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Botschaft betreffend das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und der dazugehörigen Protokolle vom 16. September 1981

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Mit dieser Botschaft beantragen wir Ihnen die Genehmigung des Entwurfs zu einem Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und der dazugehörigen Protokolle. Die Schweiz hat dieses Vertragswerk, welches am 10. Oktober 1980 in Genf verabschiedet worden ist, am 18. Juni 1981 in New York un: terzeichnet.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

16. September 1981

1981-674

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier Der Bundeskanzler: Buser

17 Bundesblatt. 133. Jahrg. Bd. III

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Übersicht 'Die ungeheure Entwicklung in der Waffentechnik und die Tatsache, dass die meisten Vertragswerke mit dem Ziel, den Einsatz bestimmter Kriegsmittel zu regeln, noch vor dem Ersten Weltkrieg entstanden, führten bereits vor Jahren zu zahlreichen Bestrebungen, das Kriegsrecht neuen Gegebenheiten anzupassen, um die Menschheit nicht gänzlich immer raffinierteren grausamen Waffen auszuliefern.

Wiewohl unter dem Eindruck des erstmaligen Einsatzes von Atomwaffen diese neue Art Kriegsmittel vorerst im Vordergrund stand, zeigte doch die Vielzahl begrenzter, aber gleichwohl blutiger Konflikte die Notwendigkeit auf, den Einsatz auch gewisser konventioneller Waffen, welche übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken, einzuschränken oder zu verbieten. Nach Ansicht der Schweiz und vieler anderer Staaten bildeten jedoch die bestehenden Abrüstungsgremien dazu nicht das geeignete Forum. Im weiteren stellte sich heraus, dass trotz der nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgten engeren Verbindung des Haager Rechts, welches die Kriegführung regelt, mit dem Genfer Recht, welches traditionellerweise den Schutz der Kriegsopfer zum Gegenstand hat, eine spezifische Regelung gewisser Waffen auch nicht im Rahmen der in den Jahren 1974-1977 abgehaltenen Diplomatischen Konferenz zur Neubestätigung und Weiterentwicklung des in humanitären Konflikten anwendbaren Völkerrechts (CDDH) abgeschlossen werden konnte. Auf den Vorarbeiten der CDDH und den Ergebnissen der vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz einberufenen Regierungsexpertentreffen der Jahre 1974 und 1976 aufbauend, befasste sich daher eine von den Vereinten Nationen einberufene spezielle diplomatische Konferenz in zwei Sessionen 1979 und 1980 in Genf mit dem Verbot oder der Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, welche übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken. Die Konferenz endete am 10. Oktober 1980 mit der Verabschiedung eines Rahmenvertrags und der dazugehörigen Protokolle für drei Waffenarten. Dieses Vertragswerk wurde von der Schweiz am 18. Juni 1981 in New York unterzeichnet.

Der Rahmenvertrag enthält die allgemeinen Bestimmungen nicht nur für die drei zustande gekommenen Waffenprotokolle, sondern auch für zukünftig abzuschliessende Verbote oder Beschränkungen. Ein Revisionsmechanismus soll garantieren,
dass die Entwicklung des Kriegsrechts mit der Dynamik der Waffentechnik Schritt hält. Protokoll I verbietet den Einsatz von Waffen, welche als Hauptwirkung Splitter erzeugen, die mit Röntgenstrahlen im menschlichen Körper nicht entdeckbar sind. Protokoll II regelt den Gebrauch von Minen im Hinblick auf einen verstärkten Schutz der Zivilbevölkerung und verbietet das Anbringen von Sprengfallen an harmlos scheinenden Gegenständen. Protokoll III beschränkt den Einsatz von Brandwaffen, wie z. B. Napalm, auf militärische Ziele und verbietet ihn, wenn Gefahr besteht, dass die Zivilbevölkerung ebenfalls getroffen wird. Die Konvention und die Protokolle, die eine Verdeutlichung des Grundsatzes darstellen, dass das Recht, dem Gegner zu schaden, nicht unbegrenzt ist, sind ein kleiner, aber wichtiger Schritt in der langwierigen Entwicklung des Kriegsrechts und ergänzen die beiden Zusatzprotokolle von 1977 zu den Genfer Abkommen in wertvoller Weise.

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Botschaft l

Vorgeschichte

Die Mehrzahl von Kodifikationen zum Verbot von bestimmten Waffen erfolgten zu Beginn dieses Jahrhunderts, und obwohl dem humanitären Völkerrecht durch die im Gefolge des Zweiten Weltkrieges 1949 zustande gekommene Erneuerung und Erweiterung der Genfer Abkommen (Rotkreuz Konventionen) entscheidende Impulse verliehen worden waren, trat der Mangel an einer Regelung des Gebrauchs von zahlreichen neuartigen Waffen, welche besonders auch die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft zogen, zutage. Unter dem Eindruck des Einsatzes von Atomwaffen in Hiroshima und Nagasaki sowie aus politischen Gründen befasste sich die Völkergemeinschaft, vor allem im Rahmen der Vereinten Nationen, zuerst mit den Nuklearwaffen., Dabei stand nicht ein 'Verbot ihrer Anwendung, sondern wegen der Natur dieser Waffe als Instrument der totalen Zerstörung ihre gänzliche Verbannung im Vordergrund. Die Arbeiten wurden denn auch dem Abrüstungsausschuss übertragen und das Verbot der Nuklearwaffen blieb ein zentrales Thema aller Abrüstungsgespräche.

Die nach 1945 weiterhin häufig auftretenden begrenzten, doch verlustreichen Konflikte, die mit konventionellen Waffen geführt wurden, zeigten aber eindrücklich, dass ausser den Nuklearwaffen noch zahlreiche andere Mittel und Methoden der Kriegführung bestanden, die entweder unterschiedslos Zivilbevölkerung und Kombattante treffen oder,besonders grausam sind. Namentlich das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) war sich dieser Problematik bewusst. Die traditionelle Unterscheidung zwischen dem Recht der Genfer Abkommen, welches in erster Linie den .Schutz der Kriegsopfer zum Gegenstand hat, und dem Haager Recht1) mit seinem Hauptakzent auf den Mitteln und Methoden der Kriegführung kpnnte angesichts der neueren Entwicklung nicht mehr eindeutig vorgenommen werden. Man kam, nachdem der vom IKRK 1951 der XIX. Rotkreuzkonferenz unterbreitete «Entwurf von Regeln zur Begrenzung der Gefahren für die Zivilbevölkerung in Kriegszeiten» noch ein Verbot von Kernwaffen umfasste, zur wohl richtigen Erkenntnis, dass die Frage der Massenvernichtungsmittel durch die Abrüstungsgremien behandelt werden sollte. Hingegen drang in den 1971 und 1972 vom IKRK organisierten Regierungsexpertentreffen über die Neubestätigung und Weiterentwicklung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts
die Ansicht durch, dass das Verbot oder die Einschränkung von konventionellen Waffen, welche übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken, im Rahmen des traditionellen Kriegsvölkerrechts eingehend untersucht werden sollte.

Das Generalsekretariat der Vereinten Nationen und das Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI) verfassten ebenfalls verschiedene Studien auf diesem Gebiet. Gleichwohl enthielt der vom IKRK erarbeitete Entwurf zum Zusatzprotokoll I der Genfer Abkommen ausser allgemeinen Bestimmungen '' Der Ausdruck stammt von den Haager Abkommen über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges.

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über das Verbot von Waffen, die unnötige Leiden verursachen, keine Normen über spezifische Waffen. An der Diplomatischen Konferenz über die Neubestätigung und Weiterentwicklung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts (CDDH), die von 1974 bis 1977 in Genf stattfand, schlugen daher eine Reihe von Delegationen, darunter die Schweiz, die Schaffung einer Ad-hocKommission vor, um das Verbot oder die Einschränkung von bestimmten konventionellen Waffen, welche die Kriterien der besonderen Grausamkeit oder unterschiedslosen Wirkung erfüllen, zu prüfen. Im Vordergrund standen dabei namentlich Brandwaffen, insbesondere Napalm, Waffen mit verzögerten Wirkungen und heimtückische Waffen, hauptsächlich Minen und Fallen, Waffen, deren Splitter im menschlichen Körper nicht mit Röntgenstrahlen feststellbar sind, Waffen, die durch übermässigen Druck wirken, wie z. B. Luft-Brennstoffgemisch-Bomben sowie kleinkalibrige Geschosse.

Die Ad-hoc-Kommission stützte sich dabei auf die Vorarbeiten der UNO und des SIPRI und vor allem auch auf die Ergebnisse der vom IKRK einberufenen Regierungsexpertentreffen zu diesem Thema in Luzern (1974) und Lugano (1976).

Wiewohl der schweizerische Vorschlag, Waffen zu verbieten, deren Splitter im menschlichen Körper mit Röntgenstrahlen nicht feststellbar sind, auf breite Unterstützung stiess, und auch auf anderen Gebieten, namentlich bei der Regelung der Minenkriegführung, einige Fortschritte gemacht wurden, kam die Ad-hocKommission im Rahmen der CDDH zu keinem Ergebnis. Mit ein Grund war dabei die vor allem von den Grossmächten vertretene Ansicht, die Beschränkung des Einsatzes dieser Waffen sei eine Abrüstungsfrage und falle daher nicht in die Zuständigkeit der CDDH. Ohne Wirkung blieb dabei das Argument, dass zugestandenermassen Verbot und Einschränkung gewisser konventioneller Waffen die militärische Kapazität und Einsatzdoktrin beeinflussen können, dass aber, da es sich um Verbote bzw. Einschränkungen in der Anwendung handelt, keine entsprechenden Verbote der Produktion oder Lagerung bestünden und daher auch nicht von eigentlicher Abrüstung gesprochen werden könne.

Der Vorschlag, die Prüfung dieser Probleme einem ständigen Komitee zu übertragen, fand keine Zustimmung, hingegen verabschiedete die Konferenz eine Resolution (Resolution 22), welche empfahl, bis spätestens
1979 eine Regierungskonferenz einzuberufen, welche die Aufgabe haben solle, Abkommen zu erarbeiten, die gewisse konventionelle Waffen verbieten oder einschränken, und über einen Revisions- und Erweiterungsmechanismus verfügen.

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen unterstützte diese Empfehlung und beschloss am 19. Dezember 1977 in der Resolution 32/152 die Einberufung einer solchen Konferenz für das Jahr 1979 unter der Regie der UNO.

Mit der gleichen Resolution wurde auch die Abhaltung einer Vorbereitungskonferenz in Genf, welche in ihrer ersten Session vom 28. August bis zum 15. September 1978 und in ihrer zweiten Session vom 19. März bis zum 12. April 1979 tagte, beschlossen. Die Hauptkonferenz begann ihre Arbeiten am 10. September 1979; es gelang aber trotz guten Fortschritten nicht, in dieser dreiwöchigen ersten Session bereits zum Abschluss einer Konvention zu kommen. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschloss daher am 11. Dezember 1979 in 304

der Resolution 34/82 die Einberufung einer zweiten und letzten Session, welche mit der Annahme eines Rahmenvertrags und drei Waffenprotokollen endete.

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Organisation und Ablauf der Konferenz

Demnach wurden die organisatorischen Belange und auch gewisse Aspekte materieller Art, so die Ausarbeitung von Entwürfen auf dem Gebiet der Minen und Sprengfallen sowie der Brandwaffen, in zwei Vorbereitungskonferenzen, welche gleich wie die Hauptkonferenz am europäischen Sitz der Vereinten Nationen in Genf tagten, behandelt. Die zwei Sessionen der Konferenz fanden vom 10. bis 28. September 1979 und vom 15. September bis zum 10. Oktober 1980 statt.

Gemäss Resolution 32/152 war die Teilnahme offen für alle Staaten, welche zur CDDH eingeladen worden waren, d.h. für die Vertragsstaaten der Genfer Abkommen und die Mitgliedstaaten der UNO. 85 Staaten insgesamt nahmen an der Konferenz teil (82 an der ersten Session, 76 an der Session von 1980). Das IKRK, welches an der CDDH als Experte beteiligt gewesen war, nahm als Beobachter mit speziellem Status teil, welcher der Konferenz erlaubte, von seinen besonderen Kenntnissen zu profitieren.

