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Bundesblatt 103. Jahrgang

Bern, den 6. Dezember 1951

Band III

Erscheint wöchentlich. Preis US Franken im Jahr, 15 franken im Halbjahr zuzüglich h Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Finanzierung der Rüstungsausgaben (Vom 30. November 1951) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen mit dieser Botschaft neue Anträge für die Finanzierung der in der Frühjahrssession dieses Jahres genehmigten Aufwendungen für das Rüstungsprogramm zu unterbreiten.

I. Der Finanzierungsplan vom 16. Februar 1951 1. Die Vorschläge des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 16. Februar 1951 über das Rüstungsprogramm und seine Finanzierung um die Bewilligung des Gesamtaufwandes für die Rüstung nachgesucht, einen Plan für die Deckung des Kostenaufwandes im Betrage von 1464 Millionen Franken entwickelt und im Zusammenhang damit neue Fiskalmassnahmen beantragt.

Der Bundesfat legte dar, dass der Aufwand sich auf die sechs Jahre 1951 bis 1956 verteilen werde und im Jahresdurchschnitt darum auf 250 Millionen Franken zu veranschlagen sei. Aus Überlegungen finanzwirtschaftlicher und namentlich auch konjunkturpolitischer Art sei dafür zu sorgen, dass diese Kosten laufend getilgt werden können und nicht zu einem weitern Anwachsen der Bundesschuld führen. Darum sei es geboten, sofort neue Einnahmequellen . zu erschliessen, die einen mindestens zum Ausgleich der laufenden Staatsrechnungen hinreichenden Ertrag abwerfen. Für eine derartige Finanzierung des neuen Büstungsaufwandes sei vorläufig für die Geltungsdauer der Finanzordnung 1951 bis 1954 zu sorgen; für die spätem Jahre werde im Rahmen der Neuordnung der Bundesfinanzen das Nötige vorzukehren sein.

Bundesblatt.

103. Jahrg.

Bd. III.

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Auf Grund von Schätzungen einer künftigen Gestaltung der Einnahmen und Ausgaben des Bundes ging der Bundesrat von der Annahme aus, dass in den Jahren 1951 bis 1954 eine rund 140 Millionen Franken betragende Quote des im Büstungsprogramm vorgesehenen durchschnittlichen jährlichen Aufwandes durch Überschüsse der Staatsrechnung gedeckt werden könne, und dass darum nur ein Betrag von ungefähr 110 Millionen Franken neu aufgebracht werden müsse, um den Eechnungsausgleich bis zum Ablauf der Finanzordnung 1951 bis 1954 sicherzustellen. Bei der Auswahl der neuen Finanzierungsmittel müsse eine angemessene und bewährten Grundsätzen entsprechende Belastungsverteilung auf Besitz und Verbrauch angestrebt werden. Die Einführung neuartiger, mit erheblichen .zusätzlichen Kosten und Umtrieben verbundener Steuern sei zu vermeiden.

Auf Grund dieser Überlegungen beantragte der Bundesrät die folgenden drei Fiskalmassnahmen : a. progressive Eüstungszuschläge von 10 bis 30% zur Wehrsteuer (Ertrag 63 Millionen Franken jährlich); .

b. eine in die Warenumsatzsteuer einzubauende Getränkesteuer (Ertrag 40 Millionen jährlich) und c. einen Abbau der Kantonsanteile am Militärpflichtersatz (Mehreinnahme für den Bund 7 Millionen Franken jährlich.)

Durch die progressiven Zuschläge zur Wehrsteuer vom Einkommen und vom Vermögen werde sowohl dem Postulat einer zusätzlichen Belastung des Besitzes wie dem einer Übergewinn- oder Mehrgewinnsteuer Eechnung getragen.

Die Getränkesteuer als Verbrauchsbelastung stelle das Gegenstück zur progressiven Leistung des Einkommens und des Vermögens*) dar und der Abbau der kantonalen Anteile am Militärpflichtersatz entspreche der Forderung, dass auch den Kantonen ein gewisses Opfer für die zusätzlichen Kosten der Landesverteidigung zugemutet werden dürfe.

In der öffentlichen Meinung haben die Vorschläge ursprünglich allgemein eine günstige Aufnahme gefunden. Wenn auch an Einzelheiten, insbesondere an der vorgesehenen Getränkesteuer, Kritik geübt wurde, so wurde doch die Vorlage als Ganzes als gerecht und wohl ausgeglichen anerkannt.

2. Die Stellungnahme der Bundesversammlung Die eidgenössischen Eäte haben in der Frühjahrssession dieses Jahres die Vorlage durchberaten. Sie pflichteten der Meinung des Bundesrates, es seien die Kreditbewilligung und die Deckungsmassnahmen zum Gegenstand eines
einheitlichen, zusammengefasst dem Volk und den Ständen zur Genehmigung zu unterbreitenden Bundesbeschlusses zu machen, nicht zu. Sie teilten *) Vom Ertrag der vorgesehenen Rüstungszuschläge wird etwas mehr als die Hälfte auf das Vermögen und den Vermögensertrag, der Rest auf das Erwerbseinkommen entfallen.

, ,

919 die Vorlage auf in einen Bundesbeschluss über das Rüstungsprogramm und einen Bundesbeschluss über die Deckung der Rüstungsausgaben. Über den Ausgabenbeschluss, der von der Bundesversammlung in eigener Kompetenz ohne Volksbefragung erlassen werden konnte, kam eine Einigung zustande.

Beide Räte haben dem die Aufwendungen für das Rüstungsprogramm festlegenden und die entsprechenden Ausgaben genehmigenden Beschluss mit eindrücklicher Mehrheit zugestimmt.

Ein anderes Schicksal war den Bestimmungen über die Deckung der Rüstungsausgaben beschieden.

Der Ständerat stimmte .zwar den Anträgen des Bundesrates mit wenigen Abänderungen von nebensächlicher Bedeutung in erster Lesung mit 22 gegen 6 Stimmen zu. Der Nationalrat aber beschloss mit 88 gegen 66 Stimmen die Streichung der Vorschriften über die Getränkesteuer in der Meinung, dass der Bundesrat die Frage der Einführung und Gestaltung einer solchen Steuer noch einmal prüfen und zum Gegenstand einer Sondervorlage machen solle, die erst später unter günstigeren Auspizien zu behandeln und der Volksabstimmung zu unterbreiten wäre. Ein Antrag, nach dem Wegfall der Getränkesteuer die ganze Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag, den Räten beförderlichst eine Finanzierungsvorlage zu unterbreiten, die an zusätzlichen Steuererträgnissen jährlich voraussichtlich mindestens 100 Millionen Franken abzuwerfen verspricht, wurde vom Nationalrat bei der ersten Lesung in namentlicher Abstimmung mit 88 gegen 71 Stimmen verworfen.

Im Differenzenbereinigungsverfahren versagte der Ständerat dem Beschlüsse des Nationalrates seine Zustimmung mit der Begründung, eine Finanzierungsvorlage, die auf die Einführung der Rüstungszuschläge zur Wehrsteuer und den Abbau der Kantonsbeteiligung am Ertrag des Militärpflichtersatzes beschränkt wäre, vermöge nicht wie die bundesrätliche Vorlage eine gerechte Lastenverteilung auf Besitz und Verbrauch zu gewährleisten. Er beschloss mit 30 gegen 9 Stimmen, die Gesamtvorlage an den Bundesrat zurückzuweisen '. mit dem Auftrage, über die Finanzierung der Rüstungsaufwendungen einen neuen Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Diesem Beschlüsse stimmte schliesslich auch der Nationalrat entgegen seiner ursprünglichen Stellungnahme mit 98 gegen 44 Stimmen zu, nachdem ein Antrag, auf den die Getränkesteuer betreffenden Teil
der bundesrätlichen Vorlage zurückzukommen und darüber Beschluss zu fassen, mit 65 gegen 61 Stimmen abgelehnt worden war.

n. Inhalt and Bedeutung des Auftrages der Bundesversammlung Die Bundesversammlung hat mit ihrem Rückweisungsbeschluss den allgemeinen Auftrag an den Bundesrat verbunden, die Frage der Finanzierung der Rüstungsaufwendungen erneut zu prüfen, über das Ergebnis seiner ergänzenden Untersuchungen Bericht zu erstatten und neue Anträge zu stellen.

