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Schweizerischen

Jahrgang S"V. f&anb ìli.

MTM° 4H.

Samjlag, ben 21. August 1852.

Mon abonnirt ai.sfchließlich beim nâchstgelegeiten Postamt. Preté sür das Jahr 1852 im 8anäen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Srïn. 4. 40 Seutimen. Inferate sind f r a n k t r t an die (Sepeditiotj einzufenden. Gebühr 15 Sentimen pex Zeile ober deren Raum.

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Entwurf eines

Vertrags mit dem Grossherzogthurm Sabra, betref send die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet.

(Vom 27. Juli 1852.)

Ueber die Fortfezung der großherzoglich-badifi-lJsn, vois Mannheim nach der Schweizergränze ziehende« ©senbch..!,, nach der Stadt Basel, so wie über deren weitere Fortfe*ung »on Basel auswärts nach dem Bodensee über schweizerische ©ebietstheile, sind die von den beiderseitigen ..HegferungeR ernannten Kommiffarien und zwar' für das Großherzogthnm Baden: greiherr Chr. von Berckheim, großh. Minister-Resident bei der fchweizerischen Eidgenossenschaft; für die schweizerische Eidgenossenschaft: Herr Nationalrath A. Bischoff, über folgende Vertragsbestimmungen übereingekommen î Art. 1. Die schweizerische Eidgenossenschaft, unter aus-.SBundesblatt Jahrg. IV. Bd, HI.

1

brüklicher Wahrung ihrer Hoheitsrechte, fo wie derjenigen ber Kantone Bafel-Stadt und Schaffhaufen, überläßt dem Großherzogthum Baden den ...Bau der Eisenbahn durch die Kantone Basel-Stadt und Schaffhausen, in der Weise, daß dieselbe in ihrer Gesammtheit zwischen Mannheim und .öem Bodensee als eine einzige ununterbrochene Hauptbahn fortgeführt werde.

Art. 2. Die großherzoglich-badische Regierung ver.pflichtet sich, die Vorarbeiten zur Ausführung des Baues, sogleich nach Genehmigung diefes Vertrages und nach voraus erfolgter Verständigung mit den Kantonen BaselStadt und Schaffhausen vorzunehmen und den Bau selbst, »Denn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, von HalJingen bis Bafel innerhalb drei Jahren nach Genehmigung dieses Vertrages auf ihre Kosten ausführen zu lassen.

Rüksichtlich der Fortsezung der Bahn nach Waldshut, fo wie bezüglich aus den Weiterbau von da nach dem Bodensee, den sich die großherzogliche Regierung durch ben Kanton Schaffhausen zu sühren verpflichtet, ist diefelbe an keine Frist gebunden, unter der Bedingung jedoch, i»aß der schweizerischen Eidgenossenschaft das Recht zustehen foll, nach Ablauf von 15 Jahren von der Genehmigung des gegenwärtigen Vertrages an, hinsichtlich derjenigen über schweizerisches Gebiet sührenden Bahnstreken, aus welchen der Bahnbau noch nicht begonnen hat, die BeKimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunst außer Kraft P erklären.

Art. 3. Ueber die Zugsrichtung, die Lage der Bahnlöse, über die gefammte Anlage und Beschaffenheit der ·ëahn, so weit dabei schweizerisches Gebiet berührt Wird, fo wie über die etwaigen Leistungen der Kantone Basel@tadt trnd ©chasfhansen, wird sich die großherzoglichikdische Regierung mit den dabei fcetheiligten Kantons-

Tegierungen von Bafel-Stadt und Schaffhaufen, vorbe*

hältlich der Genehmigung des Bundesrathes, verständigen.

Bei diefer Verständigung follen übrigens Baugrundsäze, welche die großherzogliche Regierung in Baden 'durchführt, in der Schweiz nicht ausgeschlossen werden.

Art. 4. Die Bestimmung der Spurweite wird der großherzoglich-badifchen Regierung vorbehalten.

Art. 5. Den betreffenden Kantonsregierungen von Bafel-Stadt und Schaffhausen steht es zu, die Bauausführung des auf fchweizerischem Gebiet gelegenen Theils

der Bahn in sicherheitspolizeilicher Beziehung und hinsichtlich der Einhaltung der vereinbarten Grundsäze und Pläne beaussichtigen zu lassen.

Art. 6. Wo die Bahn aus schweizerischem Gebiet beßehende Staats-, Vicinal- oder Gemarkungsstraßen

kreuzt, wird die großherzogliche Baubehörde alle dielenigen Maßregeln treffen, welche erforderlich sind, nm den Verkehr gegen jede Unterbrechung durch die Arbeiten an der -Bahn sicher zu stellen, und die dießfälligen Kosten gleich allen andern, welche den Bahnbau betreffen, übernehmen.

Bevor die Verkehrslinien unterbrochen werden können, hat die schweizerische, beziehungsweise baseler oder schaffhauser technische Behörde zu untersuchen, ob die provisorischen Bauten sür den Verkehr die erforderliche Sicher.heit gewähren.

Art. 7. Nach vollendetem Bau wird die großherzogïich-badifche Regierung eine detaillirte, rechnungsgemäße Nachweisung über die innerhalb des fchweizerifchen Gebiets, so wie auf die anstoßenden, in Art. 38 bezeichneten Bahnstreken badischen Gebiets ausgewendeten Baukosten nebst einem vollständigen, das vermarkte Bahneigenthnm und seine Zugehörden nachweisenden Plane dreifach aus-

fertigen lassen, und dem Bundesraths zur Abgabe etwai.-ger Erinnerungen und zur Inerlennung mittheilen.

Ist diese Anerkennung beiderseits erfolgt, fo wird von jedem der kontrahirenden Theile, so wie von der brtrefsenden Kanionsregierung eine Ausfertigung in Verwahr genommen.

Für den Fall, daß der schweizerische Bundesrath gegen ....orgedachte Nachweisung Erinnerungen zu machen haben sollte, so sind dieselben längstens innerhalb drei Monaten abzugeben.

Art, 8. Rükfichtlicl der Erwerbung des zum Bau ber Bahn und ihrer Zugehörden erforderlichen ©rundbesizes haben die Bestimmungen des jeweils für fchweigerische Eisenbahnen in Kraft bestehendert Bundesgesezes.

ÌJetreffend die Verbindlichfeit zur Abtretung von Privatrechten, Anwendung zu finden.

Art. 9. Die schweizerische Eidgenossenschaft, unter ausdrüklicher Wahrung ihrer Hoheitsrechte, so »ie derienigen der betreffenden Kantone Basel-Stadt und Schaffhausen, überläßt dem ©roßherzogthum Baden den unge{iörten und unbehinderten Betrieb der auf schweizerischem Gebiete befindlichen Bahnstrelen. Die großherzogliche Bahnverwaltung hat daher gegen jede Verlezung der Bahn und ihrer Zugehörden, so wie gegen jede Störung des Betriebs oder Beeinträchtigung des hierzu aufgestellte...

Personals Anfpruch auf unverweilten gefezlichen Schuz der betreffenden fchweizerifchen Behörden.

Art. 10. Dagegen macht sich die großherzogliche Regierung verbindlich, auf den Bahnstreken schweizerischen Gebiets den Betrieb ununterbrochen wie auf den zunächst gelegenen Streken badischen Gebiets auf ihre Kosten ausuben zu lassen.

Art. 11. Die großherzoglich-badische Bahnverwaltung hat weder von der Erwerbung der Liegenschaften sür die

Bahn und ihre Zugehörden, noch von deren Ei'genthum, noch von dem Bahnbetriebe, und eben fo wenig haben die Bahnangestellten irgend eine Abgabe an die schweizerische Bundesregierung zu entrichten.

Uri. 12. Die schweizerische Eidgenossenschaft verzichtet auf den Bezug von Transitgebühren oder sonstigen Auflagen von Personen, Gütern und andern Gegenständen, die auf der Eifenbahn aus dem Großherzogihmn Baden durch die Schweiz nach Baden befördert »erden, so wie umgeîehrt die großherzoglich babifche Regierung ihmfeits, so weit ihre Stellung zu einem Zollverbande, jedoch ohne Uebernahme einer Entfchädigungspflicht, solches zuläßt, auf jede Transitgehühr und Auflage von Personen, Gütern und andern Gegenständen, die aus der Schweiz über bodifches Gebiet nach der Schweiz durch die Eisenbahn befördert werden, verzichtet.

Art. 13. Der großherzoglichen ..Bahnverwaltung ijî überdieß unter .-Bor&ehalî hinreichender zollamtlicher Kontrole die zollfreie Einfuhr des Materials, das für die Herstellung der Bahn, fo wie für deren Unterhalt und Betrieb erforderlich ist, auf fchweizerifches Gebiet gestattet.

Wollen jedoch hierher gehörende Gegenstände in der Schweiz veräußert »erden, so ist für dieselben der tarifgemäße Einfuhrzoll zu entrichten.

Art. 14. ©egenstände, welche auf der badischen Eisenbahn in die Schweiz eingehen, oder aus der Schweiz auf badische Bahnhöfe verbracht »erden, unterliegen auffchweizerifchem Gebiet keiner höheren Belastung an ...Srüfengeld, Pflastergeld, Kaufhausgebühren irnd irgend welchen son* jîigen Abgaben, als ©egrastsnde, welche auf irgend einer anderen Eisenbahn oder Straße in der Schweiz aus- und eingehe«.

Art. 15. Die großhwzogh'cheBahnwwaltung verpflichtet fich, auf ©chweizergebiet keine Waaren aufzunehmen oder.

abzuladen, ohne daß die zollamtliche Abfertigung schwer zerischer Seits nach Gesez stattfinden könne; wogegen die schweizerische Zollverwaltung bei den Bahnhöfen von Basel, Waldshut und Schasshaufen Hauptzollstätten undbei anderen in der Schweiz gelegenen Haltpläzen Nebenzollstatten errichten wird.

Art. 16. Der eidgenössischen Zollverwaltung soll in.

den Bahnhöfen von Basel und Schaffhansen, behusé zollamtlicher Abfertigung einpassendes Lokal, jedoch ohne

die innere Einrichtung, unentgeldlich zur Verfügung ge-

stellt werden.

Etwaige weitere Anordnungen und Verabredungen zur.

Vereinfachung und beidseitiger Beschleunigung zollamtliche...

Abfertigung in den Bahnhöfen zu Basel, Waldshut unb Schaffhaufen, bleiben gegenseitigem Einverständniß zwischen der großherzoglichen Regierung und dem Bundesrathe vorbehalten.

Art. 17. Der großherzoglichen Regierung ist der Transit der Postgegenstände durch die Eisenbahn über schweizerisches Gebiet von einem badischen Postbürean zum andern un*

entgeldlich gestattet.

Die großherzogliche Bahnverwaltung hat an die schweizerische Postverwaltung sür den dem schweizerischen Postregale, unterworfenen regelmäßigen Perfonentransport keine Entschädigung zu entrichten.

Nach Herstellung und begonnenem Betriebe der Eisenbahn von Basel bis nach Waldshnt, beziehungsweise (Schaffhansen, ist sie jedoch verpflichtet, ein schweizerisches Brieffelleisen von Bafel nach Waldshut, von Waldshnt nach Schaffhausen und umgekehrt im Gesammtgewichte von einem Zollzentner des Tags, nebst einem Kondukteur, aus einem Plaze dritter Klasse, unentgeldlich, zu transportiren, auch auf Verlangen der fchweizerifchen PostöeKs

«.laltung gegen Vergütung von 35 kr. per Meile einen ganzen oder gegen Vergütung von 20 kr. per Meile, einen halben vierräderigen Pakwagen anzuweisen.

Art. 18. Für diejenigen Postgegenstände, welche von einem badischen Bureau auf ein fchweizerifches Bürea« und umgekehrt befördert werden, soll die gleiche Abrechnung stattfinden, wie dieß für den gewöhnlichen Posttransport von einem Gebiete auf das andere vertragsmäßig ausbedungen ist.

Art. 19. Im Uebrigen behält sich die schweizerische Eidgenossenschaft alle auf das Postregal bezüglichen Rechte im Bereiche ihres Gebietes vor. Demnach ist der Transport von Briefen, Mustern, Zeitungen, Geld und Paketen jeder Art, welche das Gewicht von 10 Pfund nicht übersteigen, im schweizerischen Gebiete nicht anders zulässig, als in unmittelbarer Verbindung mit der fchweizerifchen Postverwaltung, oder in Gemäßheit eines fpäter zwischen beiden Regierungen zu treffenden Einverständnisses.

Sonstige allfällig wünfchenswerthe nähere Bestimmnngen über die Postverhältnisse bleiben auf weitere Verhandlungen ansgefezt.

Die Einrichtung von badischen Postbüreaux in den auf fchweizerischem Gebiete gelegenen Bahnhöfen soll dadurch nicht ausgeschlossen fein. Der Dienstverkehr derselben hat sich jedoch, mit Ausschluß aller unmittelbaren Annahme und Abgabe von Postsendungen lediglich auf die Umfpedition weiter hergekommener und weiter gehender Sendungen zu beschränken.

Art. 20. Jn den Bahnhösen von Basel und Schaffhausen ist der schweizerischen Postverwaltung ein geeignetes Büreau und ein angemessener Gepäkraum für Briefund Fahrpoststüke, fo wie für diejenigen Personen, die mit der Post weiter reisen wollen, unentgeltlich, jedoch ohne die innere Einrichtung, anzuweisen.

Art. 21. Die großherzoglich-kdische Regierung verpflichtet sich, .ihre Behörden anzuhalten, daß die auf fchweizerischem Gebiete liegenden Bahnstreken mit gleicher Sorgfalt gebaut, fortwährend unterhalten und betrieben -.verden, wie die Bahn auf badischem Gebiete.

