99 Ablauf der Referendumsfrist

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25. April 1951

Bundesgesetz betreffend

Abänderung des Militärstrafgesetzes und der Militärstrafgerichtsordnung (Vom 21. Dezember 1950) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom. 22. Juli 1949*), beschliesst : I.

Militärstrafgesetz Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927/18. Juni 1931**) wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen abgeändert und ergänzt.

Art. 2 Dem Militärstrafrecht unterstehen: 1. Dienstpflichtige und Hilfsdienstpflichtige in der Zeit, in der sie sich im Militärdienst befinden; 2. die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen, ebenso wenn sie in Uniform auftreten; 8. Dienstpflichtige und Hilfsdienstpflichtige, die ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten; 4. Dienstpflichtige und Hilfsdienstpflichtige ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten; 5. Stellungspflichtige mit Bezug auf ihre Stellungspflicht sowie während der Dauer der Aushebung bis zur Entlassung durch die Aushebungsbehörde; «) BEI 1949, II, 137, **) AS 43, 359, AS 57, 1267, -

3, Persönliche und sachliche Geltung Im allgemeinen

100 6. die Angehörigen des Festungswachtkorps, des Überwachungsgeschwaders, des Eidgenössischen Grenzwachtkorps, das uniformierte Personal der Militäranstalten und die Angehörigen der Luftschutztruppe während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung, oder wenn sie die Uniform tragen; 7. Zivilpersonen, die dauernd oder zu besondern Verrichtungen bei der Truppe oder zur Bedienung einzelner zum Heere gehöriger Personen angestellt sind; 8. Zivilpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sabotage (Art. 86bis), der Schwächung der Wehrkraft (Art. 94-96) oder der Widerhandlung gegen Weisungen und Befehle, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee dienen (Art. 107).

Erweiterte Geltung im Fall aktiven Dienstes

Art. 3 Im Falle aktiven Dienstes unterstehen dem Militärstrafrecht überdies, wenn und soweit der Bundesrat die Unterstellung beschliesst, 1. Zivilpersonen, die sich schuldig machen: eines Verbrechens oder Vergehens gegen eine Wache (Art. 65), der Befehlsanmassung (Art. 69), des militärischen Landesverrats (Art. 87) oder der landesverräterischen Nachrichtenverbreitung (Art. 89), einer feindlichen Unternehmung gegen einen Kriegführenden oder gegen fremde Truppen (Art. 92), der Verletzung von vertraglichen Leistungspflichten (Art. 97), einer Störung der militärischen Sicherheit (Art. 98 bis 108), der Bestechung (Art. 141), der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 144), einer Ehrverletzung gegenüber einer im Dienst befindlichen Person mit Bezug auf ihre dienstliche Stellung oder Tätigkeit (Art, 145 bis 148), der Befreiung von Gefangenen (Art. 177) ; 2. Zivilpersonen! die sich der in Artikel 78, 78, 115-118, 121-123, 128, 129-131, 134-136, 149-151, 160, 161-165 und 167-169 des MilitärStrafgesetzes genannten Handlungen schuldig machen, wenn sich diese gegen Militärpersonen und militärische Stellen richten oder der Armee dienende Sachen zum Gegenstande haben; 8. Zivilpersonen, die vorsätzlich die in Artikel 166, 169bis, 170 und 171 des Militärstrafgesetzes genannten Handlungen begehen; 4. Internierte Militärpersonen aus kriegführenden Staaten, die ihren bewaffneten Streitkräften, ihren Milizen und Freiwilligenkorps ein-

101 schliesslich organisierter Widerstandsbewegungen angehören, und internierte Zivilpersonen, die der bewaffneten Macht gefolgt sind; 5. die Beamten, Angestellten und Arbeiter: der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone mit Einschluss der Militäranstalten und Militärwerkstätten, der Eisenbahnen und der anderen öffentlichen Verkehrsanstalten, von lebenswichtigen Einrichtungen und Betrieben, insbesondere von Wasserversorgungen, Wasserwerken, Elektrizitätswerken, Gaswerken und Spitälern.

Art. 4, Ziff. 5 5. in Kriegsgebieten oder in besetzten Gebieten internierte Zivilpersonen.

Art. 29, Abs. 3 s Hat der Täter aus religiösen Gründen in schwerer Seelennot gehandelt, so ist von der Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit abzusehen; der Richter kann zudem verfügen, dass die Gefängnisstrafe in den Formen der Haftstrafe vollzogen wird.

