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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Notifikationen Mit Verfügung vom 15. April 1981 hat der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach die mit Strafbescheid vom 12. März 1980 von der Eidgenössischen von 1833 Franken in 61 Tage Haft umgewandelt. Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann vom Verurteilten innert zehn Tagen von der Veröffentlichung an beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, eingereicht werden. Eine vollständige Ausfertigung der Verfügung kann vom Verurteilten bei der Gerichtskanzlei Bülach bezogen werden.

2. Juni 1981

Bezirksgericht Bülach Der Gerichtssekretär: Nötzli

Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Bülach hat am 21. Mai 1981 in Sachen Eidgenössische Zollverwaltung, Direktion des II. Zollkreises, Untersuchungs8050 Zürich, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, nach Einsicht in das Begehren der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 18. Mai 1981 auf Umwandlung der restlichen Zollbusse von 5710 Franken gemäss Strafbescheid Nr. 20/40.74 der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 21. November 1975 in 90 Tage Haft, verfügt: 1. Der Gebüssten wird vom Begehren Kenntnis gegeben und eine Frist von 20 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt angesetzt, um schriftlich zum Begehren Stellung zu nehmen, widrigenfalls aufgrund der Akten darüber entschieden würde.

2. Mitteilung an die Gebüsste durch einmalige Veröffentlichung im Bundesblatt.

2. Juni 1981

392

Bezirksgericht Bülach Der Gerichtssekretär: Brunnschweiler

Vorladung

unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Dienstag, 16. Juni 1981, 18.00 Uhr, in Bern, Obergericht, Hochschulstrasse 17, Handelsgerichtssaal, als Angeklagter vor Divisionsgericht 3 zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

2. Juni 1981

Divisionsgericht3 Der Präsident: Oberst Aeschlimann

393

Zulassung zur Eichung von Gasmessern

vom 15. Mai 1981

Aufgrund der Artikel 9 und 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, nach Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 1980 über die Qualifizierung von Messmitteln und nach Artikel 2 der Verordnung vom 27. November 1951 über die Eichung von Gasmessern haben wir das nachstehende Gasmessersystem zur Eichung zugelassen und ihm das folgende Systemzeichen erteilt: Fabrikant:

1. Ergänzung

15. Mai 1981

Aerzener-Maschinenfabrik, Arzen bei Hameln (D) Drehkolben-Gaszähler Typ Za, Zb, Zc Qmax 40 mVh G 25 G 40 Qmax 65 mVh Qmax l00m3/h G 65 G 100 Qmax 160mVh G 160 Qmax 250 m3 /h G 250 Qmax 400 mVh G 400 Qmax 650 mVh G 650 Qmax 1000m3/h G 1000 Qmax 1600 mVh G 1600 Qmax 2500 mVh G 2500 Qmax 4000 mVh G 4000 Qmax 6500 mVh

Qmin 4 m3 /h Qmin 3 mVh Qmin 5 m3 /h Qmin 8 mVh Qmin 13m3/h Qmin 20 m3 /h Qmin 32m 3 /h Qmin 50mVh Qmin 80 m3 /h Qmin 130 mVh Qmin 200 mVh Qmin 320 mVh

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Perlstain

7700

394

1981-317

Zulassung zur Eichung von Gasmessern

vom 15. Mai 1981

Aufgrund der Artikel 9 und 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, nach Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 1980 über die Qualifizierung von Messmitteln und nach Artikel 2 der Verordnung vom 27. November 1951 über die Eichung von Gasmessern haben wir das nachstehende Gasmessersystem zur Eichung zugelassen und ihm das folgende Systemzeichen erteilt: Fabrikant:

Gas- und Wassermesserfabrik AG, Luzern Turbinenradialradgaszähler Typ TRZ

G 40 G 65 G 100

..

15. Mai 1981

Qmax mVh

Qmin mVh

Nennweite

65 100 160

6 oder 13 5 .10 oder 20 8 16 oder 3?

50 50 50

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Perlstain

7701

1981-318

'

395

Zulassung zur Eichung von Gasmessern

vom 15. Mai 1981

Aufgrund der Artikel 9 und 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, nach Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 1980 über die Qualifizierung von Messmitteln und nach Artikel 2 der Verordnung vom 27. November 1951 über die Eichung von Gasmessern haben wir das nachstehende Gasmessersystem zur Eichung zugelassen und ihm das folgende Systemzeichen erteilt: Fabrikant:

Gas- und Wassermesserfabrik AG, Luzern Turbinenradialradgaszähler mit Nachlaufbremse

15. Mai 1981

Typ TRZ

Qmax mVh

G 40 G 100 .