Art. 22. Sollten die Eidgenossenschaft oder die Kantone Basel=@tadt und Schaff hausen die Ausführung von öffenilichen Werfen anordnen oder genehmigen, welche die projeftirte Eisenbahn freuzen, so fann die großherzoglich - badische fRegierung feine Einsprache dagegen erheben. Es foflen aber alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden, daxrn't dure!) solche Anlagen weder ber Betrieb der Eisenbahn gehindert werde, noch ein Slufs-öand ber '-.Betrsebsverwaîiung daraus erwachse.

Die für die neuen Uebergänge erforderlichen Wärter Dat jedoch die großherzogliche Regierung auf ihre .tosten anzustellen.

Art. 23. Für alle innerhalb des schweizerischen Geünets auf der Bahn und ihren Zugehörden vorkommenden, fo wie für die, die Sicherheit des Betriebs auf derselben gefährdenden Vergehen und .-Berbrechen gelten die Geseze Hnd Verordnungen des betrcfenben Kantons, wie diese überhaupt, so weit sie sicherheitépo.izeiïiche Vorkehrungen Setreffen, aus der Bahn innerhalb des fchweizerischm ©ebiets überall Anwendung finden; auch sind für alle .auf der fraglichen Bahnjîreîe begangenen Vergehen und 'Verbrechen, die ordentlichen ©chweizerpolizeibehördert und Gerichte zuständig.

Art. 24. Die Handhabung ber Bahnpolizei auf fchweizerischem Gebiete wirb von den Angestellten der ...Bahnverwaltung ausgeübt ..Sie dienstlichen Anzeige« derselben haben die gleiche @laub»ürdig!eit, wie diejenigen ..öer schweizerischen Polizeiangestellten..

Art. 25. Die großherzogliche Bahnverwaltung wird den Kantonsregierungen die für die Bahn bestehenden Bahnpolizeivorschriften zur etwa nöthigen Publikation mit* theilen, und wenn deren Jnhalt den Kantonsregierungen zu Erinnerungen Anlaß geben sollte, wird man sich über zwekmäßige Modifikationen verständigen.

Art. 26. Den schweizerischen Beamten und Angestellten fleht in Ausübung ihres Dienstes der Eintritt in die Bahnhöfe, die Stationsgebäude und die Bahnwartshäuser jederzeit offen.

Auch steht der Bundesregierung, so wie den betreffenden Kantonen, zur Wahrung ihrer vertragsmäßigen Rechte zu, nach Gutsinden Beamte aufzustellen, ohne baß jedoch denselben irgend eine den Betrieb betreffende Anordnung zustände.

Jn diesem Falle wird die großherzogliche Bahnverwaltung, denselben in den Bahnhöfen von Bafel und Schaffhaufen ein eigenes passendes Lokal anweifen.

Art. 27. Wirb die Verhaftung eines auf der Bahn innerhalb des schweizerischen ®eUetë angestellten Eisenbahnbediensteten wegen ..Bergehen oder Verbrechen von schweizerischen Behörden verfügt, so wird hierbei von denselben auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes gehörige .Rüksicht genommen und die zunächst vorgesezte Eisenbahnbehörde sogleich von der Verhastung in Kenntniß gesezt werden.

Art. 28. Die großherzogliche -SahnverBDaltung wirb bei Befezung ber Dienste für den Betrieb der auf schweizerischem Gebiet gelegene« I3ahnfih.ei.en auch auf Hnstellung schweizerischer Angehörigen Bedacht nehmen, und die Bahnwärter, so wie die übrige« niedera ..Bediensteten auf schweizerischem Gebiete vorzugsweise aus Schweizern bestellen.

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Alle auf schweizerischem Gebiete stationirten Angestellten der großherzoglichen Eisenbahnverwaltung haben |sia) in ihrer Eigenschaft bei der betreffenden Kantonsbehörde 3u melden.

Sollte die schweizerische Regierung den Wunsch äußern, daß ein auf schweizerischem Gebiete Angestellter wieder entfernt werde, so wird die großherzogliche Regierung diesen Wunsch möglichst berüksichtigen, so wie sich umgekehrt die schweizerische Regierung verbindlich macht, auf einen ähnlichen Wunsch der großherzoglichen Regierung um Entfernung eines etwa auf basischem Gebiet angestellt werdenden schweizerischen Aufsichts- oder Zollbeamten die geeignete Rüksicht zu nehmen.

Art. 29. Die Fahrpreise, so wie die Lagergebühren sollen auf den durch fchweizerifches Gebiet fahrenden Bahnsjreken nicht höher gestellt werden, als überhaupt auf der

ganzen Bahnlinie zwischen Basel und Waldshnt, beziehungsweife Konstanz, gleichviel wo .die Personen und Waaren auf der badischen Bahn ein- oder ausgehen.

Von den Tarifen und Fahrtenplänen wird die Bahnverwaltung dem Bundesrathe und den betreffenden Kantonsregierungen t h u n l i ch st beschleunigte Mittheilung «lachen, um etwaige Bemerkungen obgenannter Behörden ..»o m ö g l i c h zu vernehmen und in Berükfichtigung zu ziehen.

Art. 30. Die großherzogliche Bahnverwalturig wird für den Transport von Gütern ans und nach schweizerischen Bahnhösen Niemanden, weder in den Tarifen, noch sonst einen Vorzug einräumen, der nicht unter denselben Umständen jedem Andern eingeräumt würde, in fo lange die gleiche Bestimmung auch für alle übrigen in Basel, Waldebut und Schasshausen ausmündenden Bahnen fchweizerifcher Seits beobachtet wird.

1l Art. 31. Die großherzogliche Bahnverwaltung wird durch Mittheilung periodischer Auszüge aus ihren Büchern dem Bundesrathe, fo wie den Kantonsregierungen von Bafel-Stadt und Schaffhaufen, von dem Transportverkehr von Perfonen, Gütern und andern Gegenständen auf den fchweizerischen Gebietsstreken Kenntniß geben.

Art. 32. Die Eisenbahn von Haltingen nach dem Bodensee kann zum Transport von deutschen Bundestruppe« von badischem Gebiet über schweizerisches Territorium, nach badifchem Gebiet, so wie von eidgenössischen.

Truppen von schweizerischem Gebiet über badisches Territorium nach schweizerischem Gebiet, jeweils unter solgenden Bestimmungen benüzt werden : a. Die betreffende Kreis-, oder Kantonsregiernng, durch deren Gebiet der Durchgang stattfinden soll, muß in der Regel 24 Stunden, in dringenden Fällenaber, wo thunlich, mindestens 6 Stunden vorher davon in Kenntniß gesez* werden.

b. Die Bahnzüge, mit welchen Truppen befördert werden, haben ohne Anhalten durch das refp. fremde Gebiet durchzugehen, und es sollen mit einem Zugenicht mehr als 1000 Mann oder eine Batterie Artillerie nebst Bedekung von einer Kompagnie oderSchwadron befördert werden.

c. Beide Kontrahenten behalten sich überdieß vor, solcheTruppentransporte auf ihrem resp. Gebiet gutsindenden Falls durch einen Kommissär begleiten zu lassen.

Ein gleiches Recht ist den betressenden Kantons-regierungen vorbehalten, d. Die Truppen haben das fremde Gebiet mit ungeladenem Gewehr, abgelegter Munition, ohne aufgepflanztes Bajonett, fliegende Fahnen und klingen-

dem Spiel zu passiren.

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e. Einzelne Militärs und Abtheilungen von nicht mehr als 30 Mann îonnen mit jedem Zug ohne weitere Anzeige befördert werden.

f. Die Taxen, welche schweizerischer Seits für Trups pentransport zu entrichten sind, sollen in gleicher Weise wie für deutsche Bundesiruppen berechnet werden.

Der Transport von Truppen über die Bahnstrelen auf schweizerischem, beziehungsweise großherzoglichem Ge« biete kann von der fchweizerischen in gleicher Weise wie von der großherzoglichen Regierung untersagt werden, wenn dadurch die Neutralität der Schweiz, oder dee Großherzogthums Baden gefährdet würde.

Art. 33. ...Der Bundesrath, beziehungsweise bie ...etreffenden Kantonsregierungen, haben das Recht, den Ausgang und Eingang der auf schweizerischem Gebiet gelegenen Bahnhöfe und Haltpunlte in denjenigen Fällen für das Publikum abzuschließen, wo dieß aus sicherheiispolizeilichen Rüksichten im öffentlichen Interesse als geboten erscheint, ohne hiefür Entfchädigung leisten zn müssen.

Unter derfelben Voranssepng ist auch die großherSogliche Regierung befugt, ihre Bahnhöse und Haltpunfte auf Schweizergebiet nach Außen abzusperren und sich auf die unmittelbare Durchfuhr durch schweizerisches ©ebie..: zu beschränken.

Art. 34. Die großherzoglich-badische Regierung erhält das Rechi, zur Verbindung der Stadt Lörrach und des Wiesenthals mit Weil, eine Straße auf dem dazwischen liegenden schweizerischen Grund und Boden zu bauen..

Die näheren (Studien bes Terrains, und zwar Jttit möglichster Berüfsichtigung des Bedürfnisses der Gemeinde Riehen für Verbindung mit dem ihr gegenüberliegenden

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Wiefenufer, follen über den Zug dieser Straße entscheiden, auch soll der Bauplan der Regierung des Kantons Bafel zur Genehmigung mitgetheilt werden.

Die großherzogliche Regierung sühri den Bau dieser Straße und der dazu erforderlichen Brüke über den Wiesenfluß, welche auf schweizerische..! Territorium zu legen ist, ganz aus ihre Kosten aus.

Die aus baslerisches Gebiet fallende Straßensjreke wird sofort, sammt der Brüke, Eigenthwm der Kantonsregierung, welche dagegen verpflichtet ist, badischen Einwohnern deren unentgeltliche Benuznng z« gestatten.

Die Verständigung über die UnterhoUungspflicht der genannten Straße und Brüke bleibt der großherzoglichen Regierung und der Regierung des Kantons Basel vorbehalten.

Art. 35. Sollte die großherzoglich-badische Regie- ' rung eine Zweigbahn nach Lörrach über baslerisches Gebiet zu sühren wünschen, so wird ihr dieß auf ihre Kosten und unter Verpflichtung, einen Haltpunkt in Riehen zu errichten, gestattet.

Wenn bei Anlage einer solchen Zweigbahn die in dem Art. 34 bestimmte Verbindungsstraße ganz oder theilweise zur Eisenbahn verwendet werden muß, so soll nach Sedars die Straße und Brüke unentgeldlich wieder an die großherzogliche Regierung abgetreten werden.

Art. 36. Alle«Bestimmungen, welche in gegenwärtigem Vertrage über die durch schweizerisches ©ebiet führende Streke der großherzoglichen Rheinthalbahn vereinbart worden sind, mit Ausnahme von den Art. 2 und 29, follen auch für den im 35sten Artikel vorgesehenen Schienenweg und sür die in dem 34sten Artikel behandelte Verbindungsstraße, so weit sie Anwendung, finden können, Geltung haben.

14 Art. 37. Ueber Herstellung von Schienenwegen zu zwekdienlicher Verbindung der badischen Bahnhöfe in Klein-Basel, Waldshut, Schaffhausen mit andern benachbarten Bahnhofen schweizerischer Bahnen, werden seiner Zeit die gro§herzogliche Regierung und der schweizerische Bundesrath fich zu thunlichjter görterung verständigen, auch in Ermanglung des Staatsbaucs schweizerischer Seits etwaige zu solchen Unternehmungen erbotige Privatgescllschaften möglichst berüffichtigen.

Art. 38. Der schweizerischen Bundesregierung, so wie den betreffenden Kantonsregiernngen, bleibt das Recht vorbehalten, das Eigcnthum und den Selbpetrieb einer oder fämmtlicher auf ihrem Gebiet befindlichen Bahnsjreken nach vorausgegangener fünfjähriger Kündigung, jedoch keinesfalls vor Ablauf eines fünfundzwanzigjährigen Betriebs, an fich zu ziehen.

Machen fie von diesem Rechte Gebrauch, so wird der rüfkaufende ...theil der großherzoglichen Regierung ·jammtliche auf jene Bahnfireken nach dem früher erwähnten Kostennachweis verwendeten Anlagelofien nach alleinigem Abzug des Minderwerths der einer Abnüzung .oder gäulniß unterworfenen Theile ersezen, und zwar în fünf auf einander folgenden Iahresraten, deren erste ein Iahr nach erfolgter Kündigung zu entrichten ist.

Die Entschädigung für die an baslerisches Gebiet

anstoßenden badischen Bahnstreken von Haltingen bis -zur Landesgränze, und von der Sandesgränze beim Grenzacher-Horn bis in die Nähe von Rheinfelden, wird ·gleichfalls nach dem erwähnten Kojiennachweis berechnet und in gleicher Weise zurükvergütet werden, unter Abzug jedoch des dannzumaligen Veräußerungserloses des .der gropherzoglichen Regierung verbleibenden Bahnge·bietes und Baumaterials. Diejenige Entschädigung,

15 welche der großherzoglichen Regierung bei einem dereinstigen Rükkauf der über Schaffhaufer-Gebiet führenden Bahnstreke zu leisten sein wird, bleibt, da es als unausführbar erscheint, die Bahnstreke ober- und unterhalb Schaffhausen auf ausfchließlich badifchem Gebiet in Verbindung zu sezrn, besonderer Vereinbarung vorbehalten.

