Ablauf der Referendumsfrist: 29. Juni 1981

Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen

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(Rechtshilfegesetz [IRSG])

vom 20. März 1981

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

.

biB

gestützt auf die Artikel 103 und 114 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. März 1976'\ beschliesst: Erster Teil : Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Geltungsbereich 1. Abschnitt: Gegenstand und Begrenzung der Zusammenarbeit Art. l

Gegenstand

1

Dieses Gesetz regelt, soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere a. die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil); b. die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil); c. die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil); d. die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).

1 Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen.

3

Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.

4 Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.

') BBl 1976 II 444

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Rechtshilfegesetz 2. Abschnitt: Ausschluss von Ersuchen Art. 2 Verfahrensmängel Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland a. den Verfahrensgrundsätzen der Europäischen Konvention vom 4. November 1950') zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entspricht oder b. durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen oder c. dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren oder d. andere schwere Mängel aufweist,

Art. 3

Art der Tat

1

Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.

2

Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt, wenn die Tat a. auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungsgruppe aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ihrer ethnischen, sozialen oder politischen Zugehörigkeit gerichtet war oder b. besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Freiheit, Leib oder Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung von Flugzeugen, Geiselnahmen oder durch Benützung von Massenvernichtungsmitteln.

3 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über wahrungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes entsprochen werden, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Abgabebetrug ist.

Art. 4

Bedeutung der Tat

Ein Ersuchen wird abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.

') AS 1974 2151 792

Rechtshilfegesetz Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, soweit a. in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter - aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder - auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat; b. die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; c. seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.

2 Absatz l Buchstaben a und b gilt nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 229 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege ') anführt.

Art. 6

Zusammentreffen von Ausschluss und Zulässigkeit der Zusammenarbeit 1 Fällt die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat unter mehrere schweizerische Strafbestimmungen, so darf dem Ersuchen nur für die Tatbestände entsprochen werden, für die keine Ausschlussgründe bestehen und wenn gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat die gestellten Bedingungen beachtet.

2 Eine Zusammenarbeit ist unzulässig in Verfahren wegen einer Tat, die unter mehrere Strafbestimmungen des schweizerischen oder des fremden Rechts fällt, wenn mit Bezug auf einen dieser Tatbestände, der die Tat nach allen Seiten umfasst, einem Ersuchen nicht entsprochen werden darf.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen Art. 7 Schweizer Bürger Kein Schweizer Bürger darf ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden. Die Zustimmung kann bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen werden.

2 Absatz l gilt nicht für die Durchlieferung und Rücklieferung eines Schweizer Bürgers, den ein anderer Staat vorübergehend den schweizerischen Behörden übergibt.

1

Art. 8 Gegenrecht 1 Einem Ersuchen wird in der Regel nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Das Bundesamt für Polizeiwesen des Eidgenössi" SR 312.0

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Rechtshilfegesetz

sehen Justiz- und Polizeidepartements (Bundesamt) holt eine Zusicherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint.

2 Das Gegenrecht ist insbesondere nicht erforderlich bei Zustellungen oder wenn die Ausführung eines Ersuchens a. im Hinblick auf die Art der Tat oder die Notwendigkeit der Bekämpfung bestimmter Taten geboten erscheint; b. die Lage des Verfolgten oder die Aussichten für seine soziale Wiedereingliederung verbessern könnte; c. der Abklärung einer gegen einen Schweizer Bürger gerichteten Tat dient.

3 Der Bundesrat kann im Rahmen dieses Gesetzes anderen Staaten das Gegenrecht zusichern.

Art. 9 Schutz des Geheimbereichs Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung und die Versiegelung von Papieren gelten die Grundsätze des Artikels 69 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege '>.

Art. 10 Geheimbereich der am Strafverfahren nicht Beteiligten 1 Auskünfte über den Geheimbereich von Personen, die nach dem Ersuchen am Strafverfahren im Ausland nicht beteiligt sind, dürfen erteilt werden, sofern sie für die Feststellung des Sachverhalts unerlässlich erscheinen und die Bedeutung der Tat es rechtfertigt.

1

Die Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Artikel 273 des Strafgesetzbuches2) oder von Tatsachen, die eine Bank üblicherweise geheimhalten muss, ist unzulässig, wenn sie für die schweizerische Wirtschaft einen erheblichen Nachteil befürchten Hesse und dieser unter Berücksichtigung der Bedeutung der Tat nicht zumutbar wäre.

3 Die ausführende Behörde holt vor ihrem Entscheid die Stellungnahme des Bundesamtes ein.

Art. 11 Gesetzliche Ausdrücke 1 Verfolgter im Sinne des Gesetzes ist jede verdächtigte, in Strafuntersuchung gezogene oder von einer Sanktion betroffene Person.

2 Sanktion ist jede Strafe oder Massnahme.

'> SR 312.0 > SR 311,0

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Rechtshilfegesetz 2. Kapitel : Anwendbares Recht Art. 12 Im allgemeinen Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Verwaltungsverfahrensgesetz1', die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.

Art. 13 Verjährungs Unterbrechung. Strafantrag 1 In Verfahren nach diesem Gesetz werden in der Schweiz als wirksam angesehen: a. die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjährung; b. der bei einer ausländischen Behörde fristgerecht gestellte Strafantrag, wenn er auch nach schweizerischem Recht erforderlich ist.

2 Ist ein Strafantrag nur nach schweizerischem Recht erforderlich, so darf eine Sanktion in der Schweiz nicht verhängt oder vollzogen werden, wenn der Verletzte Einspruch erhebt.

Art. 14 Anrechnung der Haft Für die Anrechnung der im Ausland erstandenen Untersuchungshaft oder der Haft, die durch ein Verfahren nach diesem Gesetz im Ausland veranlasst wurde, gilt Artikel 69 des Strafgesetzbuches 2X Art. 15 Entschädigung 1 Die eidgenössischen oder kantonalen Bestimmungen über die Entschädigung für ungerechtfertigte Haft und andere Nachteile gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.

2 Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.

') SR 172.021 ) SR 311.0

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Rechtshilfegesetz 3. Kapitel : Innerstaatliches Verfahren 1. Abschnitt: Behörden und Befugnisse Art. 16 Kantonale Behörden 1 Die Kantone wirken bei der Durchführung des Auslieferungsverfahrens mit.

Wenn das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, obliegt ihnen die Ausführung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden. Sie unterstehen der Aufsicht des Bundes, soweit dieses Gesetz anzuwenden ist.

2 Die Kantone bestimmen Zuständigkeit, Organisation und Amtsführung der ausführenden Behörden.

Art. 17 Bundesbehörden 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet im Falle von Artikel l Absatz 2.