,Art.29Ws Die kürzeste Dauer der Haftstrafe ist ein Tag, die längste Dauer 8 Monate.

Art. 81, Ziff. 4 4. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen oder handelt er, ungeachtet förmlicher Mahnung des Militärdepartements, einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so versetzt ihn das Militärdepartement in das Zuchthaus oder in das Gefängnis zurück. Die Zeit der bedingten Entlassung wird ihm nicht, angerechnet.

In besonders leichten Fällen kann das Eidgenössische Militärdepartement an Stelle der Eüokversetzung eine Verwarnung oder die Auferlegung weiterer Bedingungen oder eine Verlängerung der Probezeit höchstens .um die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer verfügen.

' ' . ' ' . " .' ' . . . ' Art. 32 ' ' . ' ' · · 1. Der Eichter kann den Vollzug einer Gefängnisstrafe von nicht mehr als einem Jahr, einer Haftstrafe oder einer Nebenstrafe mit Ausnahme der Degradation und der Ausschliessung aus dem Heere aufschieben: wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten und, falls es sich um einen Dienstpflichtigen handelt, auch seine militärische Führung er-

Haftetiafe

Bedingter Strafvollzug

102 warten lassen, er werde durch diese Massnahme von weitern Verbrechen oder Vergehen abgehalten, wenn der Verurteilte überdies innerhalb der letzten fünf Jahre vor Verübung der Tat weder in der Schweiz noch im Auslande wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder. Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst hat, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.

Schiebt der Eichter den Strafvollzug auf, so bestimmt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren.

2. Der Eichter kann den Verurteilten unter Schutzaufsicht stellen.

Er kann ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, so die Weisung, einen Beruf zu erlernen, sich an einem bestimmten*0rt aufzuhalten, sich geistiger Getränke zu enthalten, den Schaden innerhalb bestimmter Frist zu ersetzen. Das Eidgenössische Militärdepartement kann die Einberufung des Verurteilten zu einem ausserordentlichen Militärdienst veranlassen.

Die Umstände, die den bedingten Strafvollzug rechtfertigen, und die Weisungen des Eichters sind im Urteile festzustellen.

Die Aufsicht über die mit bedingtem Strafvollzug verurteilten Dienstpflichtigen während des Dienstes wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.

8. Begeht der Verurteilte während der Probezeit vorsätzlich ein Verbrechen oder ein Vergehen, führt er sich bei der Leistung eines Militärdienstes schlecht, wird er wiederholt zu einer militärischen Disziplinarstrafe verurteilt, handelt er trotz förmlicher Mahnung der Schutzaufsichtsbehörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in.anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so lässt das Militärdepartement die Strafe vollziehen.

Statt den Strafvollzug anzuordnen, kann das Eidgenössische Militärdepartement in besonders leichten Fällen den Verurteilten verwarnen, ihm weitere Bedingungen auferlegen oder die Probezeit höchstens um die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer verlängern.

Trifft eine durch ein späteres Urteil angeordnete Massnahme im Sinne des Artikels 12 dieses Gesetzes oder der Artikel 14, 15 oder 42 bis 45 des Strafgesetzbuches mit einer gemäss Ziffer 3, Absatz l, zu vollziehenden Strafe zusammen, so ist diese vom Eidgenössischen Militärdepartement in gleicher Weise zu
vollziehen, aufzuschieben oder zu ersetzen wie die neue Strafe.

4. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablaufe der Probezeit und sind die Bussen und die unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen vollzogen, so verfügt das Eidgenössische Militärdepartement die Löschung des Urteils im Strafregister.

103 5. Beim Zusammentreffen mehrerer Strafen kann der Eichter den bedingten Vollzug auf einzelne derselben beschränken.

Art. 34, Ziff. S Sind die Voraussetzungen der Ziffer l des Artikels 82 gegeben, so kann der Eichter im Urteil anordnen, dass der Eintrag der Verurteilung zu einer Busse im Strafregister zu löschen sei, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf einer vom Eichter anzusetzenden Probezeit von einem bis zu fünf Jahren bewährt. Die Ziffern 2 und 8 des Artikels 82 finden sinngemäss Anwendung.

Art. 40 1

Der Eichter kann den Aueländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn Jahre aus dem Gebiete der Schweiz verweisen. Bei Eückfall kann Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden.

