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Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Irland

vom 13. Mai 1981

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über ein Protokoll vom 24. Oktober 1980 zur Änderung des Abkommens mit Irland.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

13. Mai 1981

1981-290

26 Bundesblatt. 133. Jahrg. Bd. II

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier Der Bundeskanzler: Huber

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Übersicht Irland hat im Jahre 1976 bedeutende Änderungen in seinem Steuerrecht vorgenommen, namentlich auf dem Gebiet der Besteuerung der Gesellschaftsgewinne und der Dividenden durch Einführung des Systems der sogenannten Anrechnung, die zu einer Milderung der doppelten Belastung der Gesellschaftsgewinne und der Dividenden führt. Dadurch wurde eine Anpassung des Abkommens von 1966 notwendig. Die Schweiz trachtete danach, den Vorteil der Anrechnung für alle schweizerischen Aktionäre irländischer Gesellschaften zu erhalten, wie dies im Verhältnis zu Grossbritannien der Fall ist. Dieses Ziel wurde nur teilweise erreicht, da sich die irischen Behörden weigerten, die Anrechnung schweizerischen Gesellschaften zu gewähren, die über eine Mehrheitsbeteiligung (25% und mehr) an der die Dividenden ausrichtenden irischen Gesellschaft verfügen. Als Ausgleich dazu konnte die Schweiz eine Herabsetzung der Entlastung von der Verrechnungssteuer bei irischen Gesellschaften erreichen, die 25 Prozent oder mehr des Kapitals der die Dividenden ausrichtenden schweizerischen Gesellschaft kontrollieren: Anstelle der bisherigen vollen Rückerstattung der Verrechnungssteuer werden inskünftig bloss 25 Prozent der Verrechnungssteuer erstattet; 10 Prozent verbleiben der Schweiz.

Im übrigen wurde anlässlich der Revision des Abkommens von 1966 die Gelegenheit wahrgenommen, einige unbedeutendere Anpassungen vorzunehmen, die im wesentlichen dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von 1977 und der schweizerischen Praxis entsprechen.

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Botschaft 1

Vorgeschichte

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Irland werden gegen^ wärtig durch das am 8. November 1966 abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (AS 1968 447) geregelt, das für die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gilt. Gesamthaft gesehen war dieses Abkommen für beide Staaten zufriedenstellend: einerseits hat es schweizerische Investitionen in Irland, die dieses Land im Hinblick auf seine Industrialisierung benötigte, erleichtert, andererseits wurden die schweizerischen Interessen, in Irland wirksam geschützt.

Mit dem irischen Steuerjahr 1976/77 hat .dies.es Land sein System der Besteuerung der Gesellschaftsgewinne und der Dividenden grundlegend geändert, indem es das System der sogenannten Anrechnung übernommen hat, das seit einigen Jahren in zahlreichen europäischen Ländern eingeführt worden ist und in Europa im Rahmen einer Harmonisierung der Besteuerung von Gesellschaften und ihrer Aktionäre auch Gegenstand eines Richtlinienentwurfes der Rommission der Europäischen Gemeinschaft bildet. Eine >Anpassung des Abkommens von 1966 wurde deshalb notwendig.

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Grundzüge der Änderung

Das System der Anrechnung bezweckt, die doppelte steuerliche Belastung der Gesellschaftsgewinne und der Dividenden zu mildern, die sich dadurch ergibt, dass nacheinander zwei Steuern erhoben werden, nämlich bei der Gesellschaft (Steuer auf dem Gewinn) und beim Aktionär (Einkommensteuer natürlicher Personen). Dies wird dadurch erreicht, dass ein Teil der von der Gesellschaft auf dem Gewinn entrichteten Steuer dem Aktionär (der die bezogenen Dividenden deklariert hat) als «Steuergutschrift» gutgeschrieben wird. Nach irischem Recht beträgt die Steuergutschrift («tax crédit») für die in Irland ansässigen Aktionäre ab dem irischen Steuerjahr 1977/1978 3/7 der ausgeschütteten Dividenden (im Steuerjahr 1976/1977 belief sich die Gutschrift auf 35/65). Nach diesem Recht haben nichtansässige Aktionäre keinen Anspruch auf den «tax crédit». Indessen unterliegen die von irischen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden keiner eigentlichen Quellensteuer, ungeachtet dessen ob die Empfänger dieser Dividenden in Irland ansässig sind oder nicht. Auf dem Gebiet der zwischenstaatlichen steuerlichen Beziehungen stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass ein Doppelbesteuerungsabkommen die Steuergutschrift auf die im ändern Vertragsstaat, im vorliegenden Fall in der Schweiz ansässigen Aktionäre ausdehnen kann und soll. Die Schweiz hat daher stets die Auffassung vertreten, dass die Steuergutschrift, gewährt werden müsse. Einerseits kommt ihr wirtschaftlich gesehen eine ähnliche Rolle wie einer klassischen Quellensteuer (von1 der Art der schweizerischen Verrechnüngssteuer) zu; andererseits entspricht eine solche Ausdehnung der Steuergutschrift dem Geist eines Doppelbesteuerungsabkommens, das neben der eigentlichen Beseitigung der Doppelbesteuerung, bezweckt, in gewisser Hinsicht eine Gleichbehandlung der Aktionäre beider Staaten herbeizuführen.