Als Beobachter verfolgten die Arbeiten zwei Befreiungsbewegungen (die Palästinensische Befreiungsorganisation und der Pan Africanist Congress of Anzania), verschiedene intergouvernementale Organisationen, der Souveräne Malteser Orden, die Liga der Rotkreuzgesellschaften sowie zahlreiche nichtgouvernementale Organisationen.

Zum Präsidenten wählte die Konferenz den Vertreter Nigerias bei den Vereinten Nationen in Genf, Oluyemi Adeniji, welcher bereits den Vorbereitungskonferenzen erfolgreich vorgestanden war. Er wurde unterstützt von elf Vizepräsidenten, welche, wie die übrigen Mitglieder des Konferenzbüros, gleichmässig den verschiedenen geographischen Regionen entstammten.

Als Geschäftsordnung wurden die von der Vorbereitungskonferenz erarbeiteten Bestimmungen übernommen. Nicht geregelt war in diesen die Art der Beschlussfassung. Vor allem die Vertreter der beiden wichtigsten Militärallianzen bestanden auf Annahme aller bedeutenden Entscheide im Konsensverfahren, während andere Staaten, darunter die Schweiz, entsprechend dem humanitären Charakter der Konferenz die Möglichkeit von Abstimmungen nicht ausschliessen wollten. Stillschweigend einigte man sich auf den Defacto-Konsens, ohne auf Abstimmungen expressis verbiszu verzichten.

Um die Arbeiten möglichst zweckmässig zu gestalten, wurden neben einem Redaktionskomitee und einem Vollmachtenkomitee drei Arbeitsgruppen
geschaffen, eine für die Erarbeitung eines Rahmenvertrags, eine für Landminen und Sprengfallen, und eine für Brandwaffen. Das Verbot von Waffen, deren Hauptwirkung in der Erzeugung nichtentdeckbarer Splitter besteht, war bereits in den Vorbereitungskonferenzen nicht umstritten gewesen. Hingegen hatte sich ergeben, dass wenig Aussicht bestand, im Bereich weiterer Waffen, wie z. B. den Luft-Brennstoffgemisch-Bomben, den Splitterbomben und den kleinkalibrigen Geschossen zu einer Einigung zu kommen. Zur letzterwähnten Kategorie von Waffen sei vermerkt, dass in der ersten Session eine Resolution verabschiedet 305

wurde, welche alle Staaten auffordert, die Forschung auf diesem Gebiet weiterzuverfolgen und bei der Einführung solcher Waffen grösste Vorsicht walten zu lassen. Im Verlauf der zweiten Session befasste sich eine informelle Arbeitsgruppe mit den zahlreichen waffentechnischen Problemen, deren Lösung unabdingbare Voraussetzung für eine möglicherweise in einem späteren Zeitpunkt erfolgende Regelung des Einsatzes solcher Kleinkaliberwaffen bildet.

Die Beschlussfassung durch Konsens brachte es mit sich, dass die Arbeiten nur zähflüssig vonstatten gingen. Dank guter Vorbereitung konnten, zwar nicht in besonders umstrittenen Punkten, wie der eines Kontrollmechanismus über die vertraglichen Pflichten, recht gute Fortschritte erzielt werden. In der zweiten Session wurde dieses Erreichte nicht mehr in Frage gestellt, sondern man konzentrierte sich auf die Probleme, in denen eine Lösung noch ausstand. Wiederum entwickelte sich die Hauptarbeit in den veschiedenen Untergruppen ab, die, was bald einmal ersichtlich wurde, nicht unabhängig voneinander operierten, so dass Konzessionen in einer Gruppe immer von den Ergebnissen in anderen abhingen. So erwiesen sich z. B. die entscheidende Definition der Brandwaffen, das Problem, wieweit und ob Pläne von Minenfeldern in besetzten Gebieten zwischen Besetzer und Besetztem ausgetauscht werden sollten, und auch der Anwendungsbereich der Konvention als Hindernisse, die lange Zeit den positiven Ausgang der Konferenz in Frage stellten. Dies um so mehr, als die Mehrzahl der Staaten klar machte, dass ohne Annahme einer Regelung über Minen und Brandwaffen das Vertragswerk nicht bestehen könne.

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Haltung der Schweiz

Die Schweiz hat sowohl in der Ad-hoc-Kommission an der CDDH wie auch an den Expertengesprächen und in allen Phasen der Konferenz aktiv an den Beratungen teilgenommen. Die Schweizer Delegation hat sich dabei stets für eine Betonung des humanitären Standpunkts eingesetzt, mit dem Ziel, die Auswirkungen des Krieges, vor allem auf die Zivilbevölkerung, zu mildern, und auch die Kombattanten vor Waffen und Methoden der Kriegführung zu bewahren, die über den legitimen Zweck bewaffneter Konflikte - das Aussergefechtsetzen des Gegners - hinausgehen. Dabei galt es, auch im Interesse unserer Landesverteidigung, den zwingenden Erfordernissen militärischer Notwendigkeit Rechnung zu tragen, um der Gefahr zu entgehen, in übertriebenem Perfektionismus Regeln zu entwerfen, die schliesslich, weil sie an der Wirklichkeit zu stark vorbeizielen, nicht angewendet werden. Überdies setzte sich die schweizerische Delegation mit Nachdruck für möglichst präzise und einfach anwendbare Regeln ein. Wiewohl auch die Konkretisierung bereits bestehender allgemeiner Prinzipien des Kriegsvölkerrechts zu einem besseren Schutz der gefährdeten Personen führen kann, hat die Schweiz doch immer die Ansicht vertreten, dass für einen Erfolg der Konferenz die Schaffung neuer, über das Bestehende hinausgehender Regeln wichtig sei.

Gerade weil sich die Konferenz auf die Behandlung einiger weniger Waffen beschränken musste, war die Errichtung eines effizienten Revisionsmechanismus für die Schweiz von besonderer Bedeutung.

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Stand der Ratifikationen und Beitritte

Gemäss Artikels des Rahmenvertrags liegt die Konvention seit dem .1,0. April 1981 für zwölf Monate am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.., : Am 25. August 1981 hatten 41 Staaten die Konvention unterzeichnet, die Schweiz hat die Unterzeichnung am 18. Juni 1981 vorgenommen.

Die Konvention tritt laut Artikel 5 sechs Monate nach Hinterlegung der 20. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Bisher hat noch kein Staat die Konvention ratifiziert oder ist ihr beigetreten, sie ist demnach noch nicht in Kraft.

Eine Liste über den Stand der Unterzeichnungen und Ratifikationen ist im Anhang 2 zu dieser Botschaft enthalten.

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Aufbau des Vertragswerts

Bereits in einer der Vorbereitungskonferenzen war der Vorschlag gemacht worden, die allgemeinen Bestimmungen für alle einzuschränkenden oder zu verbietenden Waffen in einem Rahmenvertrag (unter einem «umbrella») zusammenzufassen. An diesen Rahmenvertrag sollten dann die einzelnen Waffenabkommen, Protokolle genannt, angehängt werden. Abgesehen davon, dass auf diese Weise Doppelspurigkeiten und Diskrepanzen unter den einzelnen Protokollen vermieden werden können, entspricht diese Lösung am ehesten den besonderen Bedürfnissen des Kriegsrechts. Die stetige Weiterentwicklung und Verbesserung bestehender Waffensysteme und das Auftauchen von immer neuen Kriegsmitteln kann nämlich leicht dazu führen, dass Abkommen bald veralten oder zumindest ergänzungsbedürftig werden. Durch die hier gewählte Form ist die Möglichkeit gegeben, durch Erneuerung bestehender oder Anfügung weiterer Protokolle dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, wobei dieses Vorgehen durch einen im Rahmenvertrag enthaltenen Revisionsmechanismus gewissermassen institutionalisiert ist. Die Tatsache, dass bereits in der Ad-hoc-Kommission an der CDDH über weitere Waffen, als diejenigen, über welche ein Protokoll zustande gekommen ist, verhandele wurde, trug ebenfalls zum Wunsch bei, das Vertragswerk möglichst ausbaufähig zu gestalten. Dem Rahmenvertrag kommt dadurch, obwohl er keine materiellen Bestimmungen über einzelne Waffen enthält, durchwegs entscheidende Bedeutung zu. Einem Argument gegen den Rahmenvertrag, dass er nämlich eine unerwünschte «à la carte»-Teilnahme an kriegsvölkerrechtlichen Abkommen fördere, wurde insofern Rechnung getragen, als der Rahmenvertrag zusammen mit mindestens zwei der vorerst drei Protokolle angenommen werden muss.

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Inhalt des Rahmenvertrags

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Präambel

Der Rahmenvertrag wird eingeleitet von einer Präambel, welche 12 Absätze umfasst und dem schweizerischen Anliegen der Sachbezogenheit weitgehend; Rechnung trägt. Die Vertragsparteien bekennen sich zum allgemeinen Gewaltverbot, 307

wie es in der UNO-Charta erscheint, unterstreichen das Prinzip des Schutzes der Zivilbevölkerung vor kriegerischen Handlungen und rufen in Erinnerung, dass auch in einem bewaffneten Konflikt die Wahl der Mittel nicht unbeschränkt ist und namentlich der Gebrauch von Waffen, welche unnötige Leiden verursachen, grundsätzlich verboten ist, ebenso wie die Verwendung von umweltbeeinflussenden Methoden. Es wird das Prinzip bekräftigt, dass die Grundsätze des Völkerrechts, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben, auch in den Fällen weiterhin gelten, wo kein geschriebenes Recht besteht.

Die Vertragsparteien geben der Überzeugung Ausdruck, dass der internationalen Entspannung am besten durch eine Kontrolle und Verminderung des Rüstungswettlaufes gedient werden kann und betonen die Wichtigkeit einer weiteren Kodifikation des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Rechts, insbesondere auch, was den Gebrauch konventioneller Waffen anbelangt. Sie unterstreichen die Bedeutung, welche einem Beitritt gerade der militärisch wichtigen Mächte zu dieser Konvention beikommt. Die letzten zwei Absätze, welche berücksichtigen, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen, die Abrüstungskommission und der Abrüstungsausschuss sich ebenfalls mit der Frage einer eventuellen Erweiterung oder Ergänzung der Konvention befassen können, sind von einigem Interesse. Dies deshalb, weil noch während der letzten Session der Konferenz von einigen Staaten die Meinung vertreten worden war, eine weitere Fortbildung des Vertragswerks habe ausschliesslich im Rahmen des Abrüstungsausschusses stattzufinden, eine Ansicht, die von verschiedenen anderen Staaten, darunter der Schweiz, energisch bestritten worden ist. Die Lösung, die Rolle des Abrüstungsausschusses in der vorliegenden Art in der Präambel zu umschreiben, stellt einen akzeptablen Kompromiss dar.

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Vertragsbestimmungen

Artikel l und Artikel 7 Absatz 4 beschlagen den Anwendungsbereich. Dass die Konvention in herkömmlichen internationalen bewaffneten Konflikten anwendbar ist, war nie zweifelhaft. Bemerkenswert ist jedoch, dass auch die in Artikel l Absatz 4 des Zusatzprotokolls I ^ zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Kriegsopfer vom 12. August 1949 (AS 1951 181 ff.) erfolgte Ausweitung der Definition der internationalen Konflikte auf von bestimmten Befreiungsbewegungen geführte Kämpfe ebenfalls für die vorliegende Konvention an sich von ') BB1 1981 I 953. Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977, Art. l Abs. 3 und 4: «3. Dieses Protokoll, das die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer ergänzt, findet in den Situationen Anwendung, die in dem diesen Abkommen gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet sind.

4. Zu den in Absatz 3 genannten Situationen gehören auch bewaffnete Konflikte, in denen Völker gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regimes in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen, wie es in der Charta der Vereinten Nationen und in der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt ist.» 308

allen Beteiligten akzeptiert worden ist, obwohl diese Bestimmung während den Verhandlungen an der CDDH noch sehr umstritten gewesen war. Zu Diskussionen Anlass gab jedoch die Art und Weise, wie die, Waffenkonvention auf diese Kategorie internationaler bewaffneter Konflikte Anwendung findet.

Während einerseits auf die Notwendigkeit der Gleichstellung eines Staates und einer Befreiungsbewegung in bezug auf alle kriegsvölkerrechtlichen Pflichten hingewiesen wurde, befürchtete man anderseits, dass bei einem direkten Junktim zwischen Zusatzprotokoll I und der vorliegenden Konvention letztere in verschiedenen Konflikten mit Befreiungsbewegungen nicht angewendet werden könnte, da etliche Staaten, die in solche Kämpfe verwickelt sind, das Zusatzprotokoll I nicht ratifiziert haben und in absehbarer Zukunft auch nicht ratifizieren werden.