2 Wird der Verurteilte bedingt entlassen, so entscheidet das Eidgenössische Militärdepartement, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll.

3 Hat sich ein bedingt Entlassener bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Landesverweisung nicht mehr vollzogen. Wurde der Aufschub nicht gewährt, so wird die Dauer der Landesverweisung von dem Tage hinweg berechnet, an welchem der bedingt Entlassene die Schweiz verlassen hat. 4 Wurde eine bedingte Entlassung nicht gewährt oder hat der bedingt Entlassene die Probezeit nicht bestanden, so wird die Verweisung an dem Tage wirksam, an dem die Freiheitsstrafe oder deren Eest verbüsst oder erlassen ist.

Landesverweisung

Art. 41, Abs. 8 Die eingezogenen Gegenstände sind nach eingetretener Eechtskraft des Urteils dem Eidgenössischen Oberkriegskommissariat zur Verwertung abzuliefern.

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Art. .43 Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, verfallen dem Bund. Sind sie nicht mehr vorhanden, so schuldet der Empfänger dem Bünde deren Wert.

a Dem Bunde verfallen auch Gegenstände unbekannter Eigentümer, die zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens gedient haben oder die sich jemand mit einer strafbaren Handlung angeeignet hat.

1

Verfall von Geschenken und andern Zuwendungen

104 3 Diese Gegenstände werden nach der Beschlagnahme dem Eidgenössischen Oberkriegskommissariat zur Verwahrung übergeben, das sie, wenn sich kein Eigentümer meldet, nach fünf Jahren verwertet.

Dem Verderben oder einer raschen Wertverminderung ausgesetzte Gegenstände werden rechtzeitig verwertet und der Erlös während fünf Jahren zur Verfügung des Eigentümers gehalten.

* Zur Ermittlung der Eigentümer erfolgt eine einmalige Ausschreibung im schweizerischen Bundesblatt,

Art. 42b's Verwendung zugunsten dea Geschädigten

Strafüätze

Buhen und Unterbrechung

Ist jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen geschädigt worden und wird ihm der Schädiger den Schaden voraussichtlich nicht ersetzen, so kann ihm der Richter bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes den Erlös aus eingezogenen Gegenständen, Geschenke und andere Zuwendungen, die dem Bunde verfallen sind, oder deren Wert, zuerkennen.

Art. 46 Findet der Eichter, die Strafe sei zu mildern, so erkennt er: statt auf Todesstrafe oder lebenslängliches Zuchthaus auf Zuchthaus von mindestens zehn Jahren; statt auf Zuchthaus mit besonders bestimmter Mindestdauer auf Zuchthaus ; statt auf Zuchthaus auf Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ; statt auf Gefängnis mit besonders bestimmter Mindestdauer auf Gefängnis ; statt auf Gefängnis auf Haft oder Busse.

Art. 53 Die Verjährung ruht, solange der Täter im Auslande eine Freiheitsstrafe verbüsst.

2 Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung in einer Voruntersuchung oder in einer vorläufigen Beweisaufnahme oder durch eine Verfügung des Gerichtes gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haftodor Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid.

3 Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Jedoch ist die Strafverfolgung in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.

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Art.S9 1

Ist der Täter zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Busse . Löschung dea Urteils im verurteilt worden und sind seit dem Vollzug des Urteils bei Zuchthaus- Straf resister strafe mindestens fünfzehn Jahre, bei Gefängnis mindestens zehn Jahre, bei Gefängnis mit militärischem Strafvollzug, bei Haft und bei Busse als Hauptstrafe mindestens fünf Jahre verflossen, so kann der Bichter auf Gesuch des Verurteilten die Löschung des Urteils im Strafregister verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt, wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat und wenn das Urteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen ist.

2 Die Löschung des Urteils kann auch verfügt werden, wenn die Strafe verjährt ist, jedoch nicht früher, als wenn sie vollzogen worden wäre und der Vollzug mit der Bechtskraft des Urteils begonnen hätte.

3 Die Löschung kann schon früher verfügt werden, wenn eine besonders verdienstliche Tat des Verurteilten dies rechtfertigt.

Art. 60 Der Verbüssung der Strafe wird der Erlasg durch Begnadigung gleichgestellt.

a Wenn sich ein bedingt Entlassener bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so läuft die Frist zur Stellung des Löschungsgesuches vom Tage der bedingten Entlassung an.