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Zu erwähnen ist, dass inbezug auf Frankreich (Zusatzabkommen vom 3. Dezember 1969, AS 1970 1300, Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1969, BEI 1969 II 1474) und Grossbritannien (Abkommen vom 8. Dezember 1977, AS 1978 1465; Botschaft des Bundesrates vom 11. Januar 1978, BB1 19781 209) eine Ausdehnung dieser Vergünstigung auf gewisse Kategorien schweizerischer Aktionäre erreicht werden konnte. Dagegen haben bis heute weder die Bundesrepublik Deutschland noch Belgien, Kanada oder Italien der ganzen oder teilweisen Rückerstattung der Steuergutschrift an schweizerische Aktionäre nationaler Gesellschaften zugestimmt.

Irland, das in dieser Frage der liberalen Politik Frankreichs und Grossbritanniens folgt, hat eingewilligt, die Steuergutschrift auf schweizerische Aktionäre auszudehnen, dieses Zugeständnis aber wie im Falle Frankreichs auf Dividenden von irischen Gesellschaften zu begrenzen, die entweder an natürliche Personen ausgeschüttet werden oder an Gesellschaften, die an der irischen Gesellschaft eine Minderheitsbeteiligung (weniger als 25%) halten. Schweizerische Gesellschaften, die irische Gesellschaften beherrschen, werden somit diese Vergünstigung nicht beanspruchen können. Die irische Politik ist in dieser Frage unnachgiebig; Irland will keinem anderen Staat die Steuergutschrift für sogenannte Direktinvestitionen zugestehen. Unter diesen Umständen haben wir diese Lösung angenommen, auch wenn sie nicht vollständig zu befriedigen vermag.

Als Ausgleich dazu erachteten wir es als selbstverständlich, von unseren Verhandlungspartnern eine Änderung der Besteuerung schweizerischer Dividenden, die an irische Aktionäre ausgeschüttet werden, zu verlangen. Bisher erstattete die Schweiz irischen Gesellschaften, die direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft besassen, die volle Verrechnungssteuer (gegenwärtig 35%). Wir haben nun erreicht, dass die Rückerstattung inskünftig grundsätzlich auf 30 Prozent der Steuer (Herabsetzung auf 5% in Übereinstimmung mit dem OECD Musterabkommen) begrenzt wird; solange indessen Irland die Steuergutschrift schweizerischen Muttergesellschaften nicht gewährt, wird die Rückerstattung auf 25 Prozent begrenzt (Herabsetzung der Steuer auf 10%). In anderen Fällen bleibt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
wie bisher auf 20 Prozent begrenzt (Herabsetzung auf 15% in Übereinstimmung mit dem Musterabkommen der OECD).

Die beiden Staaten haben diese Verhandlungen zum Anlass genommen, das Abkommen von 1966 in verschiedenen anderen Punkten zu modernisieren und der neuesten Praxis auf dem Gebiet der internationalen Doppelbesteuerung anzupassen.

Das Protokoll zur Abänderung des Abkommens von 1966 ist im Frühjahr 1979 paraphiert worden; es konnte am 24. Oktober 1980 unterzeichnet werden.

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Erläuterungen zu den Bestimmungen des Protokolls

Artikel I Artikel I ändert Artikel 2 des Abkommens insofern, als der Katalog der irischen Steuern an den gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung in diesem Land ange-

passt wird. Schweizerischerseits wurde die Erwähnung der ehemaligen eidgenössischen Stempelabgabe auf Coupons in Absatz 3 von Artikel 2 gestrichen.