G 100

100 160

65

,

Qmin mVh

Nennweite

6 oder 13 5 10 oder 20 8 16 oder 32

50 50 50

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Perlstain

7702

396

1981-319

Glaser Vitrier Vetraio

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Glaser vom 26. Februar 1981

B

Lehrplan für den beruflichen Unterricht der Glaser vom 26. Februar 1981

Inkrafttreten I.August 1981 Der Text dieser Réglemente und Lehrpläne wird nicht mehr im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

2. Juni 1981

Bundeskanzlei

397

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Schweizerische Exportkaderverband hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10), den Entwurf zu einem Reglement über die höheren Fachprüfungen für Exportleiter eingereicht.

Interessenten können den Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

2. Juni 1981

398

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

Verfügung über die Genehmigung der Flugpläne der Linienverkehrsunternehmen mit Flugbewegungen zur Nachtzeit auf den Flughäfen Zürich und Genf-Cointrin sowie über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Linienflüge innerhalb der Sperrzeit auf dem Flughafen Genf-Cointrin *) vom 8. Mai 1981

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, gestützt auf Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19482) über die Luftfahrt, die Artikel 95 Absatz l und 107 Absatz l der Verordnung vom 14. November 19733) über die Luftfahrt sowie Ziffer 144 des Anhanges Nr. l zur Konzession vom 20. November 1951 "^ für den Betrieb des Flughafens Genf-Cointrin, verfügt: 1. Die Sommerflugpläne für die Zeit vom 29. März bis 31. Oktober 1981, welche Flugbewegungen zur Nachtzeit (22.01 bis und mit 06.00 Uhr) auf den Flughäfen Zürich oder Genf-Cointrin enthalten, werden genehmigt.

2. Für die Kurse SR 175, SR 189, SR 197 und SR 265 werden für die Zeit vom 27. September bis 31. Oktober 1981 acht wöchentliche Flugbewegungen innerhalb der Sperrzeit auf dem Flughafen Genf-Cointrin bewilligt.

3. Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren5' zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, Beschwerde führen. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren5* entzogen.

Begründung Der Bundesrat hat gestützt auf Artikel 2 des Zeitgesetzes vom 21. März 19806> die Einführung der Sommerzeit beschlossen. Um die Zahl der Flugbewegungen ') Die Verzeichnisse der Linienflugbewegungen von 22.01 bis und mit 06.00 Uhr sind beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, oder bei den Direktionen der Flughäfen Zürich, 8058 Zürich, und Genf-Cointrin, 1215 Genf, erhältlich.

2 > SR 748.0 3 > SR 748.01 ") BEI 19721 1133 5 > SR 172.021 6 > SR 941.299; AS 1981 84 1981-359

399

Flughäfen Zürich und Genf-Cointrin zur Nachtzeit in einem vernünftigen Mass zu halten, sind - verglichen mit der letzten Flugplanperiode - verschiedene Flugpläne geändert worden. Fast alle Swissair-Flüge mussten auf der Grundlage der Weltzeit oder Greenwich-Zeit (GMT) um eine halbe Stunde vorverschoben werden.

Acht wöchentliche Bewegungen (4 Landungen, 4 Abflüge) auf dem Flughafen Genf-Cointrin werden nach dem Ende der Sommerzeit bis zum Ablauf der Sommerflugplanperiode (27. September-31. Oktober 1981) in die Sperrzeit fallen. Da jeder dieser Flüge mit 14 Europakursen ab Zürich verbunden ist, ist eine Verschiebung ohne nachteilige Wirkung auf das Netz der Swissair-Verbindungen nicht möglich. Die Bewegungen werden mit Flugzeugen des Typs DC10 ausgeführt, d. h., mit Flugzeugen, die bezüglich Lärmminderung an der Spitze des technischen Fortschrittes stehen. Auf Antrag der Swissair und auch des Flughafens, der seinerseits die interessierten Kreise und namentlich auch die kantonale Fluglärmkommission begrüsst hat, kann bei dieser Sachlage eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Ziffer 144 des Anhanges Nr. l zur Konzession vom 20. November 1951 für den Betrieb des Flughafens Genf-Cointrin erteilt werden.

