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Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Bern, Glarus, Solothurn, Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Genf vom 21. Oktober 1981

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren., Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Bern, Glarus, Solothurn, Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Genf mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. Oktober 1981

1981-767

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier Der Bundeskanzler: Buser

40 Bundesblatt. 133. Jahrg. Bd. III

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Übersicht Nach Artikel 6 Absatz l der Bundesverfassung sind die Kantone verpflichtet, für ihre Verfassung die Gewährleistung des Bundes einzuholen. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels gewährleistet der Bund kantonale Verfassungen, wenn sie weder die Bundesverfassung noch das übrige Bundesrecht verletzen, die Ausübung der politischen Rechte in republikanischen Formen sichern, vom Volk angenommen worden sind und revidiert werden können, sofern die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt. Erfüllt eine kantonale Verfassung diese Voraussetzungen, so muss sie gewährleistet werden; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so darf sie nicht gewährleistet werden.

Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand: - im Kanton Zürich: die Schulpflegeorganisation; - im Kanton Bern: die Einteilung der Grossratswahlkreise und die Stellungnahme des Kantons beim Bau von Atomanlangen; - im Kanton Glarus: die Anzahl und Verteilung der Landratsmandate und die Einführung des^Strafmandatsverfahrens; - im Kanton Solothurn: die Revisionsbestimmungen der Verfassung und die Delegationsordnung in der Kantonsverwaltung; - im Kanton Basel-Stadt: die Zuständigkeit in der öffentlichen Fürsorge; - im Kanton Schaffhausen; des Schulwesen; - im Kanton Appemell Ausserrhoden: das Schul- und Stipendienwesen; - im Kanton Genf: der Rückzug von Volksbegehren und das Volksbegehren auf Gemeindeebene.

Alle Änderungen entsprechen dem Artikel 6 Absatz 2 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten.

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Botschaft I

Die einzelnen Revisionen

II

Verfassung des Kantons Zürich

In der Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 haben die Stimmbürger des Kantons Zürich der Änderung von Artikel 62 Absatz 5 der Kantonsverfassung mit 175 650 Ja gegen 52 983 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 31. August 1981 ersucht der Regierungsrat um die eidgenössische Gewährleistung.

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Aufteilung der Bezirksschulpflegen

Der bisherige und der neue Text lauten : Bisheriger Text Art. 62 Abs. 5 : ' , .

5 Die Gemeinden überwachen durch die lokalen Schulbehörderi den Gang der Schulen und die Pflichterfüllung der Lehrer. Für jeden Bezirk wird ausserdem eine besondere Schulbehörde, Bezirksschulpflege, aufgestellt.

Neuer Text Art. 62 Abs. 5 5 Die Gemeindeschulpflege leitet und beaufsichtigt die Schulen der Gemeinde. In jedem Bezirk besteht ausserdem mindestens eine Beziksschulpflege. Der Kantonsrat kann einzelne Gemeinden der Bezirksschulpflege eines ändern Bezirks unterstellen, wenn besondere Verhältnisse es erfordern.

Die Änderung soll eine Reorganisation der Bezirksschulpflegen ermöglichen.

Durch das Bevölkerungswachstum in grossen Bezirken ergaben sich für die Bezirksschulpflege Mitgliederzahlen von über hundert, was bei den Wahlen oft zu unverhältnismässigem Aufwand geführt hat. Mit einer Aufteilung können Behörden mit geringerer Mitgliederzahl und kleineren Wahlkreisen gebildet werden. Dies dürfte sich sowohl auf die Durchführung der Wahl als auch auf die Funktionsfähigkeit der Behörde günstig auswirken.

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Bundesrechtmässigkeit

Die Verfassungsänderung liegt im Bereich der kantonalen Organisationsautonomie. Sie entspricht insbesondere dem Gebot von Artikel 6 Absatz l Buchstabe b der Bundesverfassung, wonach die Kantone «die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen sichern». Die Änderung verletzt weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht; es ist ihr daher die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

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Verfassung des Kantons Bern

In der Volksabstimmung vom 30. November 1980 haben die Stimmbürger des Kantons Bern mit 152654 Ja gegen 82216 Nein der Änderung von Artikel 19 der Staatsverfassung zugestimmt. Im weiteren haben sie in der Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 mit 87 888 Ja gegen 87 128 Nein der Aufnahme eines Artikels 6d in die Staatsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 21. April 1981 und vom 29. Juni 1981 ersucht der Regierungsrat um die eidgenössische Gewährleistung.

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Grossratswahlkreise

Der bisherige und der neue Text lauten: Bisheriger Text Art. 19 Der Grosse Rat besteht aus 200 Mitgliedern. Den 31 Wahlkreisen wird vorab je ein Mandat zugeteilt. Die Verteilung der übrigen Mandate auf die einzelnen Wahlkreise erfolgt nach den Vorschriften des Proporzes aufgrund der in der letzten eidgenössischen Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung.

Neuer Text Art. 19 1 Der Grosse Rat besteht aus 200 Mitgliedern. Die Wahlkreise werden durch Gesetz bestimmt.

2 Die Mandate werden nach Proporz aufgrund der in der letzten eidgenössischen Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt, wobei jeder Wahlkreis mindestens zwei Mandate erhält.

