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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Notifikation Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Bülach hat am 3O.Juni 1981 in Sachen Eidgenössische Zollverwaltung, Direktion des II. Zollkreises, Untersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, enthaltes, nach Einsicht in das Begehren der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 25. Juni 1981 auf Umwandlung der Zollbusse von 500 Franken gemäss Strafbescheid Nr. 22/97.79 der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 19. Juli 1979 in 16 Tage Haft, verfügt: 1. Dem Gebüssten wird vom Begehren Kenntnis gegeben und eine Frist von 20 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt angesetzt, um schriftlich zum Begehren Stellung zu nehmen, widrigenfalls aufgrund der Akten darüber entschieden würde.

2. Mitteilung an den Gebüssten durch einmalige Veröffentlichung im Bundesblatt.

14. Juli 1981

824

Bezirksgericht Bülach Der Gerichtssekretär: Brunnschweiler

Vorladungen

dert, am Montag, 27. Juli 1981, 14 Uhr, in Aarau, Obergericht, Obere Vorstadt 38, als Angeklagter vor Divisionsgericht 9A zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

2. Juli 1981

:

Divisionsgericht 9A Der Präsident ai : Major Weyermann

aufgefordert, am Montag, 27. Juli 1981, 14.45 Uhr, in Aarau, Obergericht, Obere Vorstadt 38, als Angeklagter vor Divisionsgericht 9A zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

2. Juli 1981

'

Divisionsgericht 9A Der Präsident ai: Maior Weyermann

825

Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

unbekannten Aufenthaltes.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 30. März 1981 aufgrund des am 11. November 1980 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 13 575 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 13625 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion II, Zolluntersuchungsdienst, Zürich, Postscheckkonto 8021074, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

14. Juli 1981

Eidgenössische Oberzolldirektion

bekannten Aufenthaltes.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 27. März 1980 aufgrund des am 12. Februar 1979 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 82 Ziffer 2 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Waremimsatzsteuer zu einer Busse von 1975 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

826

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 2025 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion II, Zolluntersuchungsdienst, Zürich, Postscheckkonto 8021074, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

14. Juli 1981

Eidgenössische Oberzolldirektion

827

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf dem SBB-Areal der Bahnhöfe Ölten, Gelterkinden und Horw

vom 19. Juni 1981

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958') über den Strassenverkehr, die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfügt:

A. Bahnhof Ölten

Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Areal des ehemaligen Restaurant Hardfluh an der Tannwaldstrasse wird verboten.

Ausnahme: Parkieren gestattet für Inhaber von SBB-Parkplatzkarten.

B. Bahnhof Gelterkinden

1. Das Befahren der als Postautozufahrt dienenden Verbindungsstrasse zwischen Badweg und Nebengebäude zum Aufnahmegebäude (Parz. Nr. 1967) wird für Motorwagen und Motorräder verboten.

Ausnahme : PTT-Fahrzeuge in der angezeigten Richtung.

2. Bei der Einfahrt zur Verbindungsstrasse ab Badweg wird das Parkieren von Fahrzeugen am Fahrbahnrand verboten.

C. Station Horw

Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Areal nördlich und südlich des Aufnahmegebäudes wird mit dem Aufstellen von Parkuhren gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten.

Ausnahmen: Parkieren gestattet für Inhaber von SBB-Parkplatzkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze.

>> SR 741.01 > SR 741.21

2

828

1981-506

Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal

Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681) über das Verwaltungsverfahren.

19. Juni 1980

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Desponds

7824

') SR 172.021

829

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Jahr

1981

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.07.1981

Date Data Seite

824-829

Page Pagina Ref. No

10 048 386

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