1

Art.86bls , Wer dem Heere dienende Anlagen oder Sachen vernichtet, beschädigt oder in ihrer Verwendung gefährdet, wer vertraglich übernommene Leistungen für die Armee nicht oder nicht gehörig erfüllt, wer die Tätigkeit einer Behörde oder eines Beamten hindert, stört oder gefährdet, wer Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenstände oder Abzeichen der schweizerischen Armee oder ihrer Hilfsorganisationen herstellt, sich verschafft, aufbewahrt, verwendet oder einein andern übergibt und dadurch wissentlich die Landesverteidigung beeinträchtigt oder gefährdet, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

Art. 94 Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Gefängnis bestraft.

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Gemeinsame Bestimmungen

Sabotage

3. Schwächung der Wehrkraft Fremder Militärdienst

106 2

Der Schweizer, der noch eine andere Staatszugehörigkeit besitzt, im andern Staate niedergelassen ist und dort Militärdienst leistet, bleibt 'straflos.

3 Wer einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt oder der Anwerbung Vorschub leistet, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat und mit Busse bestraft.

4 In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden.

Verletzung vertraglicher Lelstungapfllchten

Ungehorsam gegen militärische und behördliche Mossnahitten

Verwendung unzulässiger Kampfmittel

Verletzung internationaler Abkommen

Art. 97 t. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum Aktivdienste aufgeboten sind, vertraglich übernommene Leistungen für die Armee nicht oder nicht gehörig erfüllt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Liegt der Nichterfülhing Fahrlässigkeit zugrunde, so ist die Strafe Gefängnis.

2. Dieselben Strafen troffen Unterlieferanten, Vermittler oder Angestellte, die die Verletzung des Vertrages verschulden.

Art. 107 Wer vom Bundesrate, kantonalen Begierungen oder andern bürgerlichen oder militärischen -zuständigen Stellen zur Wahrung der militari' scheu Interessen oder der Neutralität oder in Ausübung der Polizeigewalt erlassenen allgemeinen Befehlen oder bekannt gemachten Verordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wer vorsätzlich besondern Anordnungen oder Weisungen zuwiderhandelt, die von einer militärischen Stelle, einer Militärperson oder einer bürgerlichen Stelle zur Wahrung der militärischen Interessen erlassen sind, wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Gefängnis oder Busse, in leichten Fällen disziplinarisch bestraft.

Art. 108 Wer dem Feinde gegenüber Kampfmittel oder Kampfweisen anwendet oder anwenden lässt, die im schweizerischen Heere ausdrücklich verboten sind, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

Art. 109 Wer den Vorschriften internationaler Abkommen über Kriegführung und zum Schutze von Kriegsopfern zuwiderhandelt, wird wegen Dienstverletzung im Sinne des Artikels 72 bestraft, sofern nicht schärfere Strafbestimmungen diesel Gesetzes zur Anwendung gelangen.

107 Art. 110 Wer das Zeichen oder den Schutz des Boten Kreuzes, des Boten Halbmondes oder des Boten Löwen mit der roten Sonne zur Vorbereitung oder zur Ausführung von Feindseligkeiten missbraucht, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

Mlsabrauch Internationaler Schutzzeichen

Art. 111 Wer gegen Personen, die unter dem Schutz des Boten Kreuzes, Feindseligkeiten gegen internades Eoten Halbmondes oder des Boten Löwen mit der roten Sonne stehen, itional geschützte Personen und Feindseligkeiten verübt, Sachen wer Material, das unter dem Schutz des Boten Kreuzes, des Boten Halbmondes oder des Eoten Löwen mit der roten Sonne steht, bei Anlass von Feindseligkeiten zerstört oder beschädigt, wird mit Gefängnis bestraft.

a In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

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Art. 145 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Buf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter verbreitet, wird auf Antrag des Verletzten oder der zur Erteilung des Befehles zur Anhebung der Voruntersuchung zuständigen Stelle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiter verbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.

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4. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungeh, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.

5. Nimmt der Täter seine Äusserungen als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.

6. Hat aer Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht, oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, SO:hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen, .

7. Die Verfolgung der üblen Nachrede verjährt in zwei Jahren.

Üble Nachrede

108 Art. 146, Ziff. l

1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird auf Antrag des Verletzten oder der für die Erteilung des Befehles zur Anhebung der Voruntersuchung zuständigen Stelle mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Antiagerecht

Art. 148, Ziff. l 1. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird auf Antrag des Verletzten oder der für die Erteilung des Befehles zur Anhebung der Voruntersuchung zuständigen Stelle mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bestraft.

