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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesbeschluss betreffend Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen (Vom 2. April 1951)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wie beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss vorzulegen, durch den die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1949 über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen (AS 1949, II, 1595) verlängert werden soll.

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Artikel 18 des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1949 befristet die Geltungsdauer des Beschlusses bis zum 31. Dezember 1951. Als wir Ihnen unsere Botschaft vom 22. Oktober 1948 unterbreiteten, durften wir die Befristung u. a.

mit der Hoffnung begründen, dass auch die Hôtellerie in einigen Jahren wieder ohne besondere Schutzbestimmungen auskommen werde (BEI 1948, III, 470).

Leider ist diese Hoffnung nicht in Erfüllung gegangen. Vielmehr sind neue Tatsachen eingetreten, welche die Erholung der bereits notleidenden und die gesunde Weiterexistenz derjenigen Hotelunternehmen bedrohen, die bisher noch nicht notleidend waren.

IIBereits haben denn auch sowohl der Schweizer Hotelier-Verein wie die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft mit Eingaben vom 7. und 9. Februar 1951 das Gesuch gestellt, die Geltung des Bundesbeschlusses zu verlängern.

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Der Hotelier-Verein verweist auf die sinkende Frequenz, auf den Umstand, dass der hohe Wechselkurs des Schweizerfrankens im Ausland, besonders seit den Währungsmassnahmen von 1949, den Eindruck erwecke, die Schweiz sei ein teures Ferienland, auf das Problem der Gestehungskosten und Preise, auf den Unterhalts- und Nachholbedarf sowie auf die verstärkte Konkurrenz, der Nachbarstaaten, deren Hotelindustrie heute der Marshallhilfe teilhaftig ist.

Die Verlängerung der Bewilligungspflicht wird als dringende Notwendigkeit bezeichnet.

Die Hotel-Treuhand-Gesellschaft führt aus, dass die unsichere Lage des schweizerischen Fremdenverkehrs und die Ungewissheit über die zukünftige Entwicklung dringend die Beibehaltung der Bedürfnisklausel wenigstens im bisherigen umfange erheische. Auch die Hotel-Treuhand-Gesellschaf t verweist auf die sinkende Frequenz unserer Saisonhotellerie, auf den Krieg im fernen Osten und die Möglichkeit einer Ausweitung des Konfliktes.

Wir glauben, nachdem Sie sich in den letzten Jahren wiederholt mit unserer Hôtellerie zu befassen hatten, darauf verzichten zu dürfen, Ihnen deren Lage nochmals eingehend zu schildern; wir gestatten uns, zu verweisen auf die Botschaft vom 22. Oktober 1948 zu einem Bundesbeschluss über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen (BEI 1948, III, 461 ff.), sodann auf die Botschaft vom 18. März 1950 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes vom 28. September 1944 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie (BEI 1950, I, 652 ff.) und schliesslich auf die Botschaft vom 5. September 1950 zu einem Bundesbeschluss über die Bereitstellung weiterer Mittel zur Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe (BEI 1950, II, 813 ff.). Zur Ergänzung fügen wir auf Grund der Angaben des Eidgenössischen Statistischen Amtes eine Übersicht über die Entwicklung der Zahl der Logiernächte bei.

Logiemächte in Hotels, Pensionen, Sanatorien und Kuranstalten Jahr

Schweizer Gäste

1937 8 109 000 1938 8 364 000 1989 7 810 000 1940 8174000 1941 9 378 000 1942 9 984 000 1943 11 287 000 1944 12 240 000 1945 14 386 000 1946 14 862 000 1947 14756000 1948 13 675 000 1949 12 564 000 1950 *) 11652000 *) Provisorische Ergebnisse.

