Ablauf der Referendumsfrist: 29. Juni 1981

Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs # S T #

(Arbeitszeitgesetz)

Änderung vom 20. März 1981

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20, August 1980 '>, beschKesst: I

Das Arbeitszeitgesetz vom.8,Oktober 197P> wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz [AZG]) Art. 10 Abs. l 1

Der Arbeitnehmer hat je Kalenderjahr Anspruch auf 62 bezahlte Ruhetage, Diese sind angemessen auf das Jahr zu verteilen. Mindestens 20 Ruhetage müssen auf einen Sonntag fallen. Als Sonntage gelten auch Neujahr, Auffahrt und Weihnachten, ferner bis zu fünf kantonale Feiertage.

Art. 14 Abs. l 1 Der Arbeitnehmer hat je Kalenderjahr Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien. Die Verordnung bestimmt, ab welchem Alter sich dieser Anspruch auf fünf, beziehungsweise sechs Wochen erhöht.

Art. 26 Aufgehoben Art. 27Abs. l Aufgehoben

') BEI 1980 III 417 > SR 822.21

!

1981-189

829

Arbeitszeitgesetz

Art. 27a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. März 1981 1 Abweichend von Artikel 14 Absatz I hat der Arbeitnehmer vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1982 je Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien von a. 4 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er das 29. Altersjahr vollendet; b. 3 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er das 29. Altersjahr vollendet; c. 4 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem er das 30. Altersjahr vollendet; d. 5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem er das 50. Altersjahr vollendet.

2

Auf begründetes Gesuch hin und nach Anhören der Vertreter der Arbeitnehmer können die Aufsichtsbehörden einem Unternehmen gestatten, diese Regelung während maximal drei weiteren Jahren anzuwenden. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis, dass das Unternehmen durch die Änderung des Ferienanspruches nach Artikel 14 gezwungen wird, seinen Personalbestand zu erhöhen.

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt rückwirkend auf den I.Januar 1981 in Kraft.

Nationalrat, 20. März 1981 Der Präsident: Butty Der Protokollführer: Koehler

, .

Datum der Veröffentlichung: 31. März 1981') Ablauf der Referendumsfrist: 29. Juni 1981

73)5

D BEI 19811 829

830

Ständerat, 20. März 1981 Der Präsident: Hefti Die Protokollführerin: Huber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz) Änderung vom 20. März 1981

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1981

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.03.1981

Date Data Seite

829-830

Page Pagina Ref. No

10 048 288

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.