# S T #

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Referendum gegen das Ausländergesetz vom 19. Juni 1981 Zustandekommen

Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf die Artikel 59, 64 und 66 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 ') über die politischen Rechte sowie auf den Bericht des Eidgenössischen Statistischen Amtes über die Prüfung der Unterschriftenlisten für das Referendum gegen das Ausländergesetz vom 19. Juni 198l2), verfügt: 1. Das Referendum gegen das Ausländergesetz vom 19. Juni 1981 ist zustandegekommen, da es die nach Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangten 50000 Unterschriften aufweist.

2. Von insgesamt 86675 eingereichten Unterschriften sind 85979 gültig.

3. Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung an a. Nationale Aktion,Zentralsekretariat: Frau Anita Wilhelm,Postfach59, 8956 Killwangen, und b. Herrn Nationalrat Fritz Meier, 8546 Ellikon an der Thur.

9. Oktober 1981

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: i.V. Couchepin

8019

» SR 161.1

2

> BEI 1981II 568

292

1981-769

Referendum gegen das Ausländergesetz vom 19. Juni 1981 Unterschriften nach Kantonen Kanton ,

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. Rh Appenzell I. Rh St.Gallên Graubünden Aargau Thurgaü.

Tessin Waâdt Wallis Neuenburg .., Genf Jura Schweiz

Unterschriften

,.'...

:.".'

...

........

...

....

i

'.

Gültige

Ungültige

26 250 17 255 1845 80 927 33 48 593 2 134 112 l 652 9 577 3 802 1619 245 33 3603 l 222 4 546 2450 l 246 2 017 819 2 109 1750 12

320 46 7 2 7

85 979 '

696

3 3 9 l 6 5 26 22 l 8 3 23 40 60 8 3 26 67

293

Notifikationen

chung dieser Verfügung im Bundesblatt angesetzt, um zum Antrag der Eidgenössischen Zollverwaltung, Direktion des II. Zollkreises, auf Umwandlung der ihm mit Strafbescheid vom 2. Juni 1978 auferlegten Zollbusse von 4950 Franken in 90 Tage Haft schriftlich Stellung zu nehmen.

Bei Säumnis wird aufgrund der Akten entschieden.

27. Oktober 1981

Bezirksgericht Bülach Der Gerichtssekretär: Stricker

Der Einzelrichter am Bezirksgericht Bülach, lie. iur. Benz, hat mit Verfügung vom 1. Juli 1981 die von den Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetrieben mit Strafbescheid Nr. 6405/79 am 12. Dezember 1979 ten Aufenthalts, ausgefällte Busse von 40 Franken in einen Tag Haft umgewandelt, unter Verweigerung des bedingten Strafvollzuges. Gegen diese Verfügung läuft dem Gebüssten eine Frist von zehn Tagen ab Veröffentlichung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich und begründet Rekurs einzureichen. Eine Ausfertigung der Verfügung kann bei der Bezirksgerichtskanzlei Bülach bezogen werden.

27. Oktober 1981

294

Bezirksgericht Bülach Der Gerichtssekretär: Mäder

Vorladungen

kannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Dienstag, 3. November 1981, 16 Uhr, in Thun, Rathaus, als Angeklagter vor Divisionsgerichts zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 115 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

13. Oktober 1981

Divisionsgericht 3 Der Präsident: Oberst Aeschlimann

kannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, l I.November 1981, 9.30 Uhr, in 8853 Lachen SZ, Bezirksgebäude Friedeck, als Angeklagter vor Divisionsgericht 9A zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

15. Oktober 1981

Divisionsgericht 9A Der Präsident: Oberstlt Vetter

unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, 11. November 1981, 10.30 Uhr, in 8853 Lachen SZ, Bezirksgebäude Friedeck, als Angeklagter vor Divisionsgericht 9A zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

15. Oktober 1981

Divisionsgericht 9A Der Präsident: Oberstlt Vetter 295

zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, l I.November 1981, 15.30 Uhr, in 8853 Lachen SZ, Bezirksgebäude Friedeck, als Angeklagter vor Divisionsgericht 9A zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