Art. 39. Die großherzogliche Regierung verpflichtet sich, ihre elektromagnetische Telegraphenverbindung auch auf jene Theile der Bahn auszudehnen, welche auf schweizerifchem Gebiete liegen, wodurch es möglich wird, sine unmittelbare Verbindung mit den schweizerischer Seits zu errichtenden Telegraphenlinien herzustellen und Depeschen, welche mit denselben eintreffen, in der Richtung der badischen Leitung und umgekehrt weiter zu befördern.

Das Nähere über gegenfeitige Benüzung der Telegraphe« wird späterer Verständigung vorbehalten.

v5ür den eigenen inneren Dienstverkehr der großherzoglichen Regierung können in den aus schweizerischem Gebiet gelegenen Bahnhöfen ...Eelegraphenbüreaur eingerichtet werden, welche fich jedoch in gleicher Weise, wie es im Art. 19 für die badifchen Postbüreanx in den auf schweizerifchem Gebiete gelegenen Bahnhöfen festgesezt wurde, aller unmittelbaren Annahme und Abgabe »on Depeschen zu enthalten haben.

Art. 40. Für Anlage und Betrieb der Eifenbahn auf fchweizerifchem Boden und alles darauf Bezug habende, ist die Eifenbahnverwaltung den schweizerischen, sowol richterlichen als sonstigen Behörden, nach Maßgabe der Geseze und Verordnungen unterworfen.

Zu diefem Ende können richterliche und sonstige Notifikationen und Anzeigen der Bahnverwaltung in den

Bahnhöfen zu Basel und Schaffhausen gültig zugestellt werden.

Art. 41. Heber etwaige Streitigfeiten, welche zwifchen den kontrahirendm Theilen über die Auslegung öder Anwendung des gegenwärtigen Vertrags entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht, zu welchem beiderseits je zwei Schiedsrichter berufen werden, die zusammen einen Dbntann wählen.

Art. 42. Der gegenwärtige Vertrag soll in dem galle als uMültig und wirkungslos betrachtet werden, mm derselbe die schweizerischer Seits vorbehalten.; Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung binnen vier Wochen nicht erhalten sollte.

Art. 43. Gegenwärtiger Vertrag sott Sr. Konigl..

Roheit dem Regenten von Baden und dem schweizerischen Bundesrathe zur Genehmigung vorgelegt werden.

Die Auswechslung der Ratifikationsurkunde soll, , sobald als möglich, jedenfalls vor Ablauf von sechs Sßochen von heute an, stattfinden. Der Vollzug des Vertrags soll beginnen, sobald die Zujtimmung der schweizerischen Bundesversammlung erfolgt sein wird.

Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrükung ihrer Infiegel eigenhändig, -Unterzeichnet.

B e r n , den 27. Iuli 1852.

I*. s.

Sign. Achilles Bischof.

I... !§.

S i g n. g r c i l» c r r von Betd-heim.

17

Nachiragltche @rffärung zu den Artikeln 29, 37 und

Ad Art. 29. Die in dem Art. 29 ausgesprochene Gleichstellung der Fahrpreise und Lagergebühren soll auch in dem Sinne stattfinden, daß auf der ganzen Linie von Bafel nach Waldshut, beziehungsweise Konstanz, und umgekehrt nicht einzelne Theile der Eisenbahn mit höhern Tarifen belegt werden dürfen als andere Theile derselben, gleichviel wo die Personen oder Waaren auf badischem oder schweizerischem ©ebicte ein- oder ausgehen.

Ad Art. 37. In Gemäßheit dieses Artikels werden die beiden Kontrahenten namentlich auch einer (îisenbahnverbindung zwischen Baden und Waldshut, die in ihrer Kompetenz liegende Förderung und Unterstüzung zu Theil werden lassen.

Ad Art. 40. gür die in diesem Artikel vorgesehenen galle wird die großherzogliche Bahnverwaltung, vorbehältlich der Bestimmungen des Art. 41, ihr Domizil in dem Bahnhofe zu Bafel, beztehungsrneise Schaffhausen nehmen.

B e r n , den 11. August 1852.

Sign.

Achillee Bischoff.

Sign.

Freiherr von Ber>i.fheim.>

Bnndesblatt. Iahrg. IV. Bd. III.

18 Kouäessiousakt von

gandammann und Kleinen Rath des Kantons St, Gallen, Namens des Staates an das bevoll-

mächtigte Komite der Aktiengesellschaft für den

Ban nnd Betrieb der ersten Sektion einer Bodensee*Zürich-Eisenbahn, nämlich der Streke »on Rorschach nach St. Gallen und von St.

Gallen nach 2ßt>l.

(Vom 14. Iuni 1852.)

28ir gandammann und Kleiner Rath des Kantons St. Wallen, Aus das vom Komite der Aktiengesellschaft, welche fich am 27. Mai 1852 zum Zwecke des Baues und BeJriebes einer Eisenbahn von Rorschach nach St. Gallen und von St. Gatten nach W»l im Rathhaufe der Stadt ïonstituirt hat, mittelst Zuschrift vom 4. Iuni 1852 an uns gelangte Gesuch, ertheilen hiemit, Kraft Beschlusses des Großen Rathes vom 9. Iuni l. I.

der erwähnten Gesellschaft zur Erstellung und zum Be....rieb der ersten Sektion einer Bodenfec-Zürich-Eisenbahn, nämlich der Strecke von Rorschach über St. Gallen nach Wyl und eintretenden Falls bis zur Kantonsgrenze die nachgesuchte Konzesfion unter folgenden Bedingungen : A r t i k e l l. Die Dauer der Konzesfion ist auf 99 nach einander folgende Iahre festgefetzt. Der Anfang dieser Dauer wird von dem Iahre an gerechnet, in welchem die Eröffnung und wirkliche Benutzung der Bahn aus St. Gallischem Gebiete in einer Sänge von wenig* fenl drei Schweizerstunden stattfindet.

19

Art. 2, Der Aktiengesellschaft werden für alle Einrichtnngen, die der Bau und .die Benutzung der in Frage liegenden Eisenbahn nöthig machen, unter den gleichen Bedingungen die gleichen Rechte eingeräumt, die dem Staate nach dem jeweilen geltenden Kanton St. Gallischen Gesetze über die Zwangsabtretung von Privatrechten zu öffentlichen Zwecken zustehen, so lange

nicht die Eidgenossenschaft für die Erstellung schweize*

rischer Eisenbahnen das Bundesgesetz über Zwangsab*tretung von Privatrechten zu öffentlichen Zwecken als all* gemein verbindlich erklärt.

Die Befngniß der Aktiengesellschaft, die Abtretung von Grund und Boden, so wie von Gebäulichfeiten oder andern Privatrechten zu fordern, erstreckt sich nament-

lich:

a. Auf den für Erbauung und Unterhalt der Bahn (einfachen oder Doppelbahn) felbft nebst Seitengräben erforderlichen Grund und Boden; b. auf den Raum, welcher zur Gewinnung von Erde, Sand, Kies und Steinen, aller für die Bahn erforderlichen Materialien und zu den hiefür nothigeit Kommunikationen mit der Bahn und den Bau#

plätzen nöthig ist;

c. auf den zu den Ausweichungen und Bahnkreu.« zungen notwendigen Raum; d. auf den Grund und Boden für folche Anlagen, welche zu dem Zwecke, damit die Bahn als solche benutzt werden kann, nöthig und zugleich an eine bestimmte Stelle gebunden sind, als Zu- und Ab.fahrten, Wasserleitungen, Bahnhöfe, Werkstätten, Aufseher- und Wärterhäufer, Wasser- und ander.» Vorrathsstationen u. f. w,;

20 e. aus Anlegung von Straßen, Wegen, Wasserleitungen, welche durch die Erstellung der Eisenbahn eine andere Richtung erhalten müssen.

Art. 3. Bezüglich der Konzesfionirung anfälliger Zweigbahnen, die fich in Zukunft an die Bahn von Utorschach über St. Gallen nach Wyl anschließen, soll der in Frage stehenden Aktiengesellschaft im Falle der Stellung gleichgünfiiger Bedingungen von ihrer Seile der Vorzug vor jeder andern Gesellschaft eingeräumt werden.

Art. 4. In Bezug a. auf Zollbegünstigungen behufs freier Einfuhr von Schienen, Lokomotiven und andern Gegenständen, die zum Bau und Betrieb der Eisenbahn vorn Ausland eingebracht werden; ï>. auf Anordnungen von Zolleinrichtungen, welche den Betrieb der Eisenbahn erleichtern und begün-

fugen; endlich

c. auf die der Bahnverwaltung einzuräumende Besugniß, unter vorgeschriebenen Bedingungen bie eidgenosfische Telegrapheneinrichtung zu benutzen, ·Jjl für die Aktiengesellschaft die jeweilige Bundesgefeizâebung maßgebend.

Art. 5. Die Handhabung der Bahnpolizei wir...,, .anter der Aufsicht des Staates und den -..Befugnissen der £andespolizei in allweg unvorgegriffen, der Gesellschaft überlassen, die zu diesem Behuf ihre eigenen durch Sußere, in die Augen fallende Abzeichen kenntlich zu wachenden Bahnpolizeibeamten und Wächter anstellt.

Art. 6. Die Kantonsregierung wird, in sofern die i&mits bestehenden Vorschriften nicht genügen, für Er-

21 lassung befonderer Strafbestimmungen gegen Beschädigung der Eisenbahn und Gefährdung des Verkehrs Bedacht nehmen.

Im gernern macht fie sich anheischig, zur Sicherung der Einnahmen der Eisenbahn vorkommenden Falls und so viel an ihr liegt, angemessene Verwendung eintreten zu lassen.

Art. 7. Die Aktiengesellschaft als folche soll für die Bahn selbst mit den Bahnhöfen und Stationsgebäulichkeiten nebst ihrem Betriebsmaterial nicht in Besteurung gezogen werden.

In diefer Steuerbefreiung find die gesetzlichen Bei-

träge an die obrigkeitlich verwaltete Anstalt für gegenseitige Brandversicherung nicht Inbegriffen.

Einzelne Angestellte, die im Kanton wohnen, sowie Gebäude und Liegenschaften außer dem Bahnkörper unter.« liegen gleich andern der Besteurung.

Art. 8. Die Aktiengesellschaft verpflichtet fich ihrerseits, in der Richtung von Rorfchact) über St. Gallen nach Wyl eine Eisenbahn durchgängig für den Lokomotivbetrieb zu erstellen und zu unterhalten, und zwar nach den besten Regeln der Kunst und nach bewährten Erfahrungen, wie es der Zweck der Bahn und die Oertlichkeit erfordert.

Art. 9. Da, wo in Folge des Baues der Eifen*.

bahn Uebergänge, Durchgänge und Durchlässe gebaut,

überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, Brücken, Stegen, an Flüssen, Bächen, Abzugsgräben und Wasser* leitungen erforderlich werden, foll die Ausführung und Unterhaltung auf Kosten der Aktiengefellfchaft stattfinden, so daß dem Staate, den Korporationen und Privaten feine größern Lasten und Beschwerden erwachfen können,»

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als fie bisher getragen haben, lieber die Nothwendigleit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Fall des Widerspruchs die Kantonsregierung ohne Weitersziehung.

Art. 10. Sollten Staats- und össentliche Gemeindeftraßen angelegt werden, welche die Eisenbahn durchIreuzen müssen, so hat die Gesellschaft drei Viertheile derjenigen Mehrkosten zu tragen, die durch das Vor.landensein der Eisenbahn verursacht werden.

Art. 11. Während des Baues find von der Gefellschaft alle nöthigen Vorkehrungen zu treffen, daß durch denselben der Verkehr auf den Straßen nicht unterkrochen und den Grundstücken und Gebäulichkeiten kein Schaden zugefügt werde. Deßgleichen hat auch die Gefellschaft auf ihre Kosten alle Veranstaltungen zu treffen, die bei dem Bau und Betrieb von Eisenbahnen die öffentliche Sicherheit erfordert, namentlich die Bahn von .5er öffentlichen Straße abzusperren, da wo die Oberfolizei es für nöthig findet.

In allen diesen Fällen behält fich die Kantonsregietung das Entscheidungsrecht, so wie die Befugnif vor, zu jeder beliebigen Zeit die Bahn mit allen ihren Einrichtungen durch einen Abgeordneten untersuchen zu lassen, welchem überall der freie Zutritt gestattet wer* :den muß.

Art. 12. Die Gesellschaft wird die Eisenbahn fort-während, so lange die Konzession dauert, in vollfiändigem regelmäßigem Betrieb erhalten, und dem Publi·fum einen eben so guten, schnellen und fichern Dienst ·gewähren, als er auf den gut organifirten Eisenbahnen -benachbarter Staaten geleistet wird, oder in Zukunft ge·leistet werden sollte.

23

Art. 13. Die fundamental- und übrigen Statuten der Aktiengefellfchaft, fo wie die Baupläne, insbesondere die Pläne, betreffend die Bahnrichtung, die An* ïegung der Bahnhöfe und Stationsorte, die Uebergänge und ...Durchgänge, die Korrektionen von Straßen und ©ewässern, bedürfen der Gutheißung der Kantonsregierung und können nach erfolgter Genehmigung nur mit deren Zustimmung abgeändert werden.

Art. 14. Das für die Bahnpolizei von derGefellv

schaft aufgestellte Perfonale hat alle zu Sicherung der Bahn erforderlichen Vorfchriften und Verbote zu handhaben, für Anwendung aller Gefährdungen der Bahnfahrt die nöthigen Vorkehrungen zu treffen, etwaige Störer oder Befchädiger im Betretungsfalle felbst festzunehmen und diefelben an die betreffenden Vollziehungsbeamten zur Ueberweifung an die zuständige Strafbehörde abzuliefern.

Die Bahnpolizeiangestellten und Bahnwärter werden von den betreffenden Vollziehungsbeamten für gewissenhafte und getreue Pflichterfüllung in's Handgelübde genommen.

