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Botschaft betreffend die Änderung des Getreidegesetzes und die Genehmigung der geänderten Verordnung über den teilweisen Mahllohnausgleich der Weichweizenmühlen vom 14. Januar 1981

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Getreidegesetzes vom 20. März 1959 mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig legen wir Ihnen eine Änderung der Verordnung über den teilweisen Mahllohnausgleich der Weichweizenmühlen zur Genehmigung vor.

Ferner beantragen wir Ihnen, folgendes Postulat abzuschreiben: 1978 P 78.574 Müllereien. Klein- und Mittelbetriebe (N 7. 3. 79, Baumann) Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. Januar 1981

1981-13

19 Bundesblatt. 133.Jahr^ Bd. I

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier Der Bundeskanzler: Huber

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Übersicht Änderung des Getreidegesetzes Das Schwergewicht der Révision liegt bei der Neuregelung der Verkaufspreise für das an die Mühlen abgegebene inländische Brotgetreide. Der Bund, kann nun das von den Produzenten erworbene Inlandgetreide höchstem zum Selbstkostenpreis (Übernahmepreis an Produzenten; Einkaufskosten, Frachten, Lagerkosten, Auslagen für Sackmaterial) verkaufen statt wie bisher zum wesentlich tieferen Preis für gleichwertiges Auslandgetreide. Damit wird der Abbau der Brotverbilligung vollzogen. Der Brotgetreidezoll, soweit er 3 Franken je 100kg übersteigt, dient zur Herabsetzung der Verkaufspreise. Der Zoll im Ausmass der Erhöhung von 1977 (25 Fr. je 100kg) kommt somit den Konsumenten zugute. Durch die Beibehaltung der Zollerhöhung wird zudem eine allzu grosse Differenz zwischen den Preisen für in- und ausländisches Brotgetreide verhindert, was den Müllern erleichten, Mischpreise zu realisieren.

Der Abbau der Brotsubvention bewirkt automatisch eine wesentliche Reduktion der Mahlprämie für Inlandgetreide, das Produzenten zur Selbstversorgung in einer Kundenmühle vermählen lassen. Vor allem aus kriegswirtschaftlichen Überlegungen wird auf die Selbslversorgungspflicht, die zur Erhaltung einer dezentralisierten Kundenmüllerei beiträgt, nicht verzichtet. Durch Vereinfachungen bei der Durchführung der Selbstversorgung soll jedoch ein unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand vermieden werden. Die Selbstversorgungspflicht kann nicht mehr mit Mais und Gerste erfüllt werden. Zur Förderung der freiwilligen Selbstversorgung wird Gerste, die aus den vom Bundesrat festzulegenden Gebieten (voraussichtlich Berggebiete) stammt, als Selbstversorgergetreide anerkannt, ebenfalls Mais, wenn ihn der Produzent im eigenen Haushalt zur menschlichen Ernährung verwendet.

Neu wird die Möglichkeit geschaffen, für bestimmte Getreidearten und -Sorten Anbaugebiete festzulegen oder den Anbau durch Verträge mit den Produzenten zu lenken. Auch die Voraussetzungen für die Verwertung von Brotgetreide zu Futterzwecken werden der zu erwartenden Entwicklung angepasst. Mit diesen Massnahmen, die letztlich der Qualitätsförderung dienen, Hessen sich beim Brotgetreide Angebot und Nachfrage besser in Einklang bringen. Bei den weitern Änderungen handelt es sich um Anpassungen an Erfahrungen, die bei der Anwendung der Getreidegesetzgebung gemacht wurden.

Revision des teilweisen Mahllohnausgleichs Der Mahllohnausgleich besteht darin, dass sämtliche Weichweizenmühlen eine Abgabe auf dem Backmehlausstoss zu bezahlen haben, deren Einnahmen für die Ausrichtung von Beiträgen an die kleinen und mittleren Mühlen zu verwenden sind. Diese Massnahme bezweckt eine angemessene Verteilung der Weichweizenmühlen über das ganze Land, um so die Versorgung der einzelnen Landesteile mit Backmehl in Kriegszeiten zu sichern. Durch die vom Bundesrat beschlossene Neu-

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gestaltung des Mahllohnausgleichs wird die Wettbewerbssteltung der kleinen und mittleren Mühlen gegenüber den grossen erheblich verstärkt. Die Abgabe bleibt unverändert; die aus der Abgabe erzielten Einnahmenüberschüsse werden zur Erhöhung der Beiträge herangezogen. Nach Getreidegesetz bedarf die Verordnung über den teilweisen Mahllohnausgleich der Weichweizenmühlen der Genehmigung durch die Bundesversammlung, die in Form eines einfachen Bundesbeschlusses zu erfolgen hat.

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Botschaft I

Änderung des Getreidegesetzes

II

Allgemeiner Teil

III

Ausgangslage

Der in der Volksabstimmung vom 3. März 1929 angenommene Artikel 23bis der Bundesverfassung überbindet dem Bund mit Ausnahme eines Teils der Lagerkosten sämtliche Aufwendungen zur Sicherung der Brotgetreideversorgung des Landes. Ins Gewicht fallen vor allem die Ausgaben aus der Übernahme des inländischen Brotgetreides. Der Bund hat den Produzenten kostendeckende Preise zu bezahlen, muss aber das übernommene Getreide zu den mittleren Gestehungskosten für gleichwertiges Auslandgetreide an die Mühlen verkaufen.

Inländisches Getreide ist im Vergleich zum ausländischen Getreide, abgesehen von den Schwankungen der Weltmarktpreise, wesentlich teurer. Der Bund kommt auch für die übrigen Kosten der Getreideversorgung auf.

Zur Sicherung der nötigen Mittel wurde im Sinne von Artikel 23bis Absatz 4 der Bundesverfassung die statistische Gebühr, die auf allen die Landesgrenze überschreitenden Waren erhoben wird, erhöht. Im Jahre 1938 wurde der Zoll auf Brotgetreide (Weich- und Hartweizen sowie Roggen) von 60 Rappen auf 3 Franken je 100 kg angehoben. Da der Zoll ein Bestandteil der Gestehungskosten für Auslandgetreide ist, zog dies auch eine entsprechende Erhöhung der Verkaufspreise für Inlandgetreide nach sich. Dem gleichen Ziel diente die auf den 26. August 1977 erfolgte Zollerhöhung - mit Ausnahme des Hartweizens - auf 28 Franken je 100kg.

Die verfassungsmässige Verpflichtung des Bundes, den Müllern das Inlandgetreide zu den Gestehungskosten für gleichwertiges Auslandgetreide abzugeben, hat für ihn immer mehr zu einer unzumutbaren Belastung geführt. Die Einnahmen aus der erhöhten statistischen Gebühr können heute nicht mehr zur Mitfinanzierung der Bundesausgaben für die Getreideversorgung des Landes herangezogen werden, da der Ertrag der Gebühr nur zur Deckung der Erhebungskosten ausreicht. Zur wirksamen finanziellen Entlastung des Bundes musste deshalb durch eine Verfassungsänderung die Loslösung der Verkaufspreise für Inlandgetreide vom Weltmarktpreis des Auslandgetreides angestrebt werden. Nationalrat Augsburger hatte im Anschluss an die letzte Erhöhung des Brotgetreidezolles in der Septembersession 1977 eine Motion in diesem Sinne eingereicht.

Sie wurde vom Nationalrat erheblich erklärt, vom Ständerat jedoch als Postulat beider Räte überwiesen.

Im,Rahmen der Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushalts
(Sparmassnahmen 1980) haben Sie u. a. mit Bundesbeschluss vom 20. Juni 1980 Artikel 23bis der Bundesverfassung wie folgt geändert: Art. 23^s Abs. 2 und 4 1 Der Bund fördert den Anbau von Brotgetreide im Inland, begünstigt die Züchtung und Beschaffung hochwertigen inländischen Saatgutes und unter396

stützt die Selbstversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Gebirgsgegenden. Er übernimmt gutes, mahlfähiges Inlandgetreide zu einem Preise, der den Getreidebau ermöglicht. Die Müller können verpflichtet werden, dieses Getreide höchstens zum Selbstkostenpreis des Bundes zu übernehmen.

4 Die Einnahmen aus dem Zoll auf Brotgetreide dienen zur Deckung der Bundesausgaben für die Getreideversorgung des Landes.

Am 30. November 1980 haben Volk und Stände dieser Verfassungsänderung mit grossem Mehr zugestimmt. Die neuen Bestimmungen in Absatz 2 letzter Satz erlauben eine flexiblere Festsetzung der Verkaufspreise für Inlandgetreide und schaffen die Voraussetzungen für den Abbau der Brotverbilligung. In Absatz 4 wird neu die Zweckbindung des Brotgetreidezolles statuiert. Das Getreidegesetz ist der Verfassungsänderung anzupassen.

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Revisionspunkte

112.1

Verkaufspreise für Inlandgetreide

112.11

Selbstkostenpreis des Bundes (Art. 21 Abs. 4 und 4bis)

Den Verkaufspreisen für Inlandgetreide ist inskünftig der Selbstkostenpreis des Bundes für dieses Getreide zugrunde zu legen. Der Begriff der Selbstkosten ist daher auf der Gesetzesstufe genau zu definieren.

Dies geschieht abschliessend in Artikel 21 Absatz 4bis des Gesetzesentwurfes.

Den Hauptposten des Selbstkostenpreises bildet der Übernahmepreis. Darunter wird der jährlich vom Bundesrat festgelegte Preis an die Produzenten verstanden; einerseits kommen Zuschläge für Ablieferungen nach dem Monat August (Spätablieferungszuschläge) sowie für gutes Hektolitergewicht dazu, anderseits werden für niedriges Hektolitergewicht, zu hohe Feuchtigkeit oder für andere Minderwerte der Ware Abzüge von diesem Preis vorgenommen. Die Einkaufskosten setzen sich zusammen aus Entschädigungen an die Getreideaufkäufer, Ortsgetreidestellen und Inlandgetreidezentralen, den Übernahmeentschädigungen an die Mühlen sowie den Röllöhnen für Dinkel. Im weitern zählen zu den Selbstkosten des Bundes die Frachten, die Lagerkosten sowie die Auslagen für Sackmaterial.

Die durchschnittlichen Selbstkosten des Bundes für 100kg Inlandgetreide (Ernte und Kostenstand 1979) errechnen sich wie folgt: Fr.

Übernahmepreis Qualitätszuschläge (unter Berücksichtigung der Abzüge) Spätablieferungszuschläge Einkaufskosten Frachten ; Lagerkosten Sackmaterial Total

·

94.81 1.98 2.70 --97 2.58 1-85 --H 105.-- 397

In Artikel 21 Absatz 4bis werden somit nur jene Aufwendungen des Bundes zum Selbstkostenpreis gerechnet, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem mahlfähigen Brotgetreide stellen, das von den Produzenten übernommen und den Handelsmühlen effektiv zugeteilt wird. Berücksichtigt werden also sämtliche Kosten, die von der Ablieferung des Getreides an bis zu seiner Abgabe an die Mühlen entstehen. Unberücksichtigt bleiben deshalb Flächenbeiträge für den Anbau von Brotgetreide in Gebieten mit klimatisch und topografisch erschwerten Produktionsbedingungen. Diese Direktzahlungen sind für solche Gebiete insbesondere von einkommens-, Struktur- und sozialpolitischer Bedeutung und dienen vor allem der Erhaltung und Förderung dieser Landwirtschaft.

Auch die Aufwendungen des Bundes für die Verbesserung und Verbilligung von hochwertigem Saatgut sind nicht in den Selbstkostenpreis einzuschliessen. Auszunehmen sind ebenfalls die Mablprämien, die für Brotgetreide ausgerichtet werden, das der Produzent selber verwendet.

Der Bund übernimmt heute auch jede Menge Auswuchsgetreide. Die einschlägigen Bestimmungen des Getreidegesetzes (Art, I6lsr) stützen sich aber nicht auf Artikel 23bis der Bundesverfassung (Brotgetreideartikel), sondern auf Artikel 3 l bis Absatz 3 Buchstabe b (Landwirtschaftsartikel). Aufwendungen des Bundes für die Verwertung von Auswuchsgetreide sollen deshalb nicht den Brotkonsumenten überwälzt werden. Dasselbe gilt auch für Deklassierungsverluste; solche können entstehen, wenn die Verwaltung von der Möglichkeit Gebrauch macht, Brotgetreide, das den Qualitätsanforderungen für die Übernahme genügt, unter bestimmten Voraussetzungen nicht an die Handelsmühlen abzugeben, sondern zu Futterzwecken zu verwerten (vgl. Ziff. 128).

112.12

Verwendung des Brotgetreidezolles (Art. 21 Abs. 4cer)

Nach dem neuen Artikel 23bis Absatz 4 der Bundesverfassung haben die Einnahmen aus dem Zoll auf Brotgetreide zur Deckung der Bundesausgaben für die Brotgetreideversorgung des Landes zu dienen. Im August 1977 wurde für Weichweizen und Roggen, nicht aber für Hartweizen, der Zoll, der ein Bestandteil der Gestehungskosten für Auslandgetreide ist, von 3 Franken auf 28 Franken je 100 kg angehoben. Damit konnte eine entsprechende Erhöhung der Verkaufspreise für Inlandgetreide, die sich nach dem Preis für gleichwertiges Auslandgetreide zu richten hatten, vorgenommen werden. Obwohl diese Bindung für die Zukunft nicht mehr besteht, drängt sich heute die Beibehaltung des hohen Zolles auf, um die Differenz zwischen den Verkaufspreisen für Inlandgetreide und den Preisen für Importgetreide nicht allzu gross werden zu lassen.