Mit der durch Annahme eines Volksbegehrens beschlossenen Änderung soll die Staatsverfassung formell der seit der Gründung des Kantons Jura veränderten Anzahl Wahlkreise angepasst werden. In materieller Hinsicht soll die Möglichkeit geschaffen werden, Mängel der bisherigen Ordnung zu beheben. Insbesondere soll die Grosse der einzelnen Wahlkreise angeglichen und eine vermehrte Durchsetzung des Proporzsystems erreicht werden. Die einzelnen Massnahmen sollen auf Gesetzesstufe umschrieben werden.

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Mitsprache des Volkes beim Bau von Atomanlagen

Der neue Text lautet: Art. 6d 1 Auf das Begehren von 5000 Stimmberechtigten oder auf Anordnung des Grossen Rates unterliegen der Volksabstimmung Vernehmlassungen des Kantons zuhanden des Bundes über Einrichtungen zur Erzeugung von Atomenergie oder zur Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung oder Unschädlichmachung von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen.

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2

Das Volksbegehren ist innert dreier Monate nach Veröffentlichung der vom Grossen Rat verabschiedeten Verriehmlassung im kantonalen Amtsblatt einzureichen.

Nach bisheriger Regelung war für Vernehmlassungen zuhanden des Bundesrates der Regierungsrat zuständig. Gemäss dem durch Volksinitiative zustande gekommenen Artikel 6d soll nun für Kernenergiefragen der Grosse Rat die Vernehmlassung beschliessen, und auf seine Anordnung oder auf Begehren von mindestens 5000 Stimmbürgern soll das Volk darüber abstimmen.

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Bundesrechtmässigkeit

Die Änderung der Bestimmung über die Grossratswahlkreise fällt in den Bereich der kantonalen Organisationsautonomie; insbesondere können die Kantone nach Artikel 74 Absatz 4 BV für ihren Bereich das Stimm- und Wahlrecht selbständig regeln. Ebenfalls im Rahmen kantonaler Organisationsautonomie bewegt sich die Unterstellung der kantonalen Stellungnahmen zum Bau von Atomanlagen unter das fakultative Referendum. Die Änderung lehnt sich an das Beispiel anderer Kantone an (Zürich, Glarus, Schaffhausen, Neuenburg).

Nach Artikel? Absatz! des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz (Atomgesetz; SR 732.0) holt der Bund die Stellungnahme des Kantons ein, in dem eine Atomanlage erstellt werden soll, bevor er dafür die Bewilligung erteilt. Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1978 zum Atomgesetz (BB; SR 732.01) räumt den Kantonen noch weitergehende Mitwirkungsrechte ein (Parteistellung, Art. 5 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 6; Einspracherecht gegen Schlussfolgerungen der Vernehmlassungen, Stellungnahme zu diesen Einwendungen, Art. 7 Abs. 2 und 4), ebenso den interessierten Gemeinden, deren Meinungsäusserung der Kanton für seine Stellungnahme an den Bund einholen und sie darin wiedergeben muss (Art. 6 Abs. l BB). Nach richtiger Auslegung haben sich diese Stellungnahmen und Vernehmlassungen zur Frage der Erfüllung oder Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Rahmenbewilligung und der übrigen Bewilligungen zu äussern. Das Gesetz schreibt dem Kanton nicht vor, wie er seine Meinung bilden soll. Nach beiden Rechtsgrundlagen steht es dem Kanton frei, in den Schranken des Bundesrechts auch das Volk zur Meinungsäusserung zuzulassen. Diese Auffassung hat auch das Bundesgericht in seinem Entscheid Annen gegen den Grossen Rat des Kantons Neuenburg vom 5. Juli 1978 vertreten (BGE 104 la 343 ff., nicht veröffentlichte Erwägung 5). Die neue Verfassungsbestimmung des Kantons Bern verletzt demzufolge an sich weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht und ist darum zu gewährleisten.

Die bundesrechtlichen Vorschriften zur Nutzung der Kernenergie verletzen können dagegen die gestützt auf sie ergehenden konkreten Stellungnahmen und Vernehmlassungen.

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Verfassung des Kantons Glarus

In der Landsgemeinde vom 3. Mai 1981 haben die Stimmbürger des Kantons Glarus der Änderung der Artikel 37 und 58 der Kantonsverfassung sowie der 913

Einfügung eines neuen Artikels 37a in die Verfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 14. Juli 1981 ersucht der Regierungsrat um die eidgenössische Gewährleistung.

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Zahl und Verteilung der Landratsmandate

Der bisherige und der neue Text lauten: Bisheriger Text

Art. 37 1 Die Mitglieder des Landrates werden von den Wahlgemeinden (Art. 66) ernannt. Auf je 500 Seelen Bevölkerung, beziehungsweise auf Bruchteile von über 250 Seelen, ist ein Mitglied zu wählen. Als Grundlage für die daherige Berechnung dient die nächst vorhergegangene eidgenössische Volkszählung.

2 Jede Wahlgemeinde hat wenigstens ein Mitglied zu wählen.

3 Wählbar ist jeder Aktivbürger (Art. 22).

4 Die Mitglieder des Regierungsrates wohnen den Sitzungen des Landrates bei; sie haben das Recht, Anträge zu stellen und sich an den Beratungen zu beteiligen, nicht aber an der Abstimmung.

Neuer Text

Art. 37 1 Der Landrat zählt 80 Sitze.