Verbindliche Weisungen darüber, in welchen Punkten und in welcher Weise die ursprüngliche Deckungsvorlage umzugestalten sei, hat sie nicht erteilt.

920 Ein Postulat, das bestimmte Änderungen empfahl (Erhöhung der Getränkesteuersätze für alkoholfreie Kunstgetränke, Zuweisung der Getränkesteuer auf inländischen Weinen an den Weinbaufonds) wurde vom Nationalrat abgelehnt.

Trotzdem dem Bundesrat grundsätzlich freie Hand, gelassen worden ist, sind aus dem Ergebnis der Verhandlungen der eidgenössischen Räte gewisse Eichtlinien abzuleiten. Die Bestimmungen über die Eüstungszuschläge zur Wehrsteuer sind in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung im Ständerat mit 24 gegen 13 Stimmen und im Nationalrat mit 94 gegen 64 Stimmen gutr geheissen worden, und dem Abba-u der Kantonsanteile am Militärpflichtersatz haben der Ständerat ohne Gegenstimme und der Nationalrat mit 92 gegen 18 Stimmen beigepflichtet. In bezug auf diese beiden Massnahmen erwartet die Bundesversammlung also offenbar keine .Änderungen. Einzig die Frage, ob an der Getränkesteuer festzuhalten sei und wie diese Steuer verbessert werden könnte, oder ob für die Getränkesteuer ein nach Art (Konsumbelastung) und Ertrag (40 Millionen Franken) mindestens äquivalenter Ersatz ins Auge zu fassen sei, hat darum Gegenstand der neuen Untersuchungen zu bilden.

Im Verlaufe der parlamentarischen Verhandlungen ist allerdings auch die Auffassung vertreten worden, der Bundesrat habe mit seinen ursprünglichen Anträgen zu grosse Zurückhaltung geübt, und der Ertrag der neuen, Fiskalmassnahmen werde sich als ungenügend erweisen. Es sei angezeigt, die günstige Wirtschaftslage auszunützen und insbesondere vom Besitz in der Form einer grössern einmaligen Vermögensabgabe ein «Friedensopfer» zu verlangen, das ermögliche, die Mittel zur Deckung der Rüstungaussgaben wesentlich rascher aufzubringen, als es in der Finanzierungsvorlage vorgesehen war. Der Bundesrat hat aber schon in seiner Botschaft vom 16. Februar darauf hingewiesen, dass und warum wenigstens zurzeit nach seiner Auffassung von einer so rigorosen und verhältnismässig rohen Massnahme abgesehen werden sollte. Die beiden Räte haben ihm in der Folge zugestimmt. Der Ständerat hat den Antrag, ein Friedensopfer ins Auge zu fassen, mit 26 gegen 4 Stimmen und der Nationalrat mit 86 gegen 56 Stimmen abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, in dieser Botschaft auch zur Frage eines Friedensopfers neuerdings Stellung zu nehmen. Das von der sozialdemokratischen
Partei in die Wege geleitete Volksbegehren zur Einführung einer solchen Massnahme wird dem Bundesrat in nächster Zeit Gelegenheit geben, sich erneut einlässlich mit dem Problem zu befassen.

III. Die Möglichkeiten der Verbesserung oder des Ersatzes der Getränkesteuer Ì. Die Vorschläge zur Verbesserung des bundesrätlißhen Getränkesteuerprojektes

Für ein Festhalten am Gedanken, einen Teil der Mittel für die Rüstungsfinanzierung durch eine , zusätzliche Belastung des Getränkeverbrauchs aufzubringen, sprechen verschiedene Gründe. Wenn aus den in der Botschaft vom

921 16. Februar 195l angeführten Argumenten als Gegengewicht zu den vorgeschlagenen neuen Besitzbelastungen eine Erhöhung der Konsumbesteuerung ' vorzusehen ist, so liegt es nahe, das Steuerobjekt in erster Linie im Gebiete des entbehrlichen Verbrauchs zu suchen, auf dem der Getränkekonsum eine hervorragende Stellung einnimmt. Bin der fiskalischen Tragfähigkeit dieses Verbrauchs angemessener Ausbau der Getränkebelastung ist darum auch immer wieder postuliert worden, wenn es galt, durch neue Auflagen das finanzielle Gleichgewicht des Bundeshaushalts herzustellen. Der Ständerat hat der in der Botschaft vom 16. Februar 1951 vorgesehenen Getränkesteuer in der ersten Lesung grundsätzlich zugestimmt, und eine sehr starke Minderheit des Nationalrates (61 gegen 65 ablehnende Stimmen) hätte die Zustimmung zum Getränkesteuerartikel der bundesrätlichen Vorlage einer Eückweisung der ganzen Vorlage ari den Bundesrat (die nicht als Ablehnung einer zusätzlichen Getränkebesteuerung interpretiert werden darf) vorgezogen. Die Reaktion der öffentlichen Meinung auf die Beschlüsse, welche die Bundesversammlung in der Frühjahrssession gefasst hat, und zahlreiche dem Bundesrat inzwischen zugekommene Eingaben zeigen, dass weite Volkskreise gegen den Verzicht auf eine zusätzliche Belastung des Getränkeverbrauchs im Bahmen der Büstungsfinanzierung eingestellt sind.

: Gross und keineswegs auf die Produzentenkreise beschränkt ist freilich auch die Zahl der entschiedenen Gegner einer verschärften Getränkebesteuerung.

Namentlich in der Westschweiz wird .eine Sonderbesteuerung der Getränke, insbesondere des Weins, mit einer gewissen Leidenschaft bekämpft.

Wie ein Volksentscheid über die Getränkesteuer unter diesen Umständen ausfallen würde, ist fraglich. Sicher ist aber, dass das Problem nicht zu Buhe kommen und auch alle künftigen Diskussionen über die Ordnung der Bundesfinanzen erschweren wird, solange nicht durch eine Volksabstimmung dem Souverän Gelegenheit zur Entscheidung geboten wird. Schon aus diesem Grunde empfiehlt es sich, den Gedanken, einen Teil der für die Büstungsfinanzierung benötigten. Mittel durch eine zusätzliche Belastung des Getränkekonsums aufzubringen, nicht aufzugeben. Dem Auftrage der Bundesversammlung entsprechend ist dagegen nochmals zu prüfen, welche Ansprüche an den Ertrag einer solchen Abgabe zu
stellen sind und welche Form der Steuer zu geben ist..

Die Vorlage vom 16. Februar war gründlich durchdacht. Die von ihr ins Auge gefassten Getränkebelastungen sind wohl abgewogen worden. Die Befürworter der Getränkesteuer hatten unter Hinweis auf ausländische Beispiele einen viel kräftigern Zugriff verlangt. Wiederholt ist von Mindestanforderungen von 60 bis 80 Millionen Franken gesprochen worden. Der Bundesrat hat demgegenüber auf die Verschiedenheit der wirtschaftlichen Voraussetzungen in der Schweiz und dem nordischen Staaten hingewiesen und Mässigung empfohlen.

Darum wäre an sich ein einfaches Festhalten am ursprünglichen Entwurf im Sinne der ersten Beschlüsse des Ständerates zu rechtfertigen.