Artikel II Wie alle an das Meer angrenzenden Staaten hat auch Irland die Ausdehnung des territorialen Geltungsbereichs des Abkommens auf den Kontinentalsockel verlangt.

Die Umschreibung des Ausdrucks «ansässige Person», die bisher in den Buchstaben e und f von Artikel 3 Absatz l des Abkommens enthalten war, ist Gegenstand eines besonderen Artikels.

Artikel III Artikel 3 A, der unmittelbar nach Artikel 3 eingefügt wird, entnimmt die Umschreibung des Ausdrucks «ansässige Person» dem OECD Musterabkommen.

Diese neue Regelung hat zur Folge, dass im Falle eines Doppelwohnsitzes nicht einfach das Besteuerungsrecht des Quellenstaates vorgeht (wie es Art. 22 Abs. 6 des Abkommens vorsah), sondern dass der Vorrang einem Staat nach bestimmten Kriterien zukommt, der dadurch als .Wohnsitzstaat im Sinne des Abkommens gilt.

Die Bestimmung, wonach Personengesellschaften, die nach schweizerischem Recht errichtet oder organisiert worden sind, als in der Schweiz ansässige Personen gelten (letzter Satz von Abs. 1), ist aus dem Abkommen von 1977 mit Grossbritannien übernommen worden.

Artikel IV Artikel IV ersetzt Artikel 9 des Abkommens (Besteuerung der Dividenden) durch eine vollständig neue Bestimmung, in der die in Ziffer 2 der vorliegenden Botschaft dargelegten Grundsätze enthalten sind. Buchstabe a von Absatz l stellt den Grundsatz der Besteuerung der Dividenden im Wohnsitzstaat des Empfängers auf, doch kann Irland nach Buchstabe b eine Steuer von 15 Prozent auf der Dividende und der Steuergutschrift erheben; Buchstabe c untersagt Irland eine Quellensteuer auf Dividenden zu erheben, für den Fall dass eine derartige Steuer inskünftig von diesem Land eingeführt werden sollte. Absatz 2 enthält den Grundsatz, dass in der Schweiz ansässige Personen einen gleichen Anspruch auf die Steuergutschrift haben wie in Irland ansässige Personen, doch schliesst Absatz 3 schweizerische Gesellschaften, die direkt oder indirekt über mindestens 25 Prozent der Stimmrechte in der die Dividenden ausschüttenden irischen Gesellschaft verfügen, von dieser Vergünstigung aus.

Absatz 4 regelt die Begrenzung der schweizerischen Verrechnungssteuer auf Dividenden schweizerischer Gesellschaften,
die von in Irland ansässigen Personen bezogen werden.

Die übrigen Bestimmungen dieses Artikels haben im Vergleich zum Abkommen von 1966 keine grundlegenden Änderungen erfahren; die Neufassung des Artikels wurde jedoch dazu benützt, einige Anpassungen an das neue OECD Musterabkommen von 1977 vorzunehmen.

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Artikel V Der neue Absatz 3 von Artikel 12 (Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens) erlaubt die Anwendung des Durchgriffes («transparence fiscale») bei Immobiliengesellschaften: Die Besteuerung von Kapitalgewinnen aus dem Verkauf von Aktien einer Immobiliengesellschaft erfolgt im Staat, in dem die Liegenschaften belegen sind und nicht im Wohnsitzstaat des Veräusserers. Eine ähnliche Bestimmung findet sich bereits in mehreren schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen (Frankreich, Grossbritannien, Kanada); sie entspricht dem Wunsch zahlreicher Kantone.

Auf irischen Wunsch verweist Absatz 5 auf die Umschreibung des unbeweglichen Vermögens.

Artikel VI Artikel 22 über die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wurde vollständig neu gefasst. Irland wendet die Anrechnungsmethode (Abs. 1) an, die Schweiz die Befreiungsmethode (Abs. 2) mit pauschaler Anrechnung der Steuer von 15 Prozent, die Irland auf Dividenden erhebt (Abs. 3). Am Schluss von Absatz 2 wird bestimmt, dass Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer Immobiliengesellschaft (Art. 12 Abs. 3, neu) von der schweizerischen Steuer nur befreit werden, wenn die tatsächliche Besteuerung in Irland nachgewiesen wird.