2 Die Stimmberechtigten der Wahlgemeinden bestellen den Landrat an der Urne nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

3 Wählbar ist jeder Aktivbürger (Art. 22).

4 Die Mitglieder des Regierungsrates wohnen den Sitzungen des Landrates mit beratender Stimme bei.

Art. 37a 1 Die Sitze des Landrates werden auf die Wahlgemeinden nach folgendem Verfahren verteilt: a. Erste Verteilung.-Die Wohnbevölkerung des Kantons wird durch 80 geteilt; das auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ergebnis ist für die erste Verteilung massgebend. Jede Wahlgemeinde, deren Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält einen Sitz, scheidet aber für die weitere Verteilung aus.

b. Zweite Verteilung: Die Wohnbevölkerung der verbleibenden Wahlgemeinden wird durch die Zahl der noch nicht zugeteilten Sitze geteilt; das auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ergebnis ist für die zweite Verteilung massgebend. Jede Wahlgemeinde erhält nun so viele Sitze, als die neue Verteilungszahl in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht.

c. Restverteilung: Die restlichen Sitze werden auf die Wahlgemeinden mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen zwei oder mehrere Wahlgemeinden die gleiche Restzahl, so wird der letzte Sitz der Wahlgemeinde zugeteilt, die nach der Teilung ihrer Bevölkerungszahl durch die für die erste Verteilung massgebende Zahl den grössten Rest aufweist.

2 Für die Verteilung der Landratssitze ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Zählung der Wohnbevölkerung massgebend.

3 Der Regierungsrat stellt nach jeder Volkszählung fest, wie viele Sitze den einzelnen Wahlgemeinden zukommen; er veröffentlicht das Ergebnis im Amtsblatt.

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Die Mitgliederzahl des Landrates von Glarus wurde bis anhin für jede Amtsperiode nach der Einwohnerzahl, des Kantons berechnet, indem auf je 500 Einwohner ein Sitz entfiel. Mit der Änderung wird das System der festen Sitzzahl eingeführt. Die neue Regelung orientiert sich am Beispiel des Bundes und der meisten anderen Kantone. Insbesondere wird für den Verteilungsmodus der Sitze auf die Wahlgemeinden die Regelung von Artikel 17 des Bundesgesetzes über die politischen iRechte (SR 161.1) übernommen.

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Einführung des Strafmandatsverfahrens

Der bisherige und der neue Text lauten: Bisheriger Text !

!

Art. 58 Abs. 2 und 4 2 Das Polizeigericht, bestehend aus dem Präsidenten und den zwei Mitgliedern des Kriminalgerichtes, ist zuständig für die Beurteilung der ihm durch die Strafprozessordnung, das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und durch andere Gesetze übertragenen Fälle.

* Das Kriminalgericht ist vorgesetzte Behörde des Verhöramtes und des Staatsanwaltes.

Neuer Text Art. 58 Abs. 2, 4 und 5 2 Das Polizeigericht, bestehend aus dem Präsidenten und zwei Mitgliedern des Kriminalgerichtes, ist zuständig für die Beurteilung der ihm durch die Strafprozessordnung, das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und durch andere Gesetze übertragenen Fälle.

4 Das Verhöramt führt die Strafuntersuchungen und erledigt die ihm durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Der Verhörrichter erlässt in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen Strafmandate.

, ; 5 Das Kriminalgericht ist vorgesetzte Behörde des Verhöramtes und des Staatsanwalts.

Mit der Änderung soll die Verfassungsgrundlage für die Einführung des Strafmandatsverfahrens und eine entsprechende Entlastung der Gerichtsbehörden geschaffen werden. Die Verfassung regelt lediglich die Zuständigkeiten; die materielle Ausgestaltung des Verfahrens wird auf Gesetzesebene vorgenommen und lehnt sich an die entsprechenden Lösungen anderer Kantone an. Die zugehörigen Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, des: Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Sträfprozessordnung sind von der gleichen Landsgemeinde in separaten Abstimmungsverhandlungen gutgeheissen worden.

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Bundesrechtmässigkeit

Nach Artikel 74 Absatz 4 BV können die Kantone das Stimm- und Wahlrecht für ihren Bereich selbständig regeln. Sie müssen dabei dem Gebot von Artikel 6 Absatz l Buchstabe b BV Rechnung tragen, wonach «die Ausübung der politi915

sehen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen» gesichert werden muss. Die Änderung von Artikel 37 und die Einfügung von Artikel 37a entsprechen diesem Gebot. Nach Artikel 64bis Absatz 2 BV ist die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung auf dem Gebiete des Strafrechts Sache der Kantone. Die Änderung von Artikel 58 fällt in diesen Bereich kantonaler Organisationsautonomie. Da die Änderungen weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzen, ist ihnen die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

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Verfassung des Kantons Solothurn

In der Volksabstimmung vom 5. April 1981 haben die Stimmbürger des Kantons Solothurn mit 28 903 Ja gegen 17 527 Nein der Änderung der Artikel 76-78, 80 und 80bis der Kantonsverfassung sowie der Einfügung eines Artikels 78bis in die Verfassung zugestimmt. Mit 26 638 Ja gegen 19 388 Nein haben sie zudem der Änderung von Artikel 37 der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 14. April 1981 ersucht der Regierungsrat um die eidgenössische Gewährleistung.