Die Lösung, bei der Artikel l zusammen mit Artikel 7 Absatz 4 betrachtet werden muss, sieht folgendes vor: - die Konvention ist ohne weiteres anwendbar in bewaffneten Konflikten zwischen Staaten, was nie umstritten war; - in Fällen, wie sie in Artikel l Absatz 4 -des Zusatzprotokolls I umschrieben sind, gibt es zwei Varianten.

Das Waffenübereinkommen ist anwendbar, falls a. der Staat, gegen welchen die Befreiungsbewegung ankämpft, sowohl das Zusatzprotokoll I wie auch das Waffenübereinkommen ratifiziert hat und sich die Befreiungsbewegung sowohl durch einseitige, an den Bundesrat (Depositar des Zusatzprotokolls) gerichtete Erklärung gemäss Artikel 96 Absatz 3 des Zusatzprotokolls I verpflichtet hat, die Genfer Abkommen und dieses Protokoll anzuwenden, als auch sich in einer Erklärung gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen (Depositar des Waffenübereinkommens) in einer einseitigen Erklärung verpflichtet hat, dieses Übereinkommen und die einschlägigen dazugehörigen Protokolle anzuwenden; oder b. der Staat, gegen welchen die Befreiungsbewegung ankämpft, zwar das Zusatzprotokoll I nicht ratifiziert hat, wohl aber das vorliegende Übereinkommen, die Befreiungsbewegung jedoch die Genfer Abkommen von 1949 und das Waffenübereinkommen annimmt und anwendet.

Trotz dieser ausgeklügelten Lösung besteht die Gefahr, dass Staaten, welche aufgrund der Stellung gewisser Befreiungsbewegungen nicht gewillt sind, die Zusatzprotokolle zu unterzeichnen, auch dieser Konvention
fernbleiben werden.

Artikel 2 legt fest, dass die im Vertragswerk enthaltenen Bestimmungen keinesfalls so interpretiert werden können, dass etwa andere Abkommen des humanitären Kriegsvölkerrechts abgeschwächt werden könnten. Diese Norm ist aus folgendem Grund von Bedeutung: da in den hier vorliegenden Verträgen teilweise bereits bestehende Grundsätze des Kriegsrechts konkretisiert werden, galt es die Möglichkeit von E-contrario-Auslegungen zu verhindern.

Die Artikel 3 und 4 befassen sich mit den Modalitäten der Unterzeichnung und des Beitritts, wobei Ziffer 3 von Artikel 4 vorschreibt, dass jeder Vertragsstaat mindestens zwei Protokolle ratifizieren muss; damit soll verhindert werden, 309

dass beim jetzigen Stand von drei Protokollen ein Staat nur zu einer Minimallösung Hand bietet.

Artikel 5, welcher das Inkrafttreten regelt, war einer der umstrittenen Punkte im Rahmenvertrag.

Die Schweiz vertrat mit einer kleinen Gruppe von Staaten den Standpunkt, dass die vorliegende Konvention primär humanitären Charakter besitzt und daher, gemäss Tradition wie bei den Genfer Abkommen von 1949 und den beiden Zusatzprotokollen von 1977 bereits mit Hinterlegung von zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft treten sollte. So könnten die Bestimmungen möglichst rasch ihre Wirkung entfalten, was angesichts der dauernd stattfindenden Konflikte nicht unwichtig ist. Auch im Hinblick auf eine baldige Möglichkeit zur Revision ist ein rasches Inkrafttreten von Bedeutung. Leider setzte sich aber, beeinflusst durch Argumente aus dem Gebiet der Abrüstungskonferenzen, hervorgebracht vor allem von den Grossmächten, die gegenteilige Meinung durch. Die Bedeutung der relativ hohen Zahl von 20 Ratifikationen sollte aber auch nicht überschätzt werden, da immerhin 76 Staaten allen Artikeln im Konsens zugestimmt haben. Es steht daher zu vermuten, dass trotz dieser für andere weltweite Abkommen zudem durchaus üblichen Klausel das Inkrafttreten der Konvention nicht allzulange verzögert wird.

Nach Artikel 6 verpflichten sich die Vertragsparteien, der Konvention und den von ihnen angenommenen Protokollen in Friedens- und Kriegszeiten eine möglichst grosse Verbreitung zukommen zu lassen. Für ein kriegsrechtliches Abkommen ist, da sich die Normen ja u. U. an sehr viele Adressaten wenden, möglichst umfassende Kenntnis der Bestimmungen eine wichtige Voraussetzung für die tatsächliche Anwendung.

Artikel 7 Absätze 1-3 regeln die Situation, die entsteht, wenn nicht alle Parteien in einem bewaffneten Konflikt Vertragsparteien sind, und legt fest, dass die Konvention und die Protokolle unter Vertragsstaaten auf jeden Fall Anwendung finden, und im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten dann, wenn diese das Vertragswerk annehmen und anwenden und den Depositar entsprechend benachrichtigen. Diese Regelung entspricht etwa derjenigen, die sich auch in den Genfer Abkommen und den Zusatzprotokollen findet. Sie weicht in willkommener Weise von der früher in Kriegsmittelabkommen üblichen «All-Beteiligungsklausel» ab. Nach dieser
ist ein Vertrag, der diese Klausel enthält, in einem bestimmten Konflikt nur anwendbar, wenn alle Konfliktsparteien auch Vertragsparteien sind, und nur solange sich der bewaffnete Konflikt nicht auf einen Staat ausdehnt, der nicht Vertragspartei ist.

Artikel 7 Absatz 4 wurde im Zusammenhang mit Artikel l besprochen.

Artikel 8 befasst sich mit dem Revisionsmechanismus.

Es ist angesichts der relativ bescheidenen substantiellen Ergebnisse bei den Waffenprotokollen wichtig, dass die Möglichkeit besteht, die Konvention in nicht zu ferner Zukunft zu ergänzen bzw. durch die Aufnahme neuer Waffenverbote auszubauen.

Eine Revisionskonferenz sollte deshalb relativ einfach einberufen werden können.

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Die im vorliegenden Artikel aufgezeichnete Lösung stellt einen akzeptablen Kompromiss dar zwischen einem Dynamismus, der Gefahr läuft, in ein bedeutungsloses Konferenzkarussell auszumünden, und einem entwicklungsunfähigen Vertragswerk, das bald einmal überholt sein könnte.

Nach Inkrafttreten des Abkommens kann jede Vertragspartei jederzeit die Ergänzung eines bestehenden Protokolls oder die Aufnahme eines neuen verlangen. Falls die Mehrheit der Vertragsparteien, welche aber mindestens 18 Staaten umfassen muss, zustimmt, wird eine Konferenz einberufen^ die bei Aufnahme neuer Protokolle allen Staaten offensteht, bei der Änderung der bestehenden Protokolle nur den Mitgliedstaaten, wobei alle anderen aber als Beobachter zugelassen sind.

i Eine «Safety-net»-Klausel stellt sicher, dass spätestens 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der Konvention durch Initiative eines einzigen Staates eine Überprüfungs- und Revisionskonferenz einberufen werden kann.

Artikel 9 umschreibt die Modalitäten einer allfälligen Kündigung in gleicher Weise, wie dies auch in den Genfer Abkommen und den Zusatzprotokollen geschehen ist. Eine Vertragspartei kann; sich demnach nicht inmitten eines bewaffneten Konflikts ihrer Verpflichtungen entledigen.

Artikel 10 bestimmt den Generalsekretär der Vereinten Nationen als Depositar der Konvention und der Protokolle und überträgt ihm auch die Aufgabe, nicht nur .die Vertragsparteien, sondern sämtliche Staaten über den Stand der Ratifikationen und Beitritte, sowie das Inkrafttreten zu notifizieren.

Artikel H erklärt die in den in den Vereinten Nationen verwendeten sechs Sprachen abgefassten Texte als gleichermassen authentisch.

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Protokoll I: Nichtentdeckbare Splitter

Das Protokoll, welches auf eine schweizerische Anregung zurückgeht, enthält eine einzige Bestimmung, wonach es verboten ist, jegliche Art von Waffen zu verwenden, deren Hauptwirkung darin besteht, Verwundungen herbeizuführen durch Splitter, die im menschlichen Körper mit Röntgenstrahlen nicht lokalisiert werden können.

Nicht unter diese Norm fällt der Gebrauch von Waffen, welche primär durch die Druckwirkung des explodierenden Sprengstoffes verwunden, jedoch z. B.

ein Kunststoffgehäuse aufweisen, dessen Splitter auf Röntgenstrahlen nicht ansprechen. Es ist aber auch in diesen Fällen zu hoffen, dass bei der Produktion von Waffen auf solche Werkstoffe verzichtet wird, nachdem die Problematik deutlich aufgezeigt worden ist. Waffen, welche dazu angelegt sind, den Heilungsprozess zu verlangsamen oder zu verhindern, widersprechen wohl am ehesten dem schon in der St. Petersburger Erklärung von 1868 (BS 11 426) .gesetzten Gebot der Vermeidung unnötiger Leiden.

Dieses Protokoll dürfte gegenwärtig keine grosse praktische Bedeutung haben, da bis heute kaum Waffen bekannt sind, die primär eins solche Wirkung haben.

Immerhin sind solche in Zukunft nicht auszuschliessen und würden, falls trotz311

dem angewendet, die Truppensanität vor erhebliche Probleme stellen. Durch das vorliegende Verbot wird diese Möglichkeit ausgeschlossen.

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Protokoll II: Verbot von Minen und Sprengfallen

Das Protokoll lässt sich nach zwei Zielrichtungen gliedern. Einmal nämlich wird die Anwendung von Minen und dergleichen gewissen Verboten und Beschränkungen unterworfen (Art. 3-6), zweitens werden im erlaubten Einsatz gewisse Registrierungspflichten und damit verbunden der Austausch von Minenplänen unter bestimmten Voraussetzungen stipuliert (Art. 7 und 8).

Nicht enthalten ist grundsätzlich ein Schutz der Kombattanten. Das Protokoll beschränkt sich darauf, den bereits aufgrund anderer Abkommen bestehenden Schutz der Zivilbevölkerung zu konkretisieren.

Artikel l grenzt den Anwendungsbereich des Protokolls auf Landminen ein, schliesst also gegen Schiffe u. ä. gerichtete Minen aus, auch solche, welche im Landesinnern z. B. auf Flüssen und Seen verwendet werden.

Artikel! enthält eine Reihe von Legaldefinitionen, namentlich für die Begriffe «Mine», «Sprengfalle», «ähnliche Vorrichtungen», aber auch «militärische Ziele», wobei letztere mit der in Artikel 52 Absatz 2 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen getroffenen Umschreibung übereinstimmt.

Artikel 3, welcher sich auf alle Arten von Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen bezieht (Abs. 1), verbietet ohne Ausnahme den Einsatz dieser Mittel gegen die Zivilbevölkerung, und zwar auch unter dem Titel der Repressalie (Abs. 2). Absatz 3 definiert die verbotene unterschiedslose Anwendung als Gebrauch gegen andere als militärische Ziele oder auf eine Art und Weise, welche entweder die ausschliessliche Beschränkung auf solche Ziele verunmöglicht, oder von der man erwarten kann, dass die Schäden an zivilen Gütern oder die Verluste an Zivilpersonen, welche durch solche Verwendung im Nebeneffekt auftreten können, in keinem Verhältnis zum direkten militärischen Nutzen stehen. Absatz 4 schliesslich verlangt, dass bei einem Einsatz von Minen und dergleichen alle unter Berücksichtigung der Umstände möglichen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, um die Zivilbevölkerung vor den Auswirkungen dieser Waffen zu schützen.

Artikel 4 untersagt den Gebrauch von Minen innerhalb von Städten, Dörfern oder ähnlichen Bevölkerungskonzentrationen, in denen keine Kampfhandlungen zwischen Landstreitkräften stattfinden oder unmittelbar bevorstehen, ausser sie werden direkt gegen gegnerische militärische Ziele eingesetzt oder die Zivilbevölkerung werde durch entsprechende
Massnahmen gewarnt. Der Gebrauch von Minen, welche auf Distanz verlegt werden, fällt nicht unter diesen, sondern unter den folgenden Artikel 5.

