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Bekanntmachungen der Departements und Ämter

Unbenutzter Ablauf von Referendumsfristen Für die folgenden Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse (veröffentlicht im Buodesblatt Nr. 42 vom 21. Oktober 1980) ist am 19. Januar 1981 die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen: - Bundesgesetz über die Errichtung von diplomatischen Vertretungen in Zimbabwe und in den Vereinigten Arabischen Emiraten; - Bundesgesetz betreffend die Stiftung «Pro Helvetia» (Änderung); - Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie (Änderung); - Sortenschutzgesetz (Änderung); - Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Änderung) ; - Bundesbeschluss betreffend zwei Abkommen mit der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) Über die Umwandlung von Darlehen in Geschenke; - Bundesbeschluss über das Zusatzprotokoll Nr. 2 zur Revidierten Rheinschiff fahrtsakte ; - Bundesbeschluss über das Zusatzprotokoll Nr. 3 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte; - Bundesbeschluss über das revidierte Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenziichtungen.

10. Februar 1981

314

Bundeskanzlei

Sammelfrist bis 10. August 1982

Volksinitiative «Gebühren für Alpenstrassentunnels» Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 6. Januar 1981 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Gebühren für Alpenstrassentunnels», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 ^ über die politischen Rechte, verfügt: 1. Die ani 6. Januar 1981 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Gebühren für Alpenstrassentunnels» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner den Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht, sowie Namen und Adressen von mindestens sieben Urhebern der Initiative.

2. Der Titel der Volksinitiative «Gebühren für Alpenstrassentunnels» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

3. Mitteilung an das Initiativkomitee: Christlichdemokratische Volkspartei des Kantons Aargau, Sekretariat: Herrn Dr. Kurt Fricker, Rechtsanwalt, Friedhofstrasse 5, 5610 Wohlen AG, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 10. Februar 1981.

3. Februar 1981

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Huber

'> SR 161.1 1981-72

315

Volksinitiative «Gebühren für Alpenstrassentunnels» Die Initiative ist in der Form der allgemeinen Anregung gestellt und hat folgenden Wortlaut: Die Bundesverfassung sei mit einer Bestimmung zu ergänzen, die den Bund verpflichtet, für die Durchfahrt durch die Alpenstrassentunnels Gebühren zu erheben. Diese sollen mindestens die Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten dieser Tunnels und ihrer Anschlusswerke decken und damit Kantone und Bund von den entsprechenden Lasten befreien. Für den nachbarschaftlichen Verkehr sind Erleichterungen und teilweise Gebührenfreiheit vorzusehen.

7556

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Notifikation (Art. 36 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren) Der Präsident der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland hat in seinem Urteil vom 13. Januar 1981 in .

letzt wohnhaft gewesen in Graz (Österreich), zurzeit unbekannten Aufenthaltes, gegen die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, betreffend die Rückvergütung von Beiträgen erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 30. April 1980 wird bestätigt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Gegen dieses Urteil kann die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6000 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. In dieser Beschwerdeschrift muss à. genau angegeben werden, welche Entscheidung der Beschwerdeführer anstelle der angefochtenen Entscheidung beantragt; b. dargelegt werden, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer diese andere Entscheidung verlangt; c. die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters enthalten sein.

Wenn die Beschwerdeschrift die unter den Buchstaben a-c aufgeführten Elemente nicht aufweist, kann das Eidgenössische Versicherungsgericht sich mit ihr nicht materiell befassen und muss sie durch einen Nichteintretensentscheid erledigen. Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat, beizulegen.

10. Februar 1981

Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland Der Gerichtsschreiber: A. Rüttimann

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Notifikationen Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach zehn Tagen ab Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation angesetzt, um schriftlich Stellung zu nehmen zum Begehren der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 22. Januar 1981 auf Umwandlung der gegen ihn mit Strafbescheid vom 22. März 1974 ausgefällten Busse in 90 Tage Haft. Die Akten können vom Gebüssten während der Bürostunden auf der Bezirksgerichtskanzlei Bülach, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach, eingesehen werden.