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Revisionsbestimmungen

Der bisherige und der neue Text lauten: Bisheriger Text

Art. 76 Abs. 2 2 In diesem Falle hat das Volk innerhalb Monatsfrist einen Verfassungsrat zu ernennen, wobei die Vorschriften über die Kantonsratswahlen, jedoch mit Wegfall der in Artikel 23 enthaltenen Beschränkungen bezüglich der Wahlfähigkeit, zur Anwendung kommen.

Art. 77 Abs. 2 2 Die Revisionsbeschlüsse des Kantonsrates unterliegen einer zweimaligen Beratung, wobei zwischen der ersten und zweiten Beratung ein Zeitraum von wenigstens einem Monat liegen soll.

Art. 78 Sowohl die Beschlüsse des Verfassungsrates als auch diejenigen des Kantonsrates über vorgenommene Verfassungsänderungen sind dem Volke zur Abstimmung vorzulegen.

Art. 80 Die Revision der Verfassung durch einen Verfassungsrat hat im Falle der Annahme durch das Volk die Neuwahl des Kantonsrates, die Erneuerung der Staatsbehörden und die Neubesetzung aller Amtsstellen nach Massgabe von Artikel 6 zur Folge.

Art. 80bis Abs. 3 und 7 3 Wenn auf dem Wege der Initiative mehrere miteinander nicht im Zusammenhang stehende Materien zur Aufnahme, Streichung oder Abänderung vorgeschlagen werden, so soll jede derselben den Gegenstand eines besondern Initiativbegehrens bilden.

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7

Sollten trotz der im dritten Absätze aufgestellten Bestimmung gleichwohl mehrere miteinander nicht im Zusammenhang stehende Materien in demselben Initiativbegehren enthalten sein, so kann der Kantonsrat sowohl bei der allgemeinen Anregung als bei der ausgearbeiteten Initiative eine nach Materien ausgeschiedene Abstimmung anordnen.

Neuer Text

Art. 76 Abs. 2 und 3 2 In diesem Falle hat das Volk ohne Verzug einen Verfassungsrat zu ernennen, wobei die Vorschriften über die Kantonsratswahlen, jedoch mit Wegfall der in Artikel 23 enthaltenen Beschränkungen bezüglich der Wahlfähigkeit, zur Anwendung kommen.

3 Das Mandat des Verfassungsrates erlischt mit der1 Annahme oder der Verwerfung des zweiten Entwurfs in der Volksabstimmung.

Art. 77 Abs. 2 Aufgehoben Art. 78 Der Verfassungsrat oder der Kantonsrat können Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit Varianten veranlassen, an deren Ergebnisse sie bei der Ausarbeitung der neuen Verfassungsbestimmungen gebunden bleiben.

Art. 78bis ' 1 Die Beschlüsse des Verfassungsrates oder des Kantonsrates sind nach zweimaliger, im Abstand von mindestens einem Monat durchgeführter Beratung dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.

2 Die total revidierte Verfassung kann als ganze oder in Teilen, mit oder ohne Varianten, gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt, dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden.

Art. 80 : , . . .

1 Teilrevisionen haben sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich zu beschränken und dürfen keinen unmöglichen oder bundesrechtswidrigen Inhalt aufweisen.

2 Der Kantonsrat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit Varianten veranlassen, er kann die Revision als ganze oder in Teilen, mit oder ohne Varianten, gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt, dem Volk zur Abstimmung vorlegen.

Art. 80bis Abs. 3 und 7 3 Wenn auf dem Wege der Initiative mehrere miteinander nicht im Zusammenhang stehende Regelungsbereiche zur Aufnahme, Streichung oder .Abänderung vorgeschlagen werden, so soll jede derselben den Gegenstand eines besondern Initiativbegehrens bilden, ' ' ' 1 Aufgehoben Mit der Änderung der Revisionsbestimmungen der Kantonsverfassung wird einmal die bisher offene Frage der Auftragsdauer eines neu gewählten Verfassungsrates geregelt. Wird der vom Verfassungsrat ausgearbeitete Entwurf vom Volk angenommen, gilt das Mandat des Rates als beendet; wird der Entwurf verworfen, hat der Verfassungsrat eine neue Vorlage auszuarbeiten. Wird diese ebenfalls abgelehnt, wird der Rat aufgelöst. Im weiteren wird durch die Änderung die Möglichkeit eingeführt, für Verfassuhgsrevisionen Grundsatzabstimmungen mit bindender,Wirkung durchzuführen,.verschiedene Revisionsvarianten einander in gleichzeitigen oder zeitlich gestaffelten Abstimmungen gegen-

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überzustellen und eine neue Verfassung abschnittweise in sogenannten Paketen zur Abstimmung zu bringen. Die neuen Abstimmungsmöglichkeiten sollen sowohl bei Gesamt- als auch bei Teilrevisionen und entsprechenden Initiativen angewendet werden können. Die neuen Bestimmungen bieten die Möglichkeit, den Bürger frühzeitig in den Entscheidungsprozess einer Verfassungsrevision einzuschalten, erleichtern die Fragestellung bei Abstimmungen über Revisionen und bringen eine wesentliche Verfeinerung des ganzen Abstimmungsverfahrens.

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Delegationsordnung

Der bisherige und der neue Text lauten: Bisheriger Text Art. 37 1 Die Geschäfte des Regierungsrates werden nach Departement«! unter die einzelnen Mitglieder verteilt. Diese Einteilung hat den Zweck, die Prüfung und die Erledigung der Geschäfte zu fördern; der jeweilige Entscheid geht vom Regierungsrat als Behörde aus.