2 Das Bundesamt nimmt die Ersuchen des Auslands entgegen und stellt die schweizerischen Ersuchen. Es behandelt Ersuchen um Auslieferung und veranlasst die Prüfung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung oder Vollstreckung von Strafentscheiden durch die zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden, sofern ihre Ausführung nicht offensichtlich unzulässig ist.

3 Es entscheidet über: - a. das Einholen der Zusicherung des Gegenrechts (Art. S Abs. 1); b. die Wahl des geeigneten Verfahrens (Art. 19); c. die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 30 Abs. 1).

4 Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.

Art. 18 Vorläufige Massnahmen Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates können vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweise getroffen werden, wenn das Verfahren nach diesem Gesetz nicht offensichtlich als unzulässig oder unzweckmässig erscheint. Bei Gefahr im Verzug können sie, sobald ein Ersuchen angekündigt ist, auf Antrag des Bundesamtes angeordnet werden, wenn ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vorliegen.

Art. 19 Wahl des Verfahrens Befindet sich der Verfolgte im Ausland und stehen nach dem Recht des Staates, an den das Ersuchen zu richten ist, verschiedene Verfahren zur Wahl, so soll 796

Rechtshilfegesetz dem der Vorzug gegeben werden, das die bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.

Art, 20 Aussetzung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges 1 Auf Antrag des Bundesamtes kann die zuständige Behörde einstweilen davon absehen, gegen den im Ausland Verfolgten wegen einer ändern Tat ein Strafverfahren durchzuführen oder eine Sanktion zu vollziehen, wenn a. die in der Schweiz verwirkte Sanktion gegenüber der im Ausland zu erwartenden nicht wesentlich ins Gewicht fällt oder b. der Vollzug in der Schweiz nicht zweckmässig erscheint.

2 Nach Abschluss des Strafverfahrens im Ausland entscheidet die schweizerische Behörde über die Durchführung des ausgesetzten Verfahrens oder Strafvollzuges.

2. Abschnitt: Rechtsschutz Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.

2 Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.

3 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Massnahme sie persönlich trifft oder sie in ihren Verteidigungsrechten im Strafverfahren beeinträchtigen könnte.

1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Auslieferung oder die Erteilung von Auskünften aus dem Geheimbereich bewilligt, hat in Abweichung von Artikel 111 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ') aufschiebende Wirkung.

Art. 22 Rechtsmittelbelehrung ' Verfügungen und Entscheide eidgenössischer und kantonaler Behörden sind nur gültig, wenn sie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind.

2 Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.

SR 173.110

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Art. 23 Beschwerde gegen kantonale Verfügungen Die Kantone räumen gegen die Verfügungen der ausführenden Behörden ein Rechtsmittel ein.

Art. 24 Einsprache gegen Anordnungen des Bundesamtes 1 Wer durch eine nach diesem Gesetz vom Bundesamt getroffene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat, kann Einsprache erheben.

2 Die Einsprache ist schriftlich innert zehn Tagen nach Mitteilung der Anordnung beim Bundesamt einzureichen. Zu ihrer Begründung oder zur Behebung von Mängeln kann eine angemessene Nachfrist eingeräumt werden. Wird die Einsprache nicht fristgerecht begründet, so gilt sie als zurückgezogen.

3 Die Einsprache hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Vollzug der Anordnung für den Einsprecher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn andere wichtige Gründe es rechtfertigen.

4 Lässt sich die Einsprache nicht formlos erledigen, so trifft das Bundesamt eine Verfügung. Es kann diese bis zum Abschluss seines Verfahrens aufschieben, wenn daraus dem Einsprecher kein erheblicher, nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen kann. Solche Zwischenverfügungen sind selbständig mit Beschwerde anfechtbar.

Art. 25 Verwaltungsgerichtsbeschwerde 1 Verfügungen erstinstanzlicher Bundes- oder letztinstanzlicher kantonaler Behörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unmittelbar an das Bundesgericht (Art. 97-114 OG ')).

2 Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen ändern Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist nur der Verfolgte beschwerdeberechtigt.

3 Das Bundesamt kann gegen Verfügungen einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht.gegen den Entscheid des Bundesamtes, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.

4 Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.

5 Die Bestimmungen über den Stillstand von Fristen (Art. 34 Abs. l OG'>) gelten nicht für die Fristen dieses Gesetzes.

6 Das Bundesgericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.

" SR 173.110

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Rechtshilfegesetz Art. 26 Verwaltungsbeschwerde Verfügungen des Departements nach Artikel 17 Absatz l unterliegen der Beschwerde an den Bundesrat; Verfügungen des Bundesamtes nach Artikel 17 Absätze 2 und 3 unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an das Departement, das endgültig entscheidet.

4. Kapitel : Zwischenstaatliches Verfahren Art. 27 Allgemeine Vorschriften für Ersuchen 1 Die Artikel 27-31 gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz. Die besonderen Verfahrensvorschriften der anderen Teile bleiben vorbehalten.

1 Ausländische Ersuchen sind unmittelbar an das Bundesamt zu richten.

3 Ersuchen, die an eine unzuständige Behörde gerichtet sind, werden von Amtes wegen weitergeleitet. Die ersuchende Stelle ist zu verständigen.

4 Ersuchen im Zusammenhang mit einem Haftfall sind ohne Verzug zu behandeln.

5 Nichtannahme oder Ablehnung eines Ersuchens sind zu begründen.

Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.

2 In einem Ersuchen sind aufzuführen: a. die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde; b. der Gegenstand und der Grund des Ersuchens; c. die rechtliche Bezeichnung der Tat; d. möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.

3 Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen: a. eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen ; b. der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil.

4 Amtliche Schriftstücke eines ändern Staates bedürfen keiner Legalisierung.

5 Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.

* Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.

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Art. 29 Übermittlung 1 Das Bundesamt kann Ersuchen unmittelbar vom Justizministerium des ersuchenden Staates entgegennehmen.

2 Für vorläufige Massnahmen oder in dringenden Fällen kann die Vermittlung der Internationalen Kriminal-Polizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) in Anspruch genommen oder ein Doppel des schriftlichen Ersuchens unmittelbar der zur Ausführung zuständigen Behörde übermittelt werden.

Art. 30 Schweizerische Ersuchen 1 Die schweizerischen Behörden dürfen an einen ändern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.

2 Für Ersuchen um Auslieferung oder um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung ist das Bundesamt zuständig; es handelt auf Antrag der kantonalen Behörde.

-1 Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Ausführung eines Ersuchens knüpft, sind von den schweizerischen Behörden zu beachten.

4 Das Bundesamt kann von einem Ersuchen absehen, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.

Art. 31 Kosten 1 Ausländische Ersuchen werden in der Regel unentgeltlich ausgeführt.