Art. 148WB 1 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Täter dem Antragsberechtigten bekannt wird.

2 Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.

3 Der Berechtigte kann seinen Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil des Divisions- oder Territorialgerichtes noch nicht verkündet ist.

4 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.

5 Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten. Erhebt der Beschuldigte gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.

Art. 156, Ziff. l 1. Wer ein Kind unter sechzehn Jahren zum Beischlaf oder einer ähnlichen Handlung raissbraucht, wird mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Verjährung

Art. 183 1. Die Verfolgung eines Dis2iplinarfehlers verjährt in sechs Monaten.

Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Disziplinarinstanz oder jede Untersuchungshandlung in einer vorläufigen Beweisaufnahme.

109 Die "Verjährung tritt in allen Fällen spätestens in einem Jahre ein.

2. Findet wegen der Tat ein gerichtliches Verfahren statt, so ruht die Verjährung während seiner Dauer.

3. Die wegen eines Disziplinarfehlers ausgesprochenen Strafen vorjähren in sechs Monaten.

Art. 187, Abs. 5 5 Mit dem Vollzug ausserhalb des Dienstes zu verblassender Arreststrafen und Bussen ist bei Dienstpflichtigen und Hilfsdienstpflichtigen der Einteilungskanton, bei Zivilpersonen der Wohnkanton zu beauftragen, t Art. 206, Abs. 2 2 In der Straf Verfügung ist die Beschwerdeinstanz und die Beschwerdeschrift anzugeben.

Art. 210 Beschwerden sind innert zehn Tagen seit der Eröffnung oder der Form und Frist Zustellung des Strafentscheides schriftlich oder mündlich anzubringen.

II.

Militärstrafgerichtsordnung Die Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 1), mit den Abänderungen vom 28. Dezember 1911 ä), 13. Juni 1927 3), 28. Oktober 1937 4) und 13. Juni 1941 5), wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen abgeändert und ergänzt.

Art. 11 1 Die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfenen strafbaren Handlungen werden, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des ausserordentlichen Militärgerichts, durch Divisions- und Territorialgerichte beurteilt.

2 Der Bundesrat bestimmt die Anzahl der Gerichte und regelt ihre Zuständigkeit.

Art. 12 1 Der Bundesrat ernennt aus den Truppen, für welche die Gerichte zuständig sind, ihre Eichter und Ersatzmänner für eine Amtsdauer von drei Jahren. Sie behalten ihre sonstige militärische Stellung bei.

1) AS 11, 273.

2 ) AS 28, 417.

") AS 48, 859.

«) AS 54, 59.

6 ) AS 57, 1269.

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

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110 2

Der Bundesrat teilt j edem Divisions- und Territorialgerichte Justizoffiziere (Grossrichter, Auditoren, Untersuchungsrichter und Gerichtsschreiber) in der nötigen Anzahl zu.

3 Bei der Bestellung der Gerichte ist die Sprachenverschiedenheit der zugehörigen Truppen zu berücksichtigen.

Art. 19 Das Militärkassationsgericht entscheidet über Kassationsbegehren gegen Urteile der Divisionsgerichte und der Territorialgerichte.

* Art. 20 Das ausserordentliche Militärgericht besteht aus drei Justizoffizieren mit Oberstengrad und vier Offizieren im Grade von Oberstkorpskommandanten oder Oberstdivisionären. Zur Ersetzung von Eichtern, welche an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind, werden zwei Justizobersten und zwei Heereseinheitskommandanten bezeichnet. Dem ausserordentlichen Militärgericht sind beigegeben der Oberauditpr und ein Gerichtsschreiber.

Art. 22 1 Der Beurteilung durch das ausserordentliche Militärgericht sind unterstellt: der Oberbefehlshaber der Armee, der Generalstabschef, die Armeekorpskommandanten und ihre Stabschefs, die Oberstdivisionäre, die übrigen Heereseinheitskommandanten und die Waffenchefs.

2 Sind noch andere Militärpersonen mitbeschuldigt, so beurteilt das ausserordentliche Militärgericht auch diese.

Art. 50 Das Militärdepartement kann aus sprachlichen oder andern Gründen der Zweckmässigkeit auf Antrag des Oberauditors ausnahmsweise ein anderes als das sonst zuständige Divisions- oder Territorialgericht mit der Beurteilung eines Straffalles beauftragen.