2 Durch Gesetze sowie durch Verordnungen des Kantonsrates und des Regierungsrates können indessen einzelne Geschäfte den Departementen zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Dabei ist in allen Fällen das Rekursrecht an den Gesamtregierungsrat vorzubehalten.

3 Verordnungen des Regierungsrates, womit Geschäfte an einzelne Departemente delegiert werden, sind dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.

4 Einem Mitglied des Regierungsrates wird die Staatskanzlei unterstellt.

5 Der Kantonsrat kann den einzelnen Departementen beratende Kommissionen beigeben, deren Organisation und Kompetenzen jeweilen von ihm festgestellt werden.

6 Das Rekursrecht und Rekursverfahren in Steuersachen und das Beschwerderecht und Beschwerdeverfahren in den übrigen Verwaltungssachen werden durch die Gesetzgebung bestimmt.

Neuer Text Art. 37 1 Die Geschäfte des Regierungsrates werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt; der jeweilige Entscheid geht vom Regierungsrat aus, sofern nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.

2 Durch Gesetze sowie durch Verordnungen des Kantonsrates und des Regierungsrates können bestimmte Geschäfte den Departementen oder den ihnen unterstellten Abteilungen und Anstalten zur selbständigen Erledigung übertragen werden; die Delegation durch Verordnung des Regierungsrates ist vom Kantonsrat zu genehmigen.

3 Die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen kann Departementen oder Abteilungen nur übertragen werden, wenn ein Gesetz dazu ausdrücklich ermächtigt.

4 Einem Mitglied des Regierungsrates wird die Staatskanzlei unterstellt.

5 Der Kantonsrat kann den einzelnen Departementen beratende Kommissionen beigeben, deren Organisation und Kompetenzen jeweilen von ihm festgestellt werden.

6 Das Rekursrecht und Rekursverfahren in Steuersachen und das Beschwerderecht und Beschwerdeverfahren in allen übrigen Verwaltungssachen werden durch die Gesetzgebung bestimmt. Jede Verfügung einer Abteilung oder Anstalt kann an das zuständige Departement, jede Verfügung eines Departementes kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, sofern nicht die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt.

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Mit der Änderung soll die verfassungsrechtliche Grundlage für die Übertragung von Befugnissen des Regierungsrates auf die Departemente, Verwaltungsabteilungen und öffentlich-rechtlichen Anstalten geschaffen werden. Die neue Bestimmung ermöglicht eine weitergehende Entlastung des Regierungsrates von Routinegeschäften untergeordneter Natur durch eine massvolle Durchbrechung des absoluten Kollegialitätsprinzips. Die einzelnen Übertragungen werden insbesondere durch ein entsprechendes Delegationsgesetz vorgenommen, welches vom Stimmbürger gleichzeitig mit der Verfassungsänderung in davon getrennter Abstimmung gutgeheissen, wurde. Absatz 6> der neuen Regelung bringt zudem eine Verbesserung des Rechtsschutzes, indem künftig Departementsverfügungen grundsätzlich direkt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden können.

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Bundesrechtmässigkeit

Die beiden Änderungen bewegen sich im Bereiche der kantonalen Organisationsautonomie. Insbesondere entspricht die Änderung der Revisionsbestimmungen dem Grundsatz von Artikel 6 Absatz l Buchstabe c BV, welcher verlangt, dass die Kantonsverfassungen «revidiert werden können, wenn die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt». Im übrigen entsprechen beide Änderungen dem Gebot von Artikel 6 Absatz l Buchstabe b BV, wonach «die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder .demokratischen) Formen» gesichert werden muss. Da die geänderten Bestimmungen weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzen, ist ihnen die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

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Verfassung des Kantons Basel-Stadt

In der Volksabstimmung vom 5. April 1981 haben die Stimmbürger des Kantons Basel-Stadt mit 41 048 Ja gegen 5962 Nein einer Änderung der Paragraphen 16 und 20 der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 15. April 1981 ersucht der Regierungsrat um die eidgenössische Gewährleistung.

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Zuständigkeiten in der öffentlichen Fürsorge

Der bisherige und der neue Text lauten : Bisheriger Text §16 · , ' Die Armenpflege ist Sache der Bürgergemeinden und der freiwilligen Tätigkeit, unter Mitwirkung und Unterstützung des Staates. Die Ausführung dieses Grundsatzes: ist der Gesetzgebung vorbehalten.

§ 20 Abs. 2 Für die Verwaltung des Bürger- und Korporationsvermögens, die Aufnahme in das Bürgerrecht und das bürgerliche Armenwesen bestehen die Bürgergemeinden.

2

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Neuer Text §16 Die öffentliche Fürsorge ist Aufgabe des Kantons; sie wird in Zusammenarbeit mit den Einwohner- und Bürgergemeinden sowie mit Institutionen der freiwilligen Fürsorge wahrgenommen.

2 Das Nähere bestimmt die Gesetzgebung.

1

§20 Abs. 2 Für die Aufnahme ins Bürgerrecht und für die Verwaltung der bürgerlichen Institutionen sowie des Bürger- und Korporationsvermögens bestehen die Bürgergemeinden.

2

Die Änderung soll eine künftige Koordinierung des Fürsorgewesens auf Gesetzesebene ermöglichen, indem eine kantonale Zuständigkeit für die Vereinheitlichung und Koordination der Betreuungspraxis geschaffen wird. Dies ist unter anderem eine Voraussetzung für die Zusammenlegung der beiden bestehenden Fürsorgeämter (Bürgerliches Fürsorgeamt, Allgemeine Sozialhilfe).