2 Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Kosten ganz oder teilweise dem ersuchenden Staat in Rechnung gestellt werden können.

3 Die Kosten für ein schweizerisches Ersuchen, die einem anderen Staat erstattet werden, gehen zu Lasten des Verfahrens, das zu dem Ersuchen Anlass gegeben hat.

4 Der Bundesrat regelt die Kostenteilung zwischen Bund und Kantonen.

Zweiter Teil: Auslieferung 1. Kapitel: Voraussetzungen Art. 32 Ausländer Ausländer können einem anderen Staat wegen Handlungen, die er ahnden kann, zur Strafverfolgung oder zum Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion übergeben werden, wenn dieser Staat um Auslieferung ersucht oder auf Ersuchen der Schweiz die Strafverfolgung oder die Vollstreckung des Strafentscheides übernimmt.

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Rechtshilfegesetz Art. 33 Personen unter 20 Jahren 1 Kinder und Jugendliche im Sinne des Strafgesetzbuches '), deren Auslieferung verlangt wird, sollen nach Möglichkeit durch die Jugendbehörden zurückgeführt werden. Das gilt auch für Personen im Alter von 18-20 Jahren, wenn die Auslieferung ihre Entwicklung oder ihre soziale Wiedereingliederung gefährden könnte.

2 Die Rückführung hat die Wirkungen einer Auslieferung.

Art. 34 Sachauslieferung 1 Ausgeliefert werden, wenn die Voraussetzungen der Auslieferung gegeben sind, auch Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel dienen können oder aus der strafbaren Handlung herrühren.

2 Die Sachauslieferung ist unabhängig vom Vollzug der Auslieferung des Verfolgten.

3 Rechte von Behörden und gutgläubig erworbene Rechte Dritter an herauszugebenden Gegenständen und Vermögenswerten bleiben unberührt.

4 Sind solche Rechte streitig, so dürfen die Gegenstände und Vermögenswerte nicht freigegeben werden, bevor die zuständige Gerichtsbehörde entschieden oder die für die Freigabe zuständige Behörde zugestimmt hat.

Art. 35 Auslieferungsdelikte 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: a. nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist und b. nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.

2 Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen nicht berücksichtigt, auch nicht für die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Militärstrafgesetzbuches2) hinsichtlich der Strafvorschriften über Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte und Plünderung sowie Kriegsraub.

Art. 36 Sonderfälle 1 Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen.

" SR 311.0 > SR 321:0

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Bimdesblatt. 133 Jahrg. Bd. I

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Rechtshilfegesetz 2

Ist eine von mehreren strafbaren Handlungen ein Auslieferungsdelikt (Art. 35 Abs. 1), so kann für alle ausgeliefert werden, Art. 37 Ablehnung 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.

2 Sie wird abgelehnt, wenn der ersuchende Staat nicht Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht hingerichtet oder einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.

Art. 38 Bedingungen 1 Der Verfolgte darf nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat: a. ihn nicht wegen einer vor der Auslieferung begangenen Handlung, für welche die Auslieferung nicht bewilligt wurde, verfolgt oder bestraft oder an einen dritten Staat weiterliefert; b. ihn nicht aus einem anderen vorher eingetretenen Grund in seiner persönlichen Freiheit einschränkt; c. ihn nicht vor ein Ausnahmegericht stellt ; d. den schweizerischen Behörden auf Verlangen eine amtlich als richtig bescheinigte Abschrift des Entscheides übermittelt, der das Strafverfahren abschliesst.

2 Die Bedingungen nach Absatz l Buchstaben a und b entfallen" 45 Tage nach der bedingten oder endgültigen Freilassung des Ausgelieferten, wenn er trotz Unterrichtung über die Folgen das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht verlassen hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist oder von einem dritten Staat zurückgebracht wurde.

Art. 39 Ausdehnung Wird der Ausgelieferte weiterer strafbarer Handlungen bezichtigt, so kann dem Staat, an den er ausgeliefert wurde, auf erneutes Ersuchen gestattet werden, auch diese Taten zu ahnden.

Art. 40 Ersuchen mehrerer Staaten 1 Stellen mehrere Staaten Ersuchen wegen derselben Tat, so wird in der Regel an den Staat ausgeliefert, auf dessen Hoheitsgebiet die Tat begangen worden ist oder das Schwergewicht ihrer Ausführung liegt.

2 Wird die Auslieferung von mehreren Staaten wegen verschiedener Handlungen verlangt, so ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, wo802

Rechtshilfegesetz bei insbesondere die Schwere der strafbaren Handlungen, der Tatort, die Reihenfolge des Eingangs der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, die bessere soziale Wiedereingliederung und die Möglichkeit der Auslieferung an einen anderen Staat in Betracht fallen.

2. Kapitel : Verfahren 1. Abschnitt: Ersuchen Art. 41 Unterlagen des Ersuchens Ausser den Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 3 sind dem Ersuchen beizufügen: die Urschrift oder eine amtlich als richtig bescheinigte Wiedergabe eines vollstreckbaren Strafentscheides, eines Haftbefehls oder einer anderen, nach den Vorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung.

Art. 42 Fahndungs- und Festnahmeersuchen Ersuchen um Fahndung und Festnahme zum Zwecke der Auslieferung müssen ausser den Angaben nach Artikel 28 Absatz 2 und 3 Buchstabe a Hinweise enthalten auf: a. das Bestehen eines gültigen Hafttitels, das Datum seiner Ausstellung und die Behörde, die ihn erlassen hat; b. die Absicht der zuständigen Behörde, ein Auslieferungsersuchen zu stellen.

Art. 43 Eintreten auf das Ersuchen Das Bundesamt entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen auf das Ersuchen eingetreten wird.

2. Abschnitt: Vorläufige Massnahmen Art. 44 Festnahme Ausländer können zur Auslieferung festgenommen werden aufgrund eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder des Justizministeriums eines ändern Staates oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungsblatt. Artikel 52 Absätze l und 2 gelten sinngemäss.

Art. 45 Sicherstellung von Gegenständen 1 Bei der Festnahme werden Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel im ausländischen Strafverfahren dienen können oder aus der strafbaren Handlung herrühren, sichergestellt.

2 Die kantonalen Behörden können nötigenfalls die Durchsuchung des Festgenommenen und der Räume anordnen.

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Rechtshilfegesetz Art. 46 Vollzugsmeldung. Dauer der Massnahmen 1 Festnahme und Sicherstellung werden dem Bundesamt gemeldet.

2 Sie bleiben bis zum Entscheid über die Auslieferungshaft aufrechterhalten, längstens jedoch bis zum dritten Werktag nach der Festnahme.

