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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Verfügung über die Genehmigung von Normen für Aufzüge und Hubvorrichtungen vom 19. Februar 1981

Das Eidgenössische Departement des Innern, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 4 Absatz l Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. März 19761} über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, verfügt: Art. l

Die SIA-Norm 370/10 (Schweizer Norm 572 370/10) über Aufzüge für die Förderung von Personen und Gütern, Ausgabe 1979, sowie die SIA-Norm 370/24 (Schweizer Norm 572 370/24) über Hub vorrichtungen für Güter, Ausgabe 1979, .werden genehmigt.

Art. 2

Diese Verfügung tritt am 15. März 1981 in Kraft.

19. Februar 1981

Eidgenössisches Departement des Innern: Hürlimann

" SR 819.1 1981-129

33 Bimdcsblatt. 133.Jahig. Bd.I

729

Normen für Aufzüge Aufzüge für die Förderung von Personen und Gütern SIA-Norm 370/10 Hubvorrichtungen für Güter SIA-Norm 370/24 (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 '> über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten) Die SIA-Norm 370/10 (Schweizer Norm 572 370/10) über die Aufzüge für die Förderung von Personen und Gütern und die SIA-Norm 370/24 (Schweizer Norm 572 370/24) über Hubvorrichtungen für Güter wurden am 19. Februar 1981 durch Verfügung des Eidgenössischen Departement.es des Innern-2> genehmigt. Durch diese Verfügung, die am 15. März 1981 in Kraft tritt, werden die beiden Normen für alle Hersteller und Importeure von Aufzügen für die Förderung von Personen und Gütern bzw. von Hubvorrichtungen für Güter yerbindlich.

Die beiden SIA-Normen werden im Bundesblatt nicht veröffentlicht. Sie können beim Sekretariat der Kommission für technische Einrichtungen und Geräte, Fluhmattstrasse l, 6002 Luzern, eingesehen oder beim Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Verein, Postfach, 8039 Zürich, bezogen werden.

10. März 1981

760S

') SR 819.1

J

> BB119811729

730

Bundeskanzlei

Weisungen über die Behandlung radioaktiver Leichen

vom 4. November 1980

Das Bundesamt för Gesundheitswesen, gestützt auf die Verordnung vom 30. Juni 1976 '> über den Strahlenschutz (Strahlenschutzverordnung), erlässt die folgenden Weisungen: Art. l Verantwortlichkeit Der Arzt, unter dessen Verantwortung eine Behandlung mit offenen radioaktiven Strahlenquellen stattgefunden hat, entscheidet über die Freigabe der Leiche, wenn der Patient im Anschluss an die Behandlung gestorben ist. Sein Entscheid richtet sich nach Artikel 7. Er teilt seine Anordnungen und alle relevanten Angaben dem Bewilligungsinhaber schriftlich mit; dieser meldet sie dem Bundesamt für Gesundheitswesen.

Art. 2 Bestimmung der Restaktivität Der für den Strahlenschutz verantwortliche Sachverständige sorgt für die Bestimmung der in der Leiche vorhandenen Restaktivität.

Art. 3 Arbeiten an der Leiche Für alle Tätigkeiten, die an der Leiche vorzunehmen sind, wie Bergung, Lagerung, Sektion, Vorbereitung zur Bestattung usw., sorgt ein Strahlenschutzsachverständiger durch Anordnung adäquater Arbeitsweisen unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel dafür, dass keine Personen oder Örtlichkeiten kontaminiert werden und die Strahlendosen aller beteiligten Personen so niedrig wie möglich gehalten werden. Ausserdem führt er nach Abschluss der Arbeiten Kontaminationsmessungen durch und ordnet gegebenenfalls Dekontaminationsarbeiten an.

Art. 4 Leichen mit Gammastrahlen!

Bei Leichen von Personen, die mit Gammastrahlen! behandelt wurden, entscheidet der für den Strahlenschutz verantwortliche Sachverständige über eine allfällige Beschränkung der Aufenthaltszeit in der Nähe der Leiche und trifft die dazu notwendigen Anordnungen. Der Raum für die Aufbahrung der Leiche ist gegebenenfalls unter Angabe von Nuklid und Aktivität zu kennzeichnen.