152

Bundesrechtmässigkeit

~"~"

Die beschlossene Änderung liegt im Bereiche der kantonalen Organisationsautonomie ; da sie weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

16

Verfassung des Kantons Schaffhausen

Die Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen haben in der Volksabstimmung vom 30. August 1981 der Änderung der Artikel 47 und 48 ihrer Kantonsverfassung mit 14785 Ja gegen 8816 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 3. September 1981 ersucht der Regierungsrat um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

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Schulwesen

Der bisherige und der neue Text lauten : Bisheriger Text Art. 47 1 Der Elementarschulunterricht ist obligatorisch.

2 An sämtlichen öffentlichen Schulen ist der Unterricht für die Kantons- bzw. Gemeindeeinwohner unentgeltlich.

Art. 48 1 Die Besoldung der Lehrer an den öffentlichen Elementarschulen ist zu 60 Prozent vom Staat und zu 40 Prozent von den Gemeinden zu entrichten. Die übrigen Kosten des Elementarschulunterrichtes sind von den Gemeinden allein zu tragen.

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2

Nach Massgabe der besonderen Verhältnisse im einzelnen Fall liegt dem Staate eine erhöhte Beitragspflicht ob.

Neuer Text Art. 47 1 Alle Kinder mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton unterstehen der Schulpflicht.

2 Während der Dauer der Schulpflicht besteht der Anspruch auf unentgeltlichen Besuch des Unterrichts an den öffentlichen Schulen.

Art. 48

Die Aufteilung der Schullasten zwischen Kanton und Gemeinden erfolgt durch die Gesetzgebung.

Die Änderung schafft die Verfassungsgrundlage für ein neues kantonales Schulgesetz, das von den Stimmbürgern in einer gesonderten Abstimmung angenommen worden ist. Mit der neuen Regelung wird der Grundsatz des unentgeltlichen Schulunterrichts verdeutlicht und die Kostenverteilung für das gesamte Schulwesen auf die Ebene des Gesetzes verwiesen.

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Bundesrechtmässigkeit

Artikel 27 Absatz 2 BV beauftragt die Kantone, für einen genügenden obligatorischen, unentgeltlichen und unter staatlicher Leitung stehenden Primarschulunterricht zu sorgen; Artikel 27 Absatz 3 BV verpflichtet diese Schulen zu konfessioneller Neutralität. Im übrigen bleibt nach Artikel 27bis Absatz 3 BV die Organisation, Leitung und Beaufsichtigung des Primarschulwesens grundsätzlich Sache der Kantone. Die vorliegenden neuen Verfassungsartikel entsprechen diesen Vorschriften. Da die beschlossene Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die eidgenössische Gewährleistung !

zu erteilen.

· '

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Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden

In der Landsgemeinde vom 26. April 1981 haben die Stimmbürger des Kantons Appenzell A. Rh. der Änderung von Artikel ,27 sowie der Aufhebung der Artikel 28 und 74 Absatz l Ziffer 6 ihrer Kantonsverfassung zugestimmt. Mit .Schreiben vom 30. April 1981 ersucht der Ratschreiber im Auftrage des Regierungsrates um die eidgenössische Gewährleistung.

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Schulwesen

Der bisherige und der neue Text lauten: 921

Bisheriger Text Art. 27 1 Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates und ist, vorbehaltlich der besondern Stellung der Kantonsschule und der Privatschulen, Sache der Gemeinden.

2 Der Besuch der Primär- und Mädchenarbeitsschule ist obligatorisch, derjenige der Sekundärschule fakultativ. An allen öffentlichen Schulen, die Sekundärschulen Inbegriffen, ist der Unterricht für die Schüler der betreffenden Gemeinden unentgeltlich.

3 An Gemeinden, welche keine Sekundärschule besitzen, ihren Schülern jedoch den unentgeltlichen Sekundarschulbesuch durch vertraglichen Anschluss an eine benachbarte Schule ermöglichen, leistet der Staat einen angemessenen Beitrag.

4 Von Schülern, deren Eltern ausserhalb des Kantons wohnen, kann für den Besuch der Sekundärschule ein jährliches Schulgeld erhoben werden.

5 Für die Kantonsschule werden die Schulgeld-Verhältnisse durch deren Statuten geordnet.

6 Die öffentlichen Schulen sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.

7 Im übrigen ist das gesamte Schulwesen durch ein Gesetz zu ordnen.

Art. 28 1 Die Förderung des Erziehungswesens und der Volksbildung, sowohl der allgemeinen, wie der beruflichen Bildung ist Aufgabe des Staates.

2 Derselbe unterstützt finanziell das gesamte Schulwesen.

3 Jeder Schüler der öffentlichen Primarschule erhält vom Staate die obligatorischen Lehrmittel und von der Gemeinde die Schulmaterialien unentgeltlich.

4 Der Staat leistet angemessene Beiträge an das Sekundarschulwesen, insbesondere an die Gründung neuer Schulen, an die unentgeltliche Verabfolgung der Lehrmittel und Schulmaterialien, sowie an die Lasten, welche den Gemeinden durch die freiwillige Aufnahme von Schülern aus ändern Gemeinden erwachsen.