3. Abschnitt: Auslieferungshaft und Sicherstellung Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen 1 Das Bundesamt erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: a. voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet oder b. ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.

2 Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das Bundesamt anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.

3 Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind, Art. 48 Inhalt 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten: a. die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat; b. die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat; c. die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird; d. den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.

1 Gegen diese Verfügungen kann innert zehn Tagen Beschwerde bei der Ankla-gekammer des Bundesgerichts geführt werden. Die Artikel 214 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege " gelten sinngemäss.

Art. 49 Vollzug 1 Der Vollzug der Verfügungen nach Artikel 47 ist Sache der kantonalen Behörden.

2 Der Auslieferungshaftbefehl ist nicht wirksam, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.

3 Der Verfolgte darf ohne Zustimmung des Bundesamtes weder freigelassen noch aus der Schweiz ausgeschafft werden.

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Rechtshilfegesetz

Art. 50 Aufhebung der Haft 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das Bundesamt die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und dessen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind. Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.

2 Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.

3 Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.

4 Im übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 53-60 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege '>.

Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.

2 Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.

4. Abschnitt: Vorbereitung des Auslieferungsentscheides Art. 52 Rechtliches Gehör 1 Das Ersuchen und seine Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist; sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung und der formlosen Übergabe, unter Hinweis auf sein Recht, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.

2 Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.

3 Soll der Ausgelieferte wegen weiterer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden, so veranlasst das Bundesamt, dass er im Sinne von Absatz 2 durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates zu Protokoll einvernommen wird.

') SR 312.0 37

Bundesblall. 133. Jahrg. Bd. l

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Rechtshilfegesetz Art. 53 Alibibeweis 1 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor.

2 In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will.

Art. 54 Formlose Übergabe 1 Gibt der Verfolgte einer Justizbehörde zu Protokoll, dass er auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens verzichtet und seine formlose Übergabe verlangt, so ordnet das Bundesamt diese an, wenn keine besonderen Bedenken bestehen.

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Der Verzicht kann widerrufen werden, solange das Bundesamt die Übergabe nicht verfügt hat.

3 Die formlose Übergabe hat die Wirkungen einer Auslieferung.

5. Abschnitt: Auslieferungsentscheid Art. 55 Zuständigkeit 1 Das Bundesamt entscheidet über die Auslieferung.

2 Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet das Bundesgericht. Das Bundesamt unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

3 Das Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.

6. Abschnitt: Vollzug Art. 56 Vollstreckbarkeit ' Die Auslieferung kann vollzogen werden, wenn der Verfolgte: a. ausdrücklich den sofortigen Vollzug verlangt oder b. nicht innert fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung erklärt, er wolle Beschwerde erheben.

2 Wird die Auslieferung abgelehnt, so hebt das Bundesamt die Auslieferungshaft auf.

Art. 57 Auslieferung 1 Das Bundesamt trifft die erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit den kantonalen Behörden.

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Rechtshilfegesetz 2 Es teilt dem ersuchenden Staat den Entscheid, sowie Ort und Zeit des Vollzugs mit.

Art. 58 Aufschub. Vorübergehende Zuführung 1 Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat.

2 Indessen kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten bewilligt werden, wenn : a. ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird und b. der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern.

Art. 59 Rückgabe von Gegenständen 1 Gegenstände und Vermögenswerte, die der ersuchende Staat nicht als Beweismittel benötigt, können zurückbehalten werden, namentlich wenn: a. der Geschädigte in der Schweiz wohnt und sie ihm zurückzugeben sind; b. eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person glaubhaft macht, sie habe an ihnen in der Schweiz gutgläubig Rechte erworben, und ihre Ansprüche nicht sichergestellt sind, oder c. die Gegenstände und Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei der Auslieferung von Beweisstücken deren kostenlose Rückgabe verlangt werden.

Art. 60 Fiskalische Pfandrechte 1 Werden Gegenstände oder Vermögenswerte unter Verzicht auf ihre Rückgabe ausgeliefert, so wird das Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach schweizerischem Zoll- oder Steuerrecht nicht geltend gemacht, sofern der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer die Abgabe nicht selbst schuldet.

2 Der Verzicht auf ein solches Pfandrecht kann vom Gegenrecht abhängig gemacht werden.

Art. 61

Übernahmefrist

Sorgt der ersuchende Staat nicht innert zehn Tagen nach Empfang der Vollzugsanzeige für die Übernahme des Auszuliefernden, so wird dieser freigelassen. Auf begründetes Verlangen des ersuchenden Staates kann die Frist bis auf 30 Tage verlängert werden.

807

Rechtshilfegesetz Art. 62 Kosten 'Bei der Auslieferung an das Ausland übernimmt,der Bund die Haft- und Transportkosten, soweit sie im internationalen Verkehr üblicherweise vom ersuchten Staat getragen werden.

2 Persönliches Eigentum des Verfolgten kann zur Deckung der Kosten verwendet werden, soweit es nicht auszuliefern ist.

Dritter Teil: Andere Rechtshilfe 1. Kapitel: Voraussetzungen 1. Abschnitt: Im allgemeinen Art. 63 Grundsatz 1 Rechtshilfe nach diesem Teil umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.

2 Als Rechtshilfemassnahmen fallen namentlich in Betracht: Zustellung von Schriftstücken, Beweiserhebung, Herausgabe von Akten und Schriftstücken, Durchsuchung von Personen und Räumen, Beschlagnahme, Gegenüberstellung und Durchlieferung von Personen, 3 Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: a. Verfolgung strafbarer Handlungen (An. l Abs. 3); b. Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; c. Strafvollzug und Begnadigung; d. Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.

4 Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.

5 Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.

Art. 64 Zwangsmassnahmen 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.

2 Zur Entlastung eines Verfolgten sind solche Massnahmen auch zulässig, wenn die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos ist.

808

Rechtshilfegesetz Art. 65 Anwendung ausländischen Rechts 1 Bei Rechtshilfemassnahmen gilt: a. Die Anwesenheit von Prozessbeteiligten sowie die Einsichtnahme in die Akten kann gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt; b. die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen werden in der vom Recht des ersuchenden Staates vorgeschriebenen und im Ersuchen ausdrücklich verlangten Form bekräftigt, auch wenn das maßgebende schweizerische Recht die Bekräftigung nicht vorsieht; für die gerichtliche Zulassung anderer Beweismittel erforderliche Formen können auf ausdrückliches Verlangen der ersuchenden Behörde berücksichtigt werden; c. die Formen der Beschaffung und Bekräftigung von Beweismitteln nach Buchstabe b müssen mit dem schweizerischen Recht vereinbar sein, und es dürfen den daran Beteiligten daraus keine wesentlichen Nachteile entstehen; d. die Aussage kann auch verweigert werden, soweit das Recht des ersuchenden Staates es vorsieht oder die Tatsache der Aussage nach dem Recht dieses Staates oder des Staates, in dem der Aussagende wohnt, strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen nach sich ziehen kann.

