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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom 30. November 1951) Oberst Ernst Furrer, von Schlatt, bisher Instruktionsoffizier der Infanterie, wurde als I. Sektionsobef der Abteilung für Luftschutz und gleichzeitig als Instruktionsoffizier gewählt.

Der Bundesrat hat davon Kenntnis genommen, dass die Italienische Gesandtschaft in Bern ab 1. Januar 1952 nur noch die Konsulargeschäfte in den Kantonen Bern und Neuenburg wahrnehmen wird. Der Amtsbereich des Italienischen Konsulates in Basel erstreckt sich ab diesem Datum auch über den Kanton Solothurn; derjenige über den Kanton Freiburg wird der Vertretung in Lausanne zugeteilt.

Der Bundesrat hat vom Rücktritt, mit Wirkung ab 19. November 1951, von Herrn Alejandro Gastelü, Berufsgeneralkonsul von Ecuador in Genf, Kenntnis genommen.

(Vom

4. Dezember 1951)

Der Bundesrat hat folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Appenzell A.-Eh. : An die Entwässerungskosten im Rutschgebiete am Stoss : (Schlittertobel und Widenbach), Gemeinde Gais; 2. Tessin: An die Erstellungskosten einer Drahtseilanlage «Val Pontirone», Gemeinde Biasca.

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Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Auslosung von Obligationen der 3V 2 0 /o eidgenössischen Anleihe von 1932/33, Serien I/ffl Die Auslosung der am 1. April 1952 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3%°/0 eidgenössischen Anleihe von 1932/33, Serien I/III, wird

1008 Donnerstag, den 27. Dezember 1951, 9 Uhr vormittags, Bureau Nr. 105, Verwaltungsgebäude des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes in Bern, stattfinden.

Bern, den 3. Dezember 1951.

Eidgenössische Finanzverwaltung Kassen- und Rechnungswesen

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Urteil Jelacin Risto, geb. 27. Dezember 1913, Dr. rer. pol., zurzeit unbekannten . Aufenthalts, erkannt : 1. Die dem Jelacin Eisto, vorgenannt, durch Urteil des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts.Nr. 2212 vom 10. Dezember 1949 auferlegte und unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 32 000 wird in Anwendung von Artikel 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, ferner Artikel 49, Ziffer 3, des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 in drei Monate Haft umgewandelt.

2. Gemäss Artikel 8, Absatz 2, der Verfügung :des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1.1. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens werden keine Kosten gesprochen.

· Es wird verfügt: , 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Publikation im Bundesblatt : zu eröffnen.

: 2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Biel, den 15. November 1951.

1. kriegswirtschaftliches 668

Strafgericht,

Der Vorsitzende: O.Peter

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1951

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49

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06.12.1951

Date Data Seite

1007-1008

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