Art. 15. Die Gefellfchaft ist gehalten, alljährlich einen Auszug aus den Rechnungen und Verhandlunge« der Generalversammlung, so wie den Jahresbericht ihrer Direktion der Kantonsregierung einzugeben.

Art. 16. Die Gefellfchaft unterliegt, gleich jedem andern Privatunternehmen, den Gefetzen und Verordnungen des Kantons. Sie hat ihr Domizil in der Ge# meinde St. Gallen zu nehmen und dort einen Bevoll* mächtigten anzuweisen, der Namens der Gesellschaft ztt handeln befugt ist.

In dieser Gemeinde ist die Aktiengesellschaft für perfönliche Klagen belangbar, wogegen für dingliche.

24 Klagen nach jeweiliger Landeegefeizgebung das Forum der gelegenen Sachen zu gelten hat.

Art. 17. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens binnen achtzehn Monaten, vom Datum der Ratifikation gegenwärtiger Konzesfion durch den Großen Rath an gerechnet, die Erdarbeiten der Eisenbahn zu beginnen

und zugleich genügenden Ausweis über die gehörige

-.Fortführung des ganzen Unternehmens zu leisten, und par in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf dieser Frift die ertheilte Konzesfion erlischt.

Art. 18. Die Eisenbahn von Rorschach bis Wyl soll binnen sechs Iahren, vom Datum der Ratifikation der Konzesfionsurknnde an, vollendet und dem Betrieb eröffnet werden. Sollte diese Verpflichtung inner der festgesetzten Frist nicht erfüllt werden, fo wird der Große Rath den Endtermin für die Vollendung in geeigneter Weise festsetzen.

Art. 19. Die Gesellschaft ist verpflichtet, größere öder kleinere Truppenkorps, welche im Kantonalmilitärdienfie stehen, so wie deren Materiell, auf Anordnung

der zuständigen Militärbehörde des Kantons, gegen die

|)älste der niedrigsten von ihr festgesetzten Taxen durch die ordentlichen Bahnzüge zu befordern. Für Zusammenzüge zum Zwecke von bloß militärischen Uebungen findet eine solche Verpflichtung nicht statt.

Größere Truppenkorps, die im Kantonalmilitärsdienfie stehen, so wie deren Materiell hat die Gesellschaft auf ReCjuifition der betreffenden Xruppenkommandanten, ohne Verzug auch durch außerordentliche Bähnzüge mit allen ihr zur Verfügung stehenden Transportmitteln zu befördern, immerhin unter Vergütung der niedrigsten von ihr festgesetzten Taxen. Von dieser Ermäßigung

25 der Preife sind jedoch die höhern Wagenklassen für die Unteroffiziere und Soldaten ausgeschlossen.

Art. 20. Die Kantonsregierung behält sich vor, die Maximalsätze für den Personen- und Waarentransport annähernd nach Maßgabe des ...Durchschnitts der Fahr- nnd Frachttarife auf den franzöfifchen, belgischen und deutschen Eisenbahnen mit Berücksichtigung der obwaltenden Lokalverhältnisse festzustellen.

Art. 21. Nach Ablauf der 99 Iahre behält sich der Kanton St. Gallen das Recht vor, je nach Gutfinden entweder die Konzession für eine weitere, dannzumal festzusetzende Reihe von Iahren zu erneuern, oder die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, gegen Entschädigung an sich zu ziehen.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht erzielt werden, so wird die letztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesetzt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leiztern ein Obmann bezeichnet wird.

Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das oberste Zivilgericht des Kantons einen Dreiervorfchlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende

ist Obmann des Schiedsgerichts.

Bei Ausmittlung der festzusetzenden Entschädigung, fällt ausfchließlich in Berücksichtigung: a. Der Durchschnitt des Reinertrages der letzten zwanzig Iahre von der in Frage liegenden Bahn; b. das ursprüngliche Anlagekapital der Bahn und ihrer

Zubehörde;

26

e. die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und der Einrichtung derselben zum Betriebe in dem Zeitpunkt, in dem der Kanton fie an fich ziehen zu wollen erklärt, kosten würde.

Von den bei Ausmittlung der Entschädigung nach

lit. b und c in Betrachtung fallenden Summen ist mit Rückficht auf den Umstand, daß der Kanton die Bahn nicht in neuem Zustand an fich zieht, ein angemessener Abzug zu machen.

Art. 22. Streitigkeiten zwifchen der Kantonsre.gierung und der Gesellschaft, deren Entfcheid nicht bereits durch gegenwärtigen Konzesfionsakt dem Kleinen Rathe vorbehalten ist, wie z. B. in den Art. 9, 11 und 13 und welche ihrer Natur nach dem Entfcheide des Zivilrichters unterstellt werden müßten, sollen durch ein Schiedsgericht, das auf die gleiche Weise, wie solches im vorhergehenden Artikel vorgeschrieben erscheint, zu ernennen ist, ohne Weitersziehung entschieden werden.

Art. 23. So weit bei der Erstellung der in Frage liegenden Bahn Rechte und Verhältnisse des Bundes in Betracht kommen, find die jeweiligen Bestimmungen und Vorschriften der Bundesverfassung und Bundesgesetze ausdrücklich vorbehalten.

Art. 24. Sollten bei der beabfichtigten Fortführung der in Frage liegenden Eisenbahn gegen Westen irgend welche Abänderungen in Bezug auf die gegenwärtige Konzesfion nothwendig oder wünschbar werden, so steht es der Aktiengesellschaft immerhin frei, dafür bei der Kantonsregierung mit einem dießfälligen Gesuch erneuert hinzukommen.

St. Gallen, den 14. Inni 1852.

(L. s.)

Folgen die Unterschriften.

2T

3$ir die Ansschnsfe der Aktiengesettschast,

erklären hiemit Namens derselben: Daß wir die in obiger Urkunde uns angebotene Konzesfion unbedingt angenommen haben und die darin vorgeschriebenen Verpflichtungen in allen Theilen pünktïich zu erfüllen verfprechen.

St. Gallen, den 11. Iuni 1852.

Folgen die Unterschriften.

28

Entwurf eines

Beschlusses, die Eisenbahnen im Kanton St. Gatten betreffend.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 9. August 1852.)

Die schweizerische Bundesversammlung,

nach Einsicht einer durch die Regierung des Kantons St.

©allen einer Aktiengesellschaft ertheilten Konzession, betrefsend den Bau und Betrieb einer Eifenbahn von Rorschach

nach St. Gallen und Wyl, d. d. 14. Juni 1852, und eines Berichtes und Antrages des schweizerischen Bundesrathes ; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852, beschließt: Es wir.,) dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt: 1) Im Allgemeinen sollen die Vorschriften des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852, namentlich die Art. 8 bis «nd mit 14 pünktliche Beachtung finden.

29 2) Der Bund behält sich das Recht vor, außer den im Art. 8 des erwähnten Bundesgesezes bezeichneten spezielten Leistungen für den regelmäßigen periodischen Personentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Unternehmens, auf den Postertrag eine jährliche Konzessionsgebühr, die jedoch den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen foll, von der Gesellschaft zu erheben.

3) Der Art. 19 des Konzessionsaktes ist dahin zu erganzen, daß sür das Militär im eidgenössischen Dienste und für das Kriegsmaterial der Eidgenossenschaft der

Art. 10 des zitirten Bundesgefezes maßgebend ist.

4) Die Verfügungen des Bundesrathes über die Anwendnng des Art. 4 des Bundesgesezes werden voiiehalten.

5) Ebenso wird, entgegen dem Art. 6 des Konzessionsaktes, die Bundesgesezgebung über Beschädigung von Eisenbahnen als maßgebend erklärt.

6) Die Prüfung des Ausweises über den zeitlichen Beginn der Erdarbeiten und über die gehörige Fortsi..!,»rung des ganzen Unternehmens nach Art. 17 des Konzefsionsaktes ist auch dem Bundesrathe vorbehalten.

7) Derfelbe wird auch diejenigen Bestimmungen aufstellen, welche nothwendig sind, itm in technifcher Beziehung die Einheit im schweizerischen Eisenbahnwesen zu sichern.

8) Der Art. 21 des Konzessionsaftes ist in Beziehung auf das Recht des Rükkaufes dahin abzuändern, daß dem Bunde das Recht zustehen soll, nach 20 Betriebsjahrra die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiteß und den Vorräthen, welche dazu gehören, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, Macht der Bund von die-

30

fern ...lîechte erst nach Ablauf der ordentlichen Konzessionsdauer von 99 Jahren Gebrauch, so fällt bei Ausmittlung der festzusezenden Entschädigung ausschließlich in Berük-

sichtigung: a. Der Durchschnitt des Reinertrages der Bahn nach dem Ergebnisse der lezten 20 Jahre; b. das ursprüngliche Anlagekapital der Bahn und ihrer Zubehörde; c. die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und der Einrichtung derselben zum Betriebe in dem Zeitpunkte, in dem der Bund sie an "sich ziehen will, kosten würde.

9) Von den bei Ansmittlung der Entschädigung nach litt, b und c in Betracht sallenden Summen ist mit Rüksicht auf den Umstand, daß der Bund die Bahn nicht in neuem Zustande an sich zieht, ein angemessener Abzug zu machen.

10) Will der Bund dagegen das ihm zustehende Recht des ..Mkkaufes vor Ablauf der ordentlichen Konzession.,!dauer ausüben, so ist die Entschädigungssumme, wie sich dieselbe nach dem vorgeschriebenen Maßstabe herausstellen wird, um den Betrag von 10 % an erhöhen.

11) Wenn der Bund die Eisenbahn an sich ziehen will, so hat er die Gesellschaft ein Jahr vorher von seiner Absicht in Kenntniß zu sezen.

12) Kann eine SSerständigung über die zu leistende (Sntschadigung nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt. Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird.

Können sich die Schiedsrichter über die Person des Objnanns nicht verständigen, so bildet das Bundesgericht einen ..Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Klage..:

31 und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu

streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

Also den gefeigebenden Räthen der Eidgenossenfchaft vorzulegen befchlossen, Bern, den 9. August 1852.

Im Namen des schweizerifchen Bundesrathes,, Der Bundespräfident: Dr. Dürrer.

Der Kanzler der Eidgenossenfchaft: Schieß.

32

Konjesltonsaït der

Regierung des Kantons Thurgau, Namens des Staates, zu Gunsten des Herrn Ingenieur S u l z b e r g e r von Frauenfeld, zuhanden einer von ihm zu gründenden Gefellschaft für liebernahrne des ..Baues einer Eisenbahn von der thurgauischen Kantonsgränze bei Jsliloii bis Romanshorn.

(Vom 18. Mai 1852.)

1) Die Dauer der Konzession ist auf neun und neunzig Iahre bestimmt.

Nach Abfluß dieser Zeit wird der ©esellfchaft entweder eine neue Konzession ertheilt, oder man wird fiel) mit ihr über Erwerbung der Bahn, der Gebäude, des Betriesmaterials und der Vorräthe, zuhanden des Staats verständigen.

2) Die Regierung ist berechtigt, nach zwanzig Beiriebsjahren die Eisenbahn mit allem Betriebsmaterial an fich zu kaufen. Als Kaufspreis hat sie den dannzumaUgen Werth nebst 10 % dieser Summe als Entschädigung der Gesellschaft zu vergüten, giir den Fall eines solchen Anïaufes hat die Regierung der Gesellschaft, zwei Iahre vor Eintritt jenes Termins, von ihrer daherigen Gntfchließung Kenntniß zu geben.

33 3) Wenn in den in Art. 1 und 2 bezeichneten Fällen die beiden Theile über die Ankanfsfumme sich nicht ver# ständigen können, so wird der Entfcheid einem von beiden Theilen zu ernennenden Schiedsgerichte von fachkundigen Männern übertragen.

Diese ernennen zum Voraus einen Obmann, welchem, bei gleichgetheilten Stimmen, der Entscheid zukömmt.

Können sie sich über die Obmannswahl nicht verständigen, so soll das eidgenössische Bundesgericht für Vornahme diefer Wahl ersucht werden.

4) Die Gesellschaft wird ihre Statuten ins Staatsarchiv niederlegen und die Personen der Regierung anzeigen, welchen sie jeweilen die Verwaltung, Beaussichtigung und Leitung der Unternehmung übertragen wird.

Sie macht der Regierung jedes Jahr von den Resultaten des Betriebes und dem Ertrage der Unternehmung um-

fassende Mittheilung.

5) Die Gesellschaft hat der Regierung für die gehörige Ausführung und Vollendung der Bahn und der weitern Betriebserfordernisse, fo wie überhaupt für gehörige und rechtzeitige Erfüllung aller durch die Konzefsionsurkunde ihr auferlegten Verpflichtungen annehmbare Per-

sonal- oder Realbürgfchaft zu leisten. Diese Bürgschaft soll 150,000 Fr. betragen. Jm Fall solche in Baarfchaft geleistet wird, fo ist diefelbe bei der Finanzverwaltungdes Kantons Thurgau zu deponiren, welche es übernimmt, diefe Summe zinstragend anzulegen und der Gesellschaft den für folche Depositengelder üblichen Zins zu vergüten.

Die Znrükstellung diefer Bürgfchaft geschieht nach »ollständiger Vollendung der sämmtlichen Arbeiten.

6) Jnnerhalb drei Monaten, vom Tage der Ratifiïation der Konzession durch den Großen Rath an g«Bmidesblatt Sahrg. IV. »Bd. Ili 3

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rechnet, soll die im Art. 5 bestimmte Kaution deponirt und unter Mittheilung der -Statuten der Gesellschaft für die zur Ausführung des Unternehmens erforderlichen Mittel Ausweisung geleistet werden, widrigenfalls diese Konzession nach Ablauf der drei Monate erlischt.