Art. 66 Ablehnung der Rechtshilfe Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist.

Art. 67 Verwendung von Auskünften 1 Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Jede weitere Verwendung von Auskünften bedarf der Zustimmung des Bundesamtes.

* Der gleichen Bedingung unterliegt die Bewilligung der Akteneinsicht für einen fremden Staat, der sich als Geschädigter an einem schweizerischen Strafverfahren beteiligt.

2. Abschnitt: Einzelne Rechtshilfemassnahmen Art. 68 Zustellungen. Allgemein 1 Schriftstücke, um deren Zustellung eine schweizerische Behörde ersucht wird, können durch einfache Übergabe an den Empfänger oder mit der Post zugestellt werden.

809

Rechtshilfegesetz 2 Der Bundesrät kann die Zustellung von Schriftstücken aus dem Ausland unmittelbar an Empfänger in der Schweiz als zulässig erklären. Er regelt die Voraussetzungen.

3

Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Annahme der Urkunde oder die Verweigerung ihrer Annahme schriftlich bestätigt ist.

Art. 69 Zustellung von Vorladungen. Freies Geleit 1 Wer eine Vorladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde entgegennimmt, ist nicht verpflichtet, ihr Folge zu leisten.

2 Vorladungen, die Zwangsandrohungen enthalten, werden nicht zugestellt.

3 Die Zustellung einer Vorladung kann an die Bedingung geknüpft werden, dass dem Empfänger für angemessene Zeit freies Geleit zugesichert und er an der freien Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht gehindert wird. Auf Verlangen des Empfängers holt die zustellende Behörde eine entsprechende schriftliche Zusicherung des ersuchenden Staates vor der Übermittlung des Zustellungsnachweises ein.

Art. 70 Zuführung von Häftlingen 1 Personen, die sich in der Schweiz in Haft befinden, können einer ausländischen Behörde für Erhebungen zugeführt werden, wenn ihnen freies Geleit zugesichert und gewährleistet ist, dass sie in Haft behalten und auf Anforderung in die Schweiz zurückgeführt werden.

2 Personen, die im Ausland nicht angeschuldigt sind, und Schweizerbürger dürfen nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung zugeführt werden. Diese ist nicht notwendig, wenn die Behandlung eines schweizerischen Rechtshilfeersuchens oder eine Gegenüberstellung mit ändern Personen im Ausland die Zuführung erfordert.

Art. 71 1

Durchlieferung

Für ein nach diesem Gesetz zulässiges Verfahren in einem ändern Staat kann das Bundesamt auf Ersuchen dieses oder eines dritten Staates die Durchlieferung ohne Anhören des Betroffenen bewilligen. Der Entscheid ist nicht anfechtbar.

Er wird nur dem ersuchenden Staat mitgeteilt.

1 Die Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Häftling mit einem Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung über schweizerisches Gebiet befördert werden soll.

Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung darf der Häftling nur festgehalten werden, wenn: a. die Voraussetzungen seiner Festnahme nach Artikel 44 vorliegen oder b. der Staat, der die Beförderung veranlasst hat, das Bundesamt vorher davon verständigt hat unter Angabe des Grundes der Zuführung und der sie begründenden strafbaren Handlung.

810

Rechtshilfegesetz 3

Für Massnahmen zur Strafverfolgung oder zum Strafvollzug in der Schweiz darf die Durchlieferung nur mit Zustimmung des Bundesamtes unterbrochen werden.

Art. 72 Aufrechterhaltung der Haft 1 Wird ein Häftling den schweizerischen Behörden für eine Rechtshilfemassnahme zugeführt, so ist der im Ausland gegen ihn erlassene Haftbefehl auch während des Aufenthaltes in der Schweiz wirksam.

2 Während der Durchlieferung bleibt der Verfolgte aufgrund des Durchlieferungsbefehls des Bundesamtes in Haft.

3 Der Häftling darf in diesen Fällen nur mit Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörde freigelassen werden.

Art. 73 Freies Geleit in der Schweiz 1 Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in einer Strafsache auf Vorladung hin in der Schweiz erscheint, darf hier aus Gründen, die vor ihrer Einreise eingetreten sind, weder verfolgt noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden.

2 Kein freies Geleit hat der Verfolgte für die in der Vorladung aufgeführten Handlungen, 3 Der Schutz nach Absatz l endet, wenn diese Person die Schweiz wieder verlässt, spätestens jedoch drei Tage nachdem die vorladende Behörde sie entlassen hat.

Art. 74 Herausgabe von Gegenständen 1 Gegenstände, insbesondere Schriftstücke und Vermögenswerte, deren Beschlagnahme das schweizerische Recht zulässt, sowie amtliche Akten und Entscheide werden den in Strafsachen und den für die Erteilung oder den Entzug von Führerausweisen zuständigen Behörden auf Ersuchen zur Verfügung gestellt, soweit sie für deren Entscheid Von Bedeutung sein können.

2 Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die aus einer strafbaren Handlung herrühren, können zur Rückerstattung an den Berechtigten auch ausserhalb eines Strafverfahrens im ersuchenden Staat herausgegeben werden.

3 Für die Rechte von Behörden und Dritten gilt Artikel 34 Absätze 3 und 4; für die Rückgabe gilt Artikel 59 und für die fiskalischen Pfandrechte Artikel 60.

2. Kapitel: Verfahren 1. Abschnitt: Rechtshilfeersuchen Art. 75 Berechtigung 1 Um Rechtshilfe können Behörden ersuchen, die Widerhandlungen zu verfolgen oder in anderen Verfahren zu entscheiden haben, auf welche dieses Gesetz anwendbar ist, 811

Rechtshilfegesetz 2

Schweizerische Behörden können Ersuchen um Vornahme von Prozesshandlungen, die nach den Vorschriften des ersuchenden Staates Sache der Parteien sind, auch von den dazu legitimierten Parteien entgegennehmen.

Art. 76

Inhalt und Unterlagen

Ausser den Angaben und Unterlagen nach Artikel 28 sind in einem Ersuchen aufzuführen oder ihm beizufügen: a. in Zustellungsersuchen: Name und Adresse des Empfängers und dessen Stellung im Verfahren sowie die Art des zuzustellenden Schriftstückes; b. den Ersuchen um Durchlieferung: eine der Urkunden nach Artikel 41 ; c. den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlag^ nähme oder Herausgabe von Gegenständen: eine Bestätigung, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind.