922 Der Bundesrat hielt es indessen für angezeigt, sich mit den wichtigsten Abänderungsvorschlägen auseinanderzusetzen, die während der parlamentarischen Beratungen gemacht worden sind. Es handelt sich dabei insbesondere um Anregungen, welche bezwecken, die vom inländischen Weinbau geäusserten Befürchtungen zu zerstreuen, d. h. die Bückwälzung der Steuer auf die Wein-, bauern gänzlich zu verhindern oder, wenn sich das nicht unter allen Umständen und in vollem Masse als möglich erweisen sollte, die Eückwälzung durch eine Ausgleichsmassnahme für die Betroffenen unschädlich zu machen.

Es fallen folgende Vorschläge in Betracht: a. Verzicht auf eine Getränkesteuer vom inländischen Wein Die Schwierigkeiten können am radikalsten behoben werden, wenn, einem wiederholt gestellten Antrag gemäss, auf die in der Vorlage vom 16. Februar 1951 vorgesehene zusätzliche Belastung des Inlandweines und damit auf eine Einnahme von ca. 7 Millionen Franken verzichtet würde. Eine solche Lösung erweist sich aber von vornherein als unmöglich, weil handelsvertragliche Abmachungen eine auf ausländische Weine beschränkte interne Steuerbelastung nicht erlauben. Wenn man den inländischen Wein in die Getränkesteuer nicht einbeziehen wollte, so müsste darum auf die Miterfassung des Weins generell verzichtet werden. Die Getränkesteuer würde damit in ihrem Ertrag um mehr als die Hälfte reduziert (um 21 Millionen Franken). Sie würde zu einer höchst einseitigen und unter dem Titel einer Genussmittelsteuer nicht mehr zu rechtfertigenden Fiskalmassnahme.

b. Verbot der Steuerrückwälzung auf die Produzenten Die Sonderbesteuerung des Getränkeverbrauchs wird gerechtfertigt durch die Tatsache, dass dieser einen entbehrlichen Genussmittelverbrauch darstellt, der eine entsprechende steuerliche Leistungsfähigkeit des Konsumenten offenbart. Die Sondersteuer erfüllt die ihr im Belastungssystem zugedachte Bolle mithin nur dann, wenn nicht der Produzent, sondern der Konsument durch sie belastet wird. Es ist klar, dass der Gesetzgeber darum alle die Vorkehren zu treffen hat, die geeignet sind, der Steuer den Charakter einer Genussmittelauf wandsteuer zu geben und zu erhalten.

In der Botschaft vom 16. Februar 1951, Seite 67 f., ist dargelegt worden,, dass die Verbindung der neuen Getränkesteuer mit der Warenumsatzsteuer die Konsumentenbelastung
gewährleisten und insbesondere den Wein- und Obstbau vor nachteiligen Bückwirkungen weitgehend schützen werde. Das vorgesehene Erhebungsverfahren vermeide im Gegensatz zu demjenigen der Getränkesteuerordnung von 1985 bis 1937, dass Landwirte und Weinbauern selbst als Steuersubjekte in Anspruch genommen werden. Nur auf dem Wege der Steuerrückwälzung (durch entsprechenden Preisdruck) wäre eine Benachteiligung dieser Kreise wenn auch wenig wahrscheinlich, so doch denkbar.

Die Steuerrückwälzung sei aber wesentlich schwieriger als die Steuerüber-

923 wälzung auf Abnehmer, besonders wenn die vorgesehene staatliche Marktregelung die Weinbauern in ihren Bestrebungen, angemessene Preise zu erzielen, unterstützen werde.

' Diese Argumente erscheinen dem Bundesrat nach wie vor als stichhaltig.

Sie vermochten aber nicht, die Vertreter der Weinbauinteressen zu überzeugen.

Der Ständerat erachtete es darum als angezeigt, die vom Bundesrat vorgesehenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Getränkesteuer durch die Vorschrift zu ergänzen, der Bund habe Massnahmen zu treffen, um zu verhüten, dass die Steuer den inländischen Produzenten belaste.

Welcher Art diese Vorschriften sein sollen, ist in den parlamentarischen Verhandlungen nicht gesagt worden. Gemeint war aber offenbar, dass den Landwirten und Weinbauern nicht nur, durch Ausgestaltung des Steuererhebungsverfahrens im Sinne der Darlegungen in der Botschaft vom 16. Februar 1951 keine Steuerpflicht auferlegt, sondern darüber hinaus durch ein gesetzliches Verbot Schutz vor Steuerrückwälzung geboten werden solle.

Der Bundesrat ist bereit, für den Fall der Einführung einer zusätzlichen Getränkebesteuerung ein solches Eückwälzungsverbot und Strafsanktionen für die Übertretung des Verbots im Ausführungsgesetz vorzusehen. Wenn entsprechende Bestimmungen auch theoretisch eine verkappte Bückwälzung in Form eines entsprechenden Preisdruckes nicht absolut auszuschliessen vermögen, so sind sie doch geeignet, die Gefahr .auf ein Minimum zu reduzieren, zumal allfälligen Eückwälzungsbestrebungen auch die zum Schutze der inländischen Weinproduktion geplanten staatlichen Markt- und Preisrfegulierungsmassnahmen entgegenwirken.

c. Ausgestaltung der Getränkesteuer als Kleinhandelssteuer Wenn die Getränkesteuer mit der Warenumsatzsteuer verbunden wird, so wird der Weinbauer nicht selbst verpflichtet, seine Getränkelieferungen zu versteuern. Die Abrechnungs- und Zahlungspflicht wird vielmehr den Umsatzsteuergrossisten, d.h. den grossen Produzentengenossenschaften, den Weingrosshändlern und (für den direkt beim Weinbauern eingekauften Wein) den Wirten und Grosskonsumenten überbunden. Herr Nationalrat Gysler hat vorgeschlagen, die Weinbauern und andere" Getränkeproduzenten dadurch noch besser vor jeder Bückwälzungsgefahr zu schützen, dass die Steuererhebung noch weiter nach der Bichtung des Konsumenten
hinausgeschoben: wird. Er möchte darum die Steuerpflicht den Kleinhändlern und Wirten überbinden und die Steuer erst auf der letzten JJmsatzstufe, bei der Lieferung an den Konsumenten, erheben lassen.

\ ' . . ' . ' · i Gegen ein solches Vorgehen müssten schwerwiegende technische Bedenken geltend gemacht werden. Durch Verbindung der Getränkesteuer mit der Warenumsatzsteuer wird der gegenwärtige Kreis der Steuerpflichtigen nicht ausgeweitet, und der Steuererhebungs- und der Kontrollapparat bedarf keines Ausbaues. Die Kleinhandelssteuer würde dagegen alle Wirte und alle sich mit

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dem Detailverkauf von Getränken befassenden Ladengeschäfte (zusammen gegen 40 000 Betriebe) neu steuerpflichtig werden lassen. Da .es sich dabei vielfach um nicht buchführungspflichtige Betriebe handelt, so würde sich das Abrechnungswesen, die Steuerkontrolle und auch die Steuereintreibung sehr mühsam gestalten. Bei der Ausgestaltung der Warenumsatzsteuer hat man aus diesem Grunde den Einbezug von Kleinhandelsbetrieben nach Möglichkeit vermieden, und die bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung dieser Steuer haben gezeigt, wie richtig das war.

