Bundesgesetz über die Landwirtschaft

Entwurf

(Landwirtschaftsgesetz, LwG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061, beschliesst: I Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis (neu) 1

Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen: bbis. Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen.

Art. 3 Abs. 2 Für den produzierenden Gartenbau gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels sowie jene des 5. bis 7. Titels.

2

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 und 3 Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen gefährdet werden oder werden könnten, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wenn die Organisation: ...

1

Der Bundesrat kann Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 zu leisten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die Organisation von ihren Mitgliedern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen erhebt. Mit den Beiträgen darf nicht die Verwaltung der Organisation finanziert werden.

2

Im Bereich der Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes kann der Bundesrat ausschliesslich Vorschriften erlassen für den Fall ausserordentlicher Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind.

3

1 2

BBl 2006 6337 SR 910.1

2006-0554

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Landwirtschaftsgesetz

Art. 15 Abs. 2 Erzeugnisse dürfen nur dann als aus biologischem Landbau stammend gekennzeichnet werden, wenn der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Der Bundesrat kann für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen gewähren, soweit die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise und deren Kontrollierbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.

2

Art. 16b (neu)

Verteidigung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene

Der Bund unterstützt Branchen-, Produzenten- oder Verarbeiterorganisationen bei der Verteidigung der schweizerischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene.

1

Er kann einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen, die den schweizerischen Vertretungen im Ausland auf Gesuch von Branchen-, Produzenten- oder Verarbeiterorganisationen zur Verteidigung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben entstehen.

2

Art. 20 Abs. 2 und 4 Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung.3 Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, ermittelt wird.

2

Das Departement legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).

4

Art. 22 Abs. 2 Bst. e Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:

2

e.

entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;

Art. 22a (neu) Verteilung des Zollkontingentes Kartoffeln Das Zollkontingent für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln und Kartoffelprodukte, wird versteigert.

4. Abschnitt (Art. 26) Aufgehoben

3

Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).

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Landwirtschaftsgesetz

Gliederungstitel vor Art. 27

4. Abschnitt: Marktbeobachtung Art. 27 Abs. 1 Der Bundesrat unterstellt Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Marktbeobachtung auf verschiedenen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch. Er regelt die Mitwirkung der Marktteilnehmer.

1

Art. 36b Abs. 1 Die Produzentinnen und Produzenten dürfen ihre Milch nur einem Milchverwerter, einer Produzentengemeinschaft oder einer Produzentenorganisation verkaufen.

1

3. Abschnitt (Art. 37) Aufgehoben Art. 44 Aufgehoben Art. 51bis Aufgehoben Art. 54

Zucker

Um eine angemessene Versorgung mit inländischem Zucker sicherzustellen, kann der Bund für die Produktion von Zuckerrüben Beiträge ausrichten.

1

2

Die Zuckerfabriken gewähren dem Bund Einblick in die Jahresrechnung.

Art. 56

Ölsaaten und Körnerleguminosen

Um eine angemessene Versorgung mit inländischen pflanzlichen Ölen und Proteinen sicherzustellen, kann der Bund für die Produktion von Ölsaaten und Körnerleguminosen Beiträge ausrichten.

Art. 57 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 60 («1. Abschnitt: Weinbau») Aufgehoben

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Landwirtschaftsgesetz

Art. 63 1

Klassierung und Kennzeichnung

Weine werden in folgende Klassen unterteilt: a.

Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung;

b.

Landweine;

c.

Tafelweine.

Der Bundesrat definiert die drei Klassen nach Absatz 1. Er legt die Anforderungen an die Produktion fest, insbesondere bezüglich der Abgrenzung des Produktionsgebietes, der Rebsorten, des natürlichen Mindestzuckergehaltes und der Höchsterträge pro Flächeneinheit.

2

Er kann die Kantone ermächtigen, zusätzliche Anforderungen an die Produktion für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und Landweine, die auf deren Gebiet produziert werden, festzulegen. Er erlässt die entsprechenden Bestimmungen.

3

Er kann weinspezifische Begriffe definieren, insbesondere für traditionelle Bezeichnungen, und deren Verwendung regeln.

4

Er erlässt Vorschriften für die Deklassierung von Weinen, welche die Minimalanforderungen nicht erfüllen.