Artikel 5 legt fest, dass die Verwendung von Minen, die z. B. mit Luftfahrzeugen, Artillerie oder Raketenwerfern auf Distanz verlegt werden, nicht gestattet ist, es sei denn gegen militärische Ziele und auch dann nur, wenn ihre Lage entweder gleich genau registriert werden kann wie bei konventionell verlegten Minen, oder sie mit einem Neutralisierungsmechanismus ausgerüstet sind, der sie nach einer gewissen Zeit unschädlich macht; ein schweizerischer Vorschlag, 312

diese Zeit bereits im vorneherein verbindlich festzulegen, ist nicht durchgedrungen. Ferner soll die Zivilbevölkerung wenn immer möglich vor einem Einsatz von auf Distanz verlegten Minen gewarnt werden.

Es ist der Beurteilung jedes Staates überlassen, welche Verlegungsart er als genügend präzise erachtet, um eine Registrierung wie bei handverlegten Minenfeldern sicherstellen zu können. Die Verlegung ab Helikopter wurde in den Verhandlungen von verschiedenen Delegationen als in diesem Sinne präzise bezeichnet, sodass die Verpflichtung entfalle, helikopterverlegte Minen mit einem Neutralisierungsmechanismus zu versehen. Flächenflugzeuge dürften benützt werden, wenn die Minen auf grosse Distanz zu transportieren und abzuwerfen sind.

Dass Minen, die im taktischen Bereich auf Distanz durch Artillerie, Mörser und Raketenwerfer verlegt werden, einen Neutralisierungsmechanismus aufweisen müssen, geht in geringerem Umfange auf humanitäre Rücksichtnahmen als vielmehr auf taktische Anforderungen zurück. Die zeitlich begrenzte Wirksamkeit auf Distanz verlegter Minenfelder ist dann wichtig, wenn z. B. die Flanke eines eigenen Vorstosses gedeckt, nach einer bestimmten Zeit (Neutralisierungseffekt wird vor Verlegung der Mine zeitlich fixiert) oder bei Bedarf (Neutralisierung erfolgt durch Funkimpuls) aber wieder für eigene Bewegungen freigemacht werden soll.

Ob der Einsatz von Minen auf Distanz sowohl Panzer- als auch Personenminen je nach Transportart umfasst und \yie die Doktrin ihrer Verwendung im einzelnen aussieht, geht aus den Texten nicht klar hervor. Dass die Personenminen wegen ihrer kleinen Ausmasse und weil sie leichter durch die Bodenbedeckung getarnt werden, für die Zivilbevölkerung eine erheblich grössere Gefahr darstellen als die erst auf stärkeren Druck ansprechenden Panzerminen dürfte aber feststehen.

Artikel 6 ist ein Ausfluss des im Gewohnheitsrecht, der Haager Landkriegsordnung (Art. 23 Bst. b) (BS U 409) und im Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen (Art. 37) verankerten Perfidieverbots. Verboten, und zwar absolut, d. h.

auch im Einsatz gegen Kombattante, ist die Verwendung von Fallen, die wie harmlose Gegenstände aussehen oder mit Kranken, Verwundeten, Toten oder Objekten wie Kinderspielzeugen, anerkannten Schutzzeichen oder Kultgegenständen verbunden sind.

Artikel 7 darf wohl als
einer der Kernartikel des Protokolls angesehen werden.

Die Registrierungspflicht von vorgeplanten Minenfeldern und grossangelegten Fallendispositiven ist bisher noch nirgends im Kriegsrecht, weder im kodifizierten noch im Gewohnheitsrecht, festgehalten. Das Gebot, die Lage von Minen zu registrieren, gilt in etwas abgeschwächtem Masse (die Vertragsparteien «bemühen sich») für jegliche übrige Art der Verwendung dieser Kampfmittel, also auch bei improvisierten Minenanlagen. Ein technischer Annex, der ebenfalls Bestandteil des Protokolls II bildet,^ legt die genauen Modalitäten der Registrierung fest (Art. 7 Abs. l und 2).

Natürlich kann die Registrierung der Minen und Sprengfallen nicht Selbstzweck sein. Sie hat nur einen Sinn, wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt alle in einen Konflikt involvierten Parteien Zugang zu den Dokumenten haben, um die 313

Minenfelder unschädlich zu machen, bzw. sie zumindest zu markieren. Es ist leicht verständlich, dass dies nur nach der Beendigung der aktiven Kampfhandlungen geschehen kann. Sobald die Kämpfe aber ein Ende gefunden haben, sollte auf möglichst breiter Basis ein Austausch über alle in einem bestimmten Gebiet von irgendwelchen Streitkräften gelegten Minen stattfinden. Auf diese Weise kann wirksam verhindert werden, dass die Zivilbevölkerung durch diese gefährlichen Überbleibsel gefährdet wird.

Während diese Auffassung grundsätzlich allgemein geteilt wurde, bereitete die detaillierte Ausarbeitung dieser Bestimmung grösste Mühe. Schwierigkeiten bereitete insbesondere die Tatsache, dass in einigen Konflikten auch bei Abbruch der Kampfhandlungen die Streitparteien sich nicht wieder vollständig auf ihr Gebiet zurückziehen, sondern weiterhin einen Teil des gegnerischen Territoriums besetzt halten. Einige Delegationen machten nun geltend, dass sie unter keinen Umständen einem Gebot zustimmen können, das verlangt, dass in einem solchen Fall mit einer Besetzungsmacht Kontakte aufgenommen und dieser gar Minenpläne ausgehändigt werden. Ein solches Vorgehen würde gewissermassen einer Sanktionierung des Besetzungsrechts zukommen. Die Schweiz und mit ihr eine grosse Anzahl der Teilnehmerstaaten haben sich gegen diese Auffassung gewandt. Einmal ist es eines der wesentlichsten Prinzipien des Kriegsvölkerrechts, dass seine Anwendung nicht von den dem Konflikt zugrundeliegenden Ursachen abhängig ist, und demzufolge aus der korrekten Befolgung der kriegsrechtlichen Regeln keine Partei irgendwelche weitergehende Anerkennung ableiten kann. Zum zweiten erleidet der primäre Zweck des Minenprotokolls, der Schutz der Zivilbevölkerung, eine wesentliche Beeinträchtigung, wenn besetzte Gebiete von der Anwendung des Protokolls ausgeschlossen werden. Militärisch gesehen entstehen aus der Übergabe der Minenpläne an den Besetzer keine Nachteile, denn die Kampfhandlungen sind ja abgeschlossen. Hingegen besteht eine erhebliche Gefahr, dass die eigene, sich in besetztem Gebiet befindliche Bevölkerung durch die Minenfelder ihrer eigenen Streitkräfte Schaden erleidet.

Leider konnte auch an der zweiten Session der Konferenz keine Lösung bezüglich der besetzten Gebiete gefunden werden.

Absatz 3 von Artikel 7, welcher den Austausch der
Minenpläne regelt, sieht daher folgendes vor: Alle Registrierungen müssen von den Parteien aufbewahrt werden, und diese haben die Pflicht, unmittelbar nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten alle Massnahmen, eingeschlossen die Verwendung dieser Minenpläne, zu ergreifen, um die Zivilbevölkerung gegen die Auswirkungen von Minenfeldern und Sprengfallenanlagen zu schützen (Bst. a Ziff. i). Wenn in diesem Zeitpunkt keine Streitkräfte der einen Partei sich auf dem Gebiet der anderen Partei aufhalten oder aber vom Moment an, wo diese sich vollständig zurückgezogen haben, müssen alle Informationen und Pläne, welche jede der Parteien über Minen und Fallen im Gebiet der anderen besitzt, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der gegnerischen Partei übergeben werden (Bst. a Ziff. ii, iii).

Falls eine Truppe oder Mission der UNO im Herrschaftsbereich einer oder beider Parteien operiert, müssen dieser ebenfalls alle verfügbaren Informationen betreffend in diesem Bereich befindlichen Minenfelder vermittelt werden (Bst. b).

314

Soweit wie immer möglich sollen die Konfliktparteien durch bilaterale Abkommen die Bekanntmachung von Informationen bezüglich Minenfelder sicherstellen (Bst. c).

Auf Betreiben der Schweiz wurde im Bericht der Konferenz an die UNO-Generalversammlung hiezu festgehalten, dass dieses aktive Bemühen um ein Zustandekommen bilateraler Übereinkommen zum Austausch von Minenplänen eine der erfolgversprechendsten Massnahmen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a Ziffer I darstelle und dass beide Bestimmungen universell anwendbar seien, ohne Rücksicht darauf, ob z. B. noch ein Teil des Gebiets einer Partei besetzt gehalten werde oder nicht. Diese Interpretationshilfe vermag vielleicht in einigen Fällen die Lücke, welche durch den Verzicht auf eine Regelung in bezug auf die besetzten Gebieten entstanden ist, etwas zu verringern.

Artikel 8 befasst sich mit dem Schutz der UNO-Truppen und -Missionen gegen Minen und Sprengfallen. Auf Verlangen des Leiters solcher Truppen und Missionen, welche mit Friedenserhaltung, Beobachtung oder ähnlichen Aufgaben betraut sind, muss jede Partei alle Fallen und Minen im betreffenden Gebiet unschädlich machen, die nötigen Vorkehrungen treffen, um sie gegen die Auswirkungen von Minen zu schützen und weiter alle ihre diesbezüglichen Informationen zur Verfügung stellen.

Die gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass gerade für diese Einsätze die bestehenden Minenfelder und Sprengfallendispositive eine der Hauptgefahren darstellen.

Artikel 9 gebietet den Parteien, sich um Übereinkommen, wenn nötig auch mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen, zu bemühen, welche eine vollständige Räumung der im Krieg gelegten Minenfelder ermöglichen. Es ist bekannt, dass auch heute noch aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges oder späteren Konflikten in einigen Ländern Überreste von Munition, Fehlzündern und Minen bestehen, welche die Zivilbevölkerung gefährden und deren Wegschaffung die finanziellen oder technischen Möglichkeiten dieser Staaten übersteigt.

Auf dem sehr wichtigen Gebiet der Minen ist hier zur Behebung dieser Zustände ein erster Schritt gemacht worden.

Die Verwendung von Minen, der auch für unsere Landesverteidigung grosse Bedeutung zukommt, wird durch das Protokoll II nur insoweit eingeschränkt, als dies im Interesse des Schutzes der Zivilbevölkerung geboten scheint. Die
vereinbarten Massnahmen werden wohl von allen Armeen ergriffen, wenn sie im eigenen Land, inmitten ihrer eigenen Zivilbevölkerung kämpfen; durch das Protokoll II sind auch in fremdes Gebiet eindringende Streitkräfte gehalten, analoge Schutzvorkehren zu beachten.

Die Ausführlichkeit des Protokolls II zeigt, dass einerseits weitgehende Übereinstimmung in der Einschätzung der Gefahren vorliegt, die mit dem Einsatz von Minen und Fallen für die im Kampfgebiet lebende Bevölkerung, aber auch für die eigenen Streitkräfte verbunden sind. Andererseits wurden wohl in den meisten Armeen, so auch in der schweizerischen, rechtliche, organisatorische und materielle Vorkehren getroffen, um diese Gefahren im eigenen Interesse einzugrenzen. Dieses Eigeninteresse lässt erwarten, dass das Protokoll II in einem bewaffneten Konflikt weitgehend respektiert wird.

315

Einschränkend ist festzustellen, dass dieser optimistische Ausblick wohl nur mit Bezug auf einen bewaffneten Konflikt zwischen Staaten und deren Streitkräfte mit festgefügter Organisationsstruktur gilt, kaum aber für das sich aus Befreiungskämpfen, Bürgerkriegen usw. ergebende Kriegsbild, das in den Zusatzprotokollen zu den Genfer Abkommen so schwer zu erfassen war. Das spiegelt sich auch deutlich wider in den zahlreichen Regeln für den Schutz von UNO-Truppen und -Missionen, die seit dem Zweiten Weltkrieg häufig eingesetzt werden.