Die Bestimmung über die Gewährung des Holdingprivilegs (Abs. 4) wurde unverändert aus dem bestehenden Abkommen übernommen; diejenige über den Progressionsvorbehalt (Abs. 6) stammt aus dem Abkommen von 1977 mit Grossbritannien (Art. 24 Abs. 6). Die Umschreibung der Quelle der Einkünfte (Abs. 5) ist der neuen irischen Praxis angepasst worden; für die Schweiz ist sie nicht von Bedeutung. Absatz 4 des bestehenden Abkommens konnte wegen Änderung des irischen Rechts hinsichtlich der Besteuerung der Dividenden gestrichen werden. Ebenso konnte Absatz 6 des bestehenden Abkommens über den Doppelwohnsitz natürlicher Personen fallengelassen werden, da Artikel 3 A, Absatz 2 inskünftig solche Konflikte regelt. Schliesslich war auch Absatz 7 des bestehenden Abkommens nicht mehr notwendig, da die steuerlichen Beziehungen zwischen Irland und Grossbritannien eine Änderung erfahren haben.

Artikel VII Das Protokoll fügt Artikel 24 über die Gleichbehandlung eine Bestimmung über den Abzug von Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Unkosten bei (Abs. 3 A), wie sie bereits in den Abkommen mit Grossbritannien
und Italien enthalten ist: Die Bestimmungen des internen Rechts, nach denen der Abzug solcher Unkosten bei der Festsetzung der steuerbaren Unternehmensgewinne eines Unternehmens nur zugelassen wird, wenn der Gläubiger im gleichen Staat ansässig ist, können dadurch nicht angewendet werden. Immerhin musste auf Verlangen Irlands einer Einschränkung dieser Regel zugestimmt werden, indem die Bestimmungen des irischen Rechts über die Umschreibung der Dividenden (Art. 9 Abs. 6) vorbehalten bleiben. Irland kann somit gewisse Zahlungen als «Ausschüttungen» (Dividenden) behandeln und sie entsprechend besteuern. Dieser Vorbehalt hat nur begrenzte praktische Auswirkungen; er betrifft ausschliesslich «Zinsen», die von unterkapitalisierten irischen Gesellschaften gezahlt werden.

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Artikel VII!

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Aus Artikel VIII geht hervor, dass in der Schweiz ansässige Personen die Erstattung der irischen Steuergutschrift rückwirkend auf den 6. April 1976 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Anrechnungssystems in Irland) verlangen können. Die neuen Bestimmungen über die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer finden dagegen erst ab I.Januar 1980 Anwendung (vgl. Abs. 3, Bst. b).

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Finanzielle Auswirkungen

Die Änderungen, die auf Grund des Ihnen zur Genehmigung unterbreiteten Protokolls im Abkommen erfolgt sind, haben praktisch keinen Einfluss auf die finanziellen Auswirkungen des Abkommens für die schweizerischen Fisken (Bund und'Kantone). Die pauschale Steueranrechnung bleibt auf die irische Steuer von 15 Prozent auf Dividenden begrenzt, die an gewisse Aktionäre ausgeschüttet werden. Im übrigen wird die Erstattung der Steuergutschrift eine generelle Zunahme des Einkommens gewisser in der Schweiz ansässiger Personen zur Folge haben und daher zu einer Erhöhung der Steuereinnahmen der schweizerischen Fisken führen. Die Herabsetzung des Anspruchs von in Irland ansässigen Personen auf Erstattung der Verrechnungssteuer wird sich für die Schweiz ohne Zweifel günstig auswirken.

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Richtlinien der Regierungspolitik

Die Vorlage steht in Einklang mit den Zielsetzungen der Richtlinien der Regierungspolitik in der Legislaturperiode 1979-1983 (BEI 19801 588).

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Verfassungsmässigkeit

Das Protokoll ist in Übereinstimmung mit Artikel 8 der Bundesverfassung abgeschlossen worden. Die Bundesversammlung ist. nach Artikel 85 Absatz 5 der Bundesverfassung für die Genehmigung des Protokolls zuständig. Das Protokoll sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch bringt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung. Die beschränkte materielle und territoriale Bedeutung des Abkommens rechtfertigt auch nicht eine Unterstellung unter das fakultative Referendum nach Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung.

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Schlussfolgerungen

Das Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen von 1966 mit Irland entspricht nicht in allen Teilen den schweizerischen Wünschen, insbesondere was die Erstattung der Steuergutschrift an bestimmte schweizerische Aktionäre iri651

scher Gesellschaften betrifft. Trotz dieser Unzulänglichkeit hat das Protokoll eine willkommene Modernisierung des Abkommens von 1966 zur Folge und wird für die Schweiz dank der Herabsetzung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer eher günstige finanzielle Auswirkungen haben.