Bei unbenutztem Ablauf der angesetzten Frist wird über das Umwandlungsbegehren auf Grund der Akten entschieden.

10. Februar 1981

Bezirksgericht Bülach Der Einzelricbter: Furger

Der Einzelrichter des Bezirkes Bülach hat am 30. Januar 1981 in Sachen Schweizerische Zollverwaltung, Zollkreisdirektion II, 8021 Zürich, bekannten Aufenthaltes, nach Einsicht in das Begehren der Zollverwaltung vom 28. Januar 1981 auf Umwandlung der restlichen Zollbusse von 2080 Franken gemäss Strafbescheid Nr. 22/43.80 der Zollverwaltung vom I.Mai 1980 in 27 Tage Haft verfügt: 1. Dem Gebüssten wird vom Begehren Kenntnis gegeben und eine Frist von 20 Tagen ab Veröffentlichung im Bundesblatt angesetzt, um schriftlich zum Begehren Stellung zu nehmen, widrigenfalls aufgrund der Akten entschieden wird.

2. Mitteilung an den Gebüssten durch einmalige Veröffentlichung im Bundesblatt.

10. Februar 1981

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Bezirksgericht Bülach Der Gerichtssekretär: Unholz

Vorladungen

Werkzeugmaschinist, zuletzt wohnhaft gewesen zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Donnerstag, 26. Februar 1981, 9 Uhr, in St. Gallen, Kantonsgericht, Regierungsgebäude, als Angeklagter vor Divisionsgericht 7 zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

27. Januar 1981

Divisonsgericht 7 Der Präsident: Oberstlt Gisun

letzt wohnhaft gewes zösischen Fremdenlegion, wird hiermit aufgefordert, am Donnerstag, 26. Februar 1981, 10.30 Uhr, in St. Gallen, Kantonsgericht, Regierungsgebäude, als Angeklagter vor Divisionsgericht 7 zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

27. Januar 1981

Divisiongericht 7 Der Präsident: Oberstlt Gisun

nnten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Montag, 16. Februar 1981, 15.30 Uhr, in Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 13, Geschworenengerichtssaal, als Angeklagter vor Divisionsgericht 9A zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

27. Januar 1981

Divisionsgericht 9A Der Präsident: Oberstl Vetter 319

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 26. Januar 1981 aufgrund des am 25. November 1980 gegen Sie. aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 1155 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1205 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Chur, Postscheckkonto 70 - 162, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

10. Februar 1981

320

Eidgenössische Oberzolldirektion

Zulassung zur Eichung von Elektrizitätsverbrauchsmesser-Systemen

vom 14. Januar 1981

Aufgrund der Artikel 9 und 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und nach Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 1980 über die Qualifizierung von Messmitteln haben wir das nachfolgende Verbrauchsmesser-System zur Eichung zugelassen und ihm das folgende Systemzeichen erteilt: Fabrikant:

IskraAG, Kranj(YU) Vertreten durch Perles AG, Pieterlen (CH) Induktions-Wirkverbrauchszähler mit drei messenden Systemen für Drehstrom-Vierleiteranlagen.

Typen T3C und T3CD T3E und T3ED T3F und T3FD Nennspannungen :

Nennströme (Grenzströme) 5(20)A...20(80)A 10(50)A...20(100)A 5(30)A...10(60)A 3 x 127/220 V und 3 x 220/380 V

Ausführung mit Magnetunterlager: Typen T3C2 und T3CD2 T3E2 und T3ED2 T3F2 und T3FD2 Nennspannungen : Frequenz: Prüfspannung:

14. Januar 1981

Nennströme (Grenzströme) 5(20)A...20(80)A 10(50)A...20(100)A 5(30)A...10(60)A 3 x 127/220 V und 3 x 220/380 V 50 Hz 2000V

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Perlstain

7548

1981-64

321

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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1981

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1

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05

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10.02.1981

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314-321

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10 048 250

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