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Herr Milos Melovski wurde an Stelle des auf einen andern Posten berufenen Herrn Stevan Soc' zum Verweser dos Generalkonsulates von Jugoslawien in Genf ernannt.

Der Bundesrat hat dem Entwurf zu einem Beschluss des Staatsrates des Kantons Tessin zugestimmt betreffend Rechtsstillstand im Sinne von Artikel 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs für verschiedene Gemeinden im Bezirk Leventina, die von den Lawinenkatastrophen betroffen wurden.

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Bekanntmachungen von Départementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Schmiedegewerbe Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 13, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikeln 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung l vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Schmiedegewerbe 1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Die Lehrlingsausbildung im Schmiedegewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf folgende Berufe: A. Huf- und Wagenschmied; B. Schmied.

Die Tätigkeit des Schmieds umfasst sowohl Wagen- und Bauschmiedeals auch allgemeine Schmiedearbeiten.

Die Lehrzeitdauer beträgt für jeden dieser Berufe 8% Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfälle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Die Spezialbetriebe des Schmiedegewerbes sind verpflichtet, ihren Lehrlingen die Fertigkeiten eines der beiden Grundberufe nach Massgabe des nachstehenden Lehrprogrammes zu vermitteln.

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2. Beschränkung der Zähl der Lehrlinge Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einem gelernten Berufsarbeiter (Huf- und Wagenschmied oder Schmied) tätig ist, kann jeweils einen Lehrling zur Ausbildung annehmen; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit antreten, wenn der erste im letzten Halbjahr seiner vertraglichen Lehrzeit steht. In Betrieben, in denen neben dem Meister ständig 2 bis 5 gelernte Berufsarbeiter beschäftigt Bind, darf ein zweiter Lehrling angenommen werden, wenn der erste 2 Jahre seiner vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

Betriebe mit einem Meister und 6 bis 12 ständig beschäftigten, gelernten Berufsarbeitern dürfen 3, Betriebe mit einem Meister und 13 bis 20 ständig beschäftigten, gelernten Berufsarbeiten! 4 Lehrlinge gleichzeitig ausbilden. Auf je l bis 10 weitere ständig beschäftigte, gelernte Berufsarbeiter darf je ein weiterer Lehrling zur Ausbildung angenommen werden.

Die Aufnahme von drei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung, Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

8. Lehrprogramm Der Lehrling ist vor allem zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem Arbeiten zu erziehen. Er ist im Bahmen des Lehrprogrammes von Anfang an mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen und zur Führung eines Werkstatt-Tagebuches sowie zum Ordnen der Materialvorräte und zum Boinigen der Werkstatt und Maschinen anzuhalten.: In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Werkstoffe, Halb- und Fertigfabrikate. Verwendung und Eigenschaften der Brennmaterialien, Schmier-, Eeinigungs- und Bostschutzmittel. Die GewindeSysteme und Gewindearten. Lesen von Zeichnungen. Arbeitsmethoden
und Arbeitstechniken, wie Wärmebehandlung des Stahles, Schmieden, Härten, Einsetzen und Vergüten. Kenntnisse der wichtigsten Wagenarten. Handhaben, Behandeln und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

Ausserdem sind den Lehrlingen noch folgende besonderen Berufskenntnisse zu vermitteln:

505 Den H u f - und Wagenschmieden: Huf und Klaue, Stellungen der Gliedmassen, die hauptsächlichsten fehlerhaften Hufe, Hufkrankheiten und Hufbeschläge. Die wichtigsten landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und ihre Bestandteile.

Den Schmieden: Die im Wagenbau verwendeten Stahlprofile und Leichtmetalle. Abmessungen und Bauvorschriften für Anhänger, Wagenbrücken und dergleichen. Normen für einfache Bauschmiedearbeiten.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, in den folgenden Lehrjahren zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr Für beide Berufe Zubereiten und Bedienen des Feuers. Zuschlagen. Einführen in das Schmieden (Strecken, Biegen, Stauchen) und Feuerschweissen durch Anfertigen einfacher Schmiedestücke, wie Bandnagel, Zugband, Kettenglied, Ring, Kettenhaken, Winkel. Herrichten von Werkzeugen, wie Durchschlag, Meissel, Schraubenzieher. Systematisches Anlernen im Messen, Anreissen, Körnen, Sägen, Feilen, Gewindeschneiden. Abbrechen von Beparaturbeschlägen. Mithelfen beim Richten. Anpassen und Zusammenarbeiten von Beschlägen. Zuschneiden von Material mit Säge und Schere. Bearbeiten von Beschlägen und Schmiedestücken an der Bohr- und Schleifmaschine. Schleifen von Werkzeugen.

