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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
Referendum gegen das Ausländergesetz vom 19. Juni 1981 Zustandekommen
Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf die Artikel 59, 64 und 66 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 ') über die politischen Rechte sowie auf den Bericht des Eidgenössischen Statistischen Amtes über die Prüfung der Unterschriftenlisten für das Referendum gegen das Ausländergesetz vom 19. Juni 198l2), verfügt: 1. Das Referendum gegen das Ausländergesetz vom 19. Juni 1981 ist zustandegekommen, da es die nach Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangten 50000 Unterschriften aufweist.
2. Von insgesamt 86675 eingereichten Unterschriften sind 85979 gültig.
3. Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung an a. Nationale Aktion,Zentralsekretariat: Frau Anita Wilhelm,Postfach59, 8956 Killwangen, und b. Herrn Nationalrat Fritz Meier, 8546 Ellikon an der Thur.
9. Oktober 1981
Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: i.V. Couchepin
8019
» SR 161.1
2
> BEI 1981II 568
292
1981-769
Referendum gegen das Ausländergesetz vom 19. Juni 1981 Unterschriften nach Kantonen Kanton ,
Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. Rh Appenzell I. Rh St.Gallên Graubünden Aargau Thurgaü.
Tessin Waâdt Wallis Neuenburg .., Genf Jura Schweiz
Unterschriften
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...
........
...
....
i
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Gültige
Ungültige
26 250 17 255 1845 80 927 33 48 593 2 134 112 l 652 9 577 3 802 1619 245 33 3603 l 222 4 546 2450 l 246 2 017 819 2 109 1750 12
320 46 7 2 7
85 979 '
696
3 3 9 l 6 5 26 22 l 8 3 23 40 60 8 3 26 67
293
Notifikationen
chung dieser Verfügung im Bundesblatt angesetzt, um zum Antrag der Eidgenössischen Zollverwaltung, Direktion des II. Zollkreises, auf Umwandlung der ihm mit Strafbescheid vom 2. Juni 1978 auferlegten Zollbusse von 4950 Franken in 90 Tage Haft schriftlich Stellung zu nehmen.
Bei Säumnis wird aufgrund der Akten entschieden.
27. Oktober 1981
Bezirksgericht Bülach Der Gerichtssekretär: Stricker
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Bülach, lie. iur. Benz, hat mit Verfügung vom 1. Juli 1981 die von den Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetrieben mit Strafbescheid Nr. 6405/79 am 12. Dezember 1979 ten Aufenthalts, ausgefällte Busse von 40 Franken in einen Tag Haft umgewandelt, unter Verweigerung des bedingten Strafvollzuges. Gegen diese Verfügung läuft dem Gebüssten eine Frist von zehn Tagen ab Veröffentlichung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich und begründet Rekurs einzureichen. Eine Ausfertigung der Verfügung kann bei der Bezirksgerichtskanzlei Bülach bezogen werden.
27. Oktober 1981
294
Bezirksgericht Bülach Der Gerichtssekretär: Mäder
Vorladungen
kannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Dienstag, 3. November 1981, 16 Uhr, in Thun, Rathaus, als Angeklagter vor Divisionsgerichts zu erscheinen.
Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 115 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.
13. Oktober 1981
Divisionsgericht 3 Der Präsident: Oberst Aeschlimann
kannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, l I.November 1981, 9.30 Uhr, in 8853 Lachen SZ, Bezirksgebäude Friedeck, als Angeklagter vor Divisionsgericht 9A zur Hauptverhandlung zu erscheinen.
Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.
15. Oktober 1981
Divisionsgericht 9A Der Präsident: Oberstlt Vetter
unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, 11. November 1981, 10.30 Uhr, in 8853 Lachen SZ, Bezirksgebäude Friedeck, als Angeklagter vor Divisionsgericht 9A zur Hauptverhandlung zu erscheinen.
Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.
15. Oktober 1981
Divisionsgericht 9A Der Präsident: Oberstlt Vetter 295
zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, l I.November 1981, 15.30 Uhr, in 8853 Lachen SZ, Bezirksgebäude Friedeck, als Angeklagter vor Divisionsgericht 9A zur Hauptverhandlung zu erscheinen.
Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.
15. Oktober 1981
Divisionsgericht 9A Der Präsident: Oberstlt Vetter
unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Donnerstag, 26. November 1981, 17.45 Uhr, in Bern, Bundesamt für geistiges Eigentum, Wildstrasse 3, Beschwerdekammersaal, als Angeklagter vor Divisionsgericht 10B zu erscheinen.
Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.
15. Oktober 1981
Divisionsgericht 10B Der Präsident : Oberstlt Blumenstein
kannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Donnerstag, 26. November 1981, 17.15 Uhr, in Bern, Bundesamt für geistiges Eigentum, Wildstrasse 3, Beschwerdekammersaal, als Angeklagter vor Divisionsgericht 10B zu erscheinen.
Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.
15. Oktober 1981
296
Divisionsgericht l OB Der Präsident: Oberstlt Blumenstein
Einnahmen der Zollverwaltung (in tausend Franken) Monat
Zölle
(Stand September 1981) Übrige Einnahmen
Total 1981
1981
Total 1980
Mehreinnahmen
Mindereinnahmen
218371 230 229 272 122 272913 250 737 316931 317232 262 362 292 522
49774 268 145 89352 319580 88887 361 008 68485 341 398 65329 · 316067 56644 373 575 76447 393679 49 126 311489 55566 348089
299314 341 880 329 353 338361 317986 357081 320 246 364 563
20267 19 129 12045 -- 55589 36598 -- --
5692 -- -- -- 22294 -- -- 8758 16474
1981 Jan.-Sept.
2 433 419
599 610 3 033 030
--
90409
--
1980 Jan.-Sept.
2380531
562 090
2942621
--
--
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
--
273 836
297
Verfügung über die Verkehrsordnung für Fahrzeuge auf dem Areal des Postbetriebsgebäudes Basel 2
vom 6. Oktober 1981
Die Generaldirektion PTT, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958') über den Strassenverkehr (SVG), die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 1979 2~> über die Strassensignalisation (SSV), verßigt:
1. Das Befahren des Areals des Postbetriebsgebäudes Basel 2 ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen PTT-Betrieben oder zur Erreichung der Parkplätze gestattet.
2. Auf dem gesamten Areal beträgt die Höchstgeschwindigkeit 10 km/h.
3. Die Zufahrt zu den Betriebsräumen ist nur PTT-Dienstfahrzeugen und Fahrzeugen mit Sonderbewilligung gestattet.
4. Das Parkieren von Fahrzeugen auf den Parkplätzen im vorderen Sektor der Zellen 1-3 ist gebührenpflichtig und während der signalisierten Höchstdauer gestattet.
5. Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Kundenparkplatz im vorderen Sektor der Zelle 4 ist gebührenfrei und nur im Verkehr mit den Schweizerischen PTT-Betrieben während einer Höchstdauer von 30 Minuten gestattet.
6. Für das Parkieren von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern werden spezielle Parkplätze zur Verfügung gestellt.
7. Die Einfahrt zu den vermieteten Dauerparkplätzen (Zelle 1) und zu den Personalparkplätzen (Zellen 2-4) ist den Berechtigten vorbehalten.
8. Die Einfahrt zu den Parkplätzen der Zelle 5 ist nur mit PTT-Dienstfahrzeugen oder mit Sonderbewilligung gestattet.
9. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.
» SR 741.01 > SR 741.21
2
,298
1981-793
Verkehrsordnung auf PTT-Areal
10. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren1).
6. Oktober 1981
Generaldirektion PTT Der Präsident: Binz
8022
O SR 172.021
299
Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf dem SBB-Areal beim Bahnhof Bülach
vom 12. Oktober 1981
Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 ^ über den Strassenverkehr, die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 1979 2> über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.
2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal beim Bahnhof Bülach durch das Aufstellen von Parkuhren gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).
3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung der Stadtpolizei Bülach übertragen.
4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3).
12. Oktober 1981
Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Desponds
8028
') SR 741.01 > SR 741.21 > SR 172.021
2 3
300
1981-801
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1981
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
42
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
27.10.1981
Date Data Seite
292-300
Page Pagina Ref. No
10 048 474
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