5 Ausserdem erteilt der Staat nach Gesetz Stipendien oder unverzinsliche Vorschüsse zu Bildungszwecken und beteiligt sich mit angemessenen Beiträgen an der Erziehung anomaler, aber bildungsfähiger Kinder.

Art. 74 Abs. l Ziff. 6 1 Die Einwohner-Gemeindeversammlung hat folgende Obliegenheiten und Befugnisse: 6. Einführung von Verbesserungen im Schulwesen, auch wenn dieselben über die kantonalen Vorschriften hinausgehen ; Neuer Text Art. 27 1 Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

2 Im Rahmen der Gesetzgebung ist das Schulwesen Sache der Gemeinden. Vorbehalten bleibt die besondere Stellung der kantonalen und privaten Schulen.

3 Der Staat fördert das Erziehungswesen und die Volksbildung. Er unterstützt finanziell das gesamte öffentliche Schulwesen und die Berufsbildung.

4 Ausserdem gewährt der Staat Stipendien oder Vorschüsse zu Bildungszwecken und beteiligt sich mit angemessenen Beiträgen an der Erziehung geistig und körperlich behinderter Kinder.

5 Der Staat kann Beiträge an Universitäten und weiterbildenden Schulen leisten.

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6

Der Kantonsrat ist befugt, mit anderen Kantonen Konkordate über das Schul-, Bildungs- und Erziehungswesen abzuschliessen.

Art. 28 Aufgehoben

Art. 74 Abs. l Ziff. 6 1 Die Einwohner-Gemeindeversammlung hat folgende Obliegenheiten und Befugnisse:

6. Aufgehoben

·

Die Änderungen schaffen die Verfassungsgrundlage für ein neues kantonales Schulgesetz, das von der Landsgemeinde in einer gesonderten Abstimmung angenommen worden ist. Die neue Regelung verzichtet1 auf die Festlegung verschiedener materieller Einzelbestimmungen, die bisher Verfassungsrang hatten (obligatorischer Schulbesuch, Regelung der Kosten für Schulbesuch, Lehrmittel und Material). Die neuen Bestimmungen beschränken sich auf die wesentlichen Grundsätze, an denen sich das Gesetz zu orientieren hat und schaffen eine Grundlage für das Beitrags- und Stipendienwesen sowie für den Beitritt zu Konkordaten auf dem Gebiete des Schul- Bildungs- und Erziehungswesens.

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Bundesrechtmässigkeit

Artikel 27 Absatz 2 BV beauftragt die Kantone, für einen genügenden obligatorischen, unentgeltlichen und unter staatlichen Leitung stehenden Primarschulunterricht zu sorgen; Artikel 27 Absatz 3 BV verpflichtet diese Schulen zu konfessioneller Neutralität. Ein Teil dieser Bestimmungen wurde bisher in der Kantonsverfassung wiederholt. Nach der neuen Regelung werden die bundesrechtlich vorgeschriebenen Grundsätze direkt im Gesetz ausgeführt.

Im übrigen bleibt nach Artikel 27bis Absatz 3 BV die Organisation, Leitung und Beaufsichtigung des Primarschulwesens, nach Artikel 27quater Absatz 3 BV das Beitrags- und Stipendienwesen, grundsätzlich Sache der Kantone. Mit den auf dem Gebiete des Schul- und Bildungswesens bestehenden Bundeskompetenzen (Berufsbildung, Stipendien, Turnen und Sport, Maturitätsanerkennung) kollidiert die vorliegende Bestimmung nicht. Da die beschlossene Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

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Verfassung des Kantons Genf

In der Volksabstimmung vom 10. Mai 1981 haben die Stimmbürger des Kantons Genf mit 35 131 Ja gegen 4232 Nein der Einfügung eines Artikels 67 A in die Kantonsverfassung zugestimmt. Mit 25 192 Ja gegen 13 633 Nein haben sie ferner einer Änderung der Überschrift von Kapitel III in Titel VI der Kantonsverfassung sowie der Einfügung eines Kapitels IV mit den neuen Artikeln 68 A bis 923

68 E in den gleichen Titel der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 10. Juni 1981 ersucht der Staatsrat um die eidgenössische Gewährleistung.

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Rückzug von Volksbegehren

Der neu eingefügte Artikel 67 A lautet: Art. 67 A ' Das Volksbegehren mit ausformuliertem Entwurf kann mit einer Klausei über den vollständigen und bedingungslosen Rückzug versehen werden.

2 Diese Klausel ist vorgeschrieben für den Fall des Volksbegehrens mit nicht ausformuliertem Entwurf.

Rückzugs-

klausel

Dieser Artikel gibt den Initianten eines Volksbegehrens mit ausformuliertem Entwurf die Möglichkeit, eine Rückzugsklausel vorzusehen. Die Initianten eines Volksbegehrens mit nicht ausformuliertem Entwurf werden zur Aufnahme einer solchen Klausel verpflichtet.

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Volksbegehren auf Gemeindeebene

Der bisherige und der neue Text des Kapitels III im Titel VI lauten: Bisheriger Text Kapitel III. Initiativrecht der Wähler

Neuer Text Kapitel III. Kantonale Initiative

Das neue Kapitel IV im Titel VI lautet: Kapitel IV. Gemeindeinitiative Grundsatz

Art. 68 A ' Die Wähler einer Gemeinde haben das Recht, auf Gemeindeebene Volksbegehren zu den vom Gesetz umschriebenen Gegenständen zu stellen.