15. Oktober 1981

Divisionsgericht 9A Der Präsident: Oberstlt Vetter

unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Donnerstag, 26. November 1981, 17.45 Uhr, in Bern, Bundesamt für geistiges Eigentum, Wildstrasse 3, Beschwerdekammersaal, als Angeklagter vor Divisionsgericht 10B zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

15. Oktober 1981

Divisionsgericht 10B Der Präsident : Oberstlt Blumenstein

kannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Donnerstag, 26. November 1981, 17.15 Uhr, in Bern, Bundesamt für geistiges Eigentum, Wildstrasse 3, Beschwerdekammersaal, als Angeklagter vor Divisionsgericht 10B zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

15. Oktober 1981

296

Divisionsgericht l OB Der Präsident: Oberstlt Blumenstein

Einnahmen der Zollverwaltung (in tausend Franken) Monat

Zölle

(Stand September 1981) Übrige Einnahmen

Total 1981

1981

Total 1980

Mehreinnahmen

Mindereinnahmen

218371 230 229 272 122 272913 250 737 316931 317232 262 362 292 522

49774 268 145 89352 319580 88887 361 008 68485 341 398 65329 · 316067 56644 373 575 76447 393679 49 126 311489 55566 348089

299314 341 880 329 353 338361 317986 357081 320 246 364 563

20267 19 129 12045 -- 55589 36598 -- --

5692 -- -- -- 22294 -- -- 8758 16474

1981 Jan.-Sept.

2 433 419

599 610 3 033 030

--

90409

--

1980 Jan.-Sept.

2380531

562 090

2942621

--

--

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

--

273 836

297

Verfügung über die Verkehrsordnung für Fahrzeuge auf dem Areal des Postbetriebsgebäudes Basel 2

vom 6. Oktober 1981

Die Generaldirektion PTT, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958') über den Strassenverkehr (SVG), die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 1979 2~> über die Strassensignalisation (SSV), verßigt:

1. Das Befahren des Areals des Postbetriebsgebäudes Basel 2 ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen PTT-Betrieben oder zur Erreichung der Parkplätze gestattet.

2. Auf dem gesamten Areal beträgt die Höchstgeschwindigkeit 10 km/h.

3. Die Zufahrt zu den Betriebsräumen ist nur PTT-Dienstfahrzeugen und Fahrzeugen mit Sonderbewilligung gestattet.

4. Das Parkieren von Fahrzeugen auf den Parkplätzen im vorderen Sektor der Zellen 1-3 ist gebührenpflichtig und während der signalisierten Höchstdauer gestattet.

5. Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Kundenparkplatz im vorderen Sektor der Zelle 4 ist gebührenfrei und nur im Verkehr mit den Schweizerischen PTT-Betrieben während einer Höchstdauer von 30 Minuten gestattet.

6. Für das Parkieren von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern werden spezielle Parkplätze zur Verfügung gestellt.

7. Die Einfahrt zu den vermieteten Dauerparkplätzen (Zelle 1) und zu den Personalparkplätzen (Zellen 2-4) ist den Berechtigten vorbehalten.

8. Die Einfahrt zu den Parkplätzen der Zelle 5 ist nur mit PTT-Dienstfahrzeugen oder mit Sonderbewilligung gestattet.

9. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

» SR 741.01 > SR 741.21

2

,298

1981-793

Verkehrsordnung auf PTT-Areal

10. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren1).

6. Oktober 1981

Generaldirektion PTT Der Präsident: Binz

8022

O SR 172.021

299

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf dem SBB-Areal beim Bahnhof Bülach

vom 12. Oktober 1981

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 ^ über den Strassenverkehr, die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 1979 2> über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal beim Bahnhof Bülach durch das Aufstellen von Parkuhren gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung der Stadtpolizei Bülach übertragen.

4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3).

12. Oktober 1981

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Desponds

8028

') SR 741.01 > SR 741.21 > SR 172.021

2 3

300

1981-801

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1981

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.10.1981

Date Data Seite

292-300

Page Pagina Ref. No

10 048 474

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.