9

Protokoll III: Brandwaffen

Dieses Protokoll wird vielerorts namentlich in einer breiteren Öffentlichkeit als das wichtigste angesehen. Der verbreitete Einsatz von Brandwaffen, insbesondere von Napalm, in zahlreichen Konflikten und die Wirkung, welche solche Waffen, in neuerer Zeit noch verstärkt durch schwer löschbare und stark haftende Zusätze, auf den Menschen haben, machte sie zu Paradebeispielen besonders grausamer Kriegsmittel. Dazu kommt, dass die Behandlung der extensiven Verbrennungen, welche solche Waffen hervorrufen, zu den schwierigeren Problemen auch gut ausgerüsteter Spitäler gehört und feldmässige Lazarette, selbst wo eine gut organisierte Sanität besteht, oft überfordert. Unter diesen Gesichtspunkten schien es der Schweiz und einer Anzahl anderer Delegationen aus humanitären Überlegungen angebracht, diese Kriegsmittel gänzlich, d. h. auch im Einsatz gegen Kombattante, zu verbieten, obwohl sie gegenwärtig noch ein Bestandteil des Arsenals unserer Flugwaffe sind. Trotz Unterstützung durch verschiedene andere Staaten war hierüber jedoch ein Konsens nicht zu erzielen.

Die grosse Bedeutung von Brandwaffen in der konventionellen Kriegführung, insbesondere in ihrem Einsatz durch die Luftwaffe zur Nahunterstützung eigener Kräfte und im Einsatz gegen befestigte Anlagen und Panzerfahrzeuge stand einem allgemeinen Verzicht entgegen.

Trotz dieser Einschränkung bringt das vorliegende Protokoll, welches zwei Artikel umfasst, namhafte Verbesserungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

Artikel l enthält verschiedene Legaldefinitionen. So wird in Absatz l Buchstabe a umschrieben, was unter einer Brandwaffe zu verstehen sei, wobei versucht worden ist, diese Definition umfassend zu gestalten und auch eventuelle neue Entwicklungen zu berücksichtigen.

In Buchstabe b des Artikels l werden sodann die Ausnahmen aufgezählt, welche nicht als Brandwaffen gelten, obwohl sie einige ihrer Charakteristika aufweisen. Es sind dies einmal unbestritten die Beleuchtungs- und Signalisierungsmunition, eingeschlossen Leuchtspurgeschosse. Dann aber auch, und dies gab vermehrt zu Diskussionen Anlass, gewisse Waffen, deren Effekt nicht auf einer einzigen Methode beruht, sondern in einer Bündelung von verschiedenen Wirkungsweisen, wie Splitter, Durchschlag, Druck- und Brandwirkung zusammen.

Diese Zusammenfassung verschiedener Wirkungsweisen in einer
Munition, insbesondere in gelenkten, sogenannten «intelligenten» Bomben und Raketen, entspricht dem Trend der technologischen Entwicklung. Gerade weil diese Waffen äusserst präzis sind, können Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung praktisch ausgeschlossen werden. Auch erfolgt ihr Einsatz aufgrund ihrer Wirkung (und 316

ihrer Kosten) grundsätzlich nur gegen sogenannt «harte» Ziele, also nicht direkt gegen Menschen. Zudem liegt der primäre Effekt nicht in der Brandwirkung.

Aus diesen Gründen lässt sich ihre Ausnahme aus dem Brandwaffenprotokoll wohl rechtfertigen.

Absatz 2 definiert den Begriff der «Konzentration» von Zivilpersonen in einer Weise, dass neben Städten, Dörfern, usw. auch eher provisorische Ansammlungen, wie Feldlager, Flüchtlingskolonnen und Nomadensiedlungen, darunterfallen.

Absatz 3 umschreibt den Begriff des militärischen Ziels entsprechend dem Artikel 52 Absatz 2 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen und Absatz 4 legt fest, dass alles, was nicht ein militärisches Ziel gemäss Absatz 3 ist, als ziviles Objekt zu gelten hat.

Absatz 5 befasst sich mit den möglichen Vorsichtsmassnahmen, welche sämtliche im bestimmten Zeitpunkt relevanten Faktoren sowohl humanitärer als auch militärischer Natur zu berücksichtigen haben.

Artikel 2 verbietet unter allen Umständen einen Angriff mit Brandwaffen auf die Zivilbevölkerung oder zivile Ziele (ein solcher Angriff ist nach geltendem Recht mit keinerlei Waffen gestattet); ferner enthält er ein absolutes Verbot, militärische Objekte innerhalb einer Ansammlung von Zivilpersonen aus der Luft mit Brandwaffen anzugreifen. Für den Angriff auf militärische Ziele innerhalb einer Ansammlung von Zivilpersonen besteht ein relatives Verbot für alle Brandwaffen, die nicht aus der Luft abgeworfen werden, indem diese Ziele nur angegriffen werden dürfen, wenn sie klar abseits von zivilen Objekten liegen und alle möglichen Vorsichtsmassnahmen getroffen wurden, um die Brandwirkung auf das militärische Ziel zu beschränken und die Zufallsverluste an Menschenleben und Schäden an zivilen Gütern auf ein Minimum zu begrenzen.

Schliesslich ist es verboten, Wälder u. ä. an sich zum Gegenstand eines Angriffs mit Brandwaffen zu machen, ausser sie dienen militärischen Zwecken.

Die Vernichtung ganzer Städte durch Brandwaffen wie im Zweiten Weltkrieg ist durch das Protokoll III klar verboten.

Im übrigen wird auch sonst die Zivilbevölkerung bei strikter Beachtung des Protokolls weitgehend vor den fürchterlichen Verwundungen der Brandwaffen bewahrt, da diese nur dort und in einer Weise eingesetzt werden dürfen, welche eine Konzentration auf das militärische Ziel sicherstellt und
Nebenwirkungen vermeidet. Die Belegung eines Dorfes mit Napalm, nur weil sich in ihm vielleicht ein feindliches MG-Nest befindet, kann forthin nicht mehr gerechtfertigt werden.

Für die Schweiz und unsere Armee bedingen, da wir im eigenen Land kämpfen und damit die Rücksichtnahme auf die eigene Zivilbevölkerung ohnehin unsere Einsatzdoktrin bestimmt, die punktuellen Beschränkungen in Abwesenheit eines generellen Verbots der Brandwaffen kaum wesentliche Änderungen. Hingegen ist ein potentieller Gegner in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Das Protokoll bringt daher für unsere Landesverteidigung ohne Zweifel mehr Vorteile als Nachteile.

317

10

Abschliessende Beurteilung

Bei der Konvention und den dazugehörigen Protokollen handelt es sich um eine der wenigen Kodifizierungen, welche sich mit dem Einsatz von spezifischen Waffen in bewaffneten Konflikten befassen. Die überwiegende Mehrheit derartiger Übereinkommen ist bereits im letzten Jahrhundert (namentlich St. Petersburger Erklärung von 1868, Verbot der Dum-Dum-Geschosse aus dem Jahre 1899 [BS 11 430]) und zu Beginn dieses Jahrhunderts (Haager Abkommen 1907) abgeschlossen worden. Später, als Folge des Ersten Weltkrieges, kam zwar noch das Genfer Protokoll von 1925 (BS 11 434) über erstickende und giftige Gase dazu, und allenfalls könnte man auch die von der Schweiz nicht unterzeichnete ENMOD-Konvention gegen umweltbeeinflussende Verfahren1) aus dem Jahre 1976 zu dieser Art Abkommen zählen. Deren spärliche Anzahl ergibt sich nicht etwa aus einem Mangel an Versuchen, gewisse Waffen einzuschränken oder zu verbieten, sondern liegt vielmehr darin begründet, dass es ausserordentlich schwer fällt, über einen Verzicht auf Waffen, die zumindest eine gewisse militärische Bedeutung aufweisen, zu einem Konsens zu kommen. Dabei spielen sowohl der Stand der technischen Entwicklung wie auch geographische und strategisch-taktische Überlegungen eine Rolle und führen dazu, dass unter verschiedenen Staaten oft Uneinigkeit darüber herrscht, bei welchen Waffensystemen der humanitäre Gedanke den militärischen Erfordernissen vorgehen soll, auch wenn kein Staat grundsätzlich gegen ein Verbot inhumaner Waffen ist.

Unter diesen Umständen darf allein das Zustandekommen des vorliegenden Vertragswerks als Erfolg bewertet werden, auch wenn nicht alle Resultate erreicht worden sind, welche vom humanitären Standpunkt aus wünschenswert gewesen wären. Dies mag sowohl für den Inhalt der bestehenden Protokolle als auch für die Bescheidung auf die drei geregelten Gebiete gelten. Gerade der vorgesehene Revisionsmechanismus lässt die Hoffnung zu, dass in absehbarer Zukunft die noch bestehenden Lücken ausgefüllt und weitere Kriegsmittel eingeschränkt oder verboten werden können. Die Schlusserklärung des Chefs der Schweizer Delegation zeigt in klarer Weise auf, inwieweit die Hoffnungen unseres Landes erfüllt worden sind und wo noch weitergearbeitet werden muss, um zu einer besseren Lösung zu kommen.

Die Schweiz hat ebenfalls eine von der Konferenz
verabschiedete Resolution mitunterzeichnet, in der eine Regelung des Kriegsmittels der kleinkalibrigen Geschosse als wünschbar bezeichnet wird.

In einer Welt, in der Waffengewalt trotz des völkerrechtlichen Gewaltverbots immer wieder angewendet wird, ist es primäre Aufgabe des Kriegsrechts, in be-

'' Solche sind auch nach Artikel 35 (3) Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen von 1949 verboten. Die ENMOD-Konvention (Übereinkommen über das Verbot der Einsätze von Techniken, welche die Umwelt zu militärischen oder anderen feindlichen Zwecken verändern) wurde von der UNO-Generalversammlung am 10. Dezember 1976 angenommen. Sie trat am 5. Oktober 1978 ohne Beteiligung bedeutender westlicher Staaten in Kraft.

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waffneten Konflikten ein Mindestmass an Menschlichkeit zu sichern. Militärische Überlegungen sind sicher bei der Entstehung des Kriegsrechts zu berücksichtigen. Von den einmal niedergelegten Regeln kann aber nicht unter Hinweis auf die militärische Notwendigkeit wieder abgewichen werden. Die Suche nach dem Kompromiss zwischen humanitären Interessen und militärischer Nützlichkeit, der dann eine unbedingt einzuhaltende Bestimmung darstellt, ist jedoch nicht einfach. Daher sind in der Weiterentwicklung des Kriegsrechts keine spektakulären Fortschritte zu erwarten. Ebenso falsch wäre es aber, dem Kriegsrecht von vornehereiii jegliche Wirksamkeit abzusprechen, da die Chancen, dass es jederzeit eingehalten werde, klein seien. Vielmehr zeigt die Erfahrung, dass in den häufig vorkommenden Konflikten zahlreiche Menschen ihr Leben oder ihre Unversehrtheit solchen Abkommen verdanken. Dies gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden Vertragswerks zu bedenken, das gegenüber dem bestehenden Recht einen Fortschritt auf humanitärem Gebiet bedeutet und die beiden Zusatzprotokolle von 1977 zu den Genfer Abkommen in wertvoller Weise ergänzt.

Geht mit der rasanten Entwicklung in der Waffentechnik heute nicht wenigstens eine weitere, wenn auch bescheidene Konkretisierung des Verbotes, grausame Waffen einzusetzen, einher, besteht die Gefahr, dass die Suche nach neuen Waffen überhaupt losgelöst von den kriegsrechtlichen Regeln betrieben wird. Es hiesse diesen Zusammenhang missachten, wenn wir enttäuscht über die Kleinheit des Schrittes diesen unterlassen würden.

Die Schweiz hat sich seit jeher für die Ausarbeitung des, Kriegsvölkerrechts eingesetzt. Da es gilt, diese Bestrebungen weiterzuführen, ersucht der Buhdesrat die eidgenössischen Räte, mit der vorliegenden Botschaft die Konvention und die drei Protokolle zu genehmigen und ihn zu deren Ratifikation zu ermächtigen. Da der Rahmenvertrag und die drei Waffenprotokolle eng zusammenhängen und ein Ganzes bilden, wird vorgeschlagen, sie in einem einzigen Bundesbeschluss zu genehmigen.

II :

Finanzielle und personelle Auswirkungen

III

Finanzielle Folgen

Die Anwendung der Konvention und ihrer Protokolle erfordert direkt keine finanziellen Aufwendungen. Hingegen sind die Vertragsstaaten laut Artikel 6 verpflichtet, den Inhalt des Vertragswerkes möglichst weitgehend bekannt zu machen. Da infolge Ratifikation der beiden Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen die Réglemente, Handbücher und anderen Mittel zur Verbreitung des Kriegsvölkerrechts ohnehin auf den neuesten Stand gebracht werden müssen, vermögen die dazu vorgesehenen Kredite voraussichtlich auch noch die Ergänzung durch die vorliegenden Regeln zu decken.