') SR 814.50

I981-Ì40

731

Radioaktive Leichen Art. 5 Resektion kritischer Organe Für die Resektion der kritischen Organe ist ein Raum mit leicht dekontaminierbarem Sektionstisch und Fussboden vorzusehen. Der Pathologe ist durch einen Strahlenschutzsachverständigen über die Arbeitsweise zu instruieren, die geeignet ist, Kontaminationen von Personen und Material zu vermeiden. Gegebenenfalls ist mit einem direkt ablesbaren Dosimeter seine absorbierte Strahlendosis zu bestimmen. Der Strahlenschutzsachverständige sorgt für die Kontrolle der Kontamination des Pathologen und des Arbeitsplatzes nach Abschluss der Arbeiten. Die entfernten radioaktiv kontaminierten Organe sind in Übereinstimmung mit Artikel 3 oder Anhang l Abschnitt 4 der Verordnung vom 18. März 1977 '> über die Sammlung und Ablieferung radioaktiver Abfälle zu beseitigen.

Art. 6

Instruktion des Personals

Der Strahlenschutzsachverständige instruiert das mit der Behandlung und Bestattung der Leiche beauftragte Personal über besondere Verhaltensweisen und ordnet gegebenenfalls dessen Dosimetrie mit direkt ablesbaren Dosimetern an.

Art. 7 Kriterien für die Bestattung Feuer- und Erdbestattung der Leichen sind bis zu den folgenden maximalen Restaktivitäten zulässig: J-131 lOmCi P-32 30 mCi Y-90 10 mCi Au-198 40mCi Sind diese Kriterien nicht erfüllt, so ist die Restaktivität durch Resektion der kritischen Organe oder durch gekühlte Lagerung der Leiche mindestens auf die genannten Werte zu reduzieren.

Art. 8 Transport Der Transport der Leichen ist bis zu den in Artikel 7 angegebenen Restaktivitäten mit den üblichen Fahrzeugen und ohne besondere Massnahraen möglich.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Weisungen treten am 1. Januar 1981 in Kraft.

4. November 1980 7611

» SR 814.557

732

Bundesamt für Gesundheitswesen Der Direktor: Frey

Vorladungen

31. März 1981, 16.30 Uhr, in Biel BE, Amtsgerichtssaal, als Angeklagter vor Divisionsgericht 3 zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

Im Anschluss an die Hauptverhandlung hat das Divisionsgericht 3 das Widerrufsverfahren bezüglich des Urteils des Div Ger 10 B vom 14. Februar 1978 (5 Monate Gefängnis bedingt auf 2 Jahre) durchzuführen.

10. März 1981

Divisionsgericht 3 Der Präsident: Oberst Aeschlimann

arbeiter, zuletzt wohnhaft bekannten Aufenthaltes, wird hiermit aufgefordert, am Freitag, S.April 1981, 15 Uhr, in St. Gallen, Kantonsgericht, als Angeklagter vor Divisionsgericht 7 zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

11. März 1981

Divisionsgericht 7 Der Präsident: Oberstlt Gisun

Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Freitag, 3. April' 1981, 16 Uhr, in St. Gallen, Kantonsgericht, als Angeklagter vor Divisionsgericht 7 zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

11. März 1981

Divisionsgericht 7 Der Präsident: Oberstlt Gisun 733

kannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Montag, 30. März 1981, 11.30 Uhr, in Chur, Kreisgerichtssaal, als Angeklagter vor Divisionsgericht 12 zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

11. März 1981

Divisionsgericht 12 Der Präsident: Oberst Schmid

hiermit aufgefordert, am Montag, 30. März 1981, 14 Uhr, in Chur, Kreisgerichtssaal, als Angeklagter vor Divisionsgericht 12 zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser Öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

, · 11. März 1981

Divisionsgericht 12 Der Präsident: Oberst Schmid

zurzeit unbekannten Aufenthalts in Kanada, wird hiermit aufgefordert, am Montag, 30. März 1981,14.45 Uhr, in Chur, Kreisgerichtssaal, als Ange-, klagter vor Divisionsgericht 12 zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

11. März 1981

734

Divisionsgericht 12 Der Präsident: Oberst Schmid

dert, am Mittwoch, 8. April 1981, 15.30 Uhr, in St. Gallen, Kantonsgericht, Regierungsgebäude, Klosterhof l, als Angeklagter vor Divisionsgericht 9A zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

12. März 1981

Divisionsgericht 9A Der Präsident: Oberstlt Vetter

735

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1981

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.03.1981

Date Data Seite

729-735

Page Pagina Ref. No

10 048 281

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