Art. 66, Abs. 8 Das Gericht kann gegen diejenigen, welche sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu 100 Franken oder Haft bis zu drei Tagen verhängen und letztere sofort vollstrecken lassen.

3

Art. 87 1

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt: Personen, denen eine Aussage zu eigenem Nachteil an Vermögen oder Ehre ge-

Ili reichen würde, oder welche durch ihre Aussage Personen, die zu ihnen in einem der in Artikel 86, Ziffern l und 2, erwähnten Verhältnisse stehen, einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würden.

3 Das Vorhandensein des Weigerungsgrundes ist glaubhaft zu machen und es entscheidet das Gericht über die Befreiung von der Zeugenpflicht nach freiem Ermessen.

3 Artikel 86, Absatz S, findet Anwendung.

Art. 107 1

Der Beschuldigte kann als seinen Verteidiger eine Mih'tärperson oder einen nicht im Militärdienst befindlichen, in bürgerlichen Ehren und Rechten stehenden Schweizerbürger wählen.

2 Der Verteidiger kann bereits in der Voruntersuchung beigezogen werden. Bei schweren Anschuldigungen kann dem unbemittelten Beschuldigten bereits in der Voruntersuchung ein amtlicher Verteidiger gestellt werden, 3 Der Verteidiger hat das Recht, dem Untersuchungsrichter Untersuchungshandlungen zu beantragen. Soweit der Zweck der Unter-, suchung nicht gefährdet wird, gestattet der Untersuchungsrichter dem Verteidiger auch Akteneinsicht und Anwesenheit bei Zeugeneinvernahmen, Experteninstruktionen" und Augenscheinen.

4 Während der Voruntersuchung kann der Untersuchungsrichter dem Verteidiger, wenn der Untersuchungszweck es erfordert, den Verkehr mit dem verhafteten Beschuldigten beschränken oder untersagen.

5 Nach Abschluss der Voruntersuchung steht dem Verteidiger die unbeschränkte Einsicht in die Akten zu. Er kann mit dem Beschuldigten frei verkehren.

Art. 120 Aufgehoben, Art. 122MB 1

Die Kosten der eingestellten Untersuchung trägt der Bund. Durch Entscheid des Oberauditors können sie dem Beschuldigten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn dieser die Untersuchung durch ein verwerfliches Verhalten verursacht oder erschwert hat.

2 Gegen die Kostenauflage kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung an das Eidgenössische Militärdepartement rekurriert werden. Der Entscheid des Departementes ist endgültig.

Art. 122*« Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für

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andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten, sofern er das Verfahren nicht durch ein schuldhaftes odor leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Das Eidgenössische Militärdepartement entscheidet auf Antrag des Oberauditors über das Begehren.

Art. 168 Dem Verurteilten werden die Kosten der Untersuchung und der Hauptverhandlung auferlegt. Aus besonderen Gründen kann ihn das..

Gericht ganz oder teilweise von der Kostentragung entbinden.

2 Dem Freigesprochenen können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er das Verfahren durch ein verwerfliches Verhalten verursacht hat.

3 Der Sold der Militärpersonen, welche bei dem Verfahren tätig gewesen sind, fällt nicht in Rechnung.

4 Das Gericht entscheidet über Entschädigungsbegehren des Freigesprochenen gemäss den Grundsätzen des Artikels 122ter.

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VIII. Besondere Vorschriften über das Verfahren bei Ausschluss aus dei Année in Anwendung des Artikels 16 dei Militärorganisation

Art. 170 1

Die Einleitung des militärgerichtlichen Verfahrens in den Fällen des Artikels 16 der Militärorganisation erfolgt durch das Eidgenössische Militärdepartement mit der Anordnung einer vorläufigen Beweisaufnahme.

2 Ergibt diese die Notwendigkeit eines gerichtlichen Entscheides über den Ausschluss, so überweist das Eidgenössische Militärdepartement die Akten dem Gerichte.

Art. 171 Der Auditor erhebt Anklage auf Ausschluss aus der Armee wegen Unwürdigkeit. In der Anklageschrift sind alle Tatsachen, welche die Unwürdigkeit begründen sollen, aufzuführen mit einem Verzeichnis aller Beweismittel, von denen in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht werden will.