Zusätzlich nur für Huf- und Wagenschmiede. Umgehen mit Tieren, Aufhalten der Hufe, Abnehmen der alten Hufeisen, Verputzen der Hufe.

Zweites Lehrjahr Für beide Berufe Anleiten im Schmieden unter zwei Hämmern. Anfertigen von Schmiedestücken, wie Waagkappe, Waagnagel, Waagscheithaken, Deicbselnase, Lünse, Stock- und Lünsenscheibe, Nabenring, Bride, Kloben, Klobenband, Scharnierstück, Bauklammer. Anfertigen, Eichten, Zusammenarbeiten und Montieren von einfacheren Beschlägen. Ausführen von Reparaturarbeiten. Arbeiten an sämtlichen Maschinen.

Zusätzlich nur für Huf- und Wagenschmiede. Einführen in das Hufeisenscbmieden. Aufstollen und Griffen von Hufeisen. Ziehen von Kappen.

Ausbilden im Ausschneiden und Nageln. Einführen in das autogene oder elektrische Schweissen. Bedienen der Apparate und ihrer Zubehöre.

Zusätzlich nur für Schmiede. Erstellen einfacher Konstruktionen von Rohr- und Profileisenverbindungen und von Baubeschlägen. Einführen in das autogene und elektrische Schweissen. Bedienen der Apparate und ihrer Zubehöre. Einführen in das Lotschweissen und in das Hartlöten.

506 Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr Für beide Berufe Gründliches Ausbilden im Schmieden. Schmieden unter zwei Hämmern.

Wo möglich Schmieden mit dem Krafthammer. Anfertigen von Schmiedestücken, wie Badreif, Bremswinkel, Bremsschaft, Scharnier, Federblatt.

Eichten von Achsen. Schmieden von Arbeitsstücken nach Skizzen. Anfertigen und Abrichten von Werkzeugen, wie Feuerzange, Schrotmeissel, Steinbohrer, Dengelstock; Verstählen von Werkzeugen, wie Karst, Haue, Pickel, Axt, Keil (Scheidweggen). Schärfen und Abrichten von Werkzeugen, wie Hammer, Pflugschar, Sech. Eichten, Anpassen, Zusammenarbeiten und Anschrauben von Beschlägen an Wagen und Geräten. Selbständiges Ausführen der vorkommenden Eeparaturarbeiten.

Zusätzlich nur für H u f - und Wagenschmiede. Schmieden von Hufeisen. Aufstellen und Griffen von Hufeisen. Anfertigen von Winterhufeisen, Ausschneiden, Aufnageln von Hufeisen. Einführen in das Aufrichten.

Anfertigen von Beschlagswerkzeugen, wie Beschlaghammer, Unternieter, Beisser.

Vervollkommnen im autogenen oder elektrischen Schweissen. Kenntnis der Schweissmittel. Einbauen von Ersatzstücken in landwirtschaftliche Maschinen.

Zusätzlich nur für Schmiede. Anfertigen von Beschlägen für Wagenbrücken und Fahrzeuge, wie Kreuzpatte, Fusstrittstütze, Scharnier, Bremsteile, Federblatt. Anfertigen von Bauschmiedearbeiton, wie Torbeschläge, Rohrbriden. Biegen von Rohren. Schmieden nach Zeichnung und Skizze.

Fertig Bearbeiten und Montieren von Wagenbeschlägen aller Art. Erstellen von Bohrgeländern und einfachen Stabgittern. Selbständiges Ausführen von Eeparaturen. Anwenden der Schweiss- und Lötmittel. Vervollkommnen im autogenen und im elektrischen Schweissen.

4. Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 28. Dezember 1986 und tritt am 1.März 1951 in Kraft.

Bern, den 19. Januar 1951.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Sehmiedegewerbe Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Artikels 89, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlasst nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Schmiedegewerbe 1. Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den beruf skundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen).; 6. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und. Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter ht. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Für die Prüfung im Fachzeichnen sind nach Möglichkeit Fachlehrer der Berufsschulen beizuziehen. Die Arbeitsprüfung und das Fachzeichnen sind von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Prüfung in den Berufskenntnissen sowie die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten haben dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling ist sein Arbeitsplatz mit den nötigen Werkzeugen anzuweisen ; ferner sind ihm die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und, wenn nötig, zu erklären.