d. Z u w e i s u n g des Ertrages der G e t r ä n k e s t e u e r vom inländischen Wein an den W e i n b a u f o n d s Wenn es wegen der handelsvertraglichen Bindungen unzulässig ist, bei internen Konsumsteuern Belastungsunterschiede für inländischen und ausländischen Wein vorzusehen, so steht doch nichts im Wege, den Ertrag der Besteuerung inländischer Weine zur Förderung des inländischen Weinbaues zu verwenden. Darum ist während der parlamentarischen Verhandlungen vorgeschlagen worden, den Ertrag der Steuer vom inländischen Wein (jährlich 7 Millionen Franken) dem Weinbaufonds zuzuweisen und durch die .aus Mitteln des Weinbaufonds finanzierten Stützungsmassnahmen allfällige nachteilige Auswirkungen der Steuererhebung auszugleichen. Wenn solche Auswirkungen überhaupt zu befürchten wären, s,o müssten sie am ehesten beim Handel mit inländischen Weissweinen geringerer Qualität erwartet werden. Wegen der bestehenden Absatzschwierigkeiten wären die Produzenten solcher Weine einem allfälligen Preisdruck der Weinhändler und Konsumenten stärker ausgesetzt als die Erzeuger der stets leicht absetzbaren Qualitätsweine. Wenn der Gesamtertrag der Steuer auf allen inländischen Weinen einer Hilfsaktion zur Verfügung gestellt wird, die in erster Linie den Produzenten schwer absetzbarer Weissweine zugute kommen wird, so .werden diesen Mittel zugehalten, welche die Schädigung, die schlimmstenfalls wegen der Steuer denkbar wären, bei weitem übersteigen würden. " Durch die Zuwendung des Ertrages der Steuer auf inländischen Weinen an den Weinbaufonds würde der für die Rüstungsfinanzierung verwendbare Teil der Einnahmen um 7 Millionen verkürzt. Der Ausfall liesse sich aber ausgleichen, indem man den ursprünglich zur Speisung des Weinbaufonds bestimmten Ertrag der Einfuhrabgabe
auf Weinimporten für die Rüstungsfinanzierung verwendete. Auf die Erhebung dieser handelsvertraglich zulässigen Einfuhrabgabe dürfte ja keinesfalls verzichtet werden, weil sie für den inländischen Weinbau einen die Massnahmen zu seiner Förderung unterstützenden zusätzlichen Zollschutz bedeuten wird.

Diese Überlegung zeigt indessen, dass die vorgeschlagene Zuweisung des Ertrags der Getränkesteuer vom Inlandwein einfach auf den Abtausch von zwei gleichwertigen Finanzquellen hinausliefe, auf eine Umständlichkeit, durch welche für die Verbesserung der Getränkesteuer praktisch nichts gewonnen würde. Der Weinbaufonds würde nicht stärker dotiert, als es im Entwurf zu

925 einem Bundesbeschluss über die Erhaltung und Förderung des Weinbaues vom 19. Januar 1951 bereits vorgesehen ist.

' Der Bundesrat kann aus diesen Gründen dem Vorschlage nicht zustimmen.

Er kann ihm lediglich die Bedeutung einer Mahnung zuerkennen. Weite Kreise unseres Volkes würden es nicht verstehen, wenn die Weinbaukreise in Überschätzung problematischer nachteiliger Auswirkungen einer zusätzlichen Getränkebesteuerung durch ihre Haltung dem Bunde die Erschliessung einer bedeutenden Einnahmequelle verwehren würden, während ] der Bund gleichzeitig durch die Vorlage zur Förderung des Weinbaues seine Bereitschaft erklärt, zu ihren Gunsten Opfer zu bringen, die den gesamten Ertrag der Steuer vom Inlandwein übersteigen werden.

,

2. Ersetzung der Getränkesteuer durch Ausbau der fiskalischen Genussmittelbelastung

Wenn durch Betuschen der unter Ziffer l hievor beschriebenen Art nichts Wesentliches gewonnen wird, so .bleibt zu untersuchen, ob eine zusätzliche Belastung des Getränkeverbrauchs den Gegnern der Getränkesteuer dadurch besser mundgerecht gemacht werden könne, dass an Stelle der in der Vorlage vom 16. Februar 1951 vorgesehenen Sondersteuer eine massige Erhöhung der Warenumsatzsteuer auf Getränken gesetzt, und zur Deckung des dabei zu erwartenden Ertragsausfalls, zusätzlich der Verbrauch anderer Genussmittel stärkeren Belastungen unterworfen würde., ; Es ist oben schon darauf hingewiesen worden, dass der Bundesrat sich bereits in seiner ursprünglichen Vorlage in bezug auf die Höhe der zusätzlichen Belastungen bewusst der Mässigung beflissen hat. Die Gegner der Getränkesteuçr haben denn auch weniger die in Vorschlag gebrachten Steuersätze an sich angefochten als die angebliche Einseitigkeit der Belastung. Sie bezeichnen es als unbillig, dass der Getränkeverbrauch einer neuen Besteuerung unterworfen werden soll, während der Konsum anderer Genussmittel vor kurzem erst von der Umsatzbesteuerung gänzlich ausgenommen ist. Postuliert wurde darum ein Verzicht auf die Getränkesteuer verbunden mit einer sämtliche Warenumsätze gleichmässig erfassenden Erhöhung der Warenumsatzsteuer.

Wenn man aus den Gründen, die unter Ziffer 3 hiernach näher darzulegen sind, nicht so weit gehen will, so empfiehlt es sich, nach einer Vermittlungslösung Umschau zu halten, welche die Argumente der Getränkesteuergegner wenigstens teilweise entkräftet. · · a. Büstungszuschläge zur W a r e n u m s a t z s t e u e r auf G e t r ä n k e n Bei der Wahl der in der Vorlage vom 16. Februar 1951 vorgesehenen Ansätze war dje Absicht wegleitend, mit einer zusätzlichen Belastung des Getränkeverbrauchs einen Beitrag zur Finanzierung der Büstungsaufwendungen in der Höhe von 40 Millionen Franken jährlich zu erzielen. Wenn man dieses Ziel aufgeben und sich mit einem um einen Drittel geringern fiskalischen

926 Ergebnis begnügen will, so kann einfach eine Erhebung von Rüstungszuschlägen zur Warenumsatzsteuer angeordnet werden, die während der Geltungsdauer des Finanzierungsbeschlusses für die wichtigsten Getränkearten zu einer Verdoppelung der gegenwärtigen Umsatzsteuerbelastungen führt.

Steuersätze und Ertrag gäben folgendes Bild: Engro- Warenumsatzsteuer Getränkesteuer nach Ansätze für RüBeschlussdes Stände- stungszuschläge zur wert in % des rates vom 29. 3. 51 Warenumsatzsteuer Jahres.

Steuersätze Zuschläge UmDe- En- Jahres- _in_%_ Jahres- in % des Jahressatzes tail gros ertrag ertrag Entgeltes ertrag 1 En% Mio Fr. DeMio Fr. % tail | gros Mio Fr. Detail tngros Mio Fr.

Schaumweine, Weinspezialitäten 1) und Wermut Gebrannte Wasser .

Wein . . . . . . .

Bier . . . . .

Obstgärsaft . . . .

Süssmost und alkoholfreier Traubensaft Sonstige alkoholfreie Getränke. .

8 50 232 102 22

4 4 . 4 4 .4

18

2

2 1/2

20

2

2% 0,5

6 6 6 6 6

0,5

12

3,0

6

14,0

6

3,0»)

6

1,3

6

18 9 9 9 9

1,5 4,5 21,0 9,2 2,0

0,5

22,8

3

4

0,8

39,0

14 21 4 6 4 6 4 6 4 6

1,8 3,0 14,0 2) 6,0 1,3

2

2%

0,5

4

6

1,2

27,6

1 ) Getränke der in den Positionen 117c, 117d und 119a des schweizerischen Gebrauchsta·ifs genannten Art (Portwein, Malaga, Marsala u. dgl.).

2 ) 4,5 Millionen Franken von inländischem Wein.

9,5 Millionen Franken von ausländischem Wein.