Auslandgäste '

Total

8068000 7607000 5 843 000 1 808 000 1625000 1925000 1 836 000 2049000 3 185 000 6076000 8449000 8 060 000 7 778 000 6 968 000

16 177 000 15 971 000 18 658 000 9 977 000 11 003 000 11 909 000 18 123 000 14289000 17 571 000 20 938 000 23 205 000 21735000 20 342 000 18620000

806 Die Bedeutung des Frequenzrückganges erscheint um so eindrücklicher, wenn man bedenkt, das» früher eine durchschnittliche Bettenbesetzung von zirka 40 % zur Unkostendeckung eines Hotelunternehmens genügte, während heute hiefür allein schon eine durchschnittliche Besetzung von zirka 70 % erforderlich ist. Nicht umsonst wird von einer eigentlichen Rentabilitätskrise gesprochen. Lediglich beispielsweise sei erwähnt, dass die Bettenbesetzung in den Hotels und Pensicnon im Jahre 1950 bloss 25,5 % der vorhandenen Betten und nur 85,5 % der verfügbaren Betten ausmachte.

III.

Die vorgeschlagene Verlängerung der Geltungsdauer rechtfertigt sich nicht nur wegen der heutigen Lage der Hôtellerie, sondern besonders auch wegen des Zusammenhanges der verschiedenen zugunsten dieser Industrie ergriffenen anderen Hilfsmassnahmen mit der Bewilligungspflicht für die Eröffnung und die Erweiterung von Gasthöfen. Bewilligungspflicht und Hilfsmassnahmen sind stets als Korrelate betrachtet worden (vgl. hiezu BEI 1948, III, 469). Auf diesen Zusammenhang weisen die Eingaben der Hotel-Treuhand-Gesellschaf t und des Hotelier-Vereins ebenfalls hin. Wir erinnern überdies daran, dass nach dem Geschäftsbericht der Hotel-Treuhand-Gesellschaft über das Jahr 1949 (Seite 28) von 1922 bis 1949 mit, den Mitteln der Hotel-Treuhand-Gesellschaft (Beiträge à fonds perdu) im Gesamtbetrage von Fr. l 854 447.60 insgesamt 121 .Betriebe mit total 7944 Betten stillgelegt worden sind. In diesen Angaben sind die Stillegungen nicht berücksichtigt, welche durch die Eigentümer, die Gläubiger oder z, B. durch Brände erfolgt sind, ohne dass die Hotel-Treuhand-Gesellschaft mitzuwirken hatte.

Durch das Bundosgesetz vom 28. Juni 1950 betreffend Abänderung des Bündesgesetzes über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie (AS 1950, 968) wurde die Bechtswirksamkeit der im Gesetz vom 28. September 1944 (AS 60, 843) enthaltenen Bestimmungen über die Stundung, über die Herabsetzung des Zinsfusses auf Kapitalforderungen, über die variable Verzinsung sowie über den Nachlass oder .die Stundung von Hotelpachtzinsen bis Ende 1958 verlängert. Gleichzeitig wurde die Bundesversammlung ermächtigt, die Bechtswirksamkeit dieser Bestimmungen durch einfachen Bundesbeschluss um weitere zwei Jahre, also bis Ende 1955, zu verlängern, falls die Lage der Hotelindustrie dies erforderlich inachen wird.

Durch den Bundesbeschluss vom 26. Oktober 1950 über die Bereitstellung weiterer Mittel zur Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe (AS 1951, 147) wurde der Bundesrat ermächtigt, der Hotel-Treuhand-Gesellschaft für Entschuldungs- und Erneuerungszwecke bis zum Jahre 1955 Darlehen bis zum Höchstbetrage von 35 Millionen Franken zu gewähren.

Es wäre nun zweifellos widerspruchsvoll, wenn bei dieser rechtlichen Situation und der skizzierten wirtschaftlichen Lage vor allem unserer Saisonhotellerie -- auch in den vorwiegend auf den Fremdenverkehr angewiesenen Gebieten --·

807 jeglicher Konkurrenz Tür und Tor geöffnet -würde. Es leuchtet ein, dass der Schutz, den die mit der Bedürfnisklausel verbundene Bewilligungspflicht der Hôtellerie zu bieten vermag, noch nicht preisgegeben werden darf.