Art. 77

Adresse

1

Ausländische Ersuchen sind durch Vermittlung des Bundesamtes an die zuständige kantonale Behörde zu richten.

2

Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister oder zur Feststellung der Identität einer Person sind an das Schweizerische Zentralpolizeibüro zu richten.

2. Abschnitt: Befugnisse Art. 78

Bundesamt

1

Das Bundesamt prüft, ob das Ersuchen den formellen Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, und leitet es an die zuständige kantonale Behörde weiter, wenn die Rechtshilfe nicht offensichtlich unzulässig erscheint.

2

Es kann an die Leistung der Rechtshilfe Auflagen knüpfen.

3

Es trifft die für die Durchlieferung notwendigen Anordnungen.

* Es stellt daä Ersuchen um Rechtshilfe, die ausserhalb eines Strafverfahrens benötigt wird.

Art. 79

Kantonale Behörden

1

Die kantonalen Behörden entscheiden über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und über Fragen des zwischenstaatlichen Verfahrens, soweit dafür nicht ausschliesslich eine Bundesbehörde zuständig ist.

2

Sie treten, soweit der unmittelbare Verkehr zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und des Auslands vereinbart ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 78 Absatz l auf das Ersuchen ein.

812

.

Rechtshilfegesetz 3

Für die Akteneinsicht gelten auch im kantonalen Verfahren die Artikel 6, 26 und 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes0. Der Berechtigte kann auch das Rechtshilfeersuchen und die zugehörigen Unterlagen einsehen, soweit dies für die Wahrung seiner Interessen notwendig ist. Dem Beschuldigten, den die Rechtshilfemassnahme nicht persönlich trifft, steht dieses Recht nur zu, wenn er in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und nur im Interesse der Wahrung seiner Verteidigungsrechte im ausländischen Strafverfahren.

4 Gegen Verfügungen einer kantonalen Behörde stehen dem Bundesamt im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse die Rechtsmittel des kantonalen Rechts nach Artikel 23 zu.

Art. 80 Erhebungen in mehreren Kantonen Erfordert die Erledigung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen, so kann das Bundesamt die zuständige Behörde eines dieser Kantone mit der Leitung beauftragen. Die Artikel 352-355 des Strafgesetzbuches1' gelten sinngemäss.

Art. 81 Polizeiliche Ersuchen 1 Die obersten Polizeistellen des Bundes und der Kantone können Ersuchen nach Artikel 63 in eigenem Namen stellen und solchen Ersuchen ausländischer Behörden entsprechen.

2 Der Bundesrat regelt Einzelheiten und Verfahren.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen Art. 82 Geheimniswahrung 1 Würden den Prozessbeteiligten bei der Ausführung eines Ersuchens Tatsachen aus dem Geheimbereich einer Person zugänglich gemacht, die an der im Ausland verfolgten Tat nicht beteiligt zu sein scheint, so sind sie von den weiteren Ermittlungen auszuschliessen, bis die Voraussetzungen für die Offenbarung des Geheimnisses erfüllt sind.

2 Angaben über solche Tatsachen in Schriftstücken oder Entscheiden, die nach Artikel 74 herausgegeben oder die den Parteien oder fremden Behördevertretern zur Einsichtnahme vorgelegt werden, sind zu entfernen, wenn die Voraussetzungen für die Offenbarung nicht vorliegen.

3 Gegen die Weiterleitung von Auskünften aus dein Geheimbereich stehen die Rechtsmittel nach den Artikeln 23 und 25 zur Verfügung.

D SR 172.021 > SR 311.0

2

813

Rechtshilfegesetz

Art. 83

Abschluss des Rechtshilfeverfahrens

1

Erachtet die ausführende Behörde die Rechtshilfehandlungen als abgeschlossen, so übermittelt sie die Akten der zuständigen kantonalen oder eidgenössischen Stelle. Diese prüft, ob -das Ersuchen ordnungsgemäss ausgeführt wurde, und weist die Akten nötigenfalls zur Ergänzung an die ausführende Behörde zurück.

2

Die Vollzugsakten können der ersuchenden Behörde übermittelt werden: a. wenn bei der Ausführung des Ersuchens keine Rechtsmittel ergriffen wurden; b. wenn die Prüfung nach Absatz l ergibt, dass weder Geheimnisse Dritter berührt sind noch Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtshilfe bestehen.

3

Sind die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllt, so ist durch beschwerdefähige Verfügung anzuordnen, ob und in welchem Umfang oder in welcher Form die Vollzugsakten zu übermitteln sind.

Art. 84

Kosten

Dem ersuchenden Staat werden die Kosten berechnet für: a. Sachverständige; b. Herausgabe von Gegenständen zur Rückerstattung an den Berechtigten.

Vierter Teil: Stellvertretende Strafverfolgung 1. Kapitel: Voraussetzungen 1. Abschnitt: Übernahme durch die Schweiz Art. 85

Grundsatz

1

Wegen einer im Ausland begangenen Tat kann die Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaates an seiner Stelle die Strafgewalt ausüben, wenn : a. die Auslieferung nicht zulässig ist; b. der Verfolgte sich in der Schweiz wegen anderer schwerer wiegender Taten zu verantworten hat und c. gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat ihn nach einem Freispruch oder Strafvollzug in der Schweiz wegen der gleichen Tat nicht weiter verfolgt.

2

Die Strafverfolgung eines Ausländers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, kann auch dann übernommen werden, wenn seine Auslieferung sich nicht rechtfertigen lässt und die Übernahme der Verfolgung im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und seine soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheint.

3

Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Tat aufgrund anderer Vorschriften der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.

814

·

Rechtshilfegesetz Art. 86 Anwendbares Recht ' Die Tat wird nach schweizerischem Recht beurteilt, wie wenn sie in der Schweiz begangen worden wäre.

2 Das ausländische Recht ist anwendbar, wenn es milder ist. Der Richter kann nur die im schweizerischen Recht vorgesehenen Sanktionen verhängen.

3 Ein Abwesenheitsverfahren ist unzulässig.

Art. 87 Gerichtsstand Ist nicht bereits ein schweizerischer Gerichtsstand begründet, so wird er nach Artikel 348 des Strafgesetzbuches ') bestimmt.

2. Abschnitt : Übertragung an das Ausland Art. 88 Voraussetzungen Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und der Verfolgte: a. sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist, oder wenn er b. diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.

Art. 89 Wirkungen 1 Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen : a. solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er nicht in der Lage sei, das Strafverfahren zu Ende zu führen, oder b. wenn aufgrund des in diesem Staat ergangenen Entscheides die Voraussetzungen nach Artikel 5 Buchstabe a oder b erfüllt sind.