Der Experte hat die. Prüflinge in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seiensachlich..

508

3. Prüfungsdauer Die Prüfung dauert für jeden der beiden Berufe 2^ Tage.

a. Arbeitsprüfung ca. 16-17 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde; e. Fachzeichnen ca. 4 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besonderen Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. PrüfungsstoH A. Huf- und Wagenschmiede a. A r b e i t s p r ü f u n g (16-17 Stunden) Jeder Prüfung hat nachstehende Arbeiten auszuführen, wobei die Art des Lehrbetriebes und die dort angewendeten Arbeitsmethoden (autogene oder elektrische Schweissung, Schmieden unter zwei Hämmern, Krafthamnier) angemessen zu berücksichtigen sind.

Hufbeschlag: Abbrechen, Ausschneiden, Nagern, Verputzen. Schmieden eines Paares vorderer und hinterer Hufeisen. Aufstellen und Griffen von Hufeisen, Anfertigen von Winterhufeisen.

Schmieden: Anfertigen von mehreren Schmiedestücken, wovon eines nach Zeichnung, wie Waagkappe, Waagnagel, Waagbügel, Bremskurbel, Bremswinkel, Scharnier, Kloben, Klobenband, Fussbrettstütze, Kipfenstütze, Eadreif, Nabenring, Bride, Eggenzahn. Feuerschweissen. Autogenes oder elektrisches Schweissen.

Eeparaturarbeiten, wie Eichten von Achsen, Erstellen eines Federblattes, Einpassen und Montieren von Ersatzteilen in landwirtschaftlichen Maschinen, Eichten von Wagenbeschlägen.

Bankarbeit: Feilen, Bohren, Gewindeschneiden.

Werkzeugherstellung: Schmieden, Verstählen, Abrichten und Schärfen von Werkzeugen, wie Feuerzange, Meissel, Durchschlag, Schraubenzieher, Schlüssel, Bohrer, Spitzeisen, Pickel, Steinbohrer, Karst, Haue, Pflugschar, Sech, Axt, Keil (Scheidweggen).

b. Berufskenntnisse (ca. l Stunde) Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde: Die wichtigsten im Sohmiedegewerbe vorkommenden Werkstoffe, Halb- und Fertigfabrikate (Gewinnung, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung), Brennstoffe, Schweiss-, Schmier-, Eeinigungs- und Eostschutzmittel. Die gebräuchlichsten Gewindesysteme und Profile, handels-

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übliche Masse der Halb- und Fertigfabrikate. Verhalten der verschiedenen Metalle bei der Bearbeitung, wie Schmieden, Härten, Anlassen, Schweissen, Bohren.

Werkstatteinrichtung und Arbeitsvorgänge: Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen. Die Arbeitsvorgänge der wichtigsten Berufsarbeiten, wie Schmieden, Schweissen, Härten, Zusammenbauen, Anschlagen, Ausführen von Eeparaturen. Benennung und Zweck der hauptsächlichsten Wagenarten und ihrer Bestandteile. Auswahl und Ausnützung des Materials.

Hufbesohlag: Kenntnis des Hufes und der Klaue, der Stellungen, sowie der hauptsächlich vorkommenden fehlerhaften Hufe; Hufkrankheiten und Beschläge.

c. Fachzeichnen (ca. 4 Stunden) Jeder Prüfling hat nach gegebenen Skizzen oder Angaben eine Werkzeichnung von Schmiedestücken, Vorrichtungen oder Wagenbescblägen, wie Achse, Federneinband, Federstütze, Bremse, Brückenbesohläge, Verbindungsund Verstärkungsbeschläge, Verschluss, anzufertigen. Soweit die Zeit reicht, hat er ferner noch eine Maßskizze eines der vorerwähnten Gegenstände herzustellen.

Die Zeichnungen sollen in den erforderlichen Bissen dargestellt und mit den nötigen Schnitten und Massen versehen sein.

B. Schmiede a. A r b e i t s p r ü f u n g (16-17 Stunden) Jeder Prüfling hat die folgenden Arbeiten, auszuführen, wobei die Art des Lehrbetriebes und die dort angewendeten Arbeitsmethoden (Krafthammer) angemessen zu berücksichtigen sind: Schmiedearbeiten: Anfertigen nach Zeichnung von Schmiedestücken für Fahrzeuge, wie Fussbrettstütze, Kreuzpatte, Federhauptblatt, Kastenwinkel, Bremsteil, Scharnier, Torbeschläge. Feuerschweissen, autogenes und elektrisches Schweissen, Hartlöten.