7) Die Gesellschaft soll binnen zwöls Monaten, vom .Datum der Ratifikation dieser Konzession an gerechnet, die ..Bauarbeiten beginnen. Widrigenfalls die im Art. 5 er»»ahnte Kautionsfumme verfallen und die Konzession er* loschen ist, sofern nicht eine Verständigung über eine allfällige Prolongation derselben zu Stande kömmt.

8) Binnen längstens vier Jahren, vom Datum der ...Ratifikation der Konzessionsurkunde an, soll die Bahn nfbsi Zubehorde vollendet und der Betrieb organisirt sein.

9) Die Regierung bewilligt ihrerseits, im Falle der ·Stellung gleich günstiger Bedingungen, d i e s e r Gesellfchast, in Rüksicht aus allfällige Konzessionirung von Zweigbahnen, den Vorzug vor jeder andern Societät.

10) Die Regierung wird keiner andern Gesellschaft «ine Konzession für Anlage einer Eisenbahn im Thnrthal in gleicher Richtung ertheilen.

11) Die Gesellschaft unterwirft sich allen im Kanton ...thurgau jeweilen in Kraft bestehenden Gefezen, ..Ber·Ordnungen und Reglementen. Sie wird einen bevollmächtigten Stellvertreter bezeichnen, der sein Domizil im Kanton nehmen wird.

B.

...technische Bestimmungen.

12) Als Grundlage der gegenwärtigen Konzession wird das vorläufig im Jahr 1846 von der provisorischen Direktion der Zürich-Bodenseebahn dem Regierungsrathe .Eingegebene Projekt einer Eisenbahn von der thurgauifchen

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©ranze bei Jslikon bis Romanshorn angenommen; dabei mögen auch die darauf bezüglichen Vorschläge der vorn schweizerischen Bundesrathe berufenen englischen Ingenieure, Herren Ste.phenfon MPund Swinburne, berüksichtigt werden.

.Jed'enfalls wird die Gesellschaft, bevor sie die Ansfultfung beginnt, die vollständig ausgearbeiteten flanc uber sämmtliche auszuführenden Bauten und Anlagen Wir üWegierung vorlegen. Ein Doppel der festgestellten ffi&iit tvird im Staatsarchive deponirt.

13) ..Die Erdarbeften follen in s o l c h e r Solidità'* ausgeführt werden, «m auf der Bahn Betriebsmaterial von d e r j e n i g e n Stärke und Gewicht transportiren zu können, wie solches auf den Eisenbahnen der der Schwefe benachbarten Länder ü&lich ist.

Die Kunstarbeiten sind ebenfalls den obigen Bedingungen unterworfen und follen daher in entsprechenden Dimensionen und Vollkommenheiten hergestellt werdeu.

14) Die Geselffchaft ist ermächtigt, die Bahn ein*

.oder doppelspurig herzustellen. Sollte die allfällig vor der Hand bloß einspurig gebaute Bahn der Frequenz nicht: genügen, so macht sich die Gesellschaft anheischig, die Bahn zweispurig herzustellen.

15) Von den einmal festgestellten und im Staatsarchive deponirten Plänen kann ohne Autorisation der Regierung bei der Ausführung nicht abgewichen werden.

16) Die Regierung behält sich das Recht vor, die Bauarbeiten zu kontroliren und zu überwachen.

17) Die Gesellschaft übernimmt in eigenen Kosirn nicht bloß die Anlage der Bahn und Zubehörde, sondern auch die damit verbundenen nothwendigen Veränderungeit an bestehenden Kommunikationseinrichtungen, Wasserleitungen je. Sie wird auch den Unterhalt und die zeitweise

36 ·..Srneuerung aller der von ihr ausgeführten Arbeiten übernehmen.

18) Bezüglich der Zahl der Bahn- und Stationshöfe, fo wie ihrer örtlichen Bezeichnung ist der von der pto= »isorischen Direktion der Zürich-Bodenfee-Bahn zu Win= terthur im Jahre 1846 dem Regierungsrathe eingegebenc $Plan maßgebend, und Aenderungen hierin können nur in feinem Einverständnisse stattfinden.

C. Administrative Bestimrnnngen.

19) Der Bau der vorbezeichneten Eisenbahn wird altë «ine Unternehmung zum Wohle des Staates oder im allgemeinen Nuzen erklärt.

Demgemäß wird die Gesellschaft berechtigt, die Ei.propriation von Grundstüken, Gebäuden je., welche sie gnr Anlage der Bahn und Zubehörden, so wie der mit dem Bau in Verbindung stehenden Anlagen und Verânderungen (§. 17) bedarf, nach betreffenden Gesezen p erwirken.

20) Bei sich ergebenden Schwierigkeiten und Anständen Sivird die Regierung über die Frage entscheiden, ob die fêrpropriationsgeseze ihre Anwendung finden oder nicht.

D. Bestimmungen über den trottev ot t.

21) Die Gesellschaft macht sich verbindlich, auf der Bahn einen genüglichen Dienst einzurichten. Es sollen tôglich auf der ganzen Ausdehnung der Linie wenigsten..!

îwei Züge abgehen.

Die Züge der Reisenden sollen mit einer mittlern ®eîchiivindigkeit von mindesten..! 25 Kilometer in der Stunde |tch fortbewegen.

37 Auch der Vieh- und Wuarentranéport soll mittelst Lokomotiven stattfinden.

22) Das Maximum des Tarifs für den Perfonen-,, Vieh- und Waarentransport sott folgendermaßen festgestellt sein: a.

Reisende.

per Kopf und Kilometex.

Jm Wagen l. Klasse, gedekt, gepolstert und mit Glaçen geschlossen .

.

.

. 1 2 Cent.

Jm Wagen H. Klasse, gedekt, mit Glaçen geschlössen und mit Sizen versehen .

. 8 ,,

Jm Wagen III. Klasse, gedekt, mit Vorhängen und ©i'jen versehen

.

.

.

.

6 ,,

b. Vieh.

Ochsen, Kühe, Stiere, Pferde, Maulthiere und Zugthiere überhaupt . .

.

. 12 ,, Kälber u n d Schweine . . . . . 5 , , Schafe u n d Ziegen . . . . . 3 , , c. W a a r e.

per Tonne, per Kilometer.,

L Klaffe: Gußwaaren, verarbeitetes Eisen und Blei, Kupfer und andere Metalle, verarbeitet oder roh; Essig, Wein, Getränke überhaupt, Spirituosa, Oel, Baumwolle und andere Spinnstoffe, Fourniere, fremde feine Holzarten, Farbhölzer, Zuker, Kaffee, Droguerien, Spezereiwaaren, Kolonialwaaren, überhaupt Manufakturwaaren . 20 Cent

38 per Tonne, per Kilometer.

ÎI. Klasse: Getreide,Obst,-Sämereien,Mehl,

Käse, Butter, Stroh, Heu, Kochsalz, Kalk, Gyps, Erze, Coke, Holzkohlen, Brennholz, Stangen, Bretter, Latten, Bohlen, Bauholz, Marmor in Blöken, Hausteine, Asphalt, Roheisen, Stabeisen, Eisenblech, Blei in Barren 18 Cent.

in. Klasse: Kalk- und oypssteine, Mühlsteine, Kiesel, Sand, Thon, Schiefer, Dachziegel, Ziegelsteine, Pflastersteine und Materialien aller Art für den Bau und Unterhalt der Straßen .

.

.

. 16 ,, IV. Klasse: Steinkohlen, Torf, Düngmittel,

Asche und Schutt .

.

.

.

. 12 ,, per Stuf, per Kilometer.

Wagen mit 2 oder 4 Rädern Bankett im Innern .

W a g e n mit 4 Rädern und 2 Banketten im Innern .

und einem .

.

. 3 0 Cent.

oder mehr .

. . 36 ,,

23) Die Gesellschaft anerbietet, in Kriegszeiten die

Bahn der Militärgewalt zur Verfügung zu stellen und den Transport der Truppen und des Kriegsmaterials gegen Vergütung der Hälfte der Normaltaxe zu übernehmen.

Auch größere oder kleinere Truppenkorps, welche im eidgenössischen oder Kantonaldienste stehen, so wie deren Waffen, Verpflegungsbedürfnisse und Militäressekten aller Art hat die Gesellschaft auf Requisition der Militärbehörde oder des Truppenkommandanten gegen die Hälfte der minbesten der festgestellten Taxen zu übernehmen.

39

24) Die Gefellschast verpflichtet sich, die Reifenden und Waaren, welche ihr auf ander«, .mit dieser Bahn in ...Serbindung stehenden Bahnen zugeführt werden, z« den gewöhnlichen Taren und Bedingungen zum Weitertrans.port zu übernehmen.

25) Die Gefellfchaft macht sich verbindlich, bei Betrieb der Bahn alle Verbesserungen einzuführen, welche

iowol in Rüksicht auf Schnelligkeit, als Sicherheit des Transports wünfchbar sein werden.

26) Die Gesellschaft wird auf Verlangen der eidgenössischen Postbehörden den Transport der Postgegenständc und der Kondukteurs zu gleichen Bedingungen übernehmen, nach welchen Unternehmer anderer schweizerischer Bahnen sich für diese Leistungen verpflichten oder verpflichtet werden.

O. polizeiliche Bestimmungen.

27) Die Polizei in den Bahnhöfen und im Revier der Bahn steht der Gefellfchaft zu. Sie hat jedoch die daherigen Réglemente der Regierung zur Genehmigung vor-

zulegen. Diefe behält sich die Oberaufsicht über die Po-

lizei und den Betrieb der Bahn vor.

28) Die Polizeiangestellten und Bahnwärter werden durch die Regierung in Eid genommen.

29) Die Bahnwärter und Polizeiangestellten follen vorzugsweife aus Kantonsangehörigen gewählt werden.

Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Konzessionsakte, welche jedoch noch der Ratifikation des Großen Rathes des Kantons Thurgau bedarf, in Dupplikaten

ausgefertiget, mit der Unterschrift und dem Siegel der Regierung des Kantons Thurgau, so wie mit der Unter-

40

schrift des Herrn Jakob Sulzberger bekräftigt, und beidm Theilen urschriftlich zugestellt worden.

F r a u e n f e l d , den 18. Mai 1852.

..Der Konzesfionär: Der Präfident Sig. J. @nljj.»ergeï. des Regierungsrathes;.

Sig.

(I.*. S.)

Dr. Ketn.

Der Kanzleidirektor: Sig. Seniler.

Nachttagsbestimmnng.

Zu vorstehenden Konzefsionsbestimmungen ist zwischen dem Regierungsrath des Kantons Thurgau und dem Konjessionär, Herrn Sulzberger, für sich und Namens der zu Bildenden Gesellschast, noch folgende Nachtragsbestimmung sestgesezt worden: Sofern von der durch Herrn Sulzberger zu gründenden Gesellfchaft innert zwei Jahren, vom Tage der Ratifikation dieser Konzession (vom 18. Mai 1852) an, bei Erwerbung von Konzessionen zu Errichtung von Eisenbahnen in den Bestimmungen über die Dauer der Konzession, über Ankauf der Bahn und über die Tarife, anderen Kantonen günstigere Bedingungen zugestanden werden sollen, so sollen solche günstigere Bedingungen auch auf die in der vorstehenden Konzessionsurkunde bezeichnete tfrnrgauische Eisenbahn ihre Anwendung finden.

Frauen seld, den 18. Mai 1852.

Der Konzessionär: Der Präsident Sig. 3. .»nlibcrger. des Regierungsrathes; Sig. Dr. Kern.

(I... S.)

Der Kanzleidirektor: Sig.

.«Wället:. ê

41 Diesem Konzefsionsakte wurde von dem Großen Rathe des Kantons Thurgau die Genehmigung ertheilt.

Weinfelden, den 25. Mai 1852.

Der ...Sizepräfident des Großen Rathes:

(i... s.)

Sig. Ed. Häberli.

Die Sekretäre: Sig. S. 9J?e$mer.

,, fia&hardt.

42

Entwurf eines

Beschlusses, die Eisenbahnen im Kanton Thurgau betreffend.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 9. August 1852.)

Die schweizerische Bundesversammlung, nach Einsicht einer durch die Regierung des Kantons Thurgau dem Herrn Ingenieur Sulzberger ertheilten Konzession für Uebernahme des Baues einer Eisenbahn von der thurgauischen Kantonsgränze bei Jslikon bis ..fiomanshorn, d. d»

18. Mai 1852,

und eines Berichtes und Antrages des schweizerischen Bundesrathes,

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852,

beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt: 1. Jm Allgemeinen sollen die Vorschristen des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852, namentlich die Art. 8 bis und mit 14 pünktliche Beachtung finden.

2. Der Bund behält sich das Recht vor, außer den in Art. 8 des erwähnten Bundesgesezes bezeichneten speziellen Leistungen, für den regelmäßigen periodischen Per-

43 sonentrans-üort, je -nach dem Ertrage der Bahn und t> nach dem finanziellen Einfluß des Unternehmens auf den Postertrag eine jährliche Konzefsionsgebühr, die jedoch den Betrag von Fr. 500 für jede im Betrieb befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen foll, von der Gesellschaft zu erheben.

3. Der Art. 23 des Konzefsionsaktes ist dahin zu ergänzen, daß für das Militär im eidgenössischen Dienste und für das Kriegsmaterial der Eidgenossenschaft der

Art. 10 des zitirten Bnndesgefezes maßgebend ist.