5

Für die Bezeichnungen von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und von anderen Weinen mit geografischen Angaben gelten die Artikel 16, Absätze 6, 6bis und 7 sowie 16b sinngemäss.

6

Art. 64

Kontrollen

Zum Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen erlässt der Bundesrat Vorschriften betreffend die Weinlesekontrolle und die Kontrolle des Handels mit Wein. Er setzt Anforderungen fest welche die Kantone, die Produzenten, die Einkellerer und die Weinhändler einzuhalten haben, insbesondere betreffend Meldungen, Begleitdokumente, Kellerbuchhaltung und Inventare. Sofern der Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen nicht beeinträchtigt ist, kann der Bundesrat Ausnahmen und Vereinfachungen vorsehen. Er koordiniert die Kontrollen.

1

Er kann, um die Zusammenarbeit der Kontrollorgane zu vereinfachen, eine zentrale Datenbank vorsehen. Er legt dafür die Anforderungen an Inhalt und Betrieb sowie die Datenqualität fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung der Daten.

2

Die Durchführung der Weinlesekontrolle ist Sache der Kantone. Der Bund kann sich mit einem Pauschalbeitrag an den kantonalen Kontrollkosten beteiligen. Der Betrag wird aufgrund der Rebfläche der Kantone festgelegt.

3

Die Durchführung der Kontrolle des Handels mit Wein wird einem vom Bundesrat bezeichneten Kontrollorgan übertragen.

4

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Landwirtschaftsgesetz

Art. 65 Aufgehoben 2. Abschnitt (Art. 67­69) Aufgehoben Art. 70 Abs. 6 Bst. b Der Bundesrat kann für die allgemeinen Direktzahlungen, die Ökobeiträge und die Ethobeiträge:

6

b.

Direktzahlungen für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20054 ausrichten;

Art. 73 Abs. 5 Bst. d Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 77a (neu)

Titel 3a: Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen Art. 77a (neu)

Grundsatz

Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an regionale und branchenspezifische Projekte zu einer Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nutzung natürlicher Ressourcen aus.

1

2

Beiträge werden der verantwortlichen Trägerschaft gewährt, wenn: a.

die im Projekt vorgesehenen Massnahmen aufeinander abgestimmt sind;

b.

die Massnahmen voraussichtlich in absehbarer Zeit selbsttragend sind.

Art. 77b (neu)

Höhe der Beiträge

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der ökologischen und agronomischen Wirkung des Projekts, namentlich der Steigerung der Effizienz im Einsatz von Stoffen und Energie. Sie beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für die Realisierung der Projekte und Massnahmen.

1

Gewährt der Bund für die gleiche Leistung auf derselben Fläche gleichzeitig Beiträge oder Abgeltungen nach diesem Gesetz, nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 19665 über den Natur- und Heimatschutz oder Abgeltungen nach dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19916, so werden diese Beiträge oder Abgeltungen von den anrechenbaren Kosten abgezogen.

2

4 5 6

SR 631.0; AS ... (BBl 2005 2285) SR 451 SR 814.20

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Landwirtschaftsgesetz

Art. 78 Abs. 2 Die Kantone können Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe gewähren, um unverschuldete oder durch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen verursachte finanzielle Bedrängnis zu beheben oder zu verhindern.

2

Art. 79 Abs. 1bis (neu) 1bis Betriebshilfe kann auch bei einer Betriebsaufgabe zur Umwandlung bestehender Investitionskredite oder rückerstattungspflichtiger Beiträge in ein zinsloses Darlehen gewährt werden, sofern die Verschuldung nach der Gewährung des Darlehens tragbar ist.

Art. 80 Abs. 1 Einleitungssatz Betriebshilfedarlehen nach Art. 79 Absatz 1 werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: ...

1

Art. 82

Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung

Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch ausstehende Teil des Darlehens zurückzuzahlen.

Art. 88 Sachüberschrift Voraussetzungen für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen Art. 89 Abs. 2 Der Bundesrat kann ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist:

2

a.

zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte;

b.

bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.

Art. 91 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b Wird der Betrieb oder der unterstützte Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzahlungspflicht:

1

b.

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Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen.

Landwirtschaftsgesetz

Art. 97 Abs. 3 und 4 Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt. Keine Publikation erfolgt bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist.

3

Er gibt bei den im kantonalen Publikationsorgan bekannt gegebenen Projekten den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz oder die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Einsprache.