2 Im übrigen finden die Artikel 125 ff. für die Hauptverhandlung und das Rechtsmittelverfahren analoge. Anwendung.

1

Art. 172 Eine Abänderung des gerichtlichen Entscheides durch Begnadigung ist ausgeschlossen.

113 Art. 187 Die Kassation findet nur gegen Urteile der Divisions- und der Territorialgerichte statt.

Art. 189 1

Die Kassation kann von dem Auditor und von dem Angeklagten oder dessen Verteidiger verlangt werden.

2 Das Kassationsbegehren ist binnen vierundzwanzig Stunden nach der Eröffnung des Urteilsspruches dem Gerichtsschreiber zu Händen des Grossrichters anzumelden.

3 Der Grossrichter setzt zur Begründung des Gesuches dem Beschwerdeführer eine Frist von höchstens zehn Tagen an. Nachher stellt er das Gesuch dein Kassationsgegner zur Vernehmlassung zu und bestimmt diesem ebenfalls eine Frist bis zu zehn Tagen. Hierauf sendet der Grossrichter das Gesuch mit den Akten und seinem Bericht über die in Betracht kommenden Tatsachen unverzüglich dem Oberauditor.

4 Bei Berechnung der Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag oder ein vom betreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag, Schriftliche Eingaben müssen spätestens ain letzten Tag der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangt oder zu deren Händen bis 24 00 Uhr der schweizerischen Post übergeben sein.

5 Durch ein rechtzeitig angebrachtes Kassationsbegehren wird die Eechtskraft des Urteils vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 211 gehemmt.

Art. 193 1 Insoweit die Kassation als begründet erklärt wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

a Wird die Kassationsbeschwerde ganz oder teilweise abgewiesen, so kann dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von 10 bis 200 Franken auferlegt werden.

Art. 201 1 Wird dem Eevisionsbegehren entsprochen, so überweist das Kassationsgericht die Akten dem zuständigen Militärgerichte mit dem Auftrage zu erneuter Verhandlung.

2 Das Gericht kann gleichzeitig die einstweilige Einstellung des Strafvollzuges anordnen.

3 Wird das Eevisionsbegehren abgewiesen, so kann dem Gesuchsteller eine Gerichtsgebühr von Fr. 10 bis Fr. 200 auferlegt werden.

114 V. Abschnitt Strafverfahren gegenüber Ausländern nach Massgabe der internationalen Abkommen zum Schatze der Kriegsopfer

Art. 214 Für Strafverfahren, die in Kriegszeiten gegen Ausländer durchgeführt werden, bleiben die von den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes abweichenden Bestimmungen der Genfer Abkommen über den Schutz der Kriegsopfer vorbehalten.

Art. 215 Bei den Verbrechen und Vergehen der Ausländer, welche keine Treupflicht gegenüber der Schweiz verletzen, ist der Richter nicht an die im Gesetze vorgesehenen Strafmindestmasse gebunden.

III.

Übergangsbestimmungen Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzes und der Militärstrafgerichtsordnung aufgehoben.

1

2

Insbesondere sind aufgehoben, soweit sie noch in Kraft sind: 1. Der Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1940*) betreffend die Anwendbarkeit des Artikels 94 des Militärstrafrechtes auf Doppelbürger; 2. der Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1940**) betreffend Luftschutzorganisationen während des Aktivdienstzustandes; 8. der Bundesratsbeschluss vom 8. August 1945***) betreffend die Aufhebung des Aktivdienstzustandes.

3 Die-während des Aktivdienstes 1989--1945 ausgesprochenen Todesurteile werden nicht mehr vollzogen. Die Strafe ist in lebenslängliches Zuchthaus umgewandelt.

IV.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, *) AS 56, 579.

**) AS 56, 174.

***) AS 61, 571.

6857

115 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21. Dezember 1950.

Der Präsident: Egli Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21. Dezember 1950.

Der Präsident: Aleardo Pini Der Protokollführer: Leimgruber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 21. Dezember 1950.

sas?

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber

Datum der Veröffentlichung 25. Januar 1951.

Ablauf der Referendumsfrist 25. April 1950.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend Abänderung des Militärstrafgesetzes und der Militärstrafgerichtsordnung (Vom 21. Dezember 1950)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1951

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.01.1951

Date Data Seite

99-115

Page Pagina Ref. No

10 037 327

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