4. Die Verfügungen des Bundesrathes über die Anwendung des Art. 4 des Bundesgesezes werden vorbehalten.

5. Der Ausweis über die zur Ausführung des Unternehmens erforderlichen Mittel nach Art. 6 der Konzession und über den zeitlichen Beginn der Bauarbeiten nach Art. 7 der Konzession ist inner der Frist von zwölf Monaten, vom Datum der Ratisikation der Konzefsion an gerechnet, dem Bundesrathe vorzulegen, kraft Art. 11

des Bundesgefezes.

6. Der Bundesrath wird auch diejenigen Bestimmungen aufstellen, welche nothwendig sind, um in technischer Beziehung die Einheit im Schweizer-Eisenbahnwesen zu sichern.

7. Die Art. 1, 2 und 3 des Konzessionsaktes sind

in Beziehung auf das Recht des Rükkaufes dahin abzuandern, daß dem Bunde das Recht zustehen foll, nach zwanzig Betriebsjahren die Eifenbahn fammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu

gehören, gegen Entschädigung an sich zu ziehen. Macht der Bund von diesem Rechte erst nach Ablauf der ordentlichen Konzessionsdauer von 99 Jahren Gebrauch, so fällt

tei Ausmittlung der festzusezenden Entschädigung ausschließlich in Berüksichtigung : a. Der Durchschnitt des Reinertrags der Bahn nach dem Ergebniß der lezten zwanzig Jahre ; 1). das ursprüngliche Anlagekapital der Bahn und ihrer Zubehörde; c. die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe, in dem Zeitpunkte, indem der Bund sie an sich ziehen will, kosten würde.

8. Von den bei Ausmittlung der Entschädigung nach litt. b. und c. in Betracht fallenden Summen ist mit

.Rüksicht auf den Umstand, daß der Bund die Bahn nicht in neuem Zustande an sich zieht, ein angemessener Abzug zu machen.

9. Will der Bund dagegen das ihm zustehende Recht des Rükkaufes vor Ablaus der ordentlichen Konzessionsdauer ausüben, so ist die Entschädigungssumme, wie sich dieselbe nach dem vorgeschriebenen Maßstabe herausstellen wird, um den Betrag von 10 Prozent zu erhöhen.

10. Wenn der Bund die Eisenbahn an sich ziehen will, so hat er die Gesellschaft ein Jahr vorher von seiner Abficht in Kenntniß zu sezen.

11. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt. Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des

Obmanns nicht verständigen, so bildet das Bundesgericht

eine« Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und

45 hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann dea.

Schiedsgerichts.

Also den gefezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, Bern, den 9, August 1852.

Jm Namen des fchweizerischen Bundesrathe-..?, Der Bundesprcisident:

Dr. Furrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß.

46

Konjesstoitsakt der

Regierung des Kantons Sßaadt, Namens des Staates, zu Gunsten des Herrn Ingenieur J. Sulz ber g er, von §rauenfeld, odet der von ihm zu gründenden Gesellschaft für den Bau einer Eisenbahn von Morgee ufld -.2««= sanne nach .?)verdon.

(Vom 8. Inni 1852.)

Dekret.

Der Große Rath des Kantons Waadt, nach Einficht des vom Staatsrathe vorgelegten De* ïretsentwurfes,

befchließt: ' Art. 1. (..es wird dem Herrn Ingenieur I. Sulzb e r g e r , von grauenseld, im Kanton Thurgau, oder einer von ihm zu gründenden Gesellschaft eine Konzession für den Bau einer Eisenbahn von Morges und Laufanne nach gjverdon unter nachstehenden Bedingungen

bewilligt.

Art. 2. Die Dauer der Konzesfion ist, vom Datum der bestimmten Annahme dieses Dekretes an gerechnet, auf neun und neunzig Iahre festgesezt.

Art. 3. Der Staat ist berechtigt, nach zwanzig

·Öetriebsjahren die Eisenbahn mit allem Bctriebsmaterial vollständig an sich zu kaufen, wobei er den Konzeffionären den dannzumaligen Werth nebst 10 % dieser ·Summe als Entschädigung ausbezahlt, gür den Sa.!,

47

daß der Staat von diesem Rechte Gebrauch machen will, so hat er davon der Gesellschaft zwei Jahre vor Ablauf der sestgesezten zwanzig Iahre Kenntniß zu geben.

Art. 4. Wenn in den in Art. 2 und 3 vorgesehenen Fällen die beiden Theile über die Ankaussfumme sich nicht verständigen können, fo wird der Entfcheid einem von beiden Theilen zu ernennenden Schiedsgerichte von sachkundigen Männern übertragen.

Diese ernennen zum Voraus einen Obmann, welchem,

bei gleichgetheilten Stimmen, der Entscheid zukömmt.

Können siesichüber die Obmannswahl nicht verständigen, so soll das eidgenossische Bundesgericht für Vornahme dieser Wahl ersucht werden.

Art. 5. Die Gesellschaft wird ihre Statuten ins Staatsarchiv niederlegen und dem Staatsrathe die Personen anzeigen, welchen sie jeweilen die Verwaltung, Beaufsichtigung und Leitung der Unternehmung über* tragen wird. Sie erstattet jedes Jahr über die Resuliate des Betriebes und den Ertrag der Unternehmung, dem Staatsrathe einen umfassenden Bericht.

Art. 6. Die Gefellfchaft hat dem Staatsrathe für die gehörig-.. Ausführung und Vollendung des Unternehmens hinreichende Personal- oder Realbürgschaft zu leisten. Diese Bürgschast soll gr. 150,000 betragen, galls sie in Baarschaft geleistet wird, so verpflichtet sich der Staat, diefelbe mit 4 % zu verzinfen und sie nach vollständiger Vollendung sämmtlicher Arbeiten wieder zurükjubezahlen.

Art. 7. Vom Datum dieses Dekretes an gerechnet, soll die Gesellschaft binnen zwölf Monaten die Bauarbeiten beginnen, und diefelben müssen im Zeiträume von vier Jahren vollendet und der Betrieb organisirt sein.

Art. 8. Falls die Gesellschaft die im vorigen Artikel sestgesezten Bedingungen nicht erfüllen sollte, so erlischt

48 die Konzession, und die deponirte Kautionssumme von gr. 150,000 fällt dem Staat von Rechteswegen zu.

Art. 9. Drei Viertheile der für Aufführung von Erdwällen, für Anlegung der Eisenbahn und anderen anzustellenden Arbeiter sollen aus Schweizerbürgern genommen werden.

Art. 10. Bei gleich günstigen Bedingungen wird der Staat dieser Gesellschast vor jeder andern, die anfällig eine Verlängerung der Linie oder eine ihrer Zweigbahnen erstellen möchte, den Vorzug geben.

Art. 11. Der Staat verpflichtet sich. Niemandem eine Konzesfion für Anlegung einer Eisenbahn in der

gleichen Richtung zu ertheilen.

Art. 12. Die Gesellschaft hat fich allen im Kanton Waadt in Kraft bestehenden Gesezen, Verordnungen und Reglementen zu unterziehen und auch einen StellVertreter zu bezeichnen, der sein Domizil im Kanton nehmen wird.

Art. 13. Als Grundlage der gegenwärtigen Konjïsfion wird der im September 1844 von Herrn Inge« nieur Fraisse vorläufig ausgearbeitete Plan einer Eisen* bahn von Morges am Genfersee bis gverdon angenommen, ohne jedoch die Richtung der zu erstellenden Bahn unwiderruflich feststellen zu wollen.

Die Zweigbahn über Sausanne soll so gebaut werden, daß fie dieser Stadt so viel als möglich nahe ïomme.

Bevor die Gesellschaft das Unternehmen beginnt, hat sie einen vollständig ausgearbeiteten Plan über sämmtliche, behufs der Erbauung einer Eisenbahn von §Jöerdon nach Morges und Lausanne, auszuführenden Arbeiten ipem Staatsrathe vorzulegen.

49 Ein Doppel diefes Planes soll im Staatsarchive devonirt werden.

Art. 14. Die Erdarbeiten sollen in solcher Soli-

....ität ausgeführt werden, um auf der Bahn ein gleiches Material, wie auf den Eifenbahnen der benachbarten .Länder transportiren zu können.

Die Kunstarbeiten sind den nämlichen Bedingungen unterworfen, und follen daher entsprechende Dimensionen darbieten und gut außgesuhrt sein.

Art. 15. Die Eisenbahn darf einspurig gebaut Werden. Sollte diese aber später der grequenz nicht genügen, so macht sich die Gesellschaft verbindlich, auf Verlangen des Staates die Bahn z w e i s p u r i g herzu-stellen.

galls Streit über die Nothrnendigkeit einer zweispurigen Bahn entstehen follte, fo wird ein nach Art. 4 zu ernennendes Schiedsgericht von Experten über die Sache entfcheiden.

Art. 16. Von den einmal festgestellten Plänen darf bei der Ausführung, ohne die Autorisation des Staatsrathes, in keiner SÖeife abgewichen werden.

Art. 17. Der Staat behält sich ausdrüklich das Recht vor, die Banarbeiten zu kontroliren und zu überwachen.

Art. 18. Die Gefellfchaft übernimmt' in dgenen Kosten nicht bloß die Erstellung der Bahn mit aller Zubehörde, fondern forgt auch fur hinreichende Einzäu* nung beider Seiten der Bahn auf der ganzen Sänge...

Sie wird ferner alle nothrnendigen Veränderungen und Bauten an bestehenden Strafen, Wegen und Wasserleitungen übernehmen. Ebenfo liegt ihr der Unterhalt und die zeitweise Erneuerung aller von ihr ausgeführtett Arbeiten ob.

Bnnbesbra« Jahrg. IV. Bd.. III.

4

50

Art. 19. Der Bau einer Eisenbahn von gverdon nach Morges und Lausanne wird als ein Unternehmen von ,,allgemeinem Nuzen" erklärt.

Art. 20. Die Gesellschaft wird berechtigt, die zur Anlage der Eisenbahn notwendige Expropriation von Grundstüken, Gebäuden je., so wie die im Art. 18 dieses Dekrets erwähnten Veränderungen an beflehenden Kommunikationseinrichtungen und Wasserleitungen, nach den Gesezen des Kantons zu erwirken.

Bei sich ergebenden Anständen über die grage, ob das Expropriationsgesez seine Anwendung finde oder nicht, hat der Staatsrath zu entscheiden.

Der Staatsrath wacht darüber, daß wenn die Erpro* .priationsentschädigung nicht zum Voraus geleistet wird, ·jte dagegen ficher verbürgt werde.

Der Staat ist verantwortlich für die Bezahlung dieser (Intschädigung, welche vom Datum der definitiven Preis.-Bestimmung an Zins trägt.

Art. 21. Die Gesellschaft macht fich verbindlich, auf der Bahn einen genüglichen Dienst einzurichten. Es îoïïen täglich aus der ganzen Ausdehnung der Linie wenigstens zwei Züge abgehen.

Die Züge der Reisenden sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens 25 Kilometer in der Stunde sich fortbewegen, das Anhalten bei den ZwischenRationen und die daherigen Verzögerungen inbegriffen.

Art. 22. Das Maximum des Tarifs für den Perfonen-, Vieh- und Waarentransport ist folgendermaßen

festgestellt: $er Kopf und per Kilometer, (333V3 waadtl. Klafter), a. Reisende.

3m Wagen l. Klasse, gedeït, gepolstert und mit Glaçen geschlossen . . . 12 Cent..

51

Im Wagen II. Klasse, gedekt, mit Glace« geschlossen und mit Sizen versehen .

8 Cent.

Jm Wagen IH. Klasse, gedekt, mit Vorhängen und Sizen versehen

6 ,,

h. Vieh.

Ochsen, Kiihe, Stiere, Pferde, Maulthiere und Zugthiere überhaupt .

.

12 ,, Kälber u n d Schweine . . . .

5 ,, Schafe, Lämmer und Ziegen .

.

.

3 ,, Per Sonne von 1000 Kilometer, und per Kilometer, (nämlich per 20 Zentner und 333'/3 Klafter waadtl.Maß).

c. W a a r e , I. Klaffe: Gußwaaren, verarbeitetes Eisen und Blei, Kupser und andere Metalle, verarbeitet oder roh; Essig, fremde Weine, Getränke, Spirituofa, Del, Baumwolle und andere Wollwaaren, gourniere, fremde feine Holzarten, gfarbhölzer. Zuker, Kaffee, Droguerien, Spezereiwaaren, Kolonialwaaren, Manufakturwaaren, Reifegepäk über 25 Kilogramm (50 Pfund) 20 Cent* II. Klaffe: Waadtl. Wein, Getreide, Sämereien, Mehl, Käse, Butter, Stroh,

Heu, Kochsalz, Kalk, Gyps, Erze, Coke, Holzkohlen, Brennholz, Stangen, Bret1er, Satten, Bohlen, Bauholz, Marmor in Blöken, behauene Steine, Erdharz, Asphalt, Roheisen, Stabeisen, Eisenblech, Blei in Barren . . .

III. Klasse: Kalk- und ©ypssteine, Mühlsteine, Kiesel, Sand, £hon. Schiefer,

18 Cent

52

Dachziegel, Ziegelsteine, Pflastersteine und Materialien aller Art für den Bau und Unterhalt der Straßen .

.

IV. Klasse: Steinkohlen, Torf, Düngmittel und Asche

16 Cent.

12 ,,

Per Stük und per Kilometer (333'/3 Klafter).

Wagen mit 4 Rädern und einem Siz im Innern .

.

.

.

.

30 ,, Sßagen mit 4 Rädern und 2 oder mehr Sizen im Innern .

.

.

36 ,,, galls die konzesfionirende Gesellschaft Konzessionen für andere Eisenbahnen in der Schweiz zu niederern ...ta...isansäzen, als solche in vorliegender Konzesfion enthalten find, abschließen sollte, so verpflichtet fie sich, diese Tarifermäßigung auch auf den Kanton Waadt anpwenden.