Eeparaturarbeiten, wie Eichten von Beschlägen und Achsen, Erstellen eines Federblattes, Montieren einer Wagenfeder.

B a n k a r b e i t : Bearbeiten von Beschlägen (Feilen, Bohren usw.). Bearbeiten von Bohrgeländern und Gittern nach Zeichnung. Biegen von Blechen, Profilen und Bohren.

Eichten und Anschlagen, z. B. von Fusstrittstützen, Kastenwinkeln, Brücken- und Seitenladenbeschlägen.

510 Werkzeugherstellung: Schmieden, Eichten, Härten und Schleifen von Werkzeugen, wie Feuerzange, Meissel, Durchschlag, Schraubenzieher, Schlüssel, Bohrer.

6. Berufskenntnisse (ca. l Stunde) Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l k u n d e : Die wichtigsten im Schmiedegewerbe vorkommenden Werkstoffe,. Halb- und Fertigfabrikate (Gewinnung, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung), Brennstoffe, Schweiss-, Schmier-, Eeinigungsund Rostschutzmittel, Die im Wagenbau gebräuchlichsten Gewindesysteme, Stahl- und Leiehtmetallprofile, Halb- und Fertigfabrikate, ihre Eigenschaften und handelsüblichen Masse. Verhalten der verschiedenen Metalle bei der Bearbeitung, wie Schmieden, Härten, Anlassen, Schweissen, Bohren.

W e r k s t a t t e i n r i c h t u n g e n und A r b e i t s v o r g ä n g e : Verwendung, Behandlung und unterhalt der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen. Die Arbeitsvorgänge der wichtigsten Berufsarbeiten, wie Schmieden, Schweissen, Härten, Zusammenbauen, Anschlagen, Ausführen von Eeparaturen. Benennung und Zweck der hauptsächlichsten Wagenarten und ihrer Bestandteile. Auswahl und Ausnützung des Materials. Lesen von Zeichnungen. Behandlung von Leichtmetallen. Hartlöten. Bauvorschriften für Wagenbrücken, Anhänger und dergleichen. Normen für Bauschmiedearbeiten.

c. Fachzeichnen (ca. 4 Stunden) Jeder Prüfling hat nach gegebenen Skizzen oder Angaben eine Werkzeichnung von Schmiedestücken, Vorrichtungen oder Wagenbeschlägen, wie Achse, Federneinband, Federstütze, Bremse, Brückenbeschlägo, Verbindungsund Verstärkungsbeschläge, Verschluss, anzufertigen. Soweit die Zeit reicht, hat er ferner noch eine Maßskizze eines der vorerwähnten Gegenstände herzustellen.

Die Zeichnungen sollen in den erforderlichen Kissen dargestellt und mit den nötigen Schnitten und Massen versehen sein.

5. Beurteilung und Notengebung Allgemeines Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Erklärungen des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben:

511 Eigenschaften der Arbeit:

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Saubor, nur mit geringen Fehlern behaftet Trotz gewisser Mängel noch brauchbar Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Huf- und Wagenschmied bzw. Schmied zu stellen sind, nicht entsprechend Unbrauchbar

Beurteilung:

Not«:

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert ans den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Eestes berechnet. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Schmiedeund Wagnermeisterverband unentgeltlich bezogen werden.

A r b e i t s p r ü f u n g (16-17 Stunden) Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Ä. Huf- und Wagenschmied a. Hnfbeschlag (ca. 4 Stunden) Pos. 1. Hufeisen schmieden. Fertigkeit, Porrà, Lochung, Kappe, Sauberkeit.

» 2. Beschlagen. Ausschneiden, Nageln, Nieten, Verputzen.

b. Allgemeine Schmiedearbeit (ca. 13 Stunden) Pos. 1. Schmieden. Materialausnützung, Formgebung, Sauberkeit.

» 2. Feuerschweissen. Festigkeit, Sauberkeit.

» 8. Autogenes oder elektrisches Schweissen. Festigkeit, AUBsehen der Naht.

» 4. Eeparaturarbeit. Ausführung, Zweckmässigkeit.

» 5. Bankarbeit. Anreissen, Feilen, Bohren, Versenken, Gewindeschneiden, Zusammenarbeit.