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Bundesbeschluss über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Irland

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Mai 1981L), beschliesst:

Art. l 1 Das am 24. Oktober 1980 unterzeichnete Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Abänderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Dublin am 8. November 1966, wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

" BEI 1981 II 645

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Protokoll Übersetzung1) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Änderung des am 8. November 1966 in Dublin unterzeichneten .Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Irland, vom Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 8. November 1966 in Dublin unterzeichneten Abkommens zwischen den vertragschliessenden Parteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden als «Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen, haben folgendes vereinbart: Artikel I 1. Artikel 2 Absatz l Buchstabe a des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «a) in Irland: Die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Kapitalgewinnsteuer (im folgenden mit «irische Steuer» bezeichnet);» 2. Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «3. Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen.» Artikel II Artikel 3 Absatz l Buchstaben e) und f) des Abkommens werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: «e) schliesst der Ausdruck «Irland» alle ausserhalb der Hoheitsgewässer von Irland liegenden Gebiete ein, die nach dem Recht Irlands über den Festlandsockel und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, in denen Irland Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Bodenschätze ausüben darf; f) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;» ') Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Doppelbesteuerung

Artikel III

Der folgende neue Artikel wird unmittelbar nach Artikel 3 des Abkommens eingefügt: ; «Artikel 3 A Wohnsitz 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. In der Schweiz umfasst der Ausdruck eine nach schweizerischem Recht errichtete oder organisierte Personengesellschaft.

i 2. Ist nach Absatz l dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so r;egeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. Ist nach Absatz l dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.»

Artikel IV

Artikel 9 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «Artikel 9 Dividenden 1. a) Dividenden, die eine in Irland ansässige Gesellschaft an eine in der Schweiz ansässige Person zahlt, können in der Schweiz besteuert werden.

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Doppelbesteuerung

b) Hat eine in der Schweiz ansässige Person nach Absatz 2 dieses Artikels für diese Dividende Anspruch auf eine Steuergutschrift, so kann auch in Irland nach dem irischen Recht eine Steuer auf dem um den Betrag der Steuergutschrift erhöhten Betrag oder Wert dieser Dividende zu einem 15 vom Hundert nicht übersteigenden Satz erhoben werden.

c) Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen sind Dividenden, die eine in Irland ansässige Gesellschaft an eine in der Schweiz ansässige nutzungsberechtigte Person zahlt, von jeglicher Steuer befreit, die in Irland auf Dividenden erhoben werden kann.

2. Eine in der Schweiz ansässige Person, die Dividenden aus einer in Irland ansässigen Gesellschaft bezieht, hat vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels und vorausgesetzt, dass sie der nutzungsberechtigte Empfänger dieser Dividenden ist, Anspruch auf diejenige damit verbundene Steuergutschrift, die einer in Irland ansässigen natürlichen Person zustehen würde, wenn sie diese Dividenden bezogen hätte, und auf die Zahlung desjenigen Betrages der Steuergutschrift, der die von ihr geschuldete irische Steuer übersteigt.

3. Absatz 2 dieses Artikels ist nicht anzuwenden, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden eine Gesellschaft ist, die entweder allein oder zusammen mit einer oder mehreren verbundenen Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar über mindestens 25 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. Bei Anwendung dieses Absatzes gelten zwei Gesellschaften als verbunden, wenn eine Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar von der anderen Gesellschaft beherrscht wird oder beide Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Gesellschaft beherrscht werden.

4. Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in Irland ansässige Person zahlt, können in Irland besteuert werden. Diese Dividenden können auch in der Schweiz nach schweizerischem Recht besteuert werden; aber wenn der nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden in Irland ansässig ist, darf die Steuer nicht übersteigen: a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 25 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 vom Hundert
des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Solange jedoch Absatz 3 dieses Artikels anwendbar ist, tritt anstelle des in Buchstabe a) dieses Absatzes vorgesehenen Satzes von 5 vom Hundert ein Satz von 10 vom Hundert.

5. Die vorstehenden Absätze dieses Artikels berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

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Doppelbesteuerung

6. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte oder Ausschüttungen, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

7. Die Absätze l, 2 und 4 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 6 beziehungsweise Artikel 13 anzuwenden.

8. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehö;rt,,noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

9. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieser Artikel anzuwenden ist.» Artikel V

Artikel 12: des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «Artikel 12 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräusserung des 657

Doppelbesteuerung

in Artikel 21 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem erwähnten Artikel besteuert werden kann.

3. Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft, deren Vermögen hauptsächlich aus in einem Vertragstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können in diesem Staat besteuert werden.

4. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen l, 2 und 3 dieses Artikels nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

5. Bei Anwendung dieses Artikels bedeutet der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2.» Artikel VI Artikel 22 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung 1. Nach Massgabe der irischen Gesetzgebung über die Anrechnung der in einem Land ausserhalb Irlands zu zahlenden Steuer auf die irische Steuer (die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen soll) a) wird die nach dem schweizerischen Recht und nach diesem Abkommen auf Einkünften, Gewinnen oder steuerbaren Veräusserungsgewinnen aus schweizerischen Quellen unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende schweizerische Steuer (unter Ausschluss, im Falle einer Dividende, der Steuer auf dem Gewinn, aus dem die Dividende gezahlt wird) auf jene irische Steuer angerechnet, die auf den gleichen Gewinnen, Einkünften oder steuerbaren Veräusserungsgewinnen erhoben wird, auf denen die schweizerische Steuer berechnet worden ist; b) wird im Falle einer Dividende, die von einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft an eine Gesellschaft gezahlt wird, die in Irland ansässig ist und in der die Dividenden zahlende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte verfügt, bei der Anrechnung (neben der nach Buchstabe a dieses Absatzes anrechenbaren schweizerischen Steuer) auch die von der Gesellschaft auf ihrem Gewinn aus dem die Dividende gezahlt wird, zu entrichtende schweizerische Steuer in Rechnung gestellt.

2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach dem irischen Recht und nach dem Abkommen in Irland besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Absatzes, 4 und 6 dieses Artikels
diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Steuer aus; diese Befreiung gilt jedoch für Gewinne, mit denen sich Artikel 12 Absatz 3 befasst, nur dann, wenn die tatsächliche Besteuerung dieser Gewinne in Irland nachgewiesen wird.

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Doppelbesteuerung 3.. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 9 Absatz l Buchstabe b) in Irland besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht a) in der Anrechnung der nach Artikel 9 Absatz l Buchstabe b) in Irland erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die Dividenden entfällt, oder b) in einer pauschalen, nach festgelegten Normen ermittelten Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der in Buchstabe a) erwähnten Entlastung Rechnung trägt, oder c) in einer teilweisen Befreiung der Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Irland erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.

Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.

4. Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden aus einer in Irland ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Festsetzung der schweizerischen, Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie sie der Gesellschaft zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

5. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels gelten Gewinne, Einkünfte und Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person bezieht und die nach dem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, als aus diesem anderen Staat stammend.

6. Sind Einkünfte oder Vermögen nach dem Abkommen von der Besteuerung auszunehmen, so können sie bei der Festsetzung der Steuer für die anderen Einkünfte oder das andere Vermögen oder zur Bemessung des, Satzes dieser Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt werden.» Artikel VII Der folgende neue Absatz wird unmittelbar nach Artikel 24 Absatz 3 eingefügt: «3 A. Sofern nicht Artikel 8, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragstaats an eine im anderen
Vertragstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragstaats gegenüber 659

Doppelbesteuerung einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.» Artikel VIII 1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Bern ausgetauscht.

2. Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung: a) in Irland: (i) hinsichtlich der Einkommensteuern für die Steuerjahre, die am oder nach dem 6. April 1976 beginnen; (ii) hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Rechnungsjahr 1974 und die folgenden Rechnungsjahre; (iii) hinsichtlich der Kapitalgewinnsteuern für die Steuerjahre, die am oder nach dem 6. April 1974 beginnen; b) in der Schweiz: für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 1977 beginnen.

3. Ergäbe sich nach den Bestimmungen des bestehenden Abkommens eine weitergehende Steuerentlastung als nach dem durch dieses Protokoll geänderten Abkommen, so sind diese Bestimmungen weiterhin anzuwenden: a) in Irland für die Steuer- oder Rechnungsjahre, b) in der Schweiz für die Steuerjahre, die vor dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, in dem dieses Protokoll unterzeichnet wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Gefertigt zu Dublin am 24. Oktober 1980 im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den Schweizerischen Bundesrat: E. Serra

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Für die Regierung von Irland: B. Lenihan

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Irland vom 13. Mai 1981

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