3 ) Mit Rücksicit auf die fiskalischen Vorbelastungen wird derzeit die Umsatzsteuer vom 1 ier gestützt auf Artikel 54, Absatz 2, lit. c, WUB, nur zum Satze von 3% erhoben. ., ·

Von der Regel, dass die Rüstungszuschläge gleich hoch anzusetzen seien wie die gegenwärtige Warenumsatzsteuer wäre nur in bezug auf die alkoholfreien Kunstgetränke einerseits sowie in bezug auf Schaumweine, Weinspezialitäten (vgl. Fussnote l in der obigen Tabelle) und Wermut anderseits eine Ausnahme vorzusehen. Die Warenumsatzsteuer beträgt gegenwärtig für alle alkoholfreien Getränke 2 % bei Detaillieferungen und 2 1/2% % bei Engroslieferungen. Ein entsprechender Ansatz für die Eüstungszuschläge wäre einzig für Süssmost und alkoholfreien Traubensaft ins Auge zu fassen. Für die alkohol-

927 freien Kunstgetränke sollten entsprechend einer Forderung, die während der parlamentarischen Verhandlungen gestellt worden ist, Büstungszuschläge vorgesehen werden, die gleich hoch sind wie die Elistungszuschläge zur Warenumsatzsteuer für Wein und Bier.

Die Anwendung der Ansätze von 4 und 6 % für die Büstungszuschläge zur Warenumsatzsteuer scheint ferner nicht gerechtfertigt bei Schaumweinen, Weinspezialitäten und Wermut. Hier dürfte es sich empfehlen, eine zusätzliche Belastung von 14 % bei Detailumsätzen (4% Büstungszuschlag plus 10 % Ersatz für die Luxussteuer) bzw. 21 % bei Engrosumsätzen in Aussicht zu nehmen und dafür im Sinne einer beachtenswerten steuertechnischen Vereinfachung die bisherige Luxussteuer von 10 % auf den Detaillieferungen von Schaumweinen aufzuheben. Der Konsum von Weinspezialitäten und von Wermut unterliegt gegenwärtig im Gegensatz zu demjenigen von Bier, gebrannten Wassern und Schaumweinen ausser dem Einfuhrzoll und der Umsatzsteuer keiner weitern inländischen Fiskalbelastung. Er vermöchte aber eine solche wohl zu tragen. Die Ansetzung gleich hoher Büstungszuschläge zur Warenumsatzsteuer auf Schaumweinen, Weinspezialitäten und Wermut ist darum begründet.

Die Mehreinnahmen aus einer so veränderten Warenumsatzsteuer auf Getränken wären auf etwa 27 Millionen Franken zu veranschlagen, mithin um rund 18 Millionen Franken niedriger als der ursprünglich aus der Getränkesteuer erwartete Ertrag. Die Mindereinnahme müsste durch andere neue Belastungen des Genussmittelverbrauchs aufgebracht werden.

b. Erhöhung des Zolles auf K a f f e e , Tee und Kakao Während der parlamentarischen Verhandlungen ist insbesondere gerügt worden, dass nicht auch Kaffee, Tee und Kakao in die Getränkebesteuerung einbezogen oder einer Ausgleichszollbelastung unterworfen werden sollen. Es handle sich dabei um Genussmittel, die in zunehmendem Masse den Verbrauch alkoholischer Getränke verdrängen.

Um die Einnahmen aus einer im Sinne der obigen Angaben reduzierten Getränkesteuer auf den Betrag von 40 Millionen Franken zu ergänzen, bedürfte es einer Steigerung der Zolleinnahmen aus Kaffee, Tee und Kakao im Betrage von 13 Millionen Franken.

Im Durchschnitt der letzten fünf Jahre beliefen sich die Zolleinnahmen auf Importmenge

Kaffee

Tee.

Kakao

Zollavate Fr. per q

Zolleinnahmen Fr.

200 000 q

50

10 000 000

10 000 q

150

1500000

100 000 q

l

100 000 11 600 000

928 Es bedürfte .also einer Erhöhung der bisherigen Ansätze um 110 bis 120 %.

Die Steigerung wäre gross im Verhältnis zu den bisherigen Ansätzen, aber bescheiden zu derjenigen, die während der Verhandlungen des Nationalrates vorgeschlagen worden ist (Belastung von 10 Eappen per Liter Getränk) und eine Verfünffachung des Zolles auf Kaffee und Kakao,, eine Verzehnfachung des Teezolles erforderlich machen würde (Erhöhung der Zolleinnahmen um insgesamt 50 Millionen Franken).

Tee und insbesondere Kaffee (als Milchkaffee) sind bei uns ausgesprochene Volksgetränke. Sie werden namentlich auch von den ärmern .Volkskreisen, z. B. den Bergbauern, in starkem Masse konsumiert .und sind darum jüngstens auf die Freiliste der Warenumsatzsteuer gesetzt worden. Eine massive Zollbelastung würde deshalb wohl einer lebhaften Opposition der Konsumentenschaft begegnen, zumal die Preise der von ihr betroffenen Waren in letzter Zeit ohnehin stark gestiegen sind (Durchschnittspreis von Eohkaffee 1949 Fr. 2.67, 1950 Fr. 4.55 per kg). Eine auf den Konsum von Kaffee, Tee und .

Kakao in Gaststätten beschränkte Besteuerung wäre technisch sehr schwer durchführbar; sie würde eine für die Gaststätten lästige Kontrolle und einen unverhältnismässig kostspieligen Verwaltungsapparat erforderlich machen.

Der Bundesrat vermag aus diesen Gründen weder in einer Erhöhung der Zollansätze noch in einer sonstigen neuen Belastung von Kaffee, Tee und Kakao ein taugliches Mittel zum Ausgleich des bei Anwendung niedrigerer Steuersätze zu erwartenden Ertrages der Getränkesteuer zu erblicken.

c. Wiederherstellung der W a r e n u m s a t z s t e u e r auf Feingebäck, Konfiserie- und Z u c k e r w a r e n , Schokolade und Delikatessen Die Finanzordnung 1950/51 (BB vom 21. Dezember 1949) hat die Freiliste der Warenumsatzsteuer auf alle notwendigen Lebensmittel ausgedehnt. Vom 1. Januar 1950 an ist darum gemäss der Ausführungsverfügung vom 21. Dezember 1949 u. a. die Erhebung der Steuer vom Umsatz folgender Waren weggefallen: Speisefette und Speiseöle, Zucker, Kaffee und Kakao. Dadurch, dass nunmehr der Umsatz sozusagen aller wichtigern Eohmaterialien des Bäckereiund Konfiseurgewerbes steuerfrei geworden war (Mehl, Milch und Eier standen von Anfang an auf der Freiliste), trat im System der als Grossistensteuer ausgebauten Warenumsatzsteuer eine
Störung ein, die im Bäckereigewerbe zu unhaltbaren Zuständen führte. Die Bäckereibetriebe mit mehr als 35 000 Franken Jahresumsatz. hatten die von ihnen hergestellten Feinback- und Konfiseriewaren zu versteuern, während die Betriebe mit geringerm Jahresumsatz, insbesondere aber auch die Bäckerei- und Konfiseriebetriebe von Grossbetrieben des Detailhandels (Konsumgenossenschaften und Warenhäuser) keiner entsprechenden Belastung mehr unterlagen. Diese Betriebe hatten nicht nur (als Steuer-Nichtgrossisten) keine Steuer auf den verkauften Backwaren zu entrichten, sie konnten nunmehr anders als in der Zeit vor der Erweiterung der Freiliste alle Rohstoffe steuerfrei beziehen. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 21. April 1950 eine Korrektur dieser Missverhältnisse vorgeschlagen,

929 die darin bestanden hätte, dass die Grossbetriebe des Detailhandels für ihren Absatz an Bäckerei- und Konfiseriewaren steuerpflichtig erklärt worden wären.