Art. 23. Die Gesellschaft anerbietetfich, in Kriegs-

weiten die Bahn zur Verfügung der Militärgewalt zu

fiellen, und den Transport der Truppen und des Kriegsrnaterials gegen Vergütung der Hälfte der Normaltwe p übernehmen.

In griedenszeiten befördert die Gesellschaft auf Ipen gewöhnlichen Eisenbahnzügen die sowol für den eid# genösfischen als den Kantonaldienfi mobil gemachten Xwpt pen um die Hälfte der festgestellten Taxe.

Art. 24. Die Gesellschaft verpflichtet fich, die Reisenfren und Waaren, welche ihr auf andern, mit diefer Bahn in .Verbindung stehenden Bahnen zugeführt werden, zu den gewöhnlichen Taxen und Bedingungen zum Weitertrans$ert zu übernehmen.

Art. 25. Die Gesellschaft macht fich verbindlich, beim Setrieb der Bahn aïïe Verbesserungen einzuführen.

53

welche fowol in Rüksicht auf Schnelligkeit, als Sicherheit des Transports wünschbar sein werden.

Sie verpflichtet fich ferner, ihre Tärife fo niedrig als möglich z« stellen, was jedoch ihr allein überlassen.

bleibt.

Art. 26. Der Kanton Waadt behält sich die der Eid# genossenfchaft zukommenden Rechte des Postregals vor.

Art. 27. Die Polizei in den Bahnhöfen und im

Revier der Bahn steht ausfchließlich der Gefellfchaft zu.

Sie hat jedoch die daherigen Réglemente dem Staats* rathe zur Genehmigung vorzulegen. Diefer behält sichdie Oberaufsicht über die Polizei und den Betrieb der Bahn vor.

Art. 28. Die Polizeiangeftellten und Bahnwärter tverden in Eid genommen. Sie follen vorzugsweife aus Kantonsangehörigen gewählt werden.

Art. 29. Sollte die Gefellfchaft in Zeit von neunzig Tagen, vom Datum des gegenwärtigen Dekrets an gerechnet, nicht konstituirt sein, und sollte Herr Sulzberger die Summe von Fr. 150,000 als Garantie nicht einbezahlt haben, so wird die Konzession sür nngiltig

erklärt.

Art. 30. Der im Art. 13 des vorliegenden Dekrets erwähnte vollständig ausgearbeitete Plan, besonders in Beziehung auf die Errichtung der Bahnen und die gute Anlegung der Bahnhöfe, foll dem Staatsrathe, welcher

anfällig nöthig findende Modifikationen befchließen kann,

zur Genehmigung vorgelegt werden.

Falls die Solidität der Erdarbeiten, die Dimen-

sionen und die gute Konstruktion der Kunstarbeiten den Vorschriften des Art. 14 nicht entsprechen follten, fo hat der Staatsrath, nach einer durch Experten vorgenommenen Untersuchung, das Recht, die Gefellfchaft zum

-34 Bauen nach den Vorschriften anzuhalten. Jn diefem ·galle kann der Staatsrath fogar die Arbeiten einstellen lassen, jedoch unter Berufung an den Großen Rath.

·pieraus allfällig entstehende Anstände unterliegen dem .Dlechtsfpruche von Schiedsrichtern, welche auf die im ·-Art. 4 bezeichnete Weise zu ernennen find.

Art. 31. Der Staatsrath ist mit der Vollziehung 'des gegenwärtigen Dekrets beauftragt.

Gegeben, unter dem Staatsfiegel, zu .La.ufanne, -..«n 8. Juni 1852.

Der Präsident des Großen Rathes:

(I... S.)

Sign.

Jules Martin.

Der Sekretär: Sign. 8s. Jaccard.

55

(Entwurf eines

Beschlusses, die Eisenbahnen im Kanton SÖaadt betreffend.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 13. August 1852.)

Die schweizerische Bundesversammlung, nach Einsicht einer durch die Regierung des Kantons Waadt dem Herrn Ingenieur Sulzberger ertheilten Konzession für ttebernahme des Baues einer Eisenbahn von Morges und Laufanne nach gjverdon, d. d. 8. Juni 1852, und eines Berichtes und Antrages des schweizerischen Bundesrathes,

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Iuli 1852,

beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt:

1. Im Allgemeinen follen die Vorschriften des Bundesgesezes vom 28. Iuli 1852, namentlich die Art. 8 bis

und mit 14 pünktliche Beachtung finden.

2. Der Bund behält fich das Recht vor, außer den in Art. 8 des erwähnten Bundesgesezes bezeichneten spe* ziellen Leistungen, sür den regelmäßigen periodifchen Per-*

sonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und je nach dem finanziellen Einfluß des Unternehmens auf de« Postertrag eine jährliche Konzeffionsgebühr, die jedoch den Betrag von Fr. 500 für jede im Betrieb befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, von der Gesellschaft zu erheben.

3. Der Art. 23 des Konzesfionsaktes ist dahin zu er-

ganzen, daß für das Militär im eidgenössischen Dienste und für das Kriegsmaterial der Eidgenossenschaft der Art. 10 des zitirten Bundesgesezes maßgebend ift.

4. Die Verfügungen des Bundesrathes über die Anwendung des Art. 4 des Bundesgefezes werden vorbehalten.

5. Der Ausweis über die zur Ausführung des Un-

iernehmens erforderlichen Mittel nach Art. 6 der Konzesfion und über den zeitlichen Beginn der Bauarbeiten nach Art. 7 der Konzesfion ist inner der Frist von zwols Monaten, vom Datum der Ratifikation der Konzesfion an gerechnet, dem Bundesrathe vorzulegen, fräst Art. 11 des Bundesgesezes.

6. Der Bundesrath wird auch diejenigen Bestimmungen aufstellen, welche nothwendig find, um in technischer Beziehung die Einheit im Schweizer-Eisenbahnwesen zu fichern.

7. Der Art. 20 der Konzession ist in dem Sinne zu ïnodifiziren, daß das Bundesgesez vom 1. Mai 185O über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten auf das vorliegende Unternehmen seine Anwendung finde.

8. Die Art. l, 2, 3 und 4 des Konzesfionsaktes find in Beziehnng auf das Recht des Rüfkaufes in dem Sinne auszudehnen, daß dem Bunde das Recht zustehen foïï, nach zwanzig Betriebsjahren die Eisenbahn srnrnnt

57 dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen,

welche dazu gehören, gegen Entfchädigung an sich zu ziehen. Macht der Bund von diefem Rechte erst nach Ablauf der ordentlichen Konzeffionsdauer von 99 Iahren Gebrauch, fo fällt bei Ausmittlung der festzusezenden

Entschädigung ausschließlich in Berükjtchtigung :

a. der Durchschnitt des Reinertrags der Bahn nach dem Ergebniß der lezten zwanzig Iahre;

b. das ursprüngliche Anlagekapital der Bahn und ihrer Zubehörde; c. die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe, in dem Zeitpunkte, in dem der Bund sie an sich ziehen will, kosten würde.

Von den bei Ausmittlung der Entfchädigung nach litt b. und c. in Betracht sauenden Summen ist mit Rükficht auf den Umstand, daß der Bund die Bahn nicht in neuem Zustande an sich zieht, ein angemessener Abzug zu machen.

9. Will der Bund dagegen das ihm zustehende Recht des Rükkaufes vor Ablauf der ordentlichen Konzeffionsdauer ausüben, fo ist die Entfchädigungssnmme, wie sich dieselbe nach dem vorgefchriebenen Maßstabe herausstellen wird, um den Betrag von 10 Prozent zu erhöhen.

10. Wenn der Bund die Eisenbahn an sich ziehen will, so hat er die Gefellfchaft zwei Iahre vorher von seiner Abficht in Kenntniß zu sezen.

11. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entfchädigung nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt. Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schieds* lichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet

58 ·wird. Können fich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht verständigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagen«! zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft · vorzulegen beschlossen, Bern, den 13. August 1852.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Dr. Furrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschast: Schieß.

59

Konjesstoitsaft der

tÄegierung des Kantons Suzern, Namens des Staates, an Herrn Ingenieur J. Sulzberg er, von Frauenseld, zuhanden einer von ihm zu gründenden Gesellschaft für Erstellung einer Eisenbahn von £uzern über 2Bohlhansen gegen Besingen.

(Vom 31. März 1852.)

A.

Allgemeine Bestimmungen.

1) Die Dauer der Konzession ist auf neun und neunzig Jahre bestimmt.

Nach Abfluß diefer Zeit wird der Gesellschaft entweder eine neue Konzession ertheilt, oder man wird sich mit ihr über Erwerbung der Bahn, der Gebäude, detf Betriebsmaterials und der Vorräthe, zuhanden des Staat....

»erständigen.

2) Die Regierung ist berechtigt, nach zwanzig Be# triebsjahren die Eisenbahn mit allem Betriebsmaterial an sich zu kaufen. Als Kaufspreis hat sie den dannzumaligen Werth nebst 10 % diefer Summe als Entfchädigung der Gesellschaft zu vergüten. Für den Fall eines solchen Anïaufes hat die Regierung der Gefellfchaf.., zwei Jahre vor Eintritt jenes Termins, von ihrer daherigen Entschließung Kenntniß zu geben.

3) Wenn die beiden Theile über die Ankaufssumme sich nicht verständigen können, so wird der Entscheid einem

60

von beiden Theilen zu ernennenden Schiedsgerichte von sachkundigen Männern übertragen.

...Diese ernennen zum Voraus einen Obmann, welchem, bei gleichgetheilten Stimmen, der Entscheid zukömmt.

Können sie sich über die Obmannswahl nicht verständigen so soß das eidgenössische Bundesgericht für Vornahme dieser Wahl ersucht werden.

4) Die Gesellschaft wird ihre .Statuten ins Staatsarchiv niederlegen und die Personen der Regierung anzeigen, welchen sie jeweilen die Verwaltung, Beaufsichtigung und Leitung der Unternehmung übertragen wird.

Sie macht der Regierung jedes Jahr von den Resultaten des Betriebes und dem Ertrage der Unternehmung umfassende Mittheilung.

5) Die Gesellschaft hat der Regierung für die gehörige Ausführung und Vollendung der Bahn und der weitern Betriebserfordernisse annehmbare Personal- oder Realbürgschaft zu leisten. Diese Bürgschaft soll 150,000 Franken betragen. Im Fall solche in Baarschaft geleistet wird, werden die Kontrahenten sich darüber verständigen, ·ob diese Summe einfach in einem obrigkeitlichen Depot niedergelegt werden folle, oder ob die Regierung deren einsweilige Verwendung gegen angemessene Verzinsung übernehmen wolle.

Die Zurükstellung dieser Bürgschaft geschieht nach vollständiger Vollendung sämmtlicher Arbeiten.

6) Die Gefellschaft soll binnen zwölf Monaten, vom Datum der Ratifikation dieser Konzession an gerechnet, die Bauarbeiten beginnen, ansonst die Konzession erlischt, sofern nicht eine Verständigung über eine allfällige Proïongction derselben zu Stande kömmt.

61 7) Binnen längstens vier Jahren, vom Datnm der Ratifikation der Konzessionsurkunde an, soll die Bahn nebst Zubehörde vollständig vollendet und der Betrieb organisirt sein.

S) Die Regierung bewilligt ihrerseits, im Falle der Stellung gleich günstiger Bedingungen, dieser Gesellschaft, in Rüksicht auf allfällige Konzessionirung von Zweigbahnen, den Vorzug vor jeder andern Sozietät.

9) Die Regierung wird keiner andern Gesellschaft eine Konzession für Anlage einer Eifenbahn in der gleichen

Richtung ertheilen.

10) Die Gesellschaft unterwirft sich allen im Kanton Luzern jeweilen in Kraft bestehenden Gefezen, Verorduungen und Reglementen. Sie wird einen bevollmächtigjen Stellvertreter bezeichnen, der fein Domizil im Kanton nehmen wird.

Ü. ..technische Bestimmungen.

11) Als Grundlage der gegenwärtigen Konzession wird das vorläufig im Jahr 1850 durch Herrn Jngenieur J. Sulzberger von Frauenfeld bearbeitete Projekt einer Eifenbahn von Luzern über Wohlhaufen bis an die Kanionsgränze bei Zofingen angenommen; dabei mögen auch die darauf bezüglichen Vorschläge der vom schweizerische.!

Bundesrathe berufenen englifchen Jngenieure,, Hrn. Ste·phenfon MP und Hrn. Swinburne, berüksichtigt werden.

Jedenfalls wird die Gefellfchaft, bevor sie die Ausfuhrung beginnt, die vollständig ausgearbeiteten Pläne ober fämmtliche auszuführenden Bauten und Anlagen der Regierung vorlegen. Ein Doppel der festgestellten Pläne ivird ins Staatsarchiv niedergelegt,

62

12) Die .Erdarbeiten sollen in solcher Solidität ausgeführt werden, um auf der Bahn Betriebsmaterial von d e r j e n i g e n Stärke und Gewicht transportiren zu können, wie solches auf den Eisenbahnen der der Schweiz.

ï>enachbarten Länder üblich ist.

Die Kunstarbeiten sind ebenfalls den obigen Bedingungen unterworfen und follen daher in entfprechenden Dimensionen und Vollkommenheiten hergestellt werden.

13) Die Gesellschaft ist ermächtigt, die Bahn ein-

oder doppelspurig herzustellen. Sollte die allsällig vor der Hand bloß einspurig gebaute Bahn der Frequenz nicht genügen, so verpflichtet sich die Gesellschaft, die Bahn zweispurig herzustellen.

14) Von den einmal festgestellten und im Staatsarchive deponirten Plänen kann ohne Autorisation der Regierung bei der Ausführung nicht abgewichen werden.

