt wird, nicht überstiegen werden darf.

Art. 11. Ieder Absender einer Depesche kann sich dieselbe gegen fernere Erlegung der Hälfte der fchoit bezahlten Gebühr von der Endstation zurüktelegraphirm (kollationiren) lassen, falls er über deren richtige A.t# ïunft größere Beruhigung erlangen will.

Art. 12. Eine Depesche kann auf Verlangen des -Absenders auf mehrere Stationen zu gleicher Zeit teïegraphirt (abgesezt) werden. Die Gebühr wird nach der oben (Art. 4, 5) festgefezten ..Tare für jeden Be·stimmungsort besonders berechnet.

Art. 13. Wenn eine Depesche an mehrere Adressaten, die vom gleichen Xelegraphenbüreau aus bedient werden und nicht über eine Viertelstunde von demselben entfernt wohnen, gerichtet wird, so ist für je eine Ab· schuft (Vervielfältigung) mit Inbegriff der Vertragung in den Wohnort des Adressaten eine Gebühr von 50 Rappen zu entrichten. Für weitere Entfernungen Über eine Viertelstunde find der Tare von 50 Rappen für den .Jall, daß vom Ausgeber Extrabeförderung verlangt worden ist, noch die Gebühren für die Extraboten oder die Staffette beizufügen.

Art. 14. Bei abonnirten Depeschen, deren Versendüng wöchentlich oder öfter verlangt wird, wie z. B.

bei Kursnotirungen und Preisanzeigen, wird ein Rabatt von 25 % gestattet..

A r t 15. Die Beförderung der telegraphischen De* .peschen von jeder Station aus geschieht nach der Reihenfolge, in welcher sie bei der Station anlangen, Ofs

273 haben aber hiebet jederzeit die Staatsdepeschen den Vorrang, und unter diesen wieder die als dringlich bezeichneten.

Art. 16. Kann die Beförderung eintr Depefche in ·.Jolge längerer Verzögerung durch Apparatenstörung oder Sinienunterbrechung bei ihrer Aufgabe nicht stattfinden, so wird der Aufgeber hievon zeitlich, vor Abgang der Post, in Kenntniß gefezt und die Depefche nur dann angenommen, wenn die Abfendung dennoch ausdrüklich verlangt wird.

Art. 17. Wird die Linie nach erfolgter Annahme einer Depefche unterbrochen, fo ist diejenige Station, von welcher an die Weiterbeförderung auf telegraphischem Wege unthunlich ist, verpflichtet, die Depesche sofort in einem rekommandirten Briefe an die nächste Station, welche zur Weiterbeförderung im Stande ist, eventuell an.die .Endstation oder direkt an den Adressaten per Post p befördern.

Art. 18. Die Telegraphenverwaltung übernimmt bei der Beförderung der telegraphischen Korrespondenzen keinerlei Verpflichtung, weder mit Rüksicht auf richtige Zustellung, noch mit Rüksicht auf die Zustellung innerhalb einer gewissen Zeit.

Art. 19. Eine Rükerstattung der Gebühren für telegraphifche Depefchen findet nur dann statt, wenn leztere wegen eintretender Störungen in .den Apparaten oder in der Leitung, so wie durch ««vorgesehene Dienstund Staatsdepeschen länger ausgehalten würden, als dieß bei der Beförderung durch den regelmäßigen Postdienst der Fall gewefen wäre.

Art. 20. Für den Verkehr im Innern der Schweiz werden auf jedem Telegraphenbüreau die Depefchen von

274 Morgens 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 7 U|r angenommen.

Art. 21. Durch die gegenwärtige Verordnung ift jene, die am 11. Herbstmonat*) für die Benutzung der Xelegravhen erlassen worden ist, aufgehoben.

Bern, den 25. November 1852.

Für das Pofi- und Baudepartement, Naeff.

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 19. November 1852.)

Der Bundesrath ernannte zum Ehef des Difiribuiionsbüreau auf dem Hauptpofibüreau in Luzern Herrn Seopold Sidler daselbst, und sezte demselben einen jährlichen Gehalt von Fr. 1560 fest.

(Vom 1. Dezember 1852.)

In golge erhaltener Mittheilungen von Seite des mexikanischen Vizekonsuls, Herrn W ö l f l i n in Zürich, .hat der Bundesrath beschlossen, an sämmtliche Kantonsïegierungen nachstehendes Kreisschreiben zu erlassen:

Tit.

Das mexikanische Vizekonsulat in Zürich theilt uns verschiedene Bestimmungen mit, welche bezüglich der in *) Siehe Bunksblatt 1852, Band Ili, Seite 131.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Provisorische Verordnung über die Benutzung der elektrischen Telegraphen für den Verkehr im der Schweiz. (Vom 25. November 1852.)

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1852

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56

Cahier Numero Geschäftsnummer

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04.12.1852

Date Data Seite

269-274

Page Pagina Ref. No

10 001 022

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