112

Personelle Auswirkungen

Die Annahme des Vertragswerks wird keine Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes haben.

319

12

Richtlinien der Regierungspolitik

Die vorliegende Botschaft ist in den Richtlinien der Regierungspolitik 1979-1983 nicht enthalten, da bei deren Aufstellung der Abschluss des Vertragswerks noch nicht abzusehen war.

Zwecks baldigem Inkrafttreten dieser Konvention und der drei Protokolle, die eine konkrete Ergänzung der 1977 verabschiedeten Zusatzprotokolle zu den vier Genfer Abkommen von 1949 darstellen, ist eine rasche Ratifikation durch die Schweiz, die eine aktive Rolle beim Zustandekommen dieser Zusatzprotokolle spielte, erwünscht. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass das Bemühen um die Weiterentwicklung des Völkerrechts und gerade des humanitären Völkerrechts seit jeher eine Konstante unserer Aussenpolitik darstellt.

13

Verfassungsmässigkeit

Grundlage des vorgesehenen Bundesbeschlusses bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, wonach dem Bund das Recht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland einzugehen. Die Zuständigkeit der eidgenössischen Räte ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Verfassung. Die Konvention und jedes der drei Protokolle sind kurzfristig kündbar, die Kündigung wird nach einem Jahr wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieser Frist für die kündigende Partei eine Situation eingetreten, auf welche die Konvention gemäss deren Artikel l Anwendung findet, so bleibt sie bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung, und auf jeden Fall bis zum Abschluss aller zu Gunsten von geschützten Personen vorgeschriebenen Massnahmen an die eingegangenen Verpflichtungen gebunden. Die Konvention und die Protokolle sehen keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Hingegen führen sie eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c der Bundesverfassung herbei, da sie in einem genau umschriebenen Rechtsgebiet durch direkt anwendbare Normen einheitliches, für alle Vertragsstaaten geltendes Recht setzen.

Der Bundesbeschluss zur Genehmigung der Ratifikation untersteht folglich dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.

8012

320

Anhang l

Schlusserklärung von Botschafter François-Charles Pictet anlässlich der Plenarsitzung vom 10. Oktober 1980 ^ Herr Präsident, Meine Delegation möchte sich all denen anschliessen, die Ihnen ihre Wünsche zum glücklichen Abschluss der Arbeiten unserer Konferenz ausgesprochen haben. Die Anstrengungen, welche Sie, ebenso wie die Präsidenten der drei Arbeitsgruppen und der Plenarkommission, unternommen haben, waren entscheidend für den Erfolg dieser schwierigen Verhandlungen. Beifall zollen, möchte ich ebenfalls dem Geist der Zusammenarbeit, welcher alle Delegationen beseelte und der uns erlaubt hat. zu einem Konsens zu kommen.

Vor mehr als einem Jahrhundert wähnten die Signatarstaaten der Deklaration von St. Petersburg vom 29. November 1868, «die technischen Grenzen festgelegt» zu haben, «wo die Notwendigkeiten des Krieges vor den Forderungen der Menschlichkeit halt machen müssen», indem sie den Gebrauch im Kriege von explodierenden Geschossen untersagten.

Die Bemühungen um die Festlegung dieser Grenzen angesichts der unablässigen Aufrüstung mit stets neuen Waffen haben seither keineswegs nachgelassen, sind aber aufgrund des technischen Fortschritts sowohl der Kampfmethoden wie auch der Kampfmittel, immer schwieriger geworden.

Die Tatsache, dass es beinahe sieben Jahre bis zur Annahme dieser wenigen Bestimmungen gedauert hat, zeugt von der Komplexität der Verhandlungen über Massnahmen, deren Notwendigkeit aus humanitärer Sicht immerhin schon seit langem offenkundig war. Diese eher entmutigende Feststellung darf uns aber nicht davon abhalten, unsere Anstrengungen fortzusetzen.

Das Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle, auf die wir uns eben geeinigt haben, stellen sowohl einen Fortschritt wie auch eine Hoffnung dar: - einen Fortschritt, wenn auch einen bescheidenen, in dem Sinne, als die Auswirkungen einer kleinen Zahl besonders grausamer Waffen gemildert worden sind. Dieser Fortschritt stützt sich auf die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle, welche einen Eckstein des humanitären Völkerrechts bilden.

Es bleibt zu hoffen, dass die eben angenommenen Texte bald einen ähnlichen Grad von Universalität erreichen werden.

- eine Hoffnung in dem Sinne, als der in Artikel 8 der Konvention vorgesehene Revisionsmechanismus es erlauben wird, diese Schutzbestimmungen später auszubauen und zu ergänzen
und neue Regeln, welche andere Waffenkategorien betreffen, zu schaffen. Das Vorhandensein dieses Mechanismus war entscheidend für die Annahme des Übereinkommens und der Protokolle durch die schweizerischen Behörden, obschon diese Instrumente in gewissen Punkten unter ihren Erwartungen blieben.

') Übersetzung des französischen Originaltextes.

321

Was das Protokoll über Minen, Sprengfallen und ähnliche Vorrichtungen betrifft, so bedauert meine Delegation, dass man sich bezüglich des Austausches der Minenpläne nicht auf den in der ersten Session der Konferenz redigierten Text hat einigen können. Die Tatsache, dass keine Verpflichtung besteht, die Minenpläne auszutauschen, bevor nicht die feindlichen Streitkräfte sich vollständig auf ihr eigenes Territorium zurückgezogen haben, schränkt den Schutz der Zivilbevölkerung in übermässiger Weise ein. Aus diesem Grunde legt die Schweizer Delegation grössten Wert auf die authentische Interpretation dieses Artikels, wie sie im Bericht über die Konferenz erscheint und in welcher klar ausgedrückt wird, dass die Parteien die Verpflichtung haben, sämtliche möglichen Massnahmen zu ergreifen, um die Zivilbevölkerung vor den Auswirkungen von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu schützen.

Mit Bezug auf das Protokoll über die Brandwaffen wünscht die Schweiz, dass es eines Tages möglich sein wird, diese Kategorie von Waffen gänzlich zu verbieten. Das Nichtvorhandensein jeglichen Schutzes der Kombattanten stellt einen äusserst schweren und bedauernswerten Mangel dar, den es sobald wie möglich auszumerzen gilt.

Ebenso möchte meine Delegation unterstreichen, dass die Aufzählung konkreter Beispiele in den Regeln und Definitionen dieses Protokolls keinesfalls als erschöpfend betrachtet werden oder gar zu einer Interpretation e contrario Anlass geben kann.

Meiner Delegation liegt es fern, die Bedeutung des Vertragswerks, das unter ihrer Präsidentschaft zustande gekommen ist, herunterzuspielen. Das Übereinkommen wird als wichtiges Abkommen Bestand haben. Die Schweiz wünscht jedoch, dass damit nur ein erster Schritt gemacht worden ist, und dass Revisionskonferenzen zu weiteren Schritten führen werden.

Wichtige Vorstösse sind gemacht worden, welche nicht haben geprüft und aufgenommen werden können, darunter diejenigen, welche in der auch von meiner Delegation unterstützten Resolution aufgeführt sind, aber auch der Vorschlag, zur besseren Durchsetzung der Protokolle einen Kontrollmechanismus zu schaffen.

Diese Vorschläge finden sich im Schlussbericht unserer Konferenz als Aufforderung, unsere Arbeit in einem späteren Zeitpunkt zu Ende zu führen.

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Anhang 2

Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und die dazugehörigen Protokolle Stand der Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte am 25. August 1981 Unterzeichnung

Aegypten Afghanistan Belgien Bielorussland Bulgarien Dänemark Deutsche Demokratische Republik . . . .

Deutschland, Bundesrepublik Finnland Frankreich Griechenland Indien Irland Island Italien Jugoslawien Kanada Kuba Luxemburg Marokko Mexiko Mongolei Neuseeland Nicaragua Niederlande Norwegen Österreich Philippinen Polen Portugal Schweden Schweiz Sierra Leone Sowjet-Union Spanien Sudan

Ratifikation Beitritt (B)

10. April 1981 10. April 1981 10. April 1981 10. April 1981 10. April 1981 10. April 1981 10. April 1981 10. April 1981 10. April 1981 10. April 1981 10. April 1981 15. Mai 1981 10. April 1981 10. April 1981 10. April 1981 5. Mai 1981 10. April 1981 10. April 1981 10. April 1981 10. April 1981 10. April 1981 10. April 1981 10. April 1981 20. Mai 1981 10. April 1981 10. April 1981 10. April 1981 15. Mai 1981 10. April 1981 10. April 1981 10. April 1981 18. Juni 1981 1. Mai 1981 10. April 1981 10. April 1981 10. April 1981 323

Unterzeichnung

Tschechoslowakei Ukraine Ungarn , Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland Vietnam

8012

324

10, April 1981 10. April 1981 10. April 1981 10. April 1981 10. April 1981

Ratifikation Beitritt (B)

Bundesbeschluss

Entwurf

betreffend das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und die dazugehörigen Protokolle

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. September 1981 ", beschliesst:

Art. l 1 Es werden genehmigt: a. Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Rahmenvertrag) (Beilage 1); b. Das Protokoll vom 10. Oktober 1980 über nichteritdeckbare Splitter (Protokoll I) (Beilage 2) ; c. Das Protokoll vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und ähnlichen Vorrichtungen (Protokoll II) (Beilage 3); d. Das Protokoll vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen (Protokoll III) (Beilage 4).

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Übereinkommen und die dazugehörenden Protokolle zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser, Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für multilaterale Rechtsvereinheitlichungen (Art. 89 Abs. 3 Bst. c BV).

8012

>> BEI 1981 III 301

325

Beilage l

Übereinkommen

Übersetzung >)

über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können Abgeschlossen am 10. Oktober 1980

Die Hohen Vertragsparteien, eingedenk dessen, dass jeder Staat im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen die Pflicht hat, in seinen internationalen Beziehungen jede gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen, sowie eingedenk des allgemeinen Grundsatzes des Schutzes der Zivilbevölkerung vor den Auswirkungen von Feindseligkeiten, ausgehend von dem Grundsatz des Völkerrechts, dass die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, sowie von dem Grundsatz, der die Verwendung von Waffen, Geschossen und Material sowie Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, in bewaffneten Konflikten verbietet, sowie eingedenk dessen, dass es verboten ist, Methoden oder Mittel der Kriegführung zu verwenden, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie ausgedehnte, langanhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen, ihre Entschlossenheit bekräftigend, dass in Fällen, die von diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen oder von anderen internationalen Übereinkünften nicht erfasst sind, die Zivilbevölkerung und die Kombattanten stets unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben, in dem Wunsch, zur internationalen Entspannung, zur Beendigung des Wettrüstens und zur Vertrauensbildung unter den Staaten und damit zur Verwirklichung der Bestrebungen aller Völker, in Frieden zu leben, beizutragen, in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, die zum Fortschritt in Richtung auf allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle beitragen können,

') Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Verbot des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

die Notwendigkeit bekräftigend, die Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts fortzuführen, in dem Wunsch, den Einsatz bestimmter konventioneller Waffen zu verbieten oder weiter zu beschränken, sowie in dem Glauben, dass die in diesem Bereich erzielten positiven, Ergebnisse die wichtigsten Abrüstungsgespräche erleichtern können mit dem Ziel, der Herstellung, Lagerung und Weitergabe solcher Waffen ein Ende zu setzen, nachdrücklich hervorhebend, dass alle Staaten, insbesondere die militärisch wichtigen Staaten, Vertragsparteien dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle werden sollten, im Hinblick darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen und die Abrüstungskommission der Vereinten Nationen beschliessen könnten, die Frage einer möglichen Ausweitung des Umfangs der in diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen enthaltenen Verbote und Beschränkungen zu prüfen, sowie im Hinblick darauf, dass der Abrüstungsausschuss beschliessen könnte, die Frage der Annahme weiterer Massnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen zu prüfen, sind wie folgt übereingekommen: Artikel l Anwendungsbereich Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden in den Situationen Anwendung, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet sind, einschliesslich jeder in Artikel l Absatz 4 des Zusatzprotokolls I zu diesen Abkommen beschriebenen Situation.