Die Müller hätten sonst erhebliche Schwierigkeiten, den Mischpreis zu realisieren. Der neue Absatz 4ter von Artikel 21 des Gesetzesentwurfes sieht vor, dass der Brotgetreidezoll, soweit er 3 Franken je 100kg übersteigt, zur Herabsetzung der Verkaufspreise für Inlandgetreide zu dienen hat. Der Konsument wird damit durch die Beibehaltung der Zollerhöhung nicht benachteiligt. Durch die Herabsetzung verringert sich auch zusätzlich die Differenz zwischen den Preisen für in- und ausländisches Brotgetreide. Der bis Ende August 1977 gültige Zoll von 3 Franken je 100 kg wird in Ergänzung anderer Bundesmittel zur Dek398

kung der nicht im Selbstkostenpreis erfassten Kosten der Brotgetreideversorgung (Saatgutprämien, Flächenbeiträge, Mahlprämien, Verwertung von minderem Mahlgetreide) verwendet werden.

Die Einnahmen aus dem Brotgetreidezoll, soweit er 3 Franken je 100 kg übersteigt, werden inskünftig in eine Rückstellung gemäss Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1968 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (SR 611.0) eingelegt. Dieser Rückstellung sind dann jeweils die Beträge zur Herabsetzung der Verkaufspreise für Inlandgetreide zu entnehmen. Die Zolleinnahmen sind, je nach dem Umfang der erforderlichen Brotgetreideeinfuhren bzw.

dem Ausfall der Inlandgetreideernte, grösseren oder kleineren Schwankungen ausgesetzt. Der Zoll soll als Mittel zur Stabilisierung der Brot- und Mehlpreise eingesetzt werden können, indem auch die Bildung möglichst gerundeter Preise angestrebt werden soll.

112.13

Festsetzung der Verkaufspreise (Art. 21 Abs. 4)

Die Verkaufspreise für Inlandgetreide werden in Zukunft vom Selbstkostenpreis des Bundes für dieses Getreide sowie den Zolleinnahmen aus Brotgetreide geprägt sein. Nach Artikel 21 Absatz 4 haben die Handelsmühlen das Inlandgetreide höchstens zum Selbstkostenpreis des Bundes zu übernehmen, dies unter Vorbehalt von Absatz 4ler, wonach der Zoll auf Brotgetreide, soweit er 3 Franken je 100 kg übersteigt, für die Herabsetzung der Verkaufspreise zu verwenden ist.

Bei der Preisfestsetzung kann der Bundesrat den Mahl- und Backwert des Inlandgetreides berücksichtigen. Der Produzent erhält je nach Preisklasse unterschiedliche Übernahmepreise; die Preisklassen werden je nach dem Anbau-, Mahl- und Backwert festgesetzt (Art. 10 Abs. 2). Es ist möglich, dass eine Getreidesorte wegen ihres Anbauwertes in eine höhere Preisklasse eingereiht wird, als dies bloss vom Mahl- und Backwert her gerechtfertigt wäre, Für den Müller fallen jedoch Mahl- und Backwert entscheidend ins Gewicht. Eine unterschiedliche Bewertung bei der Übernahme und der Abgabe des Inlandgetreides liesse sich somit rechtfertigen. Der Bundesrat darf bei der Festsetzung der Verkaufspreise nicht über den Selbstkostenpreis des Bundes hinausgehen, wohl aber darf er ihn unterschreiten. Mit dem Wortlaut der Verfassung liesse es sich kaum vereinbaren, im Einzelfall vom Selbstkostenpreis nach oben abzuweichen, auch wenn durch entsprechende Abweichungen nach unten dafür gesorgt wird, dass gesamthaft keine Überschreitung vorliegt. Es darf also keine Mischrechnung angestellt werden. Ein Abweichen vom Selbstkostenpreis nach unten aus Gründen des Mahl- oder Backwertes darf für den Bund keine Mehrbelastung bringen. Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, dass die aus dem Brotgetreidezoll zur Herabsetzung der Verkaufspreise bestimmten Einnahmen gleichmässig auf die den Handelsmühlen zugewiesenen Getreidemengen zu verteilen sind. Einer differenzierten Herabsetzung der Verkaufspreise für Inlandgetreide je nach Preisklasse, Getreidesorte oder Getreidemischung steht nichts im Wege, Mit der besondern Berücksichtigung des Mahl- und Backwertes bei der Festsetzung der Verkaufspreise für Inlandgetreide würde ein Postulat verwirklicht, das die vom 399

Eidgenössischen Finanzdepartement eingesetzte Expertenkommission zur Lenkung des Brotgetreideanbaus fordert.

In Artikeln Absatz4 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung der Verkaufspreise auch ausserordentlichen Verhältnissen, wie beispielsweise starker Teuerung, Rechnung getragen werden kann. Der Bundesrat wird aber von den nicht abschliessend aufgezählten Möglichkeiten, vom Selbstkostenpreis des Bundes abzuweichen, sicher nicht ohne Not Gebrauch machen. Er wird vor allem auf die Finanzlage des Bundes und die Verhältnisse der Gesamtwirtschaft Rücksicht nehmen müssen. Das Ziel der Verfassungs- und Gesetzesänderung, die Verbilligungsbeiträge an inländisches Brotgetreide abzubauen, muss stets im Auge behalten werden.

Die Zuschläge für gutes Hektolitergewicht sowie die Abzüge für niedriges Hektolitergewicht und andere Minderwerte werden auch weiterhin richtigerweise für jeden einzelnen Getreideposten separat berechnet und überwälzt; dagegen wird das Inlandgetreide durch Spätablieferungszuschläge, Einkaufskosten, Frachten, Lagerkosten sowie Auslagen für Sackmaterial gleichmässig je 100kg belastet.

Zuteilungen von 70-80 Prozent Inlandgetreide an die Handelsmühlen dürften in Zukunft wohl die Regel bilden, was jährliche Importe von Brotgetreide zwischen 85 000 und 130 000t erlauben und dem Bund unter Berücksichtigung der Hartweizeneinfuhren (Zoll von 3 Fr, je 100 kg bei jährlichen Importen zwischen 80 000 und 90 0001) Zolleinnahmen zwischen rund 27 und 40 Millionen Franken verschaffen würde. Der zur Herabsetzung der Verkaufspreise dienende Anteil (22-35 Mio. Fr.) würde ausreichen, diese durchschnittlich um 8 Franken je 100 kg zu reduzieren.

Bei der Festsetzung der Verkaufspreise spielt das Ermessen des Bundesrates eine nicht unbedeutende Rolle. Es ist daher vorzusehen, dass der Bundesrat neu vor der Festsetzung der Verkaufspreise die Beteiligten anzuhören hat, was bei der Festlegung der Übernahmepreise bereits heute der Fall ist. Zu denken ist an Müller-, Bäcker-, Produzenten- und Konsumentenorganisationen. Festzuhalten ist auch an der jährlichen Preisfestsetzung, da die einzelnen Kostenelemente Schwankungen ausgesetzt sind. Insbesondere dürfte dies bei den Zolleinnahmen zutreffen, die je nach Grosse der Inlandgetreideernte sehr unterschiedlich ausfallen können.

112.2

Selbstversorgung

112.21

Selbstversorgungspflicht und Kundenmüllerei

Als Folge des Abbaues der Brotverbilligung müsste die bisherige Mahlprämie von 25 Franken auf rund 5 Franken je 100 kg gesenkt werden. Durch die Mahlprämie soll erreicht werden, dass den Produzenten das aus eigenem Mehl hergestellte Brot annähernd gleichviel kostet wie das in der Bäckerei gekaufte. 1979 wurden etwa 7,5 Millionen Franken an Mahlprämien ausgerichtet. Mit der Senkung auf 5 Franken je 100kg wird der Auszahlungsbetrag an die Produzenten ohne Bergzuschläge noch 1,5 Millionen Franken betragen. Diesem Betrag steht beim heutigen System, wonach jedem Produzenten eine Mahlkarte ausgestellt 400

und die Mahlprämie individuell ausbezahlt wird, ein administrativer Aufwand von etwa l Million Franken gegenüber. Ein grosser Anteil dieser Kosten wird durch die Kontrolle der Selbstversorgungspflicht verursacht.

Mit der Selbstversorgungspflicht wird dem Produzenten die Auflage gemacht, selbstangebautes Getreide im eigenen Betrieb zu verwenden. Die Selbstversorgung bildet damit einen Bestandteil einer Reserve, für die dem Bund keine Aufwendungen für Manipulationen und Lagerung erwachsen. Nach der bisherigen Regelung ist der Produzent verpflichtet, je Person und Jahr 120kg für die Selbstversorgung zurückzubehalten, sofern er über 1000kg mahlfähiges Brotgetreide dem Bund abliefert; die Pflichtmenge ist auf Verordnungsstufe zu regeln.

Im Zuge der Rationalisierung und Mechanisierung im Getreidebau hat sich vieles geändert. Über 90 Prozent des Getreides wird mit dem Mähdrescher geerntet, wovon das meiste direkt in die Getreidesammelstellen gelangt. Das Selbstversorgergetreide wird dann grösstenteils in zusammengefassten Posten den Kundenmüllern übergeben und vermählen. Das Mehl gelangt zum Teil direkt zu den Bäckern. Im Bauernhaushalt wird grösstenteils aus zeitlichen Gründen auf das Selberbacken verzichtet.

Das ungünstige Aufwand/Ertrags-Verhältnis und die negative Kritik von sehen einzelner Produzenten, die Schwierigkeiten mit der Verwendung der verarbeiteten Produkte haben, veranlasste die Getreide Verwaltung, schon vor Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens mit den interessierten Organisationen der Produzenten und Müller zu prüfen, ob die Selbstversorgungspflicht nicht aufgehoben und auf eine freiwillige Basis gestellt werden könnte. Eine Aufhebung der Selbstversorgungspflicht brächte dem Bund erhebliche administrative Einsparungen, da der ganze Kontrollaufwand dahinfallen würde.

Dieser Vorschlag stiess bei den Kundenmüllern auf grosse Ablehnung. Sie befürchten, dass mit der Aufhebung der Selbstversorgungspflicht die Vermahlungen stark zurückgehen würden und sie nicht mehr mit sicheren Auftraggebern rechnen könnten.

Ohne Zweifel trägt die Selbstversorgungspflicht zur Erhaltung einer dezentralisierten Müllerei bei. Das Selbstversorgergetreide muss nämlich in einer von der Verwaltung anerkannten Kundenmühle vermählen werden. Dadurch haben sich die dezentral über die ganze Schweiz verteilten
Kundenmühlen erhalten können. Die Rationalisierung hat jedoch auch bei diesem Gewerbe keinen Halt gemacht. Die Anzahl Kundenmühlen ist in den vergangenen 30 Jahren von 1289 auf 513 zurückgegangen.

Die Anzahl Produzenten, welche Getreide für die Selbstversorgung zurückbehalten, hat sich ebenfalls vermindert, teils infolge Rückgangs des Getreidebaues, teils infolge Reduktion der Landwirtschaftsbetriebe. So ist die Anzahl der Mahlkartenbezüger in den vergangenen 15 Jahren von 72 000 auf 42 000 gesunken. Die Vermahlungsmenge hat sich in der gleichen Zeitspanne auf die Hälfte reduziert. 1978 wurden folgende Mengen Kundengetreide vermählen: Brotgetreide 24 120 Tonnen Gerste 3 700 Tonnen Mais ., 400 Tonnen

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Wegen der dezentralen Verteilung kann der Kundenmüllerei eine kriegswirtschaftliche Bedeutung nicht abgesprochen werden. Anderseits lässt sich nicht bestreiten, dass die Brotgetreideversorgung mit der dezentralen Verteilung der Handelsmühlen und den dezentralisierten Lagermöglichkeiten in den Getreidesammelstellen weitgehend gesichert ist. Ohne Zweifel würde mit der Aufhebung der Selbstversorgungspflicht die Vermahlungsmenge zurückgehen, und ein Teil der Kundenmühlen wäre in ihrer Existenz gefährdet. Des weitern ginge ein Stück ländlicher Kultur verloren, wenn in den Bauernfamilien auf das Backen von Brot aus eigenein Getreide verzichtet würde. Die Selbstversorgungspflicht ermöglicht auch die statistische Erfassung der Brotgetreideproduzenten, was für die Durchführung der Getreidegesetzgebung von Bedeutung ist.

Diese Gründe haben die Kundenmüllerverbände bewogen, für die Beibehaltung der Selbstversorgungspflicht zu plädieren. Der Schweizerische Baueraverband und die Vereinigung der Landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände haben sich dieser Meinung angeschlossen. Kritischer tönte es von seilen der kollektiven Getreidesammeistellen, die den von der Selbstversorgungspflicht betroffenen Produzenten näher stehen.

Insbesondere aus kriegswirtschaftlichen Gründen soll daher an der Selbstversorgungspflicht festgehalten werden. Dies ist jedoch nur verantwortbar, wenn die Durchführung administrativ so weit wie möglich vereinfacht wird, damit ein vernünftiges Aufwand/Ertrags-Verhältnis gewahrt bleibt. Die vereinfachte Durchführung besteht darin, dass die Mahlpräinie nicht mehr durch Vorweisen der Mahlkarte dem Produzenten ausbezahlt werden soll. Die Mahlprämie besteht neu in einer Reduktion des Mahllohnes. Sie wird den Kundenmüllern ausbezahlt. Dadurch reduziert sich die Zahl der Bezüger von heute 42 000 auf 500.

Der administrative Aufwand wird wesentlich kleiner.

