Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 # S T #
vom 26. Februar 1981
Getreue, liebe Eidgenossen!
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Wir haben den 14. Juni 1981, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über - den Gegenvorschlag der Bundesversammlung zur Volksinitiative «Gleiche Rechte für Mann und Frau» (Bundesbeschluss vom 10. Oktober ) 980, Art. 2, BB1 7950III 701) und - den Gegenvorschlag der Bundesversammlung zur Volksinitiative «zur Absicherung der Rechte der Konsumenten» (Bundesbeschluss vom 10. Oktober 1980, Art. 2, BB1 1980III 705), nachdem die beiden Volksinitiativen zurückgezogen worden sind (BB1 1980 III 775 und 1462).
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Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind
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das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) mit der Verordnung des Bundesrates vom 24. Mai 1978 (SR 161.11); das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161,5) mit der Verordnung des Bundesrates vom 25. August 1976 (SR 161.51) und das Kreisschreiben des Eidgenössischen Politischen Departementes vom 30. August 1976 (BEI 1976III 1308).
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Insbesondere bitten wir Euch, dafür zu sorgen, dass
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die Abstimmungsvorlagen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sind;
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die Abstimmungsprotokolte gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt oder die Formulare bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden (EDMZ, 3000 Bern);
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die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Bundeskanzlei gesandt werden ; die kantonalen Ergebnisse im nächstmöglichen amtlichen Publikationsorgan Eures Kantons veröffentlicht werden, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung betreffend diese Abstimmung Beschwerde erhoben werden» (Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte);
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das Amtsblatt, in welchem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, umgehend der Bundeskanzlei in drei Exemplaren zugestellt wird; die Stimmzettel bis nach der Erwahrung des Ergebnisses aufbewahrt werden.
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Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällig abweichende Wünsche wollt Ihr sofort bei der Bundeskanzlei vorbringen.
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Die Fernmeldedienste der PTT-Betriebe werden von uns angewiesen, die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Euch, die in Eurem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telefonisch oder telegrafisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle sollte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons der Bundeskanzlei umgehend, spätestens aber bis 18.00 Uhr weitermelden, und zwar vorzugsweise über den Fernschreiber (Telex-Nr. 33330), nötigenfalls über das Telefon 031/61 37 12 und 031/61 37 18 für die Ergebnisse sowie 031/61 37 63 für die Auskünfte am Sonntag ab 14 Uhr). Die Meldung über den Fernschreiber hat den Vorteil, dass sie Übermittlungsfehler ausschliesst.
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Die Telefonate und Telegramme, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die Kantonsbehörden als auch diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.
Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
26. Februar 1981
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier Der Bundeskanzler: Huber
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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 14.
Juni 1981 vom 26. Februar 1981
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Jahr
1981
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1
Volume Volume Heft
09
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
10.03.1981
Date Data Seite
645-646
Page Pagina Ref. No
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