Artikel 2 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle sind nicht so auszulegen, als verringerten sie die den Hohen Vertragsparteien durch das in bewaffneten Konflikten anwendbare humanitäre Völkerrecht auferlegten sonstigen Verpflichtungen.

Artikel 3 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten während eines Zeitabschnitts von zwölf Monaten ab 10. April 1981 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 4 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt 1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmi327

Verbot des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen gung durch die Unterzeichner. Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.

2. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

3. Jeder Staat kann zustimmen, durch eines der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle gebunden zu sein, sofern er im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen dem Depositar seine Zustimmung notifiziert, durch zwei oder mehr dieser Protokolle gebunden zu sein.

4. Nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen kann ein Staat dem Depositar jederzeit seine Zustimmung notifizieren, durch ein dazugehöriges Protokoll, durch das er nicht bereits gebunden ist, gebunden zu sein.

5. Jedes Protokoll, durch das eine Hohe Vertragspartei gebunden ist, ist für diese Vertragspartei Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 5 Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

3. Jedes der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwanzig Staaten nach Artikel, 4 Absatz 3 oder 4 ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

4. Für jeden Staat, der seine Zustimmung, durch ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll gebunden zu sein, nach dem Zeitpunkt notifiziert, zu dem zwanzig Staaten ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat seine Zustimmung notifiziert hat, durch das Protokoll gebunden zu sein.

Artikel 6 Verbreitung Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dieses Übereinkommen und diejenigen der dazugehörigen Protokolle,
durch die sie gebunden sind, in ihren Ländern soweit wie möglich zu verbreiten, insbesondere ihr Studium in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, so dass diese Übereinkünfte ihren Streitkräften bekannt werden.

328

Verbot des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

Artikel 7 Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens 1. Ist eine der an einem Konflikt beteiligten Parteien nicht durch ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll gebunden, so bleiben die durch das Übereinkommen und das betreffende dazugehörige Protokoll gebundenen Parteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch diese Übereinkünfte gebunden.

2. Eine Hohe Vertragspartei ist durch dieses Übereinkommen und ein dazugehöriges Protokoll, das für sie in Kraft ist, in jeder in Artikel l vorgesehenen Situation in bezug auf jeden Staat gebunden, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens oder durch das einschlägige Protokoll gebunden ist, wenri dieser Staat das Übereinkommen oder das einschlägige Protokoll annimmt und anwendet und dies dem Depositar notifiziert.

3. Der Depositar unterrichtet die beteiligten Hohen Vertragsparteien sofort von jeder nach Absatz 2 eingegangenen Notifikation.

4. Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle, durch die eine Hohe Vertragspartei gebunden ist, gelten in bezug auf einen gegen diese Hohe Vertragspartei gerichteten bewaffneten Konflikt der in Artikel l Absatz 4 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer erwähnten Art, a) wenn die Hohe Vertragspartei auch Vertragspartei des Zusatzprotokolls I ist und ein in Artikel 96 Absatz 3 jenes Protokolls bezeichnetes Organ sich . verpflichtet hat, die Genfer Abkommen und das Zusatzprotokoll I nach Artikel 96 Absatz 3 jenes Protokolls anzuwenden, und sich verpflichtet, dieses Übereinkommen und die einschlägigen dazugehörigen Protokolle in bezug auf den betreffenden Konflikt anzuwenden, oder b) wenn die Hohe Vertragspartei nicht Vertragspartei des Zusatzprotokolls I ist und ein Organ der unter Buchstabe a genannten Art die Verpflichtungen der Genfer Abkommen sowie dieses Übereinkommens und der einschlägigen dazugehörigen Protokolle in bezug auf den betreffenden Konflikt annimmt und anwendet. Diese Annahme und Anwendung hat in bezug auf den betreffenden Konflikt folgende Wirkungen: i) Die Genfer Abkommen sowie dieses Übereinkommen und die einschlägigen dazugehörigen Protokolle werden für die am Konflikt beteiligten Parteien unmittelbar wirksam; ii) das genannte Organ übernimmt die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Hohe Vertragspartei der Genfer
Abkommen, dieses Übereinkommens und der einschlägigen dazugehörigen Protokolle, und iii) die Genfer Abkommen, dieses Übereinkommen und die einschlägigen dazugehörigen Protokolle binden alle am Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise.

Die Hohe Vertragspartei und das Organ können auch vereinbaren, die Verpflichtungen des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anzunehmen und anzuwenden.

329

Verbot des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

Artikel 8 Revision und Änderungen La) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Hohe Vertragspartei jederzeit Änderungen dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls, durch das sie gebunden ist, vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Depositar mitgeteilt; dieser notifiziert ihn allen Hohen Vertragsparteien und holt ihre Ansicht darüber ein, ob eine Konferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen werden soll. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens achtzehn Hohe Vertragsparteien umfassen muss, dem zu, so beruft er umgehend eine Konferenz ein, zu der alle Hohen Vertragsparteien eingeladen werden. Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden als Beobachter zu der Konferenz eingeladen, b) Eine solche Konferenz kann Änderungen vereinbaren, die in derselben Weise wie dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle angenommen werden und in Kraft treten; jedoch können Änderungen des Übereinkommens nur von den Hohen Vertragsparteien und Änderungen eines bestimmten dazugehörigen Protokolls nur von den Hohen Vertragsparteien, die durch das Protokoll gebunden sind, angenommen werden.

2. a) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Hohe Vertragspartei jederzeit zusätzliche Protokolle über andere Kategorien konventioneller ' Waffen vorschlagen, die durch die bestehenden dazugehörigen Protokolle nicht erfasst sind. Jeder Vorschlag für ein zusätzliches Protokoll wird dem Depositar mitgeteilt, der ihn allen Hohen Vertragsparteien nach Absatz l Buchstabe a notifiziert. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens achtzehn Hohe Vertragsparteien umfassen muss, dem zu, so beruft der Depositar umgehend eine Konferenz ein, zu der alle Staaten eingeladen werden, b) Eine solche Konferenz kann unter voller Beteiligung aller auf der Konferenz vertretenen Staaten zusätzliche Protokolle vereinbaren, die in derselben Weise wie dieses Übereinkommen angenommen werden, ihm beigefügt werden und nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Kraft treten.

3. a) Ist innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keine Konferenz nach Absatz l Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a einberufen worden, so kann jede Hohe Vertragspartei den Depositar um die Einberufung einer Konferenz ersuchen, zu der alle Hohen Vertragsparteien eingeladen werden, um die Tragweite und die
Wirkungsweise dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle zu überprüfen und etwaige Änderungsvorschläge zu dem Übereinkommen oder den bestehenden Protokollen zu prüfen. Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden als Beobachter zu der Konferenz eingeladen.

Die Konferenz kann Änderungen vereinbaren, die nach Absatz l Buchstabe b angenommen werden und in Kraft treten.

b) Auf einer solchen Konferenz können auch Vorschläge für zusätzliche Protokolle über andere Kategorien konventioneller Waffen geprüft werden, die nicht von den bestehenden dazugehörigen Protokollen erfasst sind.

Alle Staaten, die auf der Konferenz vertreten sind, können voll an dieser 330

Verbot des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen Prüfung teilnehmen. Jedes zusätzliche Protokoll wird in derselben Weise wie dieses Übereinkommen angenommen, wird ihm beigefügt und tritt nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Kraft.

c) Eine solche Konferenz kann prüfen, ob Vorkehrungen für die Einberufung einer weiteren Konferenz auf Ersuchen einer Hohen Vertragspartei getroffen werden sollen, wenn nach einem Zeitabschnitt entsprechend Buchstabe a keine Konferenz nach Absatz l Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a einberufen worden ist.

Artikel 9 Kündigung 1. Jede Hohe Vertragspartei kann dieses Übereinkommen oder eines der dazugehörigen Protokolle durch eine entsprechende Notifikation an den Depositar kündigen.

2. Eine Kündigung wird erst ein Jahr nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Depositar wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres für die kündigende Hohe Vertragspartei eine in Artikel l genannte Situation eingetreten, so bleibt die Vertragspartei durch die Verpflichtungen dieses Übereinkommens und der einschlägigen dazugehörigen Protokolle bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung, in jedem Fall aber bis zum Abschluss der mit der endgültigen Freilassung, der Heimschaffung oder der Niederlassung der durch die Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts geschützten Personen im Zusammenhang stehenden Massnahmen, und im Fall eines dazugehörigen Protokolls mit Bestimmungen über Situationen, in denen friedenssichernde, Beobachtungs- oder ähnliche Aufgaben von Truppen oder Missionen der Vereinten Nationen in dem betreffenden Gebiet durchgeführt werden, bis zur Beendigung dieser Aufgaben gebunden.

3. Eine Kündigung dieses Übereinkommens gilt auch für alle dazugehörigen Protokolle, durch welche die kündigende Hohe Vertragspartei gebunden ist.

4. Eine Kündigung wird nur in bezug auf die kündigende Hohe Vertragspartei wirksam.

5. Eine Kündigung berührt nicht die wegen eines bewaffneten Konflikts von der kündigenden Hohen Vertragspartei nach diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen bereits eingegangenen Verpflichtungen in bezug auf eine vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlung.

Artikel 10 Depositar 1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle.

2. Zusätzlich zu seinen üblichen Aufgaben unterrichtet der Depositar alle Staaten a) von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens nach Artikel 3 ; 331

Verbot des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

b) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen nach Artikel 4; c) von jeder Notifikation der Zustimmung, durch dazugehörige Protokolle gebunden zu sein, nach Artikel 4; d) von jedem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und jedes der dazugehörigen Protokolle nach Artikel 5 und e) von jeder Kündigungsnotifikation, die nach Artikel 9 eingegangen ist, sowie vom Tag ihres Wirksamwerdens.

Artikel 11 Authentische Texte Die Urschrift dieses Übereinkommens mit den dazugehörigen Protokollen, deren arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

332

Beilage 2

Protokoll über nichtentdeckbare Splitter Protokoll I

Es ist verboten, eine Waffe zu verwenden, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können.

8012

18 Bundesblatt. 133. Jahrg. Bd. III

333

Beilage 3

Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen Protokoll II

Artikel l

Sachlicher Anwendungsbereich

Dieses Protokoll bezieht sich auf den Einsatz zu Land der hierin definierten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, einschliesslich der zum Sperren von Stranden, Gewässer- oder Flussübergängen gelegten Minen; es findet jedoch keine Anwendung auf den Einsatz von Minen gegen Schiffe auf See oder auf Binnenwasserstrassen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls 1. bedeutet «Mine» ein unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebrachtes Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Detonation oder Explosion gebracht zu werden; bedeutet «fernverlegte Mine» jede so definierte Mine, die durch Artilleriegeschütz, Rakete, Granatwerfer oder ein ähnliches Mittel verlegt oder aus einem Luftfahrzeug abgeworfen wird ; 2. bedeutet «Sprengfalle (booby-trap)» eine Vorrichtung oder einen Stoff, der dafür bestimmt, gebaut oder eingerichtet ist, zu töten oder zu verletzen, und der unerwartet in Tätigkeit tritt, wenn eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand aus seiner Lage bringt oder sich ihm nähert oder eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt; 3. bedeutet «andere Vorrichtungen» handverlegte Kampfmittel und Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, zu töten, zu verletzen oder Sachschaden zu verursachen, und die durch Fernbedienung oder nach einer bestimmten Zeitspanne selbsttätig ausgelöst werden; 4. bedeutet «militärisches Ziel», soweit es sich um Objekte handelt, ein Objekt, das aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt; 5. bedeutet «zivile Objekte» alle Objekte, die keine militärischen Ziele im Sinne der Nummer 4 sind ; 6. bedeutet «Aufzeichnung» eine physische, verwaltungsmässige und technische Massnahme, die dazu bestimmt ist, zum Zweck der Registrierung in den amtlichen Unterlagen alle verfügbaren Informationen zur Erleichte334

Verbot des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

rung der Auffindung von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu erlangen.

Artikel 3 Allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen 1. Dieser Artikel findet Anwendung auf a) Minen; b) Sprengfallen und c) andere Vorrichtungen.

2. Es ist unter allen Umständen verboten, die Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, entweder offensiv oder defensiv oder als Repressalie gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen zu richten.