Für das Berggebiet werden heute Zuschläge zu den Mahlprämien gewährt. Sie werden durch die höheren Produktionskosten und den grossen Anteil Selbstversorgergetreide mit zunehmender Höhenlage begründet. Seit der Einführung der Flächenbeiträge für Brotgetreide und der Gewährung der Bergzuschläge zur Anbauprämie für Futtergetreide werden die höheren Produktionskosten teilweise durch diese Massnahmen gedeckt. Um im Berggebiet die freiwillige
Selbstversorgung zusätzlich zu fördern, sieht Artikel 13 Absatz 2 die Möglichkeit vor, in Gebieten mit erschwerten Produktionsbedingungen den Mahllohn um einen höheren Beitrag zu reduzieren. Es besteht die Absicht, diese Bestimmung wie bisher nur im Berggebiet, nicht aber auf andere Gebiete mit erschwerten Produktionsbedingungen anzuwenden.

112.22

Selbstversorgergetreide (Art. l, 13 und 14 [neu])

Anspruch auf eine Reduktion des Mahllohnes hat ein Produzent, der selbstangebautes, gutes, mahlfähiges Inlandgetreide in einer von der Getreideverwaltung anerkannten Kundenmühle vermählen lässt und im eigenen Betrieb verwendet (Art. 13 Abs. 1). Dem Inlandgetreide gleichgestellt war bis anhin Mais und im Berggebiet Gerste.

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Der Hauptgrund der Anerkennung der Gerste als Brotgetreide für die Selbstversorgung lag darin, dass man allgemein den Getreidebau im Berggebiet fördern wollte. Zur Förderung des Futtergetreidebaus wurden dann im Laufe der Jahre die Anbauprämien eingeführt. Es gibt Berggebiete, vor allem höhere Lagen, die sich aus klimatischen Gründen am besten zum Anbau von Gerste eignen. In Krisen- und Kriegszeiten könnte dort nötigenfalls auch Brotgetreide angebaut werden. Diese Flächen stellen heute eine bestimmte Anbaureserve dar. Eng damit verbunden sind die Betriebe, die diese Gerste verarbeiten. Obwohl ausschliesslich Gerste und diese nur zu Futterzwecken vermählen wird, sind die genannten Betriebe, die von der Verwaltung als Kundenmühlen anerkannt sein müssen, mit einer Backmehlmühle ausgerüstet, womit in Krisenzeiten die Herstellung eines ortsüblichen Backmehls gesichert ist. Sie stellen eine Verarbeitungsreserve dar, die dadurch erhalten werden kann, dass der Produzent berechtigt ist, eine bestimmte Menge Gerste je Betrieb für die Selbstversorgung zu einem reduzierten Mahllohn vermählen zu lassen. Dadurch, dass für die Prämienberechtigung für Gerste anstelle der verpflegten Personen eine Höchstmenge je Betrieb festgesetzt wird, kann auf den heute gültigen Verrechnungsmodus zwischen Mahl- und Anbauprämie verzichtet werden.

Da Gerste in normalen Zeiten ausschliesslich zu Futterzwecken verwendet wird, wird sie in der Legaldefmition «Brotgetreide» in Artikel l gestrichen, dagegen wird sie für bestimmte Gebiete aus den obgenannten Gründen als Selbstversorgergetreide - jedoch nicht zur Erfüllung der Selbstversorgungspflicht - anerkannt (Art. 13 Abs. 1).

Bei Mais hat sich durch die starke Ausbreitung des Anbaues die Situation wesentlich geändert. Mais wird heute in der ganzen Schweiz zur Erfüllung der Selbstversorgungspflicht verwendet. Er wird aber nicht zur menschlichen Ernährung, sondern zu Futterzwecken verarbeitet. Deshalb wird er wie Gerste in der Legaldefinition «Brotgetreide» in Artikel l gestrichen. Neu soll nun lediglich noch Mais, der Verwendung im eigenen Haushalt findet, zur Reduktion des Mahllohnes berechtigen (Art. 13 Abs. 1). Damit wird den angestammten Maisgebieten Tessin und Rheintal Rechnung getragen. Diese Bestimmung kommt primär den Verarbeitungsbetrieben im Tessin zugute, die in Krisenzeiten
eine Verarbeitungsreserve darstellen. Mais ist im Tessin ein Ersatz für Brotgetreide.

In Zukunft kann die Selbstversorgungspflicht nur noch mit Brotgetreide, also nicht mehr mit Mais und Gerste erfüllt werden (Art. 13 Abs. 1). Diese Regelung entspricht besser dem eigentlichen Sinn der Selbstversorgung.

112.3

Weitere Gesetzesänderungen

Die Anpassung des Getreidegesetzes an die neuen Verfassungsbestimmungen wird dazu benützt, noch weitere Artikel in die Revision einzubeziehen. Es handelt sich einerseits um Änderungen, die sich aus den bei der Anwendung der geltenden Getreidegesetzgebung gemachten praktischen Erfahrungen ergeben.

Andererseits sollen auch die Voraussetzungen geschaffen werden, um gewisse Schlussfolgerungen aus dem Bericht der vom Eidgenössischen Finanzdepartement eingesetzten Expertenkommission zur Lenkung des Brotgetreideanbaus in näherer Zukunft verwirklichen zu können.

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Die vorgeschlagenen Änderungen werden einzeln im speziellen Teil erläutert (vgl. Ziff. 122-124, 126, 128-130).

113

Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Am 1. Dezember 1980 unterbreitete das Eidgenössische Finanzdepartement den Kantonsregierungen, den Spitzenverbänden der Wirtschaft und weiteren interessierten Organisationen den Entwurf zu einer Änderung des Getreidegesetzes zusammen mit einem Erläuterungsbericht. Das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens darf gesamthaft als Zustimmung zur Vorlage gewertet werden.

Die Neuregelung der Verkaufspreise für Inlandgetreide gibt zu keinen kritischen Bemerkungen Anlass. Vorbehaltlose Zustimmung findet insbesondere die Umschreibung des Selbstkostenpreises des Bundes. Der Einbezug weiterer Kostenelemente in diesen Preis würde als ungerechtfertigt empfunden. Die Konsumentenorganisationen anerkennen, dass sie zum Kreis der Beteiligten gezählt werden, die bei der Festsetzung der Verkaufspreise anzuhören sind, was auch bei der Festsetzung der Übernahmepreise der Fall sein wird, da diese maßgeblich die Verkaufspreise beeinflussen. Aus Konsumentenkreisen wurde die Frage gestellt, ob nicht aus volksgesundheitlichen Gründen eine stärkere Preisdifferenzierung zwischen Ruch- und Weissmehl vorgesehen werden könnte, indem gewisse Kostenelemente stärker auf Weissmehl abzuwälzen wären. Für die Verbilligung des Ruchbrotes fehlen jedoch die verfassungsrechtlichen Grundlagen.

Mit einer Ausnahme sind alle mit der Regelung einverstanden, dass der Brotgetreidezoll, soweit er drei Franken je 100 kg übersteigt, zur Herabsetzung der Verkaufspreise für das Inlandgetreide dienen soll.

Zur Beibehaltung der Selbstversorgungspflicht haben sich fast alle geäussert, und zwar mehrheitlich in zustimmendem Sinne. Gegen die Beibehaltung sprechen sich die Kantone Waadt und Jura sowie der Verband kollektiver Sammelstellen (jler Schweiz aus. Dieser Verband weist darauf hin, dass sich 30 Sammelstellen iegen und 26 für die Beibehaltung entschieden haben. Die Ablehnung wird vor allem mit den Schwierigkeiten begründet, die den Produzenten bei der Durchführung der Selbstversorgung erwachsen. Nach dem Migros-GenossenschaftsBuud kann den Produzenten bei den ausserordentlich guten Getreidepreisen die Selbstversorgung auch ohne reduzierten Mahllohn zugemutet werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bund gemäss Artikel 23bis Absatz 2 der Bundesverfassung die Selbstversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Gebirgsgegenden zu unterstützen
hat. Einhellig werden die kostensparenden Vereinfachungen in der administrativen Durchführung der Selbstversorgung begrüsst.

Die Kantone Tessin und Neuenburg wehren sich dagegen, dass Gerste und Mais nicht mehr zur Erfüllung der Selbstversorgungspflicht verwendet werden dürfen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Ausführungen unter Ziffer 112.22. Im Kanton Tessin gab es im Versorgungsjahr 1979/80 nur noch 925 Getreideproduzenten, wovon 58 selbstversorgungspflichtig waren.

Sämtliche Produzenten haben aber nach wie vor Anspruch auf eine Reduktion des Mahllohnes, wenn sie Mais im eigenen Haushalt zur menschlichen Ernährung verbrauchen.

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Der Verband Schweizerischer Kundenmüller schlägt eine Ergänzung von Artikel 13 Absatz 2 vor, wonach der Bundesrat die Reduktion des Mahllohnes so festzusetzen hat, dass sie den Produzenten genügend Anreiz bietet, die eigene Versorgung sicherzustellen. Dieser Ergänzung bedarf es nicht, da bereits die vorgesehene Fassung von Absatz 2 dem Bundesrat bei der Festsetzung der Reduktion des Mahllohnes ein gewisses Ermessen einräumt, was schon heute bei der Festsetzung der Mahlprämie zutraf.

Allen anderen Vorschlägen und Anregungen im Zusammenhang mit der Selbstversorgung (Höhe der Reduktion des Mahllohnes, Pflichtmenge, Gebietsabgrenzungen usw.) sind auf der Verordnungsstufe zu regeln. Die Beteiligten werden vorher angehört.

Zur Aufhebung der Ausfallentschädigung nehmen einzig die Kantone Graubünden und Neuenburg Stellung. Der Kanton Neuenburg ist gegen eine Aufhebung, während sich der Kanton Graubünden damit einverstanden erklärt. An Produzenten dieser beiden Kantone wurden letztmals 1974 Ausfallentschädigungen ausgerichtet, die insgesamt je rund 40 000 Franken ausmachten. Die Aufhebung der Ausfallentschädigung laufe den Bestrebungen des Bundes zuwider, den Getreidebau in Gebieten mit erschwerten Produktionsbedingungen zu fördern. Die Aufhebung ist jedoch gerechtfertigt, wie dies unseren Darlegungen unter Ziffer 124 zu entnehmen ist.

Die in Artikel 8 Absatz 2 vorgeschlagenen produktionslenkenden Massnahmen stiessen auf ein unterschiedliches Echo. Es gibt eine Gruppe, die ihnen zustimmt (Kantone Zürich, Luzern, Zug, Freiburg, Graubünden, Aargau und Wallis, Migros-Genossenschafts-Bund, COOP Schweiz, Müllerorganisationen, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Konsumentinnenforum der deutschen Schweiz, Schweizerischer Konsumentenbund, Schweizerischer Verband evangelischer Arbeitnehmer). Eine zweite Gruppe (Kantone Basel-Landschaft, Thurgau, Neuenburg und Jura) steht den neuen Vorschriften ablehnend gegenüber.

Diese Kantone befürchten einen Mehranfall an administrativer Arbeit und Kontrolltätigkeit. Die Produktion müsse über die Preise und die richtige Sortenauswahl gesteuert werden. Eine weitere Gruppe (Kantone Bern, St. Gallen, Waadt und Tessin, Schweizerischer Bauernverband, Vereinigung der landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände der Schweiz, Schweizerischer Saatzuchtverband, Verband kollektiver
Sammelstellen der Schweiz) befürworten grundsätzlich produktionslenkende Massnahmen, bringen aber Vorbehalte an (Beschränkung der Massnahmen auf gewisse Weizenklassen, Anwendung der Massnahmen erst bei Getreideimporten von weniger als 25 Prozent, Berücksichtigung regionaler Anbaumöglichkeiten). Dabei wird der Abschluss von Anbauverträgen kritischer beurteilt als die Festlegung von Anbaugebieten.

Es sei hier festgehalten, dass den vorgeschlagenen Massnahmen subsidiärer Charakter zukommt. Sie sollen nur da gezielt zur Förderung oder Einschränkung der Produktion ergriffen werden, wo generelle Massnahmen nicht zum Ziel führen. In der Anwendung solcher Massnahmen wird grosse Zurückhaltung geboten sein. Eine zu enge Fassung von Artikel 8 Absatz 2 ist aber abzulehnen, weil die nötige Flexibilität in der Handhabung der Massnahmen gewährleistet sein muss. Solche Massnahmen werden nicht ohne Anhören der Beteiligten angeordnet, weshalb dieses Recht im Gesetz verankert wird.

405

Die organisatorischen Neuerungen in Artikel 42 gehen dem Kanton Neuenburg zu wenig weit. Er möchte die in Absatz l den Ortsgetreidestellen zugedachten Aufgaben (Mitwirkung bei der Durchführung der Getreidegesetzgebung, insbesondere bei der Übernahme des Inlandgetreides) auf die Inlandgetreidezentralen übertragen. Ortsgetreidestellen wären bloss in Gegenden vorzusehen, wo keine Getreidesammeistellen bestehen. Eine solche Regelung würde Inlandgetreidezentralen berechtigen, Inlandgetreide direkt vom Produzenten zu übernehmen. Den Ortsgetreidestellen käme nur mehr eine untergeordnete Bedeutung zu. Diesen Vorschlägen kann nicht entsprochen werden. Die Institution der Ortsgetreidestellen hat sich bestens bewährt. Es bestand auch nicht die Absicht, das System der Übernahme von Inlandgetreide zu ändern. Nach wie vor soll der Produzent Inlandgetreide über die Ortsgetreidestelle seines Wohnsitzes abliefern können.