8. Mai 1981

7731

400

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: i. V. Deutsch

Verlängerung der Konzession für den Betrieb des Flughafens Bern-Belp

vom 20. Mai 1981

. Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, in Erwägung, dass - die der Alpar, Flug- und Flugplatzgesellschaft AG, Bern am 31. Mai 1951 erteilte Konzession für den Betrieb dbs Flughafens Bern-Belp am 31. Mai 1981 abläuft, - die Alpar AG am 27. Mai 1980 ein Gesuch um Erneuerung .der Betriebskonzession für fünf Jahre, mit den vorgeschriebenen Beilagen, eingereicht hat, - einem weiten Personenkreis, u. a. durch Veröffentlichung im Bundesblatt, Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Gesuch zu äussern, - in den ablehnenden Eingaben namentlich die Fluglärmeinwirkungen beanstandet werden, - die nach Luftfahrtgesetz und Luftfahrtverordnung anzuhörenden Instanzen sich für eine Erneuerung der Betriebskonzession ausgesprochen:haben, - in Bezug auf Umweltschutz, Naturschutz, Raumplanung und finanzielle Grundlagen indessen Vorbehalte angebracht wurden, -, der Regierungsrat des Kantons Bern und das Eidgenössische Departement des Innern (Bundesamt für Umweltschutz) Anträge für zusätzliche: Massnahmen zur Verminderung der Fluglärmbelastung gestellt haben, - die Stadt Bern als wichtige Aktionärin der Alpar AG, hauptsächliche Eigentümerin des Flugplatzareals und Vertragspartnerin des Bundes in der Grundvereinbarüng vom 16./30. Dezember 1929 ebenfalls gesondert zur Stellungnahme eingeladen wurde, : - der Gemeinderat der Stadt Bern einer provisorischen Verlängerung um zwei Jahre zustimmt, jedoch einen Vorbehalt betreffend Beiträge ^zur Deckung des Defizits des Flughafenbetriebs anbringt und verschärfte Massnahmen zur Fluglärmbekämpfung verlangt, - am Flughafen Bern-Belp als konzessioniertem Regionalflugplatz erhebliche öffentliche Interessen der Region, des Kantons und des Bundes bestehen, - der Flughafen namentlich auch Ausgangs- und Bestimmungsort von Luftverkehrslinien ist, die auf Grund eines zweiseitigen Luftverkehrsabkommens oder einer Konzession betrieben werden, - das Bedürfnis an der Weiterführung des Flughafenbetriebes auf dem Belpmoos deshalb zu bejahen ist, - die Untersuchungen über die Lärmbelastung in der Umgebung der Regionalflugplätze in absehbarer Zeit abgeschlossen werden können, - gestützt darauf eine Verordnung über die Lärmzonen der konzessionierten 1981-370

401

Flughafen Bern-Belp

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Regionalflugplätze erlassen werden soll, welche die Grundlage für die Festlegung von Lärmzonen um solche Flugplätze, damit auch um den Flughafen Bern-Belp, bilden wird, bis zum Erlass dieser Verordnung Konzessionen von Regionalflughäfen verlängert werden können, auch wenn der Lärmzonenplan noch nicht öffentlich aufgelegt worden ist, der Sicherheitszonenplan öffentlich aufgelegt worden ist und nun Gegenstand der Überprüfung im gesetzlich vorgeschriebenen Einspracheverfahren bilden wird, die finanziellen Grundlagen für den Flugplatzbetrieb nach der Ablehnung des Postens «Beitrag an den Betrieb und Unterhalt des Flugplatzes Belpmoos» im Voranschlag 1981 der Stadt Bern in der Gemeindeabstimmung vom 5. April 1981 für eine fünfjährige Konzessionsverlängerung als nicht genügend geklärt erscheinen, die Gesuchstellerin daher heute einen Finanzplan für den Flughafenbetrieb über die nächsten fünf Jahre nicht vorlegen kann, die Gesuchstellerin jedoch namhafte weitere Geldbeträge durch zusätzliche Belastung der Flughafenbenützer beschaffen wird, ausreichende Anhaltspunkte für genügende finanzielle Mittel bis Ende 1982 bestehen, die Direktion für Verkehr, Energie- und Wasserwirtschaft des Kantons Bern in Würdigung der neuen Sachlage eine Verlängerung der bestehenden Betriebskonzession vorläufig bis Ende 1982 befürwortet, eine vorläufige Konzessionsverlängerung bis Ende 1982 sich rechtfertigt, einerseits in Abwägung der auf dem Spiele stehenden öffentlichen Interessen, anderseits mit Rücksicht auf die noch erforderlichen Abklärungen in den Bereichen Umweltschutz und Finanzen, das Gesuch der Alpar AG um Erneuerung der Betriebskonzession bis am 31. Mai 1986 als weiterhin hängig betrachtet wird, das Bundesamt für Zivilluftfahrt zur Wahrung schon jetzt überblickbarer, berechtigter Umweltschutzanliegen bereits für diese vorläufige und kurzfristige Konzessionsverlängerung, durch Änderung des Anhangs 5 zum Betriebsreglement, zusätzliche Einschränkungen des Flugbetriebs zu verfügen beabsichtigt, bei einer Interessenabwägung die Gründe für eine ununterbrochene Weiterführung des Flughafenbetriebs überwiegen, allfälligen Beschwerden somit die aufschiebende Wirkung zu entziehen ist,

gestützt auf Artikels? des Luftfahrtgesetzes1), die Artikel36-39 und 142 der Luftfahrtverordnung2) und die massgebenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes 3), verfügt: ') SR 748.0 SR 748.01 > SR 172.021

2 ) 3

402

Flughafen Bern-Belp 1. Die der Alpar, Flug- und Flugplatzgesellschaft AG, Bern am 3I.Mai 195l1) erteilte und am 19. Mai 1967 ergänzte2) Konzession für den Betrieb des Flughafens Bern-Belp wird vorläufig bis zum 3I.Dezember 1982 verlängert.