3. Der unterschiedslose Einsatz von Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ist verboten. Als unterschiedsloser Einsatz gilt jede Anbringung dieser Waffen, a) die nicht an einem militärischen Ziel erfolgt oder nicht gegen ein solches Ziel gerichtet ist; b) bei der Einsatzmethoden oder -mittel verwendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können, oder c) bei der damit zu rechnen ist, dass sie auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.

4. Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen der Waffen zu schützen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Praktisch mögliche Vorsichtsmassnahmen sind solche, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschliesslich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder praktisch möglich sind.

Artikel 4 Beschränkungen des Einsatzes von Minen, die keine fernverlegten Minen sind, von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in bevölkerten Gebieten 1. Dieser Artikel findet Anwendung auf a) Minen, die keine fernverlegten Minen sind; b) Sprengfallen und c) andere Vorrichtungen.

2. Es ist verboten, die Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen ähnlich konzentriert sind, einzusetzen, in denen eine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften nicht stattfindet oder nicht unmittelbar bevorzustehen scheint, es sei denn, 335

Verbot des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

a) sie werden an oder in unmittelbarer Nähe von militärischen Zielen, die einer gegnerischen Partei gehören oder ihrer Kontrolle unterstehen, angebracht oder b) es werden Massnahmen zum Schutz der Zivilpersonen vor ihren Wirkungen getroffen, zum Beispiel die Aufstellung von Warnzeichen, die Aufstellung von Wachen, die Verbreitung von Warnungen oder die Aufstellung von Zäunen.

Artikel 5 Beschränkungen des Einsatzes fernverlegter Minen 1. Der Einsatz fernverlegter Minen ist verboten, es sei denn, dass diese Minen nur innerhalb eines Gebiets eingesetzt werden, das selbst ein militärisches Ziel ist oder militärische Ziele enthält, und a) dass ihr Standort nach Artikel 7 Absatz l Buchstabe a genau aufgezeichnet werden kann oder b) dass an jeder solchen Mine ein wirksamer Neutralisierungsmechanismus verwendet wird, das heisst ein Selbstauslösemechanismus, der dazu bestimmt ist, eine Mine unschädlich zu machen oder sich selbst zu zerstören, wenn vorauszusehen ist, dass die Mine nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt worden ist, oder ein Fernbedienungsmechanismus, der dazu bestimmt ist, eine Mine unschädlich zu machen oder zu zerstören, wenn die Mine nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt worden ist.

2. Der Verlegung oder dem Abwurf fernverlegter Minen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die gegebenen Umstände erlaubten dies nicht.

Artikel 6 Verbot des Einsatzes bestimmter Sprengfallen 1. Unbeschadet der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts über Verrat und Heimtücke ist es unter allen Umständen verboten, a) Sprengfallen in Form eines scheinbar harmlosen beweglichen Gegenstands einzusetzen, der eigens dafür bestimmt und gebaut ist, Sprengstoff zu enthalten und zu detonieren, wenn er aus seiner Lage gebracht wird oder sich ihm jemand nähert, oder b) Sprengfallen einzusetzen, die auf irgendeine Weise befestigt sind an oder verbunden sind mit i) international anerkannten Schutz verleihenden Kennzeichen, Abzeichen oder Signalen; ii) Kranken, Verwundeten oder Toten ; iii) Beerdigungsstätten, Krematorien oder Gräbern; iv) Sanitätseinrichtungen, medizinischem Gerät, medizinischen Versorgungsgütern oder Sanitätstransporten; 336

Verbot des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen v) Kinderspielzeug oder anderen beweglichen Gegenständen oder Erzeugnissen, die eigens für die Ernährung, Gesundheit, Hygiene, Bekleidung oder Erziehung von Kindern bestimmt sind; vi) Nahrungsmitteln oder Getränken; vii) Küchengeräten oder -zubehör ausser in militärischen Einrichtungen, militärischen Niederlassungen oder militärischen Versorgungsdepots ; viii) Gegenständen eindeutig religiöser Art; ix) geschichtlichen Denkmälern, Kunstwerken oder Kultstätten, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören; x) Tieren oder Tierkadavern.

2. Es ist unter allen Umständen verboten. Sprengfallen einzusetzen, die dazu bestimmt sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen.

Artikel 7 Aufzeichnung und Veröffentlichung der Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen 1. Die an einem Konflikt beteiligten Parteien haben die Lage a) aller von ihnen verlegten vorgeplanten Minenfelder und b) aller Gebiete, in denen sie Sprengfallen in grossem Umfang und vorgeplant angebracht haben, aufzuzeichnen.

2. Die Parteien bemühen sich, die Aufzeichnung der Lage aller übrigen Minenfelder, Minen und Sprengfallen, die sie verlegt oder angebracht haben, sicherzustellen.

3. Alle diese Aufzeichnungen sind von den Parteien aufzubewahren; die Parteien ; a) haben sofort nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten i) alle erforderlichen und angemessenen Massnahmen einschliesslich der Verwendung solcher Aufzeichnungen zu treffen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu schützen, und entweder ii) in Fällen, in denen die Streitkräfte keiner Partei sich im Hoheitsgebiet der gegnerischen Partei befinden, einander und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen im Hoheitsgebiet der gegnerischen Partei zur Verfügung zu stellen, oder, iii) sobald sich die Streitkräfte der Parteien aus déni Hoheitsgebiet der gegnerischen Partei vollständig zurückgezogen haben, der gegnerischen Partei und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen im Hoheitsgebiet der gegnerischen Partei zur Verfügung zu stellen; b) haben,
sobald eine Truppe oder Mission der Vereinten Nationen in einem Gebiet Aufgaben wahrnimmt, der in Artikel 8 genannten Stelle alle in jenem Artikel geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen; 337

Verbot des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen c) haben, soweit irgend möglich, im gegenseitigen Einvernehmen für die Freigabe von Informationen über die Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu sorgen, insbesondere in Vereinbarungen über die Beendigung der Feindseligkeiten.

Artikel 8 Schutz der Truppen und Missionen der Vereinten Nationen vor den Wirkungen von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen 1. Nimmt eine Truppe oder Mission der Vereinten Nationen Aufgaben der Friedenssicherung, der Beobachtung oder ähnliche Aufgaben in einem Gebiet wahr, so wird jede an dem Konflikt beteiligte Partei, wenn sie vom Leiter der Truppe oder Mission der Vereinten Nationen in dem Gebiet darum ersucht wird, soweit es in ihren Kräften steht, a) alle Minen oder Sprengfallen in dem Gebiet beseitigen oder unschädlich machen; b) alle gegebenenfalls erforderlichen Massnahmen treffen, um die Truppe oder Mission während der Erfüllung ihrer Pflichten vor den Wirkungen von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu schützen, und G) dem Leiter der Truppe oder Mission der Vereinten Nationen in dem Gebiet alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen in dem Gebiet zur Verfügung stellen.

2. Nimmt eine Untersuchungsmission der Vereinten Nationen in einem Gebiet Aufgaben wahr, so sorgt jede betroffene an dem Konflikt beteiligte Partei für den Schutz dieser Mission, es sei denn, sie kann wegen deren Grosse keinen angemessenen Schutz gewähren. In diesem Fall stellt sie dem Leiter der Mission die in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen in dem Gebiet zur Verfügung.

Artikel 9 Internationale Zusammenarbeit bei der Beseitigung von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten bemühen sich die Parteien sowohl untereinander als auch gegebenenfalls mit anderen Staaten und mit internationalen Organisationen um den Abschluss einer Vereinbarung über die Bereitstellung von Informationen sowie technischer und materieller Hilfe - einschliesslich, wenn die Umstände es zulassen, gemeinsamer Massnahmen -, die notwendig sind, um die während des Konflikts angebrachten Minenfelder, Minen und Sprengfallen zu beseitigen oder auf andere Weise unwirksam zu machen.

338

Verbot des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

Technische Anlage zu dem Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) Grundsätze für die Aufzeichnung

Sobald nach Massgabe des Protokolls die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen entsteht, sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Hinsichtlich vorgeplanter Minenfelder sowie des umfangreichen und vorgeplanten Einsatzes von Sprengfallen a) sollen Karten, Diagramme oder andere Unterlagen so angefertigt werden, dass die Ausdehnung des Minenfelds oder des mit Sprengfallen versehenen Gebiets erkennbar ist, und b) soll die Lage des Minenfelds oder des mit Sprengfallen versehenen Gebiets mit Hilfe der Koordinaten eines Bezugspunkts und durch die geschätzten Ausmasse des Minen und Sprengfallen enthaltenden Gebiets im Verhältnis zu diesem einzigen Bezugspunkt bezeichnet werden.

2. Hinsichtlich anderer Minenfelder, Minen und Sprengfallen, die verlegt oder angebracht worden sind, gilt folgendes: Soweit möglich sollen die in Absatz l bezeichneten sachdienlichen Informationen aufgezeichnet werden, damit die Gebiete, die Minenfelder, Minen und Sprengfallen enthalten, festgestellt werden können.

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Beilage 4

Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen Protokoll III

Artikel l Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls 1. bedeutet «Brandwaffe» Waffen oder Kampfmittel, die in erster Linie dazu bestimmt sind, durch die Wirkung von Flammen, Hitze oder einer Kombination derselben, hervorgerufen durch eine chemische Reaktion eines auf das Ziel verbrachten Stoffes, Objekte in Brand zu setzen oder Personen Brandwunden zuzufügen.

a) Brandwaffen können beispielsweise die Form von Flammenwerfern, Fugassen, Geschossen, Raketen, Granaten, Minen, Bomben und sonstigen Behältern von Brandstoffen haben.

b) Zu den Brandwaffen gehören nicht i)- Kampfmittel, die als Nebenwirkung Brandwirkungen haben können, wie Leuchtkörper, Leuchtspursätze, Rauch- oder Signalisierungssysteme ; ii) Kampfmittel, die dazu bestimmt sind, Durchschlag-, Sprengoder Splitterwirkungen mit einer zusätzlichen Brandwirkung zu verbinden, wie panzerbrechende Geschosse, Splittergeschosse, Sprengbomben und ähnliche Kampfmittel mit kombinierter Wirkung, bei denen die Brandwirkung nicht eigens dazu bestimmt ist, Personen Brandverletzungen zuzufügen, sondern gegen militärische Ziele wie Panzerfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Einrichtungen oder Anlagen verwendet zu werden; 2. bedeutet «Konzentration von Zivilpersonen» jede ständige oder nichtständige Konzentration von Zivilpersonen, zum Beispiel in bewohnten Teilen von Grossstädten, in bewohnten Städten oder Dörfern oder in Flüchtlingsoder Evakuiertenlagern oder -kolonnen oder Nomadengruppen; 3. bedeutet «militärisches Ziel», soweit es sich um Objekte handelt, ein Objekt, das aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt ; 4. bedeutet «zivile Objekte» alle Objekte, die nicht militärische Ziele im Sinne der Nummer 3 sind; 5. bedeutet «praktisch mögliche Vorsichtsmassnahmen» Massnahmen, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschliesslich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder praktisch möglich sind.

340

Verbot des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

Artikel 2 Schutz von Zivilpersonen und zivilen Objekten 1. Es ist unter allen Umständen verboten, die Zivilbevölkerung als solche, einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte zum Ziel von Angriffen mit Brandwaffen zu machen.

2. Es ist unter allen Umständen verboten, ein innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen gelegenes militärisches Ziel zum Ziel eines Angriffs mit Brandwaffen aus der Luft zu machen.

3. Es ist ferner verboten, ein innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen gelegenes militärisches Ziel zum Ziel eines Angriffs mit anderen als aus der Luft eingesetzten Brandwaffen zu machen, es sei denn, dass dieses militärische Ziel eindeutig von der Konzentration von Zivilpersonen getrennt ist und alle praktisch durchführbaren Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, um die Brandwirkungen auf das militärische Ziel zu begrenzen und dadurch verursachte Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmass zu beschränken.

4. Es ist verboten, Wälder oder andere Arten pflanzlicher Bodenbedeckungen zum Ziel eines Angriffs mit Brandwaffen zu machen, es sei denn, dass diese Gegebenheiten der Natur dazu verwendet werden, Kombattanten oder andere militärische Ziele zu decken, zu verbergen oder zu tarnen, oder dass sie selbst militärische Ziele sind.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und der dazugehörigen Protokolle vom 16. September 19...

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1981

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

81.061

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.11.1981

Date Data Seite

301-341

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