15) Die Regierung behält sich das Recht vor, die Bauarbeiten zu kontroliren und zu überwachen.

16) Die Gesellschaft übernimmt in eigenen Kosten nicht bloß die Anlage der Bahn und Zubehörde, fondern auch die damit verbundenen notwendigen Veränderungen an bestehenden Kommunikationseinrichtungen, WasserleiJungen .c. Sie wird auch den Unterhalt und die zeitweife Erneuerung aller der von ihr ausgeführten Arbeiten übernehmen.

Art. 17. Bezüglich der Auswahl der Lokalitäten für die Bahnhöfe zu Luzern werden die Regierung und die ·©esellschaft sich zur Zeit in näheres Einverständniß fezen, und es soll den Wünschen der Erster« Rechnung getragen werden,

6s C.

Administrative Bestimmungen.

18) Der Bau der vorbezeichneten Eifenbahn wird als eine Unternehmung zum ,,Wohle des Staates" oder von ,,allgemeinem Nuzen" erklärt.

Demgemäß wird die Gefellfchaft berechtigt, die Expropriation von Grundstüken, Gebäuden :e., welche sie zur Anlage der Bahn und Zubehörden, so wie der mit dem Bau in Verbindung stehenden Anlagen und Veränderungen (§. 16) bedarf, nach betreffenden Gefezen zu erwirken.

19) Bei sich ergebenden Schwierigkeiten und Anständen, wird die Regierung über die Frage entscheiden, ob die Erpropriationsgeseze ihre Anwendung finden oder nicht.

It.

Bestimmungen .aber den ..transport.

20) Die Gesellschaft macht sich verbindlich, auf der.

Bahn einen genüglichen Dienst einzurichten. Es sollen täglich ans der ganzen Ausdehnung der Linie wenigsten-.?

zwei Züge abgehen.

Die Züge der Reifenden sollen mit einer mittler« Geschwindigkeit von mindestens 25 Kilometer in der Stunde sich fortbewegen.

21) Das Maximum des Tariss für den Personen-, Vieh- und Waarentransport soll folgendermaßen festgestellt fein:

a. R e i s e n d e .

per Kopf, per Kilometer.

Jm Wagen I. Klasse, gedekt, gepolstert und mit Glaçen geschlossen . . . . 12 Cent..

64 per Kopf, p« Kilometer.

Jm Wagen II. Klasse, gedekt, mit Glaçen ge-

schlössen und mit Sizen versehen .

.

Jm Wagen HI. Klasse, gedekt, mit Vorhängen und Sizen verfehen .

. .

.

8 Cent.

6 "

b. Vieh.

Ochfen, Kühe, Stiere, Pferde, Manlthiere und Zngthiere überhaupt .

.

.

. 12 ,, Kälber und Schweine .

.

.

.

. 5 ,, Schafe und Ziegen .

.

.

3 "

c. W a a r e n.

per Tonne, per Kilometer.

I. Klasse: Gnßwaaren, verarbeitetes Eisen und Blei, Kupfer und andere Metalle, verarbeitet oder roh; Essig, Wein, Getränke überhaupt, Spirituofa, Oel, Baumwolle und andere Spinnstoffe, Fourniere, fremde seine Holzarten, Farbhölzer, Zuker, Kaffee, Droguerien, Spezereiwaaren, Kolonialwaaren, überhaupt Manufakturwaaren .

. 20 Eent.

II. K l a f f e : Getreide, Sämereien, Mehl, Käfe, Butter, Stroh, Heu, Kochsalz, Kalk,

Gyps, Erze, Eokes, Holzkohlen, Brennholz,

Stangen, Marmor Roheisen, · Barren

Bretter, Latten, Bohlen, Bauholz, in Blöken, Hausteine, Asphalt, ©iabeisen, Eisenblech, Blei in .

.

.

.

.

.

. 1 8 Cent.

65 per Tonne, per Kilometer,

III. Klaffe. Kalk- undGypssteine,Mühlsteine,

Kiesel, Sand, Thon, Schiefer, Dachziegel, Ziegelsteine, Pflastersteine und Materialien aller Art für den Bau und Unterhalt der Straßen 16

H

IV. Klasse: Steinkohlen, Torf, Düngmittel, Asche und Schutt 12 /, per Stuf, per Kilometer.

W a g e n mit 2 oder 4 Rädern Bankett im Jnnern .

Wagen mit 4 Rädern und 2 Banketts im Jnnern .

und einem .

. . 3 0 Eent.

oder mehr .

.

. 36 ,,

22) Die Gesellschaft anerbietet, in Kriegszeiten die Bahn der Militärgewalt zur Verfügung zu stellen und den Transport der Truppen und des Kriegsmaterials gegen Vergütung der Hälfte der Normaltaxe zu übernehmen.

- 23) Die Gefellschaft verpflichtet sich, die Reisenden und Waaren, welche ihr auf andern mit dieser Bahn in.

.-.Serbindung stehenden Bahnen zugeführt werden, zu den gewöhnlichen Taxen und Bedingungen zum Weitertrans.port zu übernehmen.

24) Die Gesellschaft macht sich verbindlich, bei Setrieb der Bahn, alle Verbesserungen einzuführen, welche ·sowohl in Beziehung auf Schnelligkeit, als Sicherheit de..?

Transports wünfchbar sein werden.

25) Die Gesellschaft wird auf Verlangen der eidgenöfsifchen Postbehörden den Transport der Postgegenstände «nd der Kondukteure zu gleichen Bedingungen übernehmen,

Bundesblatt. Jahra. IV. Bd. m.

5

Mch welchen Unternehmer anderer schweizerischer Bahne« f ch für diese Leistungen verpflichten oder verpflichtet werden.

E. polizeiliche Bestimmungen.

26) ..Die Polizei in den Bahnhöfen und im Revier der Sahn steht der Gesellschaft zu. Sie hat jedoch die dafeigen Réglemente der Regierung zur Genehmigung vorplegen. Diese behält sich die Oberaufsicht über die Poïfjei und den Betrieb der Bahn vor.

27) Die Polizeiangestellten und Bahnwärter werden .·..Hirch die Regierung in Eid genommen.

28) Die Bahnwärter und Polizeiangestellten sollen Vorzugsweise aus Kantonsangehörigen gervählt werden.

Zu Urkund dessen ist gegenwärtiger Konzessionsakt, welcher jedoch noch der Genehmigung des Großen Rathes fceif Kantons Luzern bedarf, in Dupplikaten ausgesertigli, mit der Unterschrist und dem Siegel der Regierung foce Kantons Luzern, so wie mit der Unterschrift des

$errn Jakob Sulzberger bekräftigt, und beiden Theilen schriftlich zugestellt worden, îuzern, den 31. März 1852.

Der Konzessionär: Der S t a t t h a l t e r .

S- ©nlz&etger, Ingenieur, J. R, Steiger.

aus Frauenseld.

N a m e n s des Regierungsrathe.-..., Der Staatsschreiber: Jost Naget.

6T

2Sir Präftdent und Großer Rath de§ Kantons Sujern, nach Kenntnißnahme von dem uns zur Ratijtkatio» vorgelegten Konzessionsakte des hierseitigen Regierungsraths an Herrn Ingenieur Sulzberger von Frauenfeld, zuhanden einer von ihm zu gründenden Gesellschaft für Erstellung einer Eisenbahn von Luzern über Wohlhausrn an die Kantonsgränze gegen Zosingen, d. d- 31. Mari 1852; aus die hierüber erstatteten Berichte des Tit. Regie* rungsrathes und einer aus unserer Mitte bestellten Kommission; in Würdigung der für Ertheilung befagter Konzession in vorliegenden Berichten angeführten Gründe,

l> e schl i e ß e n :

I. Vorgenanntem Konzessionsakte fei anmit unsere Ratisikation ertheilt und daher der fragliche Vertrag auch unsererseits genehmigt, jedoch unter der Bedingung: a. Daß von heute an innerhalb spätestens 3 Monaten die im Art. 4 der Konzefsionsakte benannten Gesellschaftsstatuten der Regierung eingereicht und die im Art. 5 anbedungene Kaution deponirt fein werde; widrigenfalls die Konzession als erloschen betrachtet würde. Auch soll die Kaution ausdrüklich dafür dienen, daß alle durch den Vertrag der Gesellfchast auferlegten Verpflichtungen gehörig und rechtzeitig erfüllt werden.

b. Daß die Gesellschaft bei der vom Konzessionär zum Art. 20 gegebenen Erklärung: auch die Waarenzüge nur mittels Lokomotiven zu befordern, behaftet bleibe.

II. Gegenwärtiger Ratifikationsbeschluß soll dem Kon·-Sessionsakte urkundlich nachgetragen, dem Regierungsrathe 2ur Vollziehung mitgetheilt und urschriftlich ins Staates nrchiv niedergelegt werden.

@o beschlossen in unserer Sizung, L uz e r n, den

13. Mai 1852.

Der Präsident: Sign. S. SO*» Kttusel.

Namens des Großen RatDes..

Die Sekretäre: Mitglieder desselben?

Sign. ...B. Hnfcer.

,, J. Hcttter.

(Entwurf eines

Beschlusses, die Eisenbahnen im Kanton Suzern betressend.

(Vom Bundesrathe dnrchberathen am 14. August 1852.>

Die schweizerische Bundesversammlung, nach Einsicht

einer durch die Regierung des Kantons Lnzern dem Herrn Ingenieur Sulzberger ertheilten Konzession zum Baue einer Eisenbahn von Luzern über Wohlhausen gegen Zosingen, d. d. 31. März und 13. Mai 1852, und eines Berichtes und Antrages des schweizerischen Bundesrathes, in Anwendung des Bundesgefezes vom 28. Juli 1852,.

beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt: 1. Jm Allgemeinen sollen die Vorschriften des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852, namentlich die Art. 8 bis

und mit 14 pünktliche Beachtung finden.

2. Der Bund behält sich das Recht vor, außer de« in Art. 8 des erwähnten Bundesgesezes bezeichneten spe--

70

ziellen Leistungen, für den regelmäßigen periodischen Personentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und je nach dem finanziellen Einfluß des Unternehmens auf den Postertrag eine jährliche Konzessionsgebühr, die jedoch den Betrag von Fr. 500 sür jede im Betrieb befindliche Wegstrcke von einer Stunde nicht übersteigen soll, von der Gesellschaft zu erheben.

3. Der Art. 22 des Konzessionsaktes ist dahin zu er-

gänzen, daß für das Militär im eidgenöfsischen Dienste und für das Kriegsmaterial der Eidgenossenschaft Art. 10 des zitirten Bundesgesezes maßgebend ist.

der

4. Die Verfügungen des Bundesrathes über die Anwendung des Art. 4 des Bundesgefezes werden vorbehalten.

5. Der Ausweis über die zur Ausführung des Unternehmens erforderlichen Mittel über den zeitlichen Beginn der Bauarbeiten nach Art. 6 der Konzession ist inner der Frist von zwölf Monaten, vom Datum der Ratifiîation der Konzession an gerechnet, dem Bundesrathe

vorzulegen, Kraft Art. 11 des Bundesgesezes.

6. Der Bundesrath wird auch diejenigen Bestimmungen aufstellen, welche nothwendig sind, um in technischer Beziehung die Einheit im Schweizer-Eisenbahnwesen zu sichern.

7. Bei Art. 9 des Konzessionsaktes wird der Vorbehalt gemacht, daß derselbe den Vorschriften des Art. 1T des Bundesgesezes nicht präjudizire.

8. Die Art. 1, 2 und 3 des Konzessionsaktes sind in Beziehung aus das Recht des Rükkaufes dahin abzuändern',, daß dem Bunde das Recht zustehen foll, nach zwanzig Bwfebsjahren die Eisenbahn fammt dem Mate-

71 rial, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, gegen Entfchäbigung an sich zu ziehen. Macht der Bund von diesem Rechte erst nach Ablauf der ordentlichen Konzessionsdauer von 99 Jahren Gebrauch, so fällt

bei Ausmittlung der festzusezenden Entschädigung ausschließlich in Berüksichtigung : a. der Durchschnitt des Reinertrags der Bahn nach dem Ergebniß der lezten zwanzig Jahre;

b. das ursprüngliche Anlagekapital der Bahn und ihrer Zubehörde ; c. die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe, in dem Zeitpunkte, in dem der Bund sie an sich ziehen will, kosten würde.

.-Bon den bei Ausmittlung der Entschädigung nach litt. b. und c. in Betracht fallenden Summen ist mit Sîuksicht auf den Umstand, daß der Bund die Bahn nicht in neuem Zustande an sich zieht, ein angemessener Abzug zu machen.

9. Will der Bund dagegen das ihm zustehende Recht des Rükkaufes vor Ablauf der ordentlichen Konzessionsdauer ausüben, so ist die Entschädigungssumme, wie sich dieselbe nach dem vorgeschriebenen Maßstabe herausstellen .»ird, um de« Betrag von 10 Prozent zu erhöhen.

10. Wenn der Bund die Eisenbahn an sich ziehen will, so hat er die Gesellschaft ein Jahr vorher von feiner Absicht in Kenntniß zu fezen.

11. Kann eine Verständigung uber die zu leistende Entschadigung nicht erzielt werden, fo wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt. ..Dieses Schiedsgericht wir* fo .îusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter

72 erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird.

Köm-jen sich die Schiedsrichter über die Person des Ob-

manns nicht verständigen, so bildet das Bundesgericht

einen .-.Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schieds-

gerichts.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen,

Bern, den 14. August 1852.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident: Dr. Furrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: (Schieß.

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Entwurf eines Vertrags mit dem Grossherzogthurm Baden, betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet. (Vom 27. Juli 1852.)

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1852

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41

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21.08.1852

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