Im Frühjahr 1950 bestellte das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement eine Kommission zur Untersuchung der Lage der schweizerischen Hôtellerie und der gesamten Premdenvorkehrswirtschaft. Die Arbeiten, die insbesondere auch die Prüfung der Portsetzung und des Ausbaues der rechtlichen und finanziellen Hilfsmassnahmen zum Gegenstand hatten, führten zum Ergebnis, dass die Bewilligungspflicht so lange in Kraft bleiben sollte wie die übrigen Vorschriften, also bis Ende 1955, da die verschiedenen Schutzbestimmungen eng zusammenhangen. Im Schlussbericht wird deshalb die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1949 bis Ende 1955 beantragt werden.

IV.

Während die Hotel-Treuhand-Gesellschaft in Übereinstimmung mit den sich aus den beiden anderen Erlassen (rechtliche Sehutzmassnahmen, weitere finanzielle Mittel) ergebenden Daten eine Verlängerung der Bewilligungspflicht bis Ende 1955 vorschlägt, beantragt der Hotelier-Verein eine Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses von 1949 um fünf Jahre, somit bis zum 81. Dezember 1956. Der Hotelier-Verein möchte den durch die Bewilligungspflicht vermittelten Schutz noch ein Jahr lang über die Entschuldungsperiode hinaus wirken lassen. Dieser Gedanke ist an sich verständlich. Wir halten aber mit der Hotel-Treuhand-Gesellschaf t dafür, dass die verschiedenen Massnahmen nun zeitlich koordiniert werden sollten, und schlagen deshalb Verlängerung der Geltungsdauer der Bewilligungspflicht bis Ende 1955 vor. Dieser Termin bietet den Vorteil, dass die Eäte und vorbereitend der Bundesrat sich künftig im gleichen. Zeitpunkt mit allen drei Massnahmen (rechtlicher Schutz, finanzielle Mittel und Bowilhgungspflicht) zu befassen haben worden, so dass auch eher eine Gesamtplanung im Sinne des im Nationalrat eingereichten Postulates EothInterlaken vorn 20. Juni 1950 möglich sein wird.

V.

'

Materiell braucht am Bundesbeschluss vom 24. Juni 1949 nichts geändert zu werden. Hiozu besteht keine Notwendigkeit. Der Ihnen vorgelegte Entwurf sieht darum lediglich eine Verlängerung der Geltungsdauer vor.

Wenn gelegentlich die Umschreibung der Fremdenverkehrsgebiete kritisiert wird, so ist darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung dieser Gebiete in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt (Art. 8 des BB). Gegenwärtig wird geprüft, ob für den Kanton Graubünden eine Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 29. November 1949 betreffend die Bezeichnung der 'Fremdenverkehrsgebiete (AS 1949, II, 1599) durchzuführen sei.

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VI.

Für den Ihnen vorgeschlagenen Erlass haben wir die Form des allgemeinverbindlichen, somit dem Referendum unterstehenden Bundesbeschlusses gewählt, entsprechend dem Bundesbeschluss über die Bewilligungspflicht von 1949. Die Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Geltungsdauer ist dieselbe wie für den geltenden Beschluss, nämlich Artikel 31bis der Bundesverfassung, Für das Datum des Inkrafttretens ergibt sich ohne weiteres, dass der Verlängerungsbeschluss auf den 1. Januar 1952 in Kraft zu setzen ist, da der Beschluss von 1949 bis 81. Dezember 1951 gilt.

Aus diesen Erwägungen empfehlen wir Ihnen, den vorgelegten Entwurf zu einem Bundesbeschluss anzunehmen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 2. April 1951.

Im Namen dea Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber

809 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. April 1951, beschliesst: Art. l Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1949 über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen *) wird bis zum 31. Dezember 1955 verlängert.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1952 in Kraft.

Art. 3 Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Beschluss gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse bekanntzumachen.

*) AS 1949, II, 1595.

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1951

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05.04.1951

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804-809

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