2 Das Volksbegehren ist an den Gemeinderat zu richten und soll von ihm die Behandlung eines bestimmten Gegenstandes verlangen

Art. 68 B Voraussetzungen ' Ein Volksbegehren kann gestellt werden von: a) 30% der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit höchstens 500 Stimmberechtigten ; 6,120% der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 501 bis 5000 Stimmberechtigten, mindestens aber von 150 Stimmberechtigten; c)lO% der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5001 bis 30 000 Stimmberechtigten, mindestens aber von 1000 Stimmberechtigten;

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d) 3000 Stimmberechtigten in den Gemeinden mit mehr als 30 000 Stimmberechtigten, mit Ausnahme der Stadt Genf; e) 400Q Stimmberechtigten in der Stadt Genf.

2

Das Volksbegehren muss mit einer Klausel für einen vollständigen und vorbehaltlosen Rückzug versehen sein.

Art. 68 C Der Gemeinderat muss über sein Eintreten auf das Volksbegehren innert einer Frist von 6 Monaten entscheiden, gerechnet vom Zeitpunkt des Einreichens bei der Gemeindeverwaltung an.

Eintreten

Art. 68 D Entgegennahme ' Wenn der Gerneinderat ein Volksbegehren mit Eintretensbeschluss entgegennimmt, beauftragt er den Gemeindepräsidenten oder den Administrativrat mit der Ausarbeitung eines dem Volksbegehren entsprechenden Beschlussesentwurfs.

2 Der Beschlussesentwurf ist innert Jahresfrist, vom Zeitpunkt des Eintretensbeschlusses an gerechnet, der Volksabstimmung zu unterbreiten.

Rückweisung

Art. 68 E ' Wenn der Gemeinderat ein Volksbegehren mit Nichteintretensbeschluss zurückweist, muss er dies den Stimmberechtigten mit einer begründeten Verfügung bekanntgeben.

2 In diesem Fall wird das Volksbegehren der Volksabstimmung in der Form unterbreitet, in der es eingereicht wurde.

3 Wenn sich die Mehrheit der Stimmenden gegen den Nichteintretensbeschluss des Gemeinderates ausspricht, ist dieser gehalten, der Initiative entsprechend zu beschliessen.

4 Der Beschlussesentwurf ist innert Jahresfrist, vom Zeitpunkt der Abstimmung an gerechnet, der Volksabstimmung zu unterbreiten.

Durch diese Änderung führt der Kanton Genf das Institut des Volksbegehrens auf Gemeindeebene ein. Das Initiativrecht auf Gemeindeebene kann sich nach Artikel 68 A Absatz l nur auf die vom Gesetz umschriebenen Gegenstände erstrecken. Was die erforderlichen Unterschriftenzahlen anbelangt, so übernimmt Artikel 68B die für das Referendum auf Gemeindeebene geltenden Zahlen.

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Bundesrechtmässigkeit

Nach Artikel 74 Absatz 4 BV können die Kantone das Stimm- und Wahlrecht im kantonalen und kommunalen Bereich selbständig regeln. Sie müssen dabei dem Gebot 'von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BV Rechnung tragen, wonach «die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen» gesichert werden muss. Die von den Stimmbürgern des Kantons Genf angenommenen Änderungen der Kantonsverfassung entsprechen diesem Gebot. Sie genügen im übrigen auch den restlichen Vorschriften von Artikel 6 Absatz 2 BV. Da die Änderungen weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzen, ist ihnen die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

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2

Verfassungsmässigkeit

Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 6 und 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung zuständig, die Kantonsverfassungen zu gewährleisten.

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Bundesbeschluss

Entwurf

über die Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 1981 !), beschliesst:

Art. l Gewährleistet werden : 1. Zürich der in der Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 angenommene Artikel 62 Absatz 5 der Kantons Verfassung; 2. Bern die in den Volksabstimmungen vom 30. November 1980 und vom 14. Juni 1981 angenommenen Artikel 19 und 6d der Staats Verfassung; 3. Glarus die in der Landsgemeinde vom 3. Mai 1981 angenommenen Artikel 37, 37a sowie 58 Absätze 2, 4 und 5 der Kantonsverfassung; 4. Solothurn die in der Volksabstimmung vom S.April 1981 angenommenen Artikel 37, 76 Absätze 2 und 3, 78, 78bis, 80 und 80 Absatz 3 sowie die Aufhebung der Artikel 77 Absatz 2 und 80bis Absatz 7 der Kantonsverfassung; 5. Basel-Stadt die in der Volksabstimmung vom 5. April 1981 angenommenen Paragraphen 16 und 20 Absatz 2 der Kantonsverfassung; 6. Schaffhausen die in der Volksabstimmung vom 30. August 1981 angenommenen Artikel 47 und 48 der Kantonsverfassung;

') BB11981III 909

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Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen 7. Appenzell Ausserrhoden der in der Landsgemeinde vom 26. April 1981 angenommene Artikel 27 sowie die Aufhebung von Artikel 28 und 74 Absatz l Ziffer 6 der Kantonsverfassung; 8. Genf die in der Volksabstimmung vom 10. Mai 1981 angenommenen Artikel 67 A und 68A-68K.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Bern, Glarus, Solothurn, Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Genf vom 21. Oktober 1981

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1981

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

81.067

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.12.1981

Date Data Seite

909-928

Page Pagina Ref. No

10 048 503

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