Die Schweizerische Vereinigung des privaten landwirtschaftlichen Handels möchte dem Artikel 42 einen neuen Absatz 4 beifügen, wonach die Verrechnung von Getreidegeldern mit Forderungen aus kommerziellen Geschäften ausgeschlossen ist. Der private Agrarhandel sei gegenüber landwirtschaftlichen Genossenschaften, bei denen Leiter von Ortsgetreidestellen tätig sind, benachteiligt. Eine solche Verrechnung im Rechtssinne kann nicht bestehen, da bei der Ablieferung von Brotgetreide an den Bund ein Rechtsverhältnis nur zwischen diesem und den Getreideproduzenten zustande kommt.

Die Vernehmlassungen enthalten auch Vorschläge und Anträge, die nicht in die Revision einbezogene Bestimmungen betreffen. So fordern die Kantone St. Gallen, Freiburg und sinngemäss auch der Kanton Thurgau, die Organisationen der Müller und Produzenten, der Migros-Genossenschafts-Bund und die Schweizerische Vereinigung des privaten landwirtschaftlichen Handels eine Änderung von Artikel 21 Absatz 6. Der vorgeschlagenen Lockerung dieser Bestimmung widersetzt sich die Vereinigung des Schweizerischen Import- und Grosshandels.

Die aufwendige und forcierte Förderung des Anbaus dürfe nicht dazu führen, dass schrankenlos minderwertiges Brotgetreide systematisch dem Futtermittelsektor zugeteilt werde. Die COOP Schweiz gibt zu bedenken, dass bei einer Lockerung vermehrt in ungeeigneten Gebieten Getreide angepflanzt werden könnte. Wir haben
aus den in Ziffer 128 dargelegten Gründen eine Änderung von Artikel 21 Absatz 6 ins Auge gefasst. Die Ausführungen behandeln auch von verschiedener Seite aufgeworfene qualitative Aspekte des Brotgetreideanbaus sowie Fragen der Zuteilung von Inlandgetreide an die Handelsmühlen.

Der Verband schweizerischer Teigwarenfabrikanten beantragt die Aufnahme einer Legaldefinition von Hartweizen in das Gesetz sowie eine andere Formulierung der Legaldefinition von Brotgetreide und Backmehl. Ferner wäre in Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes der Passus «zur Herstellung von Teigwaren» zu streichen. Die in Artikel l des Gesetzes enthaltenen Legaldefmitionen von Brotgetreide, worunter auch Hartweizen fällt, sowie von Backmehl haben in der Praxis zu keinen Schwierigkeiten geführt. Die Änderung in Artikel 23 würde auf die Aufhebung des Einfuhrmonopols für Mahlprodukte aus Hartweizen hinauslaufen und die Existenz der Hartweizenmüller in Frage stellen. Derart komplexe Probleme können nicht nachträglich zum Gegenstand dieser Revision gemacht

406

werden, zumal die direkt Betroffenen keine Gelegenheit zur Meinungsäusserung hatten.

12

Spezieller Teil / Kommentar zu einzelnen Gesetzesartikeln

121

Legaldefinition (Art.1)

Aus den im allgemeinen Teil unter Ziffer 112.22 dargelegten Gründen werden Mais und Gerste in der Legaldefmition «Brotgetreide» gestrichen.

122

Erschwerte Produktionsbedingungen (Art. 2 und Art. 11 Abs. 3)

Die Umschreibung der Berggebiete in Artikel 2 Absatz l, die auf den eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskataster abstellt, ist überholt. Da zudem gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 nicht nur im Berggebiet, sondern auch in anderen Gebieten mit erschwerten Produktionsbedingungen Flächenbeiträge ausgerichtet werden (vgl. Art. 24 und 24 bis der Verordnung l zum Getreidegesetz; SR 916.111.01), drängt sich eine Revision der Begriffsbestimmung in Artikel 2 auf. Dabei ist vom Oberbegriff «Gebiete mit erschwerten Produktionsbedingungen» auszugehen. Die Erschwerung im Brotgetreideanbau kann auf klimatische und topografische Verhältnisse zurückzuführen sein. Gemäss bisheriger Praxis müssen die Beeinträchtigungen nicht kumulativ sein, sondern es genügt entweder eine Erschwerung der Produktionsbedingungen aus klimatischen Gründen (vor allem Niederschlagsmenge) oder aus topografischen Gründen (vor allem Hangneigung).

Die Berggebiete fallen auch weiterhin unter die Gebiete mit erschwerten Produktionsbedingungen, stellen aber nur noch einen auf Verordnungsstufe zu präzisierenden Unterbegriff dar. Dabei ist eine einheitliche, auf dem Viehwirtschaftskataster basierende Abgrenzung anzustreben.

In Absatz 2 wird eine flexible Lösung vorgeschlagen, welche es dem Bundesrat ermöglicht, je nach der einzelnen, im Gesetz vorgesehenen Massnahme, die Gebiete abzugrenzen und in Zonen einzuteilen. Gebietsabgrenzung und Zoneneinteilung sind mithin nicht immer gleich, sondern können der konkreten Massnahme angepasst werden.

Die vorgeschlagene Revision von Artikel 2 führt zu einer teilweisen Streichung des letzten Satzes von Artikel 11 Absatz 3, da die bundesrätliche Kompetenz zur Gebietsabgrenzung und Zoneneinteilung neu generell in Artikel 2 Absatz 2 geregelt ist. Durch die Änderung werden die Zonen, für die Flächenbeiträge bezahlt werden, nicht erweitert.

123

Produktionslenkung (Art. 8 Abs. 2)

Aus dem Bericht der bereits erwähnten Expertenkommission zur Lenkung des Brotgetreideanbaus geht hervor, dass beim Brotgetreide Angebot und Nachfrage 407

besser in Einklang gebracht werden müssen. Beim Dinkel ist darauf zu achten, dass sein Anbau auf diejenigen Regionen beschränkt wird, wo Weizen als Alternativkultur deutlich schlechtere Erträge bringt; es sind dies Gebiete mit hohen Niederschlagsmengen und schweren Böden, also Randgebiete des Brotgetreidebaus, Bei den verschiedenen Qualitätsklassen von Weizen werden von Müllerseite unterschiedliche Anteile gewünscht. In den kommenden Jahren sind ertragreiche Sorten zu erwarten, und es ist dafür zu sorgen, dass die gewünschten Anteile den Verwertungsmöglichkeiten entsprechen. Um diese Forderungen der genannten Expertenkommission zu verwirklichen, sind in einem neuen Artikel 8 Absatz 2 zwei Möglichkeiten von produktionslenkenden Massnahmen vorgesehen, nämlich die Festlegung von bestimmten Anbaugebieten einerseits und der Abschluss von einheitlichen Anbauverträgen mit den Produzenten andererseits.

Der dafür zuständige Bundesrat kann solche Massnahmen nach Anhören der Beteiligten aber nur für bestimmte Getreidearten und -Sorten anordnen und damit die Übernahme entsprechend beschränken. Er wird von diesen Massnahmen erst dann Gebrauch machen, wenn die Produktionslenkung über den Preis nicht mehr genügt. Die in der Bundesverfassung verankerte Pflicht des Bundes, gutes, mahlfähiges Inlandgetreide zu übernehmen, schliesst Vorkehren zur Produktionslenkung ein. Überdies können solche Massnahmen auch auf Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b (Landwirtschaftsartikel) der Bundesverfassung gestützt werden, weil sie ausser der Sicherstellung der Brotgetreideversorgung auch der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft dienen. Die Sicherstellung der Brotgetreideversorgung des Landes und die Förderung des Ackerbaus sollen in einer für den Bund möglichst rationellen Weise geschehen.

Im übrigen bleibt Artikel 8 materiell unverändert; er wurde aber übersichtlicher und systematischer gegliedert.

124

Ausfallentschädigung (Art. 13 [alt])

Produzenten, die infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse zur Erntezeit ihren Getreideertrag oder Teile davon nicht in mahlfähigem Zustand einbringen können, haben Anspruch auf eine Ausfallentschädigung in Form eines Flächenbeitrages. Die Entschädigung wird nur für ganze geschlossene Felder ausbezahlt, sofern der Schaden mindestens 60 Prozent beträgt. Sie ersetzt die Mahlprämie und darf höchstens den Mahlprämienanspruch ausmachen. Seit der Übernahmegarantie von Auswuchsgetreide durch den Bund hat die Ausfallentschädigung Sinn und Bedeutung verloren. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich heute ausschliesslich auf Gerste. Es ist auch zu beachten, dass dem Produzenten nebst der Ausfallentschädigung seit 1976 zudem noch die ordentlichen Flächenbeiträge für Brotgetreide gewährt werden. In den letzten zehn Jahren wurden lediglich im Jahre 1974 Ausfallentschädigungen ausbezahlt. Der administrative Aufwand (u.a. die Besichtigung der Felder) ist im Vergleich zum ausbezahlten Betrag eindeutig zu gross. Es rechtfertigt sich deshalb, die Ausfallentschädigung aus den erwähnten Gründen ersatzlos zu streichen.

408

125

Reduktion des Mahllohnes / Pflichten der Kundenmüller

Reduktion des Mahllohnes Artikel 13 bestimmt neu, dass die frühere Mahlprämie durch eine Reduktion des Mahllohnes ersetzt wird. Diese wird ebenfalls so festgesetzt, dass dem Produzenten das aus eigenem Mehl hergestellte Brot nicht teurer zu stehen kommt, als das in der Bäckerei gekaufte. Eine Änderung liegt darin, dass aus administrativen Gründen die Reduktion des Mahllohnes nicht an den Produzenten, sondern an den Kundenmüller ausbezahlt wird.

Die Geltendmachung der Reduktion des Mahllohnes wird nach Artikel 14 mengenmässig beschränkt. Dabei sollen einerseits für Brotgetreide und anderseits für Mais und Gerste unterschiedliche Höchstmengen festgesetzt werden.

Artikel 15 enthält die Bestimmung, dass Mahlprodukte, für die eine Reduktion des Mahllohnes beansprucht wird, nicht veräussert werden dürfen. Ausgenommen bleiben, wie in Artikel 26 Absatz 4 erwähnt, diejenigen Produkte, die zur Bezahlung des Mahllohnes und neu zur Bezahlung der Transport- und Lagerkosten den Kundenmüllern überlassen werden, was sich in der Praxis bereits eingebürgert hat.

Pflichten der Kundenmüller Nach dem neuen Recht wird die Reduktion des Mahllohnes dem Kundenmüller ausbezahlt. In Artikel 13 wird dem Kundenmüller vorgeschrieben, die genannte Reduktion vorzunehmen und innert einer bestimmten Frist abzurechnen.

Nach Artikel 26 hat der Kundenmüller die Berechtigung für eine erhöhte Reduktion abzuklären. Er prüft auch das eingelieferte Getreide auf seine Eignung für die Selbstversorgung und hat über den Ein- und Ausgang der Produkte Buch zu führen.

Das neue Konzept der Selbstversorgung, nach dem die Mahlprämie in einer Reduktion des dem Kundenmüller geschuldeten Mahllohnes besteht, macht auch eine entsprechende formelle Anpassung der Strafbestimmungen in Artikel 46 Absatz l Buchstabe c, Artikel 48 Absatz l Buchstaben c und f sowie Artikel 49 Buchstabe a notwendig. In materieller Hinsicht ist besonders zu erwähnen, dass Widerhandlungen der Kundenmüller bei der Abrechnung mit der Verwaltung (Art. 13 Abs. 3) den Straftatbestand von Artikel 48 Absatz l Buchstabe c erfüllen, sofern nicht eine der Strafbestimmungen der Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 3J3.0) zutrifft. Für die neuen Aufgaben der Kundenmüller müssen also keine weiteren Straftatbestände geschaffen werden.

126

Auswuchsgetreide (Art. 16ter)

Der Bundesrat hat regelmässig von der ihm gestützt auf den Landwirtschaftsartikel der Bundesverfassung in Artikel 16'" eingeräumten Ermächtigung, von den Produzenten auch das ausgewachsene inländische Brotgetreide zu übernehmen, 20

Bundssblatt. 13-I.Jahrg. Bd.I

409

Gebrauch gemacht. Als Folge der Förderung des Brotgetreideanbaus deckt der Bund heute mit seiner Übernahmegarantie den grössten Teil des Auswuchsrisikos ab und trägt auch die Kosten der Verwertungsmassnahmen zu Futterzwekken. Eine Anpassung von Artikel 16'" im Sinne dieser Praxis drängt sich somit auf (Abs. l), Die Abgabe von Auswuchsgetreide wie auch von Mahlgetreide minderer Qualität zum Selbstkostenpreis des Bundes erweist sich als nicht praktikabel. Der zur Übernahme verpflichtete Importhandel müsste die hohen Inlandpreise abwälzen und die Importfuttermittel entsprechend teurer abgeben. Damit würde das Preisniveau für Futtermittel allgemein erhöht. Dies hätte eine Heraufsetzung der Preise für tierische Veredelungsprodukte (Fleisch, Eier usw.) oder eine Reduktion der Preisaufschläge auf Importmitteln zur Folge. Da die erwähnten Preise nicht kurzfristig herauf- oder herabgesetzt werden können, müsste der zweiten Massnahme den Vorzug gegeben werden. Es erscheint jedoch zweckmässiger, wenn der Bund wie bisher einerseits die Aufwendungen für die Verwertung des Auswuchsgetreides trägt und anderseits die unveränderten Preiszuschläge einnimmt; damit werden auch die Verwertungskosten transparenter.

Die Anerkennung von Auswuchsgetreide für die Selbstversorgung wurde beibehalten (Abs. 3). Dieses Auswuchsgetreide muss dann auch nicht übernommen werden, und die Aufwendungen des Bundes sind so - trotz Ausrichtung der Mahllohnreduktion - kleiner.