2 Die Verjährung nach schweizerischem Recht ruht, solange im ersuchten Staat das Verfahren, einschliesslich des Strafvollzuges, hängig ist.

3 Wurde der Verfolgte wegen anderer Taten an den ersuchten Staat ausgeliefert, so braucht dieser die Auslieferungsbedingungen nach Artikel 38 nicht zu beachten, soweit er dem Ersuchen um Strafverfolgung entspricht.

2. Kapitel : Verfahren Art. 90 Unterlagen Ausser den Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 3 sind einem Ersuchen die Akten des Strafverfahrens sowie allfällige Beweisgegenstände beizufügen.

" SR 311.0

815

Rechtshilfegesetz Art. 91 Entscheid über das Ersuchen 1 Das Bundesamt entscheidet nach .Rücksprache mit der Strafverfolgungsbehörde über die Annahme des ausländischen Ersuchens.

2 Nimmt es dieses an, so übermittelt es der Strafverfolgungsbehörde die Akten und verständigt den ersuchenden Staat und den Betroffenen.

3 Der Entscheid verpflichtet nicht, ein Strafverfahren zu eröffnen.

4 Das Bundesamt kann die Übernahme der Strafverfolgung ablehnen, wenn wichtige Gründe ihr entgegenstehen oder die Bedeutung der Tat sie nicht rechtfertigt.

Art. 92 Ausländische Untersuchungshandlungen Jede von den Behörden des ersuchenden Staates nach dessen Recht durchgeführte Untersuchungshandlung wird im Strafverfahren einer entsprechenden schweizerischen Untersuchungshandlung gleichgestellt.

Art. 93 Kosten 1 Die vom ersuchenden Staat festgesetzten Verfahrenskosten werden zu den Kosten des Verfahrens in der Schweiz geschlagen und eingefordert. Sie werden dem ersuchenden Staat nicht erstattet.

2 Über bezahlte Geldbussen, eingezogene Gegenstände oder verfallene Beträge verfügen die Kantone.

3 Dem ersuchten Staat werden, wenn er die Verfolgung übernimmt, die in der Schweiz aufgelaufenen Verfahrenskosten gemeldet. Ihre Erstattung wird nicht verlangt.

Fünfter Teil: Vollstreckung von Straf entscheiden 1. Kapitel: Voraussetzungen 1. Abschnitt: Übernahme durch die Schweiz Art. 94 Grundsatz 1 Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines ändern Staates können auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn: a. der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss; b. Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre, und c. die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Artikel 85 Absätze l und 2 angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint.

816

Rechtshilfegesetz 2

Im Ausland verhängte Sanktionen werden vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht übersteigen. Sanktionen, die unter dem schweizerischen Strafrahmen bleiben, dürfen vollzogen werden.

3 Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn das Strafgesetzbuch '> den Vollzug der im Ausland verhängten Strafe ausschliesst (Art. 6 StGB) oder ausdrücklich vorschreibt (Art. 5 StGB). -· 4 Bussen sowie Kosten aus Verfahren nach Artikel 63 können auch vollstreckt werden, wenn der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, in der Schweiz aber über Vermögenswerte verfügt und wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält.

Art. 95 Unzulässigkeit der Vollstreckbarerklärung 1 Die Vollstreckbarerklärung (Exequatur) ist unzulässig, wenn: a. die Verurteilung in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem bei Anwendung schweizerischen Rechts die Strafverfolgung absolut verjährt gewesen wäre; b. die Sanktion nach schweizerischem Recht verjährt wäre, sofern eine schweizerische Behörde sie im gleichen Zeitpunkt ausgesprochen hätte, oder c. die Tat auch der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist und nach schweizerischem Recht aus ändern Gründen keine Sanktion verhängt werden könnte.

2 Entscheide über Kosten werden nur vollstreckbar erklärt, soweit diese an den Staat zu zahlen sind.

Art. 96 Ablehnung der Vollstreckung Der Richter lehnt die Vollstreckung ganz oder teilweise ab, wenn: a. der Verurteilte in der Schweiz wegen anderer Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamtheit der Taten in der Schweiz beurteilt würde, oder b. der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist, oder c. er der Auffassung ist, dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung eines im Abwesenheitsverfahren ergangenen Entscheids oder Strafbefehls widersetzt, gegen den nach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist.

Art. 97 Verbindlichkeit der Feststellung über den Sachverhalt Der Richter ist bei der Beurteilung der Strafbarkeit und der Verfolgbarkeit nach schweizerischem Recht an die Feststellungen über den Sachverhalt gebunden, '> SR 311.0 .817

Rechtshilfegesetz auf denen der Entscheid beruht. Soweit sie nicht ausreichen, können Beweiserhebungen angeordnet werden.

Art. 98 Wirkungen der Übernahme Wenn die Schweiz die Vollstreckung übernimmt, so darf hier gegen den Verurteilten wegen derselben Tat kein Strafverfahren eingeleitet oder fortgeführt werden.

Art. 99 Benutzung schweizerischer Anstalten durch das Ausland 1 Fehlen die Voraussetzungen nach Artikel 94 Absatz l, so können freiheitsbeschränkende Sanktionen, die in einem ändern Staat gegen Nicht-Schweizer-Bürger ausgesprochen worden sind, in der Schweiz nach schweizerischem Recht vollzogen werden, wenn der andere Staat sie nicht selbst vollziehen kann.

1 Rechtsgrundlage für die Beschränkung der persönlichen Freiheit des Verfolgten in der Schweiz ist in diesem Falle der rechtskräftige und vollstreckbare ausländische Entscheid.

3 Werden Personen aufgrund von Absatz l der Schweiz zugeführt, so dürfen sie mangels anderweitiger Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden des Staates, der sie zugeführt hat, wegen Handlungen, die sie vor ihrer Zuführung begangen haben und die nicht Gegenstand ihrer Verurteilung waren, von den schweizerischen Behörden weder verfolgt noch bestraft noch an einen dritten Staat ausgeliefert werden. Diese Wirkungen entfallen zehn Tage nach der bedingten oder endgültigen Freilassung aus der Anstalt.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

2. Abschnitt: Übertragung an das Ausland Art. 100 Grundsatz Ein anderer Staat kann um Übernahme der Vollstreckung eines schweizerischen Strafentscheides ersucht werden, wenn: a. die Beachtung der Verbindlichkeit des Entscheides im Sinne von Artikel 97 gewährleistet ist und b. die Übertragung der Vollstreckung eine bessere soziale Wiedereingliederung des Verurteilten erwarten lässt oder die Schweiz seine Auslieferung nicht erwirken kann.