2. Spätere Ergänzungen oder Änderungen der Konzession oder des Betriebsreglementes nach Auflage des Lärmzonenplans bleiben vorbehalten.

3. Wer nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an den Schweizerischen Bundesrat, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

20. Mai 1981

Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement: Schlumpf

7729

') VAS 1951 523

2

> VAS 1967 217

403

Änderung des Betriebsreglementes für den Flughafen Bern-Belp

vom 22. Mai 1981

Das Bundesamt für

Zivilluftfahrt,

in Erwägung, das s - das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement die der Alpar, Flug- und Flugplatzgesellschaft AG, Bern erteilte Konzession für den Betrieb des Flughafens Bern-Belp vorläufig bis zum 31. Dezember 1982 verlängert hat, - die Alpar AG mit ihrem Gesuch vom 27. Mai 1980 um Erneuerung der Betriebskonzession ein neues Betriebsreglement eingereicht hat, jedoch ohne eine Änderung des Anhangs 5 (Massnahmen zur Fluglärmbekämpfung) vorzusehen, - noch keine bundesrechtlichen Ausführungsvorschriften über die Ermittlung der Fluglärmbelastung in der Umgebung der konzessionierten Regionalflugplätze erlassen worden sind, - zur Wahrung schon jetzt überblickbarer, berechtigter Umweltschutzanliegen gewisse zusätzliche Einschränkungen im Flugbetrieb vorzunehmen sind, - durch die Einführung der Sommerzeit die am Abend geltenden Einschränkungen und das Ende des Flugbetriebes bezogen auf den Sonnenstand um eine Stunde vorverlegt wurden, - diese Massnahme sich zugunsten der vom Fluglärm Betroffenen auswirkt, - im Interesse eines sofortigen Wirksamwerdens der neuen Massnahmen zur Einschränkung des Fluglärms am Samstagnachmittag allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu entziehen ist,

gestützt auf Artikel 15 des Luftfahrtgesetzes1), die Artikel 92 und 98' der Luftfahrtverordnung2' und die massgebenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes 3), verfügt:

O SR 748.0 2 > SR 748.01 3 > SR 172.021 404

1981-371

Flughafen Bern-Belp

a. Der Anhang 5 vom 8. März 1976^ zum Betriebsreglement des Flughafens Bern-Belp wird wie folgt geändert (Änderungen sind kursiv gedruckt): 3

Einschränkungen während der Betriebszeiten des Flughafens

Während der Flughafenbetriebszeiten gelten folgende (alle Angaben in Ortszeit) :

Einschränkungen

Werktags

Sonntags

,0700-0800 1215-1345 1830-19304' 1930-2000

0700-2000

32 Nichtgewerbsmässige Flüge 321 Flüge mit Flugzeugen2' und Hubschraubern 3 'im Platzrundenbereich Keine Schul-und Trainingsflüge sowie Kunstflüge zwischen

Anmerkungen zu obenstehender Tabelle: 2) ...

3

·

, ·

> Schulflüge mit Hubschraubern sind auf Übungen zu beschränken, die gemäss Schulungsprogramm im Bereich eines Flugplatzes durchzuführen sind. Zusätzliche Einschränkung am Samstag (1215-2000 Uhr): keine Schul- und Trainingsflüge mit Hubschraubern im Platzrundenbereich.

'· 4 ' Ausgenommen mit Flugzeugen mit einem Lärmgrenzwert von höchstens 70 dB(A), ab 1. 4. 1982 höchstens 68 dB(A).

An Samstagen gilt diese Regelung bereits ab 1345 Uhr; für Kurse der fliegerischen Vorschulung (FVS) kann die Flughafenleitung diese Einschränkung ausnahmsweise aufheben, wenn die programmgemässe Durchführung der Kurse aus meteorologischen oder technischen Gründen zu den normalen Schulungszeiten nicht möglich ist.

b. Diese Änderung gilt ab 1. Juli 1981.

c. Wer nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes .zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten.

Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

22. Mai 1981

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: i. V. Neuenschwander

') Zusammenfassend veröffentlicht im Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP-Schweiz); der Anhang 5 kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, bezogen werden.

7728

.

'

405

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Jahr

1981

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.06.1981

Date Data Seite

392-405

Page Pagina Ref. No

10 048 337

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