127

Verkaufspreise (Art. 21 Abs. 4, 4bis und 4ter)

Diesbezüglich wird auf die eingehenden Darlegungen im allgemeinen Teil verwiesen (vgl. Ziff. M2.1).

128

Verwertung von Brotgetreide zu Futterzwecken (Art. 21 Abs. 6)

Artikel 21 Absatz 6 des Getreidegesetzes ermächtigt die Eidgenössische Getreideverwaltung, nach Weisung des Finanzdepartementes, ausnahmsweise Inlandgetreide von geringerem Mahl- und Backwert im Interesse einer rationellen Verwendung und der Herstellung eines Backmehles gleichmässig guter Qualität zu Futterzwecken zu verwerten. In den letzten Jahren müsste die Verwaltung wiederholt von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Bei der heutigen Brotgetreidefläche von rund 100000ha ist mit einer mittleren Getreideübernahme durch den Bund von 320 000-400 0001 mahlfähigem Brotgetreide zu rechnen. Aus der Ernte 1978 übernahm die Getreideverwaltung 370000t, aus derjenigen .von 1979 395000t und aus der letztjährigen Ernte rund 355 0001 mahlfähiges Inlandgetreide. In diesen Zahlen ist der Auswuchs nicht enthalten. Bei einem Anteil Inlandgetreide von 80 Prozent an den Gesamtvermahlungen kann mit einer Zuteilung von rund 340 0001 Mahlgetreide an die Handelsmühlen gerechnet werden. Aus zwei Gründen ist die Höhe der Zuteilung von Inlandgetreide begrenzt. Erstens benötigen die Müller im Interesse der 410

Brotqualität einen gewissen Anteil von sogenannten starken, überseeischen Weizen mit hohem Aufmischwert. Zweitens sollte unser Land als regelmässiger Käufer von Brotgetreide auf dem Weltmarkt auftreten, um auch in Mangelzeiten Beziehungen zu den Exportländern zu haben.

Aus der qualitativ schlechten Ernte 1978 hat die Getreideverwaltung rund 56 0001 Brotgetreide minderer Qualität zu Futterzwecken abgegeben. Auch aus den Ernten 1979 und 1980 wurden kleinere Partien Weizen der Qualitätsklasse II sowie Roggen und Dinkel zu Futterzwecken verwertet. Die beiden letzteren Getreidearten können nur in beschränktem Umfang zur Herstellung von Brot- und Spezialmehlen verwendet werden. Da die Erträge des Brotgetreidebaus dank leistungsfähigeren Sorten noch weiter ansteigen werden, ist in Zukunft in vermehrtem Masse mit der Verwertung von Brotgetreide zu Futterzwekken zu rechnen, es sei denn, es würde ein Rückgang der Brotgetreidefläche angestrebt, was aber den Anstrengungen des Bundes zur Ausdehnung des Ackerbaus zuwiderliefe und auch nicht im Interesse der Stärkung der Landesversorgung läge. Eine angemessene Brotgetreidefläche ist eine günstige Art der Vorratshaltung für Zeiten gestörter Zufuhren, Das heutige Angebot an Inlandgetreide entspricht in qualitativer und Sortenmassiger Hinsicht nur teilweise den Wünschen der Verarbeiter. Nach einer Umfrage der Getreideverwaltung im Jahre 1978 wünschten die Müller bei einem Inlandanteil von 80 Prozent der Vermahlungen rund 45 Prozent des Weizens in Probusqualität (Klasse la), 50 Prozent in Qualität der Klassen I und II sowie 5 Prozent in Qualität der Klassen III und IV. Das Inlandangebot umfasst zur Zeit nur rund 12 Prozent Weizen der Klasse la, 87 Prozent der Klassen I und II und l Prozent Biskuitweizen der Klassen III und IV. Diese Situation ist auf den Rückgang der alten Sorte Probus, die vor 15 Jahren zwei Drittel des Angebotes an Inlandgetreide ausmachte, und die Ausdehnung der ertragreichen Sorte Zenith (Klasse II) zurückzuführen. Neue Züchtungen werden, sobald genügend Saatgut zur Verfügung steht, in kurzem zu einer qualitativen Verbesserung des Angebotes von Inlandgetreide führen.

Das Ziel unserer Brotgetreidepolitik muss im Anbau eines möglichst hohen Anteils qualitativ guter Sorten Hegen. Daneben geht es auch um den vermehrten Anbau von Sorten der Klassen
III und IV. Selbst bei bestmöglicher Übereinstimmung des Angebotes mit den qualitativen Wünschen der Müller werden jedoch mit der heutigen Getreidefläche gewisse Überschüsse nicht zu vermeiden sein, namentlich wenn mehrere ertragreiche Getreidejahre einander folgen sollten. Verwertungsprobleme werden sich insbesondere dann einstellen, wenn in einem oder mehreren Jahren ;mit grossen Erträgen, aber witterungsbedingter schwacher Qualität - wie dies 1978 und teilweise auch 1979 der Fall war - die Zuteilung an die Mühlen relativ tief angesetzt werden muss. Weil die Getreideverwaltung die verfassungsmässige Pflicht hat, alles mahlfähige Brotgetreide zu übernehmen, ist zu erwarten, dass von der Möglichkeit der Verwertung zu Futterzwecken häufiger Gebrauch gemacht werden muss als in den letzten Jahren.

Die heutige Fassung von Artikel 21 Absatz 6, die sich bereits unter den gegenwärtigen Verhältnissen als eng erwies, vermag in Zukunft noch weniger zu genügen. Diese Ansicht wurde im Vernehmlassungsvertahren - wie oben in Ziffer 113 dargelegt- von verschiedenen Kantonen sowie von Organisationen der Pro411

duzenten und Müller zu Recht vertreten. Es ist deshalb vorgesehen, in Absatz 6 das Wort «ausnahmsweise» zu streichen. Zudem wird die Erhaltung einer angemessenen Brotgetreidefläche als neue und selbständige Voraussetzung für die Verwertung von Brotgetreide zu Futterzwecken aufgenommen. Die Förderung des Brotgetreidebaus drängt sich zur Entlastung des Milchmarktes sowie aus kriegswirtschaftlichen und fruchtfolgetechnischen Gründen auf, was mit der Änderung von Artikel 21 Absatz 6 angestrebt werden soll. Die damit verbundene Verwertung von an sich mahlfähigem Getreide zu Futterzwecken muss in Kauf genommen werden.

Es kann nicht übersehen werden, dass die Kosten der Verwertung von minderem Brotgetreide wie auch von Auswuchsgetreide vom Bund zu tragen sind, Aus Gründen, die in Ziffer 112.11 dargelegt sind, kann der Bund für solches Getreide seinen Selbstkostenpreis nicht realisieren. Wenn die Brotgetreidefläche reduziert und dafür Futtergetreide angebaut würde, hätte der Bund Anbauprämien zu bezahlen. Kostenmässig besteht deshalb für den Bund praktisch kein Unterschied, ob er Anbauprämien für Futtergetreide ausrichtet oder entsprechend mehr Brotgetreide übernimmt und verwertet. Es muss jedoch danach getrachtet werden, dass Brotgetreide der tiefen Qualitäts- und Preisklassen zu Futterzwecken verwertet wird. Für Futterweizen und Futterroggen besteht übrigens aufgrund der Importe der letzten Jahre ein Bedarf von mindestens 120 000-150 0001.

129

Organisation (Art. 42)

Auch der vorgeschlagene neue Artikel 42 geht von der Beibehaltung der Ortsgetreidestellen aus; es soll aber nicht mehr die Regel sein, dass jede politische Gemeinde über eine Ortsgetreidestelle verfügt. Wenn man berücksichtigt, dass nur hoch ein kleiner Teil des Inlandgetreides über die Ortsgetreidestellen an den Bund abgeliefert wird und der Ortsgetreidestellenleiter im Zusammenhang mit der Selbstversorgung praktisch keine Aufgaben mehr zu erfüllen hat, drängt sich eine Konzentration in dem Sinne auf, dass für mehrere Gemeinden, e.ventuell sogar für eine Region, nur noch eine Ortsgetreidestelle besteht. Die gebietsweise Zusammenfassung der Ortsgetreidestellen unter eine zentrale Leitung (Zentrale) bleibt unverändert: Neu sollen jedoch einer Zentrale die Aufgaben der Ortsgetreidestelle übertragen werden können, was die Zusammenlegung mehrerer Ortsgetreidestellen erleichtern würde. Die Zentralen sind hiezu bestens in der Lage, da sie schon heute die Tätigkeit der Ortsgetreidestellen überwachen. Die Übernahme des Inlandgetreides wird weiterhin - soweit sie nicht über eine Sammelstelle erfolgt - eine Aufgabe der Qrtsgetreidestellen sein. Darüber hinaus soll der Ortsgetreidestellenleiter aber generell bei der Durchführung der Getreidegesetzgebung mitwirken und der Verwaltung vor allem für lokale Abklärungen zur Verfügung stehen.

Die Tatsache, dass der grossie Teil des inländischen Brotgetreides dem Bund durch Vermittlung einer Sammelstelle abgeliefert wird, und der Umstand, dass diese Institutionen im Gesetz nirgends ausdrücklich erwähnt sind, führte zur Schaffung von Artikel 42 Absatz 3. Diese neue Bestimmung ist eine klare gesetz412

liehe Grundlage für die Sammelstellen, deren Tätigkeit aber - im Gegensatz zur Ortsgetreidestelle - auf die Mitwirkung bei der Übernahme des Inlandgetreides beschränkt ist.

130

Rechtspflege (Art. 59 und 63)

Artikel 59 des Getreidegesetzes wurde letztmals im Jahre 1978 im Zusammenhang mit der 9. AHV-Revision angepasst. Folgende Überlegungen machen heute erneut eine Änderung unumgänglich: - Auszugehen ist vom Prinzip, dass am zweckmässigsten alle Tatbestände aus dem Getreidegesetz und seinen Ausführungserlassen inskünftig durch Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) geregelt werden können und Artikel 63 (verwaltungsrechtliche Klage) aufgehoben wird. Grundsätzlich trifft die Eidgenössische Getreideverwaltung die Verfügung (Art. 59 Abs. 1).

Bei der Durchführung der Getreidegesetzgebung im Sinne von Artikel 41 müssen aber auch andere Stellen als die Getreideverwaltung Verfügungen erlassen können, damit dasselbe Verfahren angewandt wird wie für gleiche, ausserhalb des Getreidegesetzes geordnete Materien. Seit dem 1. Mai 1980 trifft dies zu für die kantonalen Zentralstellen für Ackerbau; ihnen steht wie bei Anbauprämien für Futtergetreide und Beiträgen an den Kartoffelbau - die Verfügungsbefugnis zu bei der Festsetzung und Auszahlung der Flächenbeiträge für Brotgetreide (Art. 24dECles der Verordnung l zum Getreidegesetz). In diesen Fällen ist die Getreideverwaltung erste Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 2).

- Am Grundsatz, dass möglichst viele Verfügungen und Beschwerdeentscheide (Art. 59 Abs. 2) der Getreideverwaltung mit Verwaltungsbeschwerde an die Getreiderekurskommission weitergezogen werden können, wird festgehalten.

Wie früher sind davon ausgenommen die Verfügungen im Verwaltungsstrafverfahren, für die der Instanzenzug des VStrR gilt (Art. 59 Abs. 3). Neu soll aber auch für diejenigen Verfügungen ein spezieller Instanzenzug geschaffen werden, bei denen gegen den Beschwerdeentscheid der Getreiderekurskommission die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen ist. In diesen Fällen, insbesondere Verfügungen der Getreideverwaltung über Beiträge gemäss Artikel 25bls, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 99 Est. h des Bundesgesetzes vom 16. Dez. 1943/20.

Dez. 1968 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG); SR J73JJO), würde die Getreiderekurskommission als erste Beschwerdeinstanz gleichzeitig auch letztinstanzlich entscheiden. Diese Regelung ist unbefriedigend und läuft dem
verwaltungsrechtlichen Grundsatz der doppelten Überprüfung der Verfügung zuwider. Um auch hier dem Betroffenen zu ermöglichen, die von der Getreideverwaltung erlassene Verfügung durch zwei Beschwerdeinstanzen überprüfen zu lassen, ist wieder wie früher der Instanzenzug Eidgenössisches Finanzdepartement/Bundesrat vorgesehen (Art. 59 Abs. 4).

413

Artikel 59 Absatz 3 statuiert ferner - wie vorher Absatz 2 - die Unabhängigkeit der Getreiderekurskommission und Absatz 5 gibt dem Bundesrat die Kompetenz zur Regelung ihrer Organisation und zur Ernennung der Richter, Die Neuformulierungen bringen eine erwünschte Übereinstimmung der Zuständigkeitsordnung im Getreide- und Alkoholgesetz. Angesichts der Vielzahl und der geringen Höhe der durch die Getreideverwaltung geltend zu machenden Beträge (z. B. zu Unrecht bezogene Mahllohnreduktionen) rechtfertigt sich heute das aufwendige Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage vor dem Bundesgericht nicht mehr. Zahlreiche Forderungen der Getreideverwaltung können zudem nach den Bestimmungen des VStrR eingetrieben werden, da sie mit einer Widerhandlung gegen die Getreidegesetzgebung in Zusammenhang stehen. Für den verbleibenden Rest ist - entsprechend dem oben dargelegten Prinzip - vorgesehen, dass die Getreideverwaltung ihre Ansprüche auf dem einfachen Weg der Verfügung geltend machen kann, mit dem in Artikel 59 geregelten Instanzenzug. Aus allen diesen Gründen ist Artikel 63 ersatzlos zu streichen.