Das Parlament bôschloss dagegen, dem Drängen der Berufsorganisationen Folge leistend, die Bäckerei- und Konfiseriebetriebe generell aus der Steuerpflicht zu entlassen (Beschluss der Bundesversammlung vom 22. Juni 1950). Die Folge war, dass neue stossende Belastungsungleichheiten entstanden und auch die Besteuerung fabrikmässig hergestellter Feinback-, Zucker- und Schokoladewaren unhaltbar wurde. Die Kettenreaktion setzte sich fort und führte schliesslioh zur Steuerbefreiung aller Esswaren einschliesslich derjenigen mit ausgesprochenem Genussmittelcharak^er (BB vom 29. September 1950 über die Finanzordnung 1951/54).

l : Es stellt sich die Frage, ob zwecks Deckung dés Ausfalls, der infolge der Herabsetzung der fiskalischen Ansprüche an die Getränkesteuer einträte, ein Teil der Steuerbefreiungen bei der. Warenumsatzsteuer rückgängig zu machen seien, und ob insbesondere die Bäckerei- und Konfiseurbetriebe mit Jahresumsätzen von über 35 000 Franken wieder der Steuerpflicht unterworfen werden sollen. Zu diesem Zweck müssen von der generellen Bestimmung, dass Esswaren steuerfrei umgesetzt werden können, Ausnahmen statuiert werden, die zu erfassen hätten: Feinbackwaren (alle Backwaren mit Zusatz von Milch, Butter oder Fetten), Konfiseriewaren (alle Backwaren mit Zuckerzusatz),Zuckerwaren, Schokolade, Kakao und dergleichen.

Bei dieser Gelegenheit könnten auch die Umsätze einiger sonstiger Esswaren wie. Wildbret und Geflügel, Schalen- und Krustentiere, Kaviar und dergleichen wieder steuerbar erklärt werden, wenn eine solche Besteuerung auch mehr psychologische als praktische Bedeutung hätte, weil ihr Ertrag gering wäre.

· Eine solche Lösung würde der an der Freiliste der Warenumsatzsteuer vielfach geübten Kritik Eechnung tragen und ein wichtiges Argument gegen die Getränkesteuer entkräften. Sie vermöchte zugleich den infolge,der Herabsetzung der Getränkesteueransätze zu erwartenden Ausfall annähernd auszugleichen.

3. Ersetzung der Getränkesteuer durch Verbrauchsbelastungen anderer Art Die grundsätzlichen Gegner einer besondern Getränkesteuer haben in ihren Äusserungen zur Frage der Rüstungsfinanzierung die Ersetzung der Getränkesteuer durch
Verbrauchsbelastungen anderer Art beantragt.

a. Allgemeine E r h ö h u n g der W a r e n u m s a t z s t e u e r Das Aktionskomitee gegen die Getränkesteuer erwähnt in seiner Eingabe an das Finanz- und Zolldepartement vom 24. Mai 1951 in erster Linie «eine bescheidene allgemeine und generelle Erhöhung der Warenumsatzsteuer» und befürwortet damit eine Lösung, die es schon bei der Beratung der Getränkesteuer im Bahmen der Bundesfinanzreform empfohlen hatte. Es wird von einer , Erhöhung der Warenumsatzsteuer um Y> % gesprochen, offenbar in der Meinung, dass die heutigen Ansätze von 2 bzw. 4 % für Detailumsätze und 2%

930 bzw. 6 % für Engrosumsätze auf 2% bzw. 4% % und 3 bzw. 7 % erhöht werden sollten.

Der Bundesrat kann eine solche Massnahme nicht empfehlen. Da die Lebenskosten in der jüngsten Zeit ohnehin eine Steigerung erfahren haben, wäre eine allgemeine Umsatzsteuererhöhung schwer zu rechtfertigen. Ganz abgesehen von den technischen Schwierigkeiten, welche eine durchgehende Abänderung der eingelebten Steuersätze mit sich brächte, würde eine solche Erhöhung in breitesten Volkskreisen auf scharfe Ablehnung stossen und das Schicksal der ganzen Finanzierungsvorlage aufs schwerste gefährden.

b. Allgemeine oder auf Genussmittel beschränkte Erhöhung der Einfuhrzölle Der Schweizerische Bauernverband hat in seiner Eingabe an das Finanzund Zolldepartement vom 12. Februar 1951 beantragt, den durch die Ablehnung der Getränkesteuer entstehenden Ausfall von 40 Millionen Franken « durch eine angemessene Erhöhung der Zölle auf eingeführten Genussmitteln wie Kaffee, Tee, Kakao und Zucker» wettzumachen. In einer besondern Liste der «Zollpositionen, deren Belastung erhöht werden könnte, um die Inlandwirtschaft zu stärken und dem Bund Mittel zur Deckung der Wehrauflagen zu verschaffen», werden etwa 40 Zollansätze genannt, die heraufzusetzen wären, z. B. der Zoll auf Kristallzucker von Fr. 22 auf 40 (Mehrertrag 22,8 Mio Fr.), Rohzucker von Fr. 18 auf 35 (4,7 Mio Fr.), Kohkaffee von Fr. 50 auf 75 (4,6 Mio Fr.), Bananen von Fr. 40 auf 80 (4,6 Mio Fr.), Orangen und Mandarinen von Fr. 9-10 auf 14 (2,0 Mio Fr.), Tafeltrauben von Fr. 15 auf 21 (1,0 Mio Fr.) usw. Eine Erhöhung des Zolles auf Produkten des breiten Konsums, wie auf Südfrüchten, Kaffee, Tee und Zucker sei um so mehr am Platze, als auf diesen Waren die Umsatzsteuer nicht mehr erhoben wird. Für den Fall aber, dass der Bundesrat diese Vorschläge nicht gutheissen könne, beantragt der Schweizerische Bauernverband in einer weitern Eingabe vom 5. Mai «eine allgemeine Zollerhöhung in der Höhe von 20-40 % auf allen nicht oder nur teilweise gebundenen Positionen des Zolltarifs», wodurch nicht nur 40, sondern mindestens 80-100 Millionen Franken mehr eingenommen werden könnten als heute.

Die Erhöhung einzelner Zölle in der vorgeschlagenen Form oder die generelle Erhöhung aller Zölle kann im Zusammenhang mit der Büstungsfinanzierung schon deshalb nicht in Erwägung gezogen werden,
weil sie der Revision des Generalzolltarifes vorgreifen würde. Diese befindet sich in Vorbereitung, wobei die Eichtlinie beachtet wird, dass nicht ausschliesslich fiskalische, sondern in erster Linie handelspolitische Momente zu berücksichtigen sind. Jedenfalls wäre es unzweckmässig, durch Zollerhöhungen eine teilweise Lösung dieses Problems vorwegnehmen zu wollen, auf die Gefahr hin, dass eine wohlabgewogene Gesamtlösung verunmöglicht würde. Dazu kommt, dass die Verwirklichung der Vorschläge des BauernVerbandes eine weitere Verteuerung der Lebenshaltung mit sich brächte, die auch landwirtschaftliche Kreise träfe.

931 Diese Verteuerung bliebe im Falle der Schutzzölle und der gemischten Zölle nicht auf den Umfang der erhöhten Zolleinnahmen beschränkt, sondern würde durch die im Schatten des neuen Zollachutzes möglichen Preissteigerungen bei Inlandprodukten noch verschärft. Das von den Verbrauchern zu bringende Opfer wäre also grösser als der Gewinn des Fiskus. Bei den reinen Fiskalzöllen tritt dieser Nachteil nicht in Erscheinung, weil sie vorwiegend Waren erfassen, die im Inland nicht erzeugt werden. Aber die Erhöhung dieser Zölle (auf Zucker, Kaffee usw.) wäre gegenwärtig besonders unerwünscht ; denn die Waren, die von ihr betroffen würden, dienen dem breiten Volkskonsum und haben auf dem Weltmarkt so starke Preissteigerungen erfahren, dass eine weitere Verteuerung durch die vorgeschlagene massive Erhöhung der Einfuhrbelastung nicht verantwortet werden kann.