4

Art. 98

Bereitstellung der Mittel

Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Beiträge nach Artikel 93 Absatz 1 zugesichert werden dürfen.

Art. 106 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. d (neu) und Abs. 2 Bst. e (neu) Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:

1

d.

2

für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen.

Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite: e.

für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen.

Art. 107 Abs. 1 Bst. b und d (neu) 1

Investitionskredite werden insbesondere gewährt für: b.

Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten oder Produzentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren, um die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern oder um Energie aus Biomasse zu gewinnen;

d.

Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist.

Art. 115 Abs. 2 (neu) Sie können gewerbliche Leistungen anbieten. Das Angebot muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

2

a.

Die Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang mit den Forschungsbereichen oder den Vollzugsaufgaben der Forschungsanstalt stehen.

b.

Die Leistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden.

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Landwirtschaftsgesetz

Art. 136 Abs. 3bis (neu) 3bis Der Bund kann beratende Tätigkeiten bei der Vorabklärung für gemeinschaftliche Projektinitiativen unterstützen.

Art. 147 Abs. 3 (neu) Das Gestüt kann gewerbliche Leistungen anbieten. Das Angebot muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

3

a.

Die Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Gestütes stehen.

b.

Die Leistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden;

Art. 169 Abs. 1 Bst. h, Abs. 2 (neu) und Abs. 3 (neu) Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:

1

h.

Belastung mit einem Betrag bis höchstens 5000 Franken;

Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.

2

Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:

3

a.

Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Bezeichnungen;

b.

Einziehung und Vernichtung.

Art. 170 Abs. 3 (neu) Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.

3

Art. 172

Vergehen und Verbrechen

Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geographische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Arti-

1

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Landwirtschaftsgesetz

kel 64 Absatz 4 beauftragten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.7 Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Zuchthaus bis zu fünf Jahren, Gefängnis oder Busse bis zu 600 000 Franken.8

2

Art. 173 Abs. 1 Bst. a, cbis (neu), gbis (neu), gter (neu), gquater (neu), i, k, kbis (neu), kter (neu) und Abs. 3 Bst. a 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Haft oder Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:9

a.

den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;

cbis. die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt; gbis. die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält; gter. den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt; gquater. den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;

7

8

9

i.

die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;

k.

der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, zum Verkauf anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);

Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) erhält dieser Absatz die folgende Fassung: 1 Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geographische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.

Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) erhält dieser Absatz die folgende Fassung: Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) erhält dieser Satz die folgende Fassung: Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

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kbis. ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, zum Verkauf anbietet oder anpreist; kter. den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt; 3 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

a.

Aufgehoben

Art. 179 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 181 Abs. 1 und 1bis (neu) Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.

1

1bis Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, gemeinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.

Art. 182 Abs. 1 Der Bundesrat koordiniert den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199210, des Zollgesetzes vom 18. März 200511 und des vorliegenden Gesetzes; er kann ausserdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Auskunft verpflichten.

1

Art. 185 Abs. 5 (neu) und 6 (neu) Der Bund kann die Daten durch ein vernetztes, automatisiertes und zentral verwaltetes System erheben und durch ein Abrufverfahren den zuständigen Vollzugsorganen sowie weiteren Personen zugänglich machen.

5

Er kann Daten über administrative Untersuchungen und Sanktionen sowie strafrechtliche Verfolgungen bearbeiten und diese bei Bedarf zu Kontroll- und Ermittlungszwecken durch ein Abrufverfahren den zuständigen Vollzugsorganen zugänglich machen.

6

Art. 187c (neu)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Weine des Jahrgangs 2007 und früherer Jahrgänge können nach bisherigem Recht verarbeitet und gekennzeichnet werden. Sie können an die Konsumenten und Konsumentinnen abgegeben werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.

1

10 11

SR 817.0 SR 631.0; AS ... (BBl 2005 2285)

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Die Zollkontingentsanteile bei Kartoffeln werden für das Kontingentsjahr 2008 zu 50 Prozent nach bisherigem Recht und zu 50 Prozent durch Versteigerung zugeteilt.

2

3

Die Verarbeitung der Zuckerrübenernte 2008 richtet sich nach bisherigem Recht.

Art. 188 Abs. 3 3

Die Artikel 39­42 gelten bis zum 31. Dezember 2008.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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