» 6. Herstellen von Werkzeugen. Schmieden, Verstählen, Abrichten und Schärfen, Form, Härten.

B. Schmied Pos. 1. Schmieden.

Sauberkeit.

Materialausnützung, Feuerschweissen,

Formgebung,

512 Pos. 2. Autogenes und elektrisches Schweissen und Hartlöten.

Festigkeit, Aussehen der Naht.

» 8. Eeparaturarbeit. Ausführung, Zweckmässigkeit.

» 4. Bankarbeit. Anreissen, Feilen, Bohren, Versenken, Gewindeschneiden, Zusammenbau.

» 5. Anschlagen und Montieren. Eichten, Biegen, Zusammenpassen, Anschrauben.

» 6. Herstellen von Werkzeugen. Schmieden und Richten, Form, Härten.

B e r u f skenntniss (ca. l Stunde) A. Huf- und Wagenschmiede Pos. 1. Materialkunde.

» 2. Werkstatteinrichtungen und Arbeitsvorgänge.

» 8. Hufbeschlag.

B. Schmiede Pos. 1. Materialkunde.

» 2. Werkstatteinrichtungen und Arbeitsvorgänge.

Fachzeichnen (ca. 4 Stunden) Für beide Berufe Pos. 1. Technische Eichtigkeit (Darstellung und Projektion).

» 2. Massangaben (richtige und vollständige Eintragung).

» 8. Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung, Sauberkeit).

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung des Huf- und Wagenschmieds wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden fünf Noten ermittelt wird: Note im Hufbeschlag \ ,. , ., ... , .

r eitsprü ung) Note in den allgemeinen Schmiedearbeiten > Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten f-/s der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die zwei Noten der Arbeitsprüfung (Hufbeschlag und allgemeine Schmiedearbeiten) und ebenso die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreiten.

513 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung des Schmieds wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist : Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Note im Nachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtsehaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Ys der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten Dieses Beglement ersetzt dasjenige vom 28. Dezember 1936 und tritt am 1. März 1951 in Kraft.

Bern, den 19. Januar 1951.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

Register der schweizerischen Seeschiffe Streichung eines Seeschiffes Das unter Nr. 15 im Register der Seeschiffe eingetragene, der Nautilus AG.

Glarus/ Lugano gehörende Seeschiff Certenago wird, auf Verfügung des Bundesrates vom 5. Januar 1951 gemäss Artikel 18, Absatz l, des Bundesrats beschlusses vom 9. April 1941 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge gestrichen.

Basel, den 19. Februar 1951.

87 Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. I.

Eidgenössisches Schiffsregisteramt 35

514

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1961 Monat

Grenzzone

Andere Abgaben

Januar

39,018

8,869

Januar

26,073

7,574

Total 1951

Total 1950

Mehreinnahmen

Mindereltiiiahmen

14,240

47,887 33,647

Notifikation

1. Aus einem am 16. Oktober 1950 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass Sie im Januar 1949 in Basel 19 Schachteln Prismen und Linsen sowie 4 Belichtungsmesser und 2 Photoapparate in Gewahrsam nahmen, obwohl Sie davon Kenntnis hatten, dass diese Waren widerrechtlich eingeführt worden waren.

2. In Anwendung der Artikel 78, 75 und 91 des Zollgesetzes verurteilte Sie die Oberzolldirektion am 16. Februar 1951 zu einer Busse im zweifachen Betrag des auf den Waren lastenden hinterzogenen Zolles von Fr. 109.42 mit Fr, 218.84 und auferlegte Ihnen die Untersuchungskosten mit Fr. 18.75.

8. Diese "Verfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sofern Sie binnen 14 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation die schriftliche Erklärung abgeben, dass Sie sich der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, kann Ihnen gemäss Artikel 94 des Zollgesetzes und Artikel 296 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes der Nachlass von einem Viertel der Busse mit Fr. 54.71 gewährt werden. Unterziehen Sie sich der Strafverfügung nicht, so können Sie binnen 20 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache erheben und die gerichtliche Beurteilung verlangen. Wenn keine Einsprache erhoben wird, kann der Betrag der Busse binnen 80 Tagen beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern durch Beschwerde angefochten werden. Nach Ablauf dieser Fristen erwächst die Straf Verfügung in Bechtskraft.

Bern, den 16,Februar 1951.

87

Eidgenössische Oberzolldirektion

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Jahr

1951

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.02.1951

Date Data Seite

503-514

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10 037 361

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