, C.Erhöhung des Benzinzolles, der Telephonnachttaxen usw.

Eine Variante, die das Finanz- und Zolldepartement im Verlauf der bisherigen Studien für eine Ersatzlösung ohne Heranziehung der Getränke in Erwägung gezogen hat, sah folgende Massnahmen vor: Erhöhung des Benzinzolles um 5 Ep . 18 Mio Fr.

Aufhebung der Nachttaxen beim Telephon . 12 Mio Fr.

Erhöhung des Zollquittungsstempels um 50 % 7 Mio Fr.

Erhöhung des Weinzolles um 2 Fr.. . . . '.

. 2 Mio Fr.

:

,

' · ·

;

Ertrag zusammen 39 Mio

Fr.

Dieser Vorschlag könnte eher verwirklicht werden als die unter lit. a und b erwähnten; aber auch er ist nicht frei von Nachteilen.

Gegen die Erhöhung des Benzinzolles, die auch eine Anpassung der Zölle für Dieselöl und Petrol zu motorischen Zwecken im Gefolge hätte, spricht heute vor allem die Tatsache, dass diese Massnahme nicht isoliert ergriffen werden sollte, sondern im Zusammenhange mit der Neuordnung des Verkehrs!

wesens.

Auch die Taxerhöhung im Telephonnachtverkehr würde wohl auf starken Widerstand stossen; sie könnte die Annahme des revidierten Postverkehrsgesetzes gefährden.

Die Erhöhung des Zollquittungsstempels wäre an sich tragbar. Bei dieser Zollnebengebühr handelt es sich um die für die Ausfertigung der Zollquittungen erhobene Abgabe von 4 % des Zollbetrages. Gegen eine Erhöhung dieser Abgabe werden jedoch handelspolitische Bedenken vorgebracht. Es wird auf die unliebsamen Auseinandersetzungen mit den USA hingewiesen, welche die seinerzeitige Erhöhung einer andern Zollnebengebühr, nämlich der statistischen Gebühr im Warenverkehr mit dem Ausland, zur Folge hatte. Obwohl die Erhöhung des Zollquittungsstempels auf z.B. 6 % eine kaum spürbare Mehrbelastung bedeuten und sich auf die gesamte Einfuhr gleichmässig verteilen würde, ist es doch vorzuziehen, eine solche Massnahme nicht isoliert,

932 sondern in Zusammenhang mit andern Veränderungen auf dem Gebiet des Zollwesens ins Auge zu fassen.

Bei Erörterung der Frage einer Weinzollerhöhung ist auf das Zusatzabkommen vom 14. Juli 1950 zum Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Italien Bücksicht zu nehmen. Nach diesem Zusatzabkommen kann Fasswein zu folgenden Zollansätzen belastet werden: Natur wein mit einem Alkoholgehalt bis 13 %: Pos. 117 a1 roter 34.-- (heute 24.--) Pos. 117 a2 weisser . . . ' . . 34.-- (heute 24.--) Mit einem Alkoholgehalt von über 13 %: Pos. 117h1 roter 42.-- (heute 30.--) Pos. 117 b2 weisser 46.--(heute 88.--)· Auf den Weinen der genannten Positionen wird gemäss Bundesratsbeschluss vom 22. Dezember 1950 in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1951 ausser dem Zoll noch ein Zuschlag von Fr. 8 per 100 kg brutto zur Speisung des Weinbaufonds erhoben. Demnach wäre im Kahmen des Zusatzabkommens mit Italien noch eine Mehrbelastung von Fr. 2 für die Weine der wichtigsten Position 117 a1 sowie der Position 117 a 2 und.von Fr. 4 für Weine der Position 117 b1 bzw. von Fr. 5 für Weine der Position 117 b2 möglich.

Anlässlich der Veröffentlichung des schweizerisch-italienischen Zusatzabkommens im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 26. Juli 1950 wurde aber ausdrücklich hervorgehoben, dass die neuen mit Italien vereinbarten Zollansätze nicht sofort in Kraft treten werden. Vielmehr würden schweizerischerseits einstweilen die bisherigen Zölle autonom weiterhin angewendet. Es bleibe eingehenden Abklärungen und Erhebungen im Rahmen der allgemeinen Zollpolitik vorbehalten, zu entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang von den Möglichkeiten der Erhöhung der geltenden Zölle Gebrauch gemacht werden solle.

· ·.

Unter diesen Umständen ist die Heraufsetzung der geltenden Zollansätze für Wein nicht leicht möglich..Es sollte nach Auffassung der Handelsabteilung auch mit dieser Massnahme bis zur Änderung der geltenden Gebrauchszollansätze im Eahmen der allgemeinen Zolltarifpolitik zugewartet werden. Immerhin dürfte es gerechtfertigt sein, den Zoll auf Fasswein im Ausmass der vorhandenen Marge dann zu erhöhen, wenn durch die Einführung einer Getränkesteuer die fiskalische Belastung des Weines ohnehin neu geordnet wird. Die Zollerhöhung könnte in diesem Fall zur Beruhigung der inländischen Weinproduzenten beitragen, die eines
verstärkten Schutzes teilhaftig würden.

4. Schlussfolgerungen Aus den dargelegten Gründen ist der Bundesrat dazu gelangt, folgende Änderungen seiner ursprünglichen Vorlage, soweit diese eine zusätzliche Getränkebesteuerung zum Gegenstand hat, ins Auge zu fassen:

933 o. In die künftige Ausführungsgesetzgebung über die Getränkebesteuerung soll eine Bestimmung aufgenommen werden, durch welche die Steuerrückwälzung auf die Getränkeproduzenten verboten und unter Strafe gestellt wird (ygl. Ziff. l, fe, hievor).

6. Die zusätzliche Getränkebesteuerung soll in der Form von Zuschlägen zur Warenumsatzsteuer verwirklicht werden. Diese Zuschläge sind für die fiskalisch wichtigsten Getränkearten so zu bemessen, dass während der Geltungsdauer des Finanzierungsbeschlusses die Warenumsatzsteuer verdoppelt wird (ygl. Ziff. 2, a, hievor). Abweichungen sind für alkoholfreie Kunstgetränke, Schaumweine, Weinspezialitäten und Wermut vorzusehen.

c. Der Ausfall, der als. Folge der Eeduktion der fiskalischen Ansprüche an eine zusätzliche Getränkebesteuerung zu erwarten ist, soll durch die Wiederherstellung der Warenumsatzsteuer auf Feingebäck, Konfiserie- und Zuckerwaren, Schokolade und Delikatessen ausgeglichen werden (vgl. Ziff. 2, c, hievor).

' IV. Die Anträge des Bundesrates 1. Rüstungszuschläge zur Warenumsatzsteuer auf Getränkeumsätzen a. Der Bundesrat beantragt, an Stelle der ursprünglich vorgesehenen Getränkesteuer Eüstungszuschläge zur Warenumsatzsteuer vorzusehen in der Höhe von 4 % des Entgeltes bei Detaillieferungen und 6 % des Entgeltes bei Engroslieferungen, für die Umsätze von Süssmost und alkoholfreiem Traubensaft von 2 % bei Detaillieferungen und 2 % % bei Engroslieferungen und für die Umsätze von Schaumweinen, Weinspezialitäten und Wermut · 14 % bei Detaillieferungen und 21 % bei Engroslieferungen. Wie sich diese Eüstungszuschläge auswirken, ist aus der Tabelle in Abschnitt III, 2 a ersichtlich. Der Steuerertrag würde sich von den in der ursprünglichen Vorlage vorgesehenen: 40 Millionen Franken auf 27 Millionen Franken reduzieren.