Art. 101 Voraussetzungen der Zuführung Der Verurteilte, der in der Schweiz in Haft ist, darf zur Vollstreckung nach Artikel 100 nur zugeführt werden, wenn er zustimmt und zu erwarten ist, dass der ersuchte Staat die vom Bundesamt festgelegten Bedingungen beachtet.

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Rechtshilfegesetz Art. 102 Wirkungen der Übertragung ' Übernimmt ein anderer Staat die Vollstreckung eines Strafentscheides, so sieht die schweizerische Behörde von der Vollstreckung ab, solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er sie nicht zu Ende führt.

2 Zur Sicherstellung seiner Überführung kann der Verurteilte verhaftet werden.

3 Artikel 89 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

2. Kapitel: Verfahren 1, Abschnitt: Ersuchen Art. 103 Unterlagen Ausser den Unterlagen nach Arrikel 28 Absatz 3 sind einem Ersuchen beizufügen: a. die Urschrift oder eine amtlich als richtig bescheinigte Abschrift des Entscheides mit einer Bestätigung seiner Vollstreckbarkeit; b. eine Bescheinigung über die im ersuchenden Staat erstandene Haft; c. auf Verlangen des ersuchten Staates die Strafakten in Urschrift oder amtlich als richtig bescheinigter AbschriftArt. 104 Entscheid über das Ersuchen h Das Bundesamt entscheidet nach Rücksprache mit der Vollzugsbehörde über die Annahme des ausländischen Ersuchens. Nimmt es dieses an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag der Vollzugsbehörde und verständigt den ersuchenden Staat. Artikel 91 Absatz 4 gilt sinngemäss.

2 Ist die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben und im Ausland eine Sanktion ausgesprochen worden, die schwerer ist als die nach schweizerischem Recht vorgesehene, so kann anstelle der Vollstreckung die Strafverfolgung übernommen werden, wenn der ersuchende Staat es verlangt: 2. Abschnitt: Exequaturverfahren Art. 105 Zuständiger Richter Der nach Artikel 348 des Strafgesetzbuches1' zuständige Richter unterrichtet den Verurteilten über das Verfahren, hört ihn und seinen Rechtsbeistand zur Sache an und entscheidet über die Vollstreckung.

Art. 106 Vollstreckbarerklärung 1 Der Richter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstrekkung gegeben sind, und erhebt die nötigen Beweise.

" SR 311.0

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Rechtshilfegesetz 2

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erklärt der Richter den Entscheid für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen.

3

Der Entscheid hat in Form eines begründeten Urteils zu erfolgen. Das kantonale Recht stellt ein Rechtsmittel zur Verfügung.

3. Abschnitt: Vollstreckung Art. 107 Vollzug der Sanktion 1

Die vom Richter bestimmte Sanktion wird nach schweizerischem Recht vollzogen.

2

Der Vollzug ist einzustellen, wenn die Vollstreckbarkeit des Entscheides im ersuchenden Staat erlischt oder aufgehoben wird.

3

Wurde nur ein Kostenentscheid vollstreckt, so werden die eingezogenen Beträge nach Abzug der entstandenen Kosten dem ersuchenden Staat überwiesen, sofern er Gegenrecht hält.

Art. 108 Kosten Neben den Kosten für den Vollzug der Sanktion gelten auch jene für das Exequaturverfahren und die übrige Vollstreckung als Kosten im Sinne von Artikel 31.

Sechster Teil: Schhissbestimmungen Art. 109 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1

Das Bundesgesetz vom 22. Januar 1892 ') betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande wird aufgehoben.

2

a. Das Strafgesetzbuch 2 ) wird wie folgt geändert: Art. 75bis

3. unveijährbarkat

'> « » V 5 > 6 >

' Keine Verjährung, tritt ein für Verbrechen, die 1. auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungsgruppe aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ihrer ethnischen, sozialen oder politischen Zugehörigkeit gerichtet waren oder 2. in den Genfer Übereinkommen vom 12. August 1949 3 )-^und den ändern von der Schweiz ratifizierten internationalen Ver-

BS 3 509 SR 311.0 AS 19S1 181 AS 1951 207 AS 1951 228 AS 1951 300

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·

Rechtshilfegesetz einbarungen über den Schutz der Kriegsopfer als schwer bezeichnet werden, sofern die Tat nach Art ihrer Begehung besonders schwer war oder 3. als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen von Katastrophen oder in Verbindung mit Geiselnahmen.

2 Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 70-72 verjährt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.

Übergangsbestimmung Artikel 75bis gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe nach bisherigem Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht verjährt war.

b. Die entsprechenden Texte werden als Artikel 56bis und als Übergangsbestimmung dem Militärstrafgesetz '> eingefügt.

3

Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege *> wird wie folgt geändert: Art. 100 Bst.f Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen: f. Verfügungen auf dem Gebiete der Strafverfolgung, ausser gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal. *> *> Siehe jedoch Artikel 25 und 26 IRSG (AS ...).

Art. 110 Übergangsbestimmungen 1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Auslieferungsverfahren werden nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. Januar 18923> betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande zu Ende geführt.

2 Die Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden nach dem vierten und fünften Teil dieses Gesetzes kann nur übernommen werden, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist.

') SR 321.0 z > SR 173.110 3

> BS 3 509

38

Bundcsblatt.U3.Jahrg.Bd.ni

'

821

Rechtshilfegesetz 3 Ersuchen um Auslieferung oder andere Rechtshilfe wegen Taten, deren Verjährung nach Artikel 75bis des Strafgesetzbuches '> oder Artikel 56bis des Militärstrafgesetzes2) ausgeschlossen ist, kann der Bundesrat auch dann entsprechen, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen die Strafverfolgung oder die Strafe bereits verjährt war.

Art. 111 Vollzug 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann eine ständige Kommission einsetzen zur Begutachtung der Frage, ob die Bedeutung der Tat die Erteilung von Auskünften aus dem Geheimbereich rechtfertigt. Die Kommissionsmitglieder sind wie die Beamten des Bundes zur Geheimhaltung verpflichtet.

Art. 112 Inkrafttreten und Referendum 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. März 1981 Der Präsident: Hefti Die Protokollführerin: Huber Datum der Veröffentlichung: 31. März 1981 3 > Ablauf der Referendumsfrist: 29, Juni 1981

" SR 311.0 ) SR 321.0 > BB1 1981 I 791

J 3

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Nationalrat, 20. März 1981 Der Präsident: Butty Der Protokollführer: Koehler

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz [IRSG]) vom 20. März 1981

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Foglio federale

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1981

Année Anno Band

1

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12

Cahier Numero Geschäftsnummer

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31.03.1981

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791-822

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