13

Inkrafttreten

Da der für die Selbstversorgung massgebliche Zeitabschnitt (sog. Versorgungsjahr nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung l zum Getreidegesetz) erst am 31. Mai abläuft, können die revidierten Bestimmungen über die Selbstversorgung nicht gleichzeitig mit den übrigen Bestimmungen in Kraft treten.

2

Revision des teilweisen Mahllohnausgleichs

21

Ausgangslage

Der teilweise Mahllohnausgleich ist geregelt in Artikel 25 Absatz 2 des Getreidegesetzes, der sich auf Artikel 3lbls Absatz 3 Buchstabe e der Bundesverfassung (Landesversorgungsartikel) stützt. Als Massnahme zur Förderung einer angemessenen Verteilung der Weichweizenmühlen über das ganze Land geht der teilweise Mahllohnausgleich davon aus, dass die Produktionskosten der kleineren und mittleren Mühlen je 100 kg verkauften Mehles unter normalen Verhältnissen höher sind als diejenigen grösserer Betriebe, Diese Differenzen sollen durch abgestufte Beiträge an die kleinen und mittleren Mühlen in einem gewissen Ausmass vermindert werden, wobei die nach Betriebsgrösse verschiedene Kostengestaltung zu berücksichtigen ist. Die ausgerichteten Beiträge werden aus den Einnahmen einer von allen Weichweizenmühlen erhobenen Abgabe finanziert.

Im Hinblick auf die bis 30. Juni 1966 befristete gesetzliche Kontingentierung des Backmehlausstosses setzte das Eidgenössische Finanzdepartement im Mai 1960 eine Expertenkommission zur Prüfung der künftigen Gestaltung des Mahllohnausgleiches ein. Die Kommission, zusammengesetzt aus Fachleuten der verschiedenen Müllereigruppen, unterstützt von Betriebswirtschaftern, hat in mehrjährigen Abklärungen nachgewiesen, dass die Kostenunterschiede zwischen Mühlen verschiedener Grosse, aber auch innerhalb derselben Grössenkategorien, sehr gross sein können. Die Kostenunterschiede werden beeinflusst durch 414

den Standort der Mühle, Distanzen im Kundennetz, zusätzliche gewerbliche Tätigkeit aller Art, unterschiedliche Einrichtungen der Betriebe, eigene Wasserkraft usw. Im allgemeinen wurde jedoch festgestellt, dass die Durchschnittskosten einer Mühle um so niedriger sind, je grösser die jährliche Getreideverarbeitung ist, oder: je grösser die Mühle, desto kostengünstiger die Produktion. Eine Mahllohnausgleichsskala zu erstellen sei somit nur möglich, wenn die berechneten Durchschnittskosten der grössten Mühle in Relation zu den Durchschnittskosten der übrigen Mühlen gesetzt würden (Durchschnittsfunktion).

Unter Berücksichtigung dieser Funktionsformel und nach Verhandlungen mit den beteiligten Kreisen konnte eine Einigung über die Abgaben und Beiträge erzielt werden, wie sie in den Artikeln l und 2 der seit I.Juli 1966 geltenden Vollziehungsverordnung II zum Getreidegesetz niedergelegt sind.

Mit der Kontingentierung des Backmehlausstosses wurde ebenfalls die Erhaltung einer angemessenen Mühlenverteilung angestrebt. Ihr Wegfall auf den 30. Juni 1966 führte zu einer privatrechtlichen Marktvereinbarung unter der Müllerschaft, dem sogenannten Rationalisierungsabkommen, das die gleichen Ziele verfolgt.

Trotz Kontingentierung und Mahllohnausgleich ist eine namhafte Verminderung der Mühlenbetriebe nicht ausgeblieben:

Anzahl Handelsmühlen

1938

1958

1968

1978

1980

325

293

235

165

159

Die heute noch bestehenden 759 Handelsmühlen verteilen sich nach Höhe ihres Mehlausstosses auf folgende Grössenkategorien : Anzahl Mühlen

67 15 13 20 22 4 4 4 l 9

Verarbcitungsmenge (t)

!.

über über über über über über über über über

- 250 250- 500 500-1000 1000-2000 2000-4000 4000-5000 5000-6000 6000-7000 7000-8000 8000

159

Die Mühlenstruktur musste sich sowohl der technischen Entwicklung in der Müllerei als auch dem Rückgang des Gesamtmehlausstosses anpassen, wobei die eigenen Anstrengungen der Handelsmüller (Rationalisierungsabkommen, Stillegung von Betrieben usw.) zu erwähnen sind.

415

Mit Postulat vom 13. Dezember 1978 verlangten Nationalrat Baumann und 22 Mitunterzeichner eine Revision der Vollziehungsverordnung II. Um eine angemessene Verteilung der Handelsmühlen aus volks- und insbesondere kriegswirtschaftlichen Gründen zu gewährleisten, wurde der Bundesrat eingeladen, dem Parlament eine Verordnung über den Mahllohnausgleich vorzulegen, die den Bestand der Klein- und Mittelmühlen wirksam zu schützen vermag.

Anlässlich der Revision der Vollziehungsverordnung II im Jahre 1966 wurde eine Saldierung der Abgaben und Beiträge angestrebt. Durch die Reduktion der Mühlenbetriebe und mit der Verschiebung in den Ausstossverhältnissen innerhalb der Mühlenkategorien zugunsten der grösseren Handelsmühlen hat sich im Verlaufe der Jahre ein Einnahmenüberschuss gebildet. Dieser beträgt gemäss Staatsrechnung per 3I.Dezember 1979 5073666 Franken. Da regelmässige jährliche Einnahmenüberschüsse der Zielsetzung des Mahllohnausgleiches widersprechen, drängt sich allein schon aus rechtlichen Gründen eine Revision der heutigen Regelung auf.

Dazu kommt, dass die vielfach altern Kleinmühlen gegenüber den mit modernen technischen Einrichtungen versehenen Grossbetrieben von der Mehlaüsbeute her benachteiligt sind (weniger Backmehl, höherer Futterwarenanteil).

Durch die Änderung des Getreidegesetzes, die auf den Selbstkosten des Bundes basierende Verkaufspreise für inländisches Brotgetreide vorsieht, geraten die kleineren Betriebe wegen der grösseren Preisdifferenz zwischen Backmehl und Futtermehl unter einen zusätzlichen Kosten- und Konkurrenzdruck. Eine Verstärkung des Mahllohnausgleiches brächte diese Betriebe in eine verbesserte Konkurrenzstellung gegenüber den Grossmühlen.

22

Ausarbeitung der neuen Regelung

Die Getreideverwaltung hat der Arbeitsgruppe zur Behandlung der Strukturfragen in der schweizerischen Müllerei mehrere Lösungsvorschläge unterbreitet. In dieser, unter dem Vorsitz der Getreideverwaltung stehenden Arbeitsgruppe sind vertreten der Verband schweizerischer Müller, der Verband mittelständischer Handelsmüller der Schweiz, das Groupement romand des moyens et petits moulins sowie die COOP-Mühlen. Bei der Erarbeitung der Vorschläge ging die Getreideverwaltung davon aus, dass sich seit der Untersuchung durch die Expertenkommission in den Jahren 1962/63 die verschiedene Kostengestaltung unter den Mühlenkategorien nicht grundsätzlich verändert hat. An zwei Sitzungen wurden Varianten für eine kleine Revision (Abgabenansatz unverändert 60 Rp.) und für eine grosse Revision (Ausschöpfung der gesetzlichen Maximalabgabe von l Fr.) sowie für eine Zwischenlösung (Abgabenansatz von 80 Rp.)

diskutiert. Alle Vorschläge bezweckten eine Verstärkung des bisherigen Mahllohnausgleiches.

Die Mitglieder der Arbeitsgruppe haben sich auch mit den von ihnen vertretenen Organisationen besprochen, so dass ihre Äusseriingen ebenfalls als Stellungnahme der erwähnten Müllerverbände bzw. der COOP-Mühlen betrachtet werden können.

416

Die Vertreter des Verbandes rnittelständischer Handelsmüller der Schweiz (17 Mitgliederfirmen) sowie des Groupement romand des moyens et petits moulins (28 Mitglieder) forderten eine Erhöhung der Abgabe von heute 60 Rappen auf l Franken eventuell 80 Rappen je 100 kg ausgestossenen Backmehles, Sie verlangten auch die Saldierung der Einnahmenüberschüsse aus den Mühlenabgaben.

Die Vertreter des Verbandes schweizerischer Müller sowie der COOP-Mühlen opponierten vehement gegen eine Anhebung des Abgabenansatzes; gegen eine bessere Verteilung der jetzigen Einnahmen und die Verwendung der Einnahmenüberschüsse hatten sie indessen keine Einwände. Diese Kreise machten darauf aufmerksam, dass die Beitragsleistungen von gewissen mittleren Mühlen zur Unterbietung der Mehlpreise benutzt worden seien. Sie gaben ferner klar zu verstehen, dass sie einer Lösung mit Abgabenerhöhung, wenn überhaupt, so nur dann zustimmen könnten, wenn der Bedürfnisnachweis durch eine neue Kostenuntersuchung erbracht werde. Auch die Getreideverwaltung vertrat die Ansicht, dass eine Abgabenerhöhung nur nach neuen, einlässlichen Erhebungen über die Kostengestaltung im Müllereigewerbe vorgenommen werden dürfte, da gemäss Artikel 25 Absatz 2 des Getreidegesetzes für die Ausrichtung der Beiträge die nach Betriebsgrösse verschiedene Kostengestaltung zu berücksichtigen ist.

Trotz unterschiedlicher Auffassungen konnte schliesslich eine für alle Mühlengruppierungen annehmbare Lösung gefunden werden, die die bisherigen Bemessungsgrundsätze beibehält und von der Annahme ausgeht, dass sich das Verhältnis des Kostengefälles zwischen den einzelnen Mühlenkategorien seit 1962/63 nicht wesentlich verschoben hat.

23

Revisionslösung

Abgaben Die Weichweizenmühlen haben wie bis anhin für je 100kg ausgestossenes Backmehl 60 Rappen zu entrichten. Mühlen mit einem jährlichen Ausstoss von weniger als 5001 bezahlen wie bisher eine reduzierte Abgabe.

Beiträge Den Mühlen werden folgende Beiträge ausgerichtet: Jährlicher Backmehlagsstoss in Tonnen (Kategorie)

250 über 250 500 über 500 1000 über 1000-2000 über 2000 4000

2l

Bundesblatt. 133-Jalirg. Bd.I

-.

.

Beitrag je 100 kg Backmehl (Ansaiz neu) Fr.

Beitrag je lüü kg Backmehl (Ansatz bisher) Fr.

2.95 2.35 1.85 1.15 -.35

1.85 1.45 1.15 -.65 -.15

417

Eine Verfeinerung des Kostenausgleichs erfolgt wie bis anhin dadurch, dass die vorgenannten Beiträge wieder Abzüge erfahren, sofern der jährliche Backmehlausstoss einer Mühle 4000t übersteigt, und zwar nach folgender Abstufung: Jährlicher Backmchlausstoss in Tonnen (Kategorie)

über über über über über

4000-5000 5000-6000 6000-7000 7000-8000 8000-8500

Ahzug je 100 kg Backmehl ·(Ansatz neu) Fr.

Abzug je 100kg Bacfcmehl (Ansatz bisher) Fr.

-.35 -.65 -.95 1.35 1.60

-.15 -.30 -.60 -.80 L--

Beiträge und Abzüge werden für jede Kategorie getrennt berechnet. Der Gesamtbeitrag einer Mühle entspricht der Summe der Teilbeiträge vermindert um die Summe der Teilabzüge. Im Anhang sind die bisherige und die neue Regelung in einer grafischen Darstellung sowie in je einem Berechnungsbeispiel für eine kleine, mittlere und grosse Mühle veranschaulicht. Aus den Berechnungsbeispielen ist die wesentliche Verstärkung des teilweisen Mahllohnaussgleiches ersichtlich. Die finanziellen Auswirkungen der Revisionslösung werden in Ziffer 32 erläutert.

Auch die neu festgelegten Beiträge vermögen wiederum nur einen Teil der Kostenunterschiede zwischen den Mühlen verschiedener Grössenkategorien auszugleichen. Der teilweise Mahllohnausgleich bedeutet also nicht eine derartige Wettbewerbsbeschränkung, dass als Folge eines totalen Kontenausgleichs unter den Mühlen die Fortsetzung von Stillegungen verhindert würde. Hingegen bedeutet er eine wirksame Hilfe dort, wo kleine und mittlere Mühlenbetriebe dank ihrer besonderen Struktur, ihrer finanziellen und geschäftlichen Verfassung, wie z. B. ihrer Kombination mit anderen gewerblichen Tätigkeiten, in der Lage und gewillt sind, ihren Betrieb auch unter den erschwerten Konkurrenzverhältnissen, wie sie mit der neuen Festsetzung der Verkaufspreise aufgrund des Selbstkostenpreises des Bundes erwartet werden müssen, aufrechtzuerhalten. Die Erhaltung dieser Betriebe ist vom kriegswirtschaftlichen Gesichtspunkt aus erwünscht. An einer gesunden Strukturentwicklung in der schweizerischen Müllerei besteht ein öffentliches Interesse. Insbesondere zur Sicherung der Landesversorgung mit Brot ist ein leistungsfähiges und dezentralisiertes Müllereigewerbe unerlässlich. Nach Wegfall der Kontingentierung ist der teilweise Mahllohnausgleich das wichtigste im Getreidegesetz vorgesehene Steuenmgsinstrument für die Gestaltung der Müllereistruktur. Die auf einer Verständigung unter den Beteiligten beruhende Revisionslösung bringt rasch eine wesentliche Verstärkung des Mahllohnausgleiches zugunsten der kleinen und mittleren Mühlen, dies unter Verwendung der Einnahmenüberschüsse aus den Abgaben, die damit der Handelsmüllerei, von der sie stammen, wieder zugeführt werden können.

Demgegenüber könnte eine sich auf neue betriebswirtschaftliche Erhebungen stützende Lösung erst in einigen Jahren realisiert werden. Sicher ist, dass der 418

Bund nach Saldierung der Einnahmenüberschüsse nicht in Vorschuss treten könnte. Es müssten dann entweder die Abgaben erhöht oder die Beiträge reduziert werden. Dabei wäre den dann eingetretenen Strukturveränderungen Rechnung zu tragen.

Die Revisionslösung wurde als Änderung der Verordnung über den teilweisen Mahllohnausgleich der Weichweizenmühlen vom Bundesrat am 14. Januar 1981 beschlossen. Sie bedarf nach Artikel 25 Absatz 2 letzter Satz des Getreidegesetzes Ihrer Genehmigung, könnte anschliessend auf den l, Juli 1981 in Kraft treten und würde bereits für das Getreidejahr 1981/82 wirksam werden.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

31

Finanzielle Auswirkungen durch die Änderung des Getreidegesetzes

Der durchschnittliche Übernahmepreis für 100 kg Inlandgetreide beträgt heute rund 95 Franken. Durch die Spätablieferungszuschläge, Einkaufskosten, Frachten, Lagerkosten sowie Auslagen für Sackmaterial wird der Übernahmepreis um rund 8 Franken erhöht. Es ergibt sich somit, unter Ausklammerung der individuell berechneten Zuschläge für gutes Hektolitergewicht bzw. der Abzüge für niedriges Hektolitergewicht und andere Minderwerte, ein durchschnittlicher Selbstkostenpreis des Bundes von 103 Franken je 100kg. Dieser kann durch die Zolleinnahmen um rund 8 Franken herabgesetzt werden, was einen durchschnittlichen Verkaufspreis für Inlandgetreide von 95 Franken je 100 kg ergäbe.

(Heute liegt er zwischen 70 und 71 Fr. je 100 kg). Bei dieser Differenz zwischen Übernahme- und Verkaufspreisen heben sich für den Bund Belastungen und Einnahmen aus den vorerwähnten Zuschlägen und Abzügen praktisch auf. Der Bund wird somit unter Berücksichtigung der Einnahmen aus dem Brotgetreidezoll ungefähr 25 Franken je 100 kg an die Handelsmühlen verkauftes Brotgetreide einsparen. Aus einer Zuteilung von 80 Prozent-Inlandgetreide, was in Zukunft immer häufiger der Fall sein dürfte, würden unter den heutigen Verhältnissen Einsparungen von rund 86 Millionen Franken resultieren (80% des seit längerer Zeit stabilen jährlichen Inlandbedarfes von 430 0001 = 344 0001). Die absoluten Einsparungen des Bundes sind Schwankungen unterworfen. Entscheidend ist, dass unabhängig vom Zuteilungs-Prozentsatz die Selbstkosten des Bundes für das effektiv an die Handelsmühlen abgegebene Brotgetreide unter normalen Verhältnissen durch die Zolleinnahmen und die Verkaufspreise voll gedeckt werden.

Durch die Reduktion der bisherigen Mahlprämie auf 5 Franken je 100 kg als Folge des Abbaus der Brotsubvention sowie durch Verringerung des administrativen Aufwandes bei der Durchführung der Selbstversorgung erwachsen dem Bund weitere jährliche Einsparungen in der Höhe von 5-6 Millionen Franken.

Gegenüber heute dürfte sich die jährliche Gesamteinsparung durchschnittlich auf rund 91-92 Millionen Franken belaufen.

Bei der Änderung von Artikel 23bis der Bundesverfassung war stets von Einsparungen in der Höhe von 100 Millionen Franken die Rede. Grössere finanzielle Verbesserungen Hessen sich nur erzielen, wenn weniger Einnahmen aus dem 419

Brotgetreidezoll für die Herabsetzung der Verkaufspreise verwendet oder weitere Kostenelemente in den Selbstkostenpreis des Bundes eingeschlossen würden. Beides ist problematisch. Der hohe Brotgetreidezoll lässt sich nur mit dem Ziel aufrechterhalten, einen teilweisen Preisausgleich zwischen dem teuren Inlandgetreide und dem wesentlich billigeren Importgetreide zu ermöglichen. Der Einbezug weiterer Kostenelemente in den Selbstkostenpreis des Bundes würde gegen den Grundsatz verstossen, dass nur jene Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die in einem direkten Zusammenhang mit dem den Handelsmühlen zugeteilten Getreide stehen.

Die Einsparungen aus dem Verkauf von Inlandgetreide gehen zu Lasten der Konsumenten, die eine Verteuerung des Mehles um rund 25 Rappen und des Brotes um etwa 19 Rappen je Kilogramm auf sich zu nehmen haben. Diese Preisaufschläge auf Mehl und Brot wirken sich im Landesindex der Konsumentenpreise mit 0,076 Prozent aus. Nach Artikel 34 des Getreidegesetzes überwacht die Getreideverwaltung die Backmehl- und Brotpreise. Preisaufschläge werden mit den Verbänden der Handelsmüller und Bäcker besprochen.

Die Verteuerung von Mehl, Brot und Backwaren aus Inlandgetreide wird sich auch bei den importierten getreidehaltigen Produkten auswirken und zu einer weiteren, jedoch geringfügigen Belastung der Konsumenten führen. Durch Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft konnten für verschiedene Verarbeitungserzeugnisse die im Rahmen des GATT bestehenden Zollbindungen aufgehoben werden, so insbesondere für Brot, feine Backwaren, backfertige Mehle und Teige. Die Verhandlungsergebnisse sind von Ihnen genehmigt worden. Es besteht in Zukunft die Möglichkeit, die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr so zu berechnen, dass die effektiven Unterschiede zwischen den Weltmarkt- und den schweizerischen Binnenpreisen der in den erwähnten Produkten enthaltenen agrarischen Rohstoffe voll ausgeglichen werden können. Die Verteuerung des Inlandgetreides zieht höhere Ausfuhrbeiträge nach sich, andererseits erwachsen dem Bund zusätzliche Einnahmen aus den bei der Einfuhr abgeschöpften höheren beweglichen Teilbeträgen.

32

Finanzielle Auswirkungen durch die Revision des teilweisen Mahllohnausgleichs

Für die Finanzierung der erheblich erhöhten Beiträge genügen die laufenden Einnahmen aus den Abgaben, deren Ansätze unverändert bleiben, nicht. Wir haben in Ziffer 21 dargelegt, dass sich seit Jahren Einnahmenüberschüsse aus diesen Abgaben ergeben haben, die aus Gründen der Vollständigkeit von Voranschlag und Staatsrechnung in die Bundeskasse geflossen sind. Nach Artikel 25 Absatz 2 des Getreidegesetzes sind jedoch die gesamten Abgaben für den Mahllohnausgleich zweckgebunden zu verwenden, und zwar für die Ausrichtung von Beiträgen an die kleinen und mittleren Weichweizenmühlen. Diese Vorschrift ist zwingend. Die jährlichen Einnahmenüberschüsse sowie der Gesamtüberschuss sind jeweilen in der Staatsrechnung festgehalten. Zur Realisierung der vorgeschlagenen Lösung müssen jährlich etwa 500000 Franken aus der Bundeskasse beansprucht werden, wobei diese Mehrausgaben durch die frühe420

ren Mehreinnahmen vollauf gerechtfertigt sind. Es wäre rechtlich unzulässig, die Abgaben zu erhöhen und die Einnahmenüberschüsse definitiv in der Bundeskasse zu belassen. Die Einnahmenüberschüsse von heute rund 5 Millionen Franken dürften somit in 10-12 Jahren saldiert sein.

Die Konsumenten werden durch den teilweisen Mahttohnausgleich nicht belastet.

33

Personelle Auswirkungen

Sowohl aus der Änderung des Getreidegesetzes als auch aus der Revision des teilweisen Mahllohnausgleichs ergeben sich keine direkten personellen Auswirkungen. Längerfristig wird sich die Zahl der Ortsgetreidestellenleiter, die vom Bund entschädigt werden, verkleinern.

4

Richtlinien der Regierungspolitik

Die Revision des Getreidegesetzes ist eine Folge der Änderung von Artikel 23bis der Bundesverfassung im Rahmen der «Sparmassnahmen 1980». Sie steht damit im Einklang mit den in den Richtlinien der Regierungspolitik 1979-1983 festgelegten Grundsätzen zur Wiederherstellung des Haushaltgleichgewichts (BEI 1980 I 667). Der Abbau der Brotverbilligungsbeiträge ist ebenfalls im Finanzplan für die Jahre 1981-1983 enthalten (BB1 1980 I 729).

Die Revision des teilweisen Mahllohnausgleichs ist weder in den Richtlinien der Regierungspolitik noch in der Finanzplanung erwähnt. Sie führt aber, wie oben in Ziffer 32 dargelegt, zu keinen eigentlichen Mehrkosten für den Bund, sondern stellt lediglich eine zwingende Aktivierung der aus den Abgaben erzielten Einnahmenüberschüsse dar, die im Sinne eines verstärkten Mahllohnausgleichs wieder den Handelsmühlen zurückerstattet werden. Aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität sollte Ihre nach Artikel 25 Absatz 2 letzter Satz des Getreidegesetzes erforderliche Genehmigung der neuen Regelung des teilweisen Mahllohnausgleiches zusammen mit der Änderung des Getreidegesetzes erfolgen.

5

Verfassungsmässigkeit der Änderung des Getreidegesetzes

Bei den Änderungen im Zusammenhang mit den Verkaufspreisen für Inlandgetreide handelt es sich um notwendige Anpassungen an die erfolgte Teilrevision des Getreideartikels der Bundesverfassung (Art. 23bis Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4).

Die übrigen Änderungen halten sich im Rahmen derjenigen Verfassungsbestimmungen, die bereits den zu ändernden Vorschriften als Rechtsgrundlage dienten.

421

6

Abschreibung von Postulaten

Die neue Regelung des teilweisen Mahllohnausgleichs bringt rasch einen verstärkten Schutz der kleinen und mittleren Mühlen. Das Postulat 1978 P 78.574 Müllereien, Klein- und Mittelbetriebe (N 7. 3.79, Baumann) kann somit durch Ihre Genehmigung der geänderten Verordnung über den teilweisen Mahllohnausgleich der Weichweizenmühlen als erfüllt betrachtet und abgeschrieben werden.

7557

422

Anhang

4± to Ijj

£ ^

Verordnung über den teilweisen Mahl lohn au s gleich der Weich weizenmühlen

Kleine Mühle Abrechnung

Bisherige Regelung Menge

zu Fr.

4500

-.60 -.57'

q 1. Abgabe Art. 1 Abs. 1 Art 2 Abs 2 2. Beiträge Art. 2 Abs. 1 : 0- 2 500 q ' 501- SOOOq 5 001-10 000 q 10 001-20 000 q 20 001-40 000 q

2500 2000

3. Reduktion der Beiträge Art. 2 Abs. 2: 40 001-50 000 q 50 001-60 000 q 60 001-70 000 q 70 001-80 000 q 80 001-85 000 q 85001 qTotal Saldo zu Gunsten der Mühle

Belastung Fr.

Neue Regelung Gutschrift Fr.

-.60 -.57

2 565.--

1.85 1.45 1.15 -.65 -.15

zu Fr.

4-625.-- 2900.--

-.15 -.30 -.60 -.80 1.--

Belastung Fr.

Gutschrift Fr.

2565,--

2.95 2.35 1.85 1.15 -.35

7 375.-- 4 700.--

'-'.35 -.65 -.95 1.35 1.60 2 565.--

4500

-

7 525.-- 2 565.--

2 565.--

12 075.-- 2 565.--

4 960.--

-

9 510.--

Mittlere Miihle

Verordnung iiber den teilweisen Mahllohnausgleich der Welchweizenmuhlen

Abrechnung

zu Fr.

Belastung FT.

45000

-.60

27 000.--

2500 2500 5000 10000 20000

1.85 1.45 1.15 -.65 -.15

5000

-.15 -.30 -.60 -.80 1.--

q

1. Abgabe Art. f Abs 1 Art. 2 Abs. 2 2. Beit rage Art. 2 Abs. 1 0- 2 500 q 2501- 5 000 q 5 001-10 000 q 10001-20000 q 20 001 -4O OOOq 3. Reduktion der Beitrage Art. 2 Abs. 2 40 001-50 000 q 50 00 1-60 000 q 60 001-70 000 q 70 001-80 000 q 80 001-85 000 q 85001 qTotal

ft

Soldo zu Lasten/Gunsten der Miihle

Neue Regelung

Bisherige RegeLung Menge

45000

Gutsdirifl Fr.

4 625.-- 3 625.-- 5 750.-- 6 500.-- 3 000.--

4250.--

Belaslung Fr.

-.60

27 000 --

2.95 2.35 1.85 1.15 -.35

-.35 -.65 -.95 1.35 1.60

750.--

27 750.-- 23 500.--

zu Fr.

23 500,--

-

Outschrift Fr.

7 375.-- 5 875.-- 9 250.-- 1 1 500.-- 7 000.--

1 750.--

28 750.--

-

41000.-- 28 750.-- 12 250.--

£

Verordnung über den teilweisen Mahilohnausgleich der Weichweizenmühlen

Grosse MUhle

0\

Bisherige Regelung

Abrechnung

Menge

zu Fr.

Belastung Fr.

80000

-.60

48 000.--

2500 2500 5000 10000 20000

1.85 1.45 1.15 -.65 -.15

10000 10000 10000 10000

-.15 -.30 -.60 -.80 1.--

q

Î. Abgabe Art 1 Abs 1 Art. 2 Abs. 2 2. Beiträge Art. 2 Abs. 1 0- 2 5 0 0 q , . . .

2501- 5000 q 5 001-10 000 q 10 001-20 000 q 20 OOt-40 000 q . . .

3. Reduktion der Beiträge Art. 2 Abs. 2 40 001-50 000 q 50 001-60 000 q 60 001-70 000 q .

70 001-80 000 q 80001-85 000 q 85 001 q- .

Total Saldo zu Lasten der Mühle

.. .

80000

Neue Regelung Gutschrift Fr,

4 625.-- 3 625.-- 5 750.-- 6 500.-- 3 000.--

1 500.-- 3 000,-- 6 000.-- 8 000.--

66 500.-- 23 500.-- 43 000.--

zu Fr.

Belastung Fr.

-.60

48 000.--

2.95 2.35 1.85 1.15 -.35

-.35 -.65 -.95 1.35 1.60 23 500 --

-

Gutschrift Fr.

7 375.--

5 875.-- 9 250.-- 1 1 500.-- 7 000.--

3 500.-- 6 500.-- 9 500.-- 13 500.--

81 000.-- 41 000.--

41 000.-- ,

40 000.--

-

Getreidegesetz

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Januar 1981 0,

beschtiesst:

Das Getreidegesetz vom 20. März 19592) wird wie folgt geändert: Art, l Legaldefinition «Brotgetreide», erster Satz In diesem Gesetz und in seinen Ausführungsbestimmungen bedeuten: Brotgetreide: Weich- und Hartweizen, Roggen, Dinkel und Mischel. Nicht als Brotgetreide ...

Gebiete mit erschwerten Produktionsbedingungen

übernähme

Art. 2 1 Gebiete mit erschwerten Produktionsbedingungen sind Gebiete, in denen die klimatischen und topografischen Verhältnisse für den Brotgetreideanbau ungünstig sind.

2 Für die einzelnen Massnahmen, die das Gesetz zugunsten solcher Gebiete vorsieht, grenzt der Bundesrat diese ab und teilt sie in Zonen ein.

Art. 8 ' Der Bund übernimmt unmittelbar von Produzenten gutes, mahlfähiges Inlandgetreide. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen, die an dieses Getreide gestellt werden.

2 Zur Produktionslenkung kann der Bundesrat nach Anhören der Beteiligten für bestimmte Getreidearten und -Sorten Anbaugebiete festlegen oder den Abschluss von einheitlichen Anbauverträgen zwischen der Verwaltung und den Produzenten vorsehen und die

" BEI 1981 l 393 2

> SR916.11i:o

427

Brotgetreideversorgung

Übernahme auf Getreide beschränken, das in den festgelegten Anbaugebieten oder aufgrund der Anbauverträge produziert worden ist.

3

Der Bundesrat legt die Organisation für die Übernahmen fest.

Art. 11 Abs. 3, zweiter Satz 3

... Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beiträge.

Art. 13 Reduktion des Mahllomis

1

Der Produzent, der selbstangebautes, gutes, mahlfähiges Inlandgetreide im eigenen Betrieb verwendet, hat Anspruch auf eine Reduktion des Mahllohnes (früher Mahlprämie), wenn er diese Ware in einer von der Verwaltung anerkannten Kundenmühle verarbeiten lässt Dem Inlandgetreide gleichgestellt ist Mais, den der Produzent im eigenen Haushalt zur menschlichen Ernährung verwendet, sowie Gerste, die in den vom Bundesrat festgelegten Gebieten angebaut wird. Mais und Gerste werden jedoch nicht zur Erfüllung der Selbstversorgungspflicht (Art. 9) angerechnet.

2

Die Reduktion wird vom Bundesrat so festgesetzt, dass das aus eigenem Mehl hergestellte Brot den Produzenten nicht teurer zu stehen kommt als beim Kauf in der Bäckerei. Für Gebiete mit erschwerten Produktionsbedingungen wird der Mahllohn um einen höheren Betrag reduziert.

1 Der Kundenmüller nimmt die Reduktion vor und rechnet mit der Verwaltung nach Ende des Versorgungsjahres darüber ab.

Art. 14

Hßcbsiinengen

Der Bundesrat setzt die Höchstmengen fest, die der Produzent jährlich zum reduzierten Mahllohn verarbeiten lassen kann.

Art. 15 verbot der ver- Mahlprodukte aus Inlandgetreide, für das die Reduktion des MÏïpfSdùkren Mahllohnes beansprucht wird, dürfen vom Produzenten nicht gegen Entgelt veräussert werden. Ausgenommen bleibt Artikel 26 Absatz 4, Art. 16^ Verwertung von ' Ausgewachsenes Inlandgetreide, das nicht für die menschliche nenfinbild-6 Ernährung verwendet werden kann, übernimmt der Bund von den getreide Produzenten zu Futterzwecken.

428

Brotgetreideversorgung 2

Der Bundesrat setzt den Übernahmepreis für das ausgewachsene Getreide fest und erlässt Vorschriften über die Verwertung. Er kann die zwangsweise Zuteilung zu Futterzwecken an die Importeure von "Futtermitteln anordnen und soweit nötig die Einfuhr solcher Produkte einschränken, bis das Auswuchsgetreide verkauft ist.

3 Produzenten, die ausgewachsenes Inlandgetreide zur Selbstversorgung verwenden, haben Anspruch auf die Mahllohnreduktion.

4

Der Bund trägt die Kosten dieser Massnahmen.

Art. 21 Abs. 4, 4b[s und 4l" (neu) sowie 6 4

Die Verkaufspreise für das Inlandgetreide werden vom Bundesrat jährlich nach Anhören der Beteiligten festgesetzt; sie dürfen den Selbstkostenpreis des Bundes nicht übersteigen. Zur Herabsetzung der Verkaufspreise verwendet der Bundesrat den Brotgetreidezoll nach Absatz 4ter. Zudem kann, er bei der Preisfestsetzung insbesondere den Mahl- und Backwert des Inlandgetreides sowie ausserordentliche Verhältnisse, namentlich starke Teuerung, berücksichtigen.

4bis Der Selbstkostenpreis des Bundes für das Inlandgetreide setzt sich zusammen aus dem Übemahmepreis mit Zuschlägen und Abzügen nach Artikel 11 Absätze l und 2, den Einkaufskosten, den Frachten, den Lagerkosten sowie den Auslagen für Sackmaterial.

""" Der Brotgetreidezoll wird zur Deckung der Bundesausgaben für die Getreideversorgung des Landes verwendet. Soweit er 3 Franken je 100 kg übersteigt, wird er in eine Rückstellung eingelegt, die zur Herabsetzung der Verkaufspreise für das Inlandgetreide dient; der Bundesrat strebt damit möglichst stabile Mehlund Brotpreise an.

* Sofern es zur Herstellung eines Backmehles guter; Qualität, zur rationellen Verwendung oder zur Erhaltung einer angemessenen Brotgetreidefläche erforderlich ist, kann die Verwaltung nach Weisung des Eidgenössischen Finanzdepartementes Inlandgetreide zu Futterzwecken verwerten.

Art. 26 Abs. 2, 4 und S 2

Die Kundenmüller müssen prüfen: a. ob das von den Produzenten eingelieferte Getreide für die Selbstversorgung verarbeitet werden darf; b. ob dem Produzenten eine erhöhte Reduktion des Mahllohnes gemäss Artikel 13 Absatz 2 zusteht.

429

Brotgetreideversorgung 4

Die Kundenmüller müssen den Produzenten sämtliche Mahlprodukte aus Inlandgetreide, für das eine Reduktion des Mahllohnes beansprucht wird, zurückerstatten, ausser wenn sie ihnen zur Bezahlung des Mahllohnes, der Transport- und Lagerkosten überlassen werden.

3 Die Kundenmüller sind verpflichtet, über das für die Selbstversorgung eingelieferte Inlandgetreide und die Rückgabe der Mahlprodukte gesondert Buch zu führen.

Art. 42 ortsgetreidc' Für die Mitwirkung bei der Durchführung der Getreidegesetzgezen'traien und bung> insbesondere bei der Übernahme des Inlandgetreides, ersammeisteiien richtet die Verwaltung Ortsgetreidestellen und unterstellt sie gebietsweise einer zentralen Leitung (Zentrale).

2 Die Verwaltung kann die Aufgaben einer Ortsgetreidestelle einer Zentrale übertragen.

3 Mit Bewilligung der Verwaltung können für die Mitwirkung bei der Übernahme des Inlandgetreides auch Sammelstellen errichtet werden.

Art. 46 Abs. l Bst. c 1 Wer unrechtmässig c. Inlandgetreide, das er als Kundenmüller zur Verarbeitung erhalten hat und für das die Reduktion des Mahllohnes beansprucht wird, oder aus solchem Inlandgetreide hergestellte Mahlprodukte sich aneignet, veräussert, beiseite schafft, oder vernichtet, wird ...

Art. 48 Abs. l Bst, c und f 1 Wer die Durchführung der Getreidegesetzgebung gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig c. in den vorgeschriebenen Kontrollen oder Formularen unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt, insbesondere Getreide, das nicht zur Reduktion des Mahllohnes berechtigt, in den Kontrollen einträgt, f. als Produzent die Pflicht zur Selbstversorgung nicht vorschriftsgemäss erfüllt oder Mahlprodukte aus Inlandgetreide, für das er die Reduktion des Mahllohnes beansprucht hat, gegen Entgelt yeräussert, wird,...

430

Brotgetreideversorgung

Art. 49 Bst. a Wer vorsätzlich oder fahrlässig a. seine gesetzlichen Pflichten beim Verarbeitenlassen des Inlandgetreides, .bei der Rücknahme der Mahlprodukte, beim Bezug einer Vergütung oder eines Beitrages verletzt,

wird, ...

Rechtsschutz

Art, 59 ' Alle Streitigkeiten aus der Durchführung der Getreidegesetzgebung werden erstinstanzlich durch Verfügung der Verwaltung erledigt, soweit nicht einer ändern Stelle Entscheidungsbefugnisse übertragen sind.

2 Verfügungen einer ändern Stelle können mit Verwaltungsbeschwerde an die Verwaltung weitergezogen werden.

3 Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Verwaltung unterliegen der Beschwerde an die Getreiderekurskommission, die von der Verwaltung unabhängig ist. Ausgenommen sind Verfügungen und Beschwerdeentscheide, gegen die ihrem Gegenstand nach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, sowie Verfügungen im Verwaltungsstrafverfahren.

4

Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Verwaltung, gegen die die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist, unterliegen der Beschwerde an das Eidgenössische Finanzdepartement.

1 Der Bundesrat regelt die Organisation der Getreiderekurskommission und ernennt die Richter. Diese dürfen nicht der Bundesverwaltung angehören.

Art. 63 Aufgehoben

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

7557

431

Bundesbeschluss Entwurf betreffend die Änderung der Verordnung über den teilweisen Mahllohnausgleich der Weichweizenmühlen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 letzter Satz des Getreidegesetzes vom 20! März 1959», nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Januar 19812\ beschliesst:

Art. l Die Änderung der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar 19813> über den teilweisen Mahllohnausgleich der Weichweizenmühlen wird genehmigt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

7557

» SR 916.111.0 > BEI 1981 1393 « AS 1981 ...

2

432

Beilage

Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über die Brotgetreideversorgung des Landes (Mahllohnausgleich) Änderung vom 14. Januar 1981 Von der Bundesversammlung genehmigt am

!)

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Die Vollziehungsverordnung II vom 27. Juni 1966 2> zum Bundesgesetz über die Brotgetreideversorgung des Landes (Mahllohnausgleich) wird wie folgt geändert: Titel Verordnung über den teilweisen Mahllohnausgleich der Weichweizenmühlen Art. 2 1

Die Verwaltung entrichtet den Mühlen die in Artikel 25 Absatz 2 des Getreidegesetzes vorgesehenen Beiträge wie folgt: Jährlicher BäCkmehlüusstoss (Kategorie)

bis 250 Tonnen über 250 bis 500 Tonnen über 500 bis 1000 Tonnen über 1000 bis 2000 Tonnen über 2000 bis 4000 Tonnen

Beitrüge je 100 kg Backmehl Fr.

2.95 2.35 1.85 v . 1.15 -.35

') BB1 1981 ...

2

> SR 916.111.419 433

Brotgetreideversorgung 2

Ist der jährliche Backmehlausstoss der Mühle höher als 4000 Tonnen, werden die Beiträge wie folgt herabgesetzt: Jährlicher Backmehlausstoss (Kategorie)

Abzüge je 100 Itg Backmehl Fr.

über über über über über

-.35 -.65 -.95 1.35 1.60

4000 bis 5000 Tonnen um 5000 bis 6000 Tonnen um 6000 bis 7000 Tonnen um 7000 bis 8000 Tonnen um 8000 bis 8500 Tonnen um

3

Beiträge und Abzüge werden für jede Kategorie getrennt berechnet. Der Gesamtbeitrag einer Mühle entspricht der Summe der Teilbeiträge vermindert um die Summe ,der Teilabzüge.

II 1

Die bisherigen Bestimmungen bleiben auf die während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar.

2 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung am 1. Juli 1981 in Kraft.

14. Januar 1981

7557

434

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier Der Bundeskanzler: Huber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend die Änderung des Getreidegesetzes und die Genehmigung der geänderten Verordnung über den teilweisen Mahllohnausgleich der Weichweizenmühlen vom 14. Januar 1981

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1981

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

80.087

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.02.1981

Date Data Seite

393-434

Page Pagina Ref. No

10 048 258

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