Die weitgehende Vereinheitlichung des Steuersatzes für Getränkeumsätze trägt den Begehren Eechnung, die im Parlament gestellt worden sind. Es ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass eine steuerliche Begünstigung des Umsatzes alkoholfreier Getränke sich nicht rechtfertigen lasse. Die zusätzliche, Getränkebesteuerung soll, im Gegensatz zu den Eüstungszuschlägen zur Wehrsteuor, eine Belastungsverteilung auf breitester Grundlage bewirken; darum .

erscheint es richtig, dass auch die Kreise der Bevölkerung, welche alkoholfreie Getränke
konsumieren, zu einem Beitrag an die Eüstungsfinanzierung herangezogen werden, und dass die Verbraucher allgemein durch die neue Steuer im Verhältnis ihrer Aufwendungen für nicht lebensnotwendige Getränke belastet werden. Auch Süssmost und alkoholfreier Traubensaft, sollen nicht gänzlich ausgenommen werden; mit Eücksicht auf den Nährwert und die volkshygienische Bedeutung dieser Getränke ist aber ein reduzierter Ansatz angebracht.

, : Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

65

934 Die Gleichmässigkeit der auf rein fiskalische Ziele ausgerichteten zusätzlichen Belastung bei den Umsätzen der wichtigsten Getränkearten rechtfertigt sich aber auch in Anbetracht der Vorbelastungen, die dem Konsum alkoholischer Getränke aufliegen. Die gegenwärtige und künftige Gesamtbelastung der Umsätze: der. fiskalisch wichtigsten Getränkearten ist aus nachfolgender Auf Stellung ersichtlich.

Gegenwärtige Belastung Detail.Bngroslieferung liefemng
Schaumweine, Weinspezialitäten und Wermut . .

Wein, Obstgärsaft .

Bier . . . . i Alkoholfreie Kunstgetränke. . .

Süssmost und alkoholfreier Traubensaft . .

41) 4*) 15 3) 2 2)

6 :6i).

27 3) 2,52)

22)

2,52)

Künftige Gesamtbelastung DetailEngroslieferung: lieferung in Prozent in Prozent

.18 8 19 6

27 12 33 8,5

1 ) 2 ) 3

Zuzüglich 10% Luxussteuer auf Schaumweinen.

Warenumsatzsteuer.

.' . ' ) Biersteuer, Grundzoll, Malzzollzuschlag und Warenumsatzsteuer.

Die Zölle sind in dieser Übersicht nicht berücksichtigt, .ebensowenig die unterschiedlichen Abgaben, welche auf Spirituosen neben der Warenumsatzsteuer erhoben werden. Kernobst- und Spezialitätenbranntwaine sowie ausländische Branntweine sind zurzeit im Durchschnitt mit 20-50 % des .Detailhandelspreises belastet und die mit Trinksprit hergestellten inländischen sowie die eingeführten Liköre und Bitter mit 20-40 % (Abgabe auf gebrannten Wassern und Trinkspritbelastung bzw. Zoll- und Monopolgebühr plus Warenumsatzsteuer).

Wenn man der zusätzlichen Belastung des Getränkeverbrauchs die Form von Zuschlägen zur Warenumsatzsteuer geben will, die, abgesehen vom Fall der alkoholfreien Kunstgetränke, der Schaumweine, der Weinspezialitäten und des Wermuts eine Verdoppelung der Warenumsatzsteuer bedeuten wird, so ist eine Durchführung in der denkbar einfachsten Form gewährleistet.

b. L'assi man so die den Getränkeumsätzen zugedachte Mehrbelastung in der Warenumsatzsteuer aufgehen, so bedarf die Frage, ob sie den Charakter einer Mengen- oder einer Wertsteuer haben solle, der Überprüfung. In den bisherigen Verhandlungen wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass eine nach Mengeneinheiten berechnete. Weinsteuer zu-einer relativen Mehrbelastung des billigen Importweines und damit zu einer willkommenen Begünstigung der Weine inländischer Produktion führen würde. Dem wurde allerdings entgegengehalten, die Vorzüge einer Besteuerung nach Mengeneinheiten seien problematisch, da die Schweiz nicht nur billige Weine einführe und nicht nur hochwertige Weine erzeuge. Gegen die Mengensteuer spreche nicht nur, dass gerade

935 geringwertige Schweizerweine oft schwer absetzbar seien, ; und dass sich die relative Mehrbelastung billiger Produkte sozial ungerecht auswirke; es sei auch zu beachten, dass die Wertbesteuerung dem Charakter einer Genussmittelbesteuerung in viel höherem Masse gerecht werden und sich der sonst durchwegs nach dem Wert berechneten Warenumsatzsteuer viel '· besser einfüge.

Solange sich keine einheitliche Auffassung darüber herausgebildet hat, welcher Art der Steuerbemessung der Vorzug zu geben sei; dürfte ,es sich indessen doch empfehlen, den Gesetzgeber zu ermächtigen, die Berechnung der Steuer auf Getränkeumsätzen nach Mengeneinheiten anzuordnen. Würde in der Folge von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so wäre dann allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dags die Steuer auf Umsätzen von Getränken einer bestimmten Art nicht sowohl nach dem Wert (für die Belastung im Ausmass der bisherigen Warenumsatzsteuer) als auch nach der Menge (für die Büstungszuschläge) zu berechnen sei; es wäre vielmehr zur Vermeidung von Komplikationen zu bestimmen, dass für die ganze erhöhte Warenumsatzsteuer, die den in Frage kommenden Getränkearten zugedacht ist, die Menge als Bemessungsgrundlage gelte.

c. Die Eüstungszuschläge zur Warenumsatzsteuer werden bei den gleichen Personen und Unternehmungen zu erheben sein, welche die gegenwärtige Warenumsatzsteuer zu entrichten haben. In Betracht kommen in der Hauptsache die Grossisten im Sinne von Artikel 9 des Warenumsatzsteuerbeschlusses.

In den Fällen, in denen der Weinbauer oder Landwirt seine Erzeugnisse direkt einem Nichtgrossisten liefert (Gastwirt, Konsument), hat dieser mit der Warenumsatzsteuer auch die Eüstungszuschläge zu entrichten, sofern seine direkten Bezüge beim Urproduzenten einen bestimmten Umfang überschreiten (Art. 8 des Warenumsatzsteuerbeschlusses). Die Eüstungszuschläge zur Warenumsatzsteuer werden also, wie es auch eine spezielle Getränkesteuer getan'hätte (Botschaft vom 16. Februar 1951, S. 67), Landwirte und Weinbauern, die ausschliesslich Erzeugnisse des selbst bebauten Bodens liefern und deshalb nicht als Grossisten gelten (Art. 11 des Warenumsatzsteuerbeschlusses), unbehelligt lassen.

Damit sich die zusätzliche Belastung des Getränkeumsatzes auf die Preise von Anbeginn an möglichst gleichmässig auswirkt, müssen die einen bestimmten Umfang
übersteigenden Getränkevorräte von Detailhändlern, Gastwirten und Fabrikationsbetrieben, die nicht Grossisten sind, steuerlich erfasst werden.

2. Wiederherstellung der Warenumsatzsteuer auf feinen Esswaren a. Es ist einleuchtend, dass als Seitenstück zu der vorgeschlagenen Erhöhung der Steuer vom Verbrauch nicht lebensnotwendiger Getränke die Aufhebung der Steuerfreiheit des Verbrauchs nicht lebensnotwendiger Esswaren verlangt wird ; es wird aber nicht angehen, die erneut der Besteuerung zu unterwerfenden Esswarenumsätze ebenso hoch zu belasten wie die Getränkeumsätze. Gegen ein solches Vorgehen spräche nicht nur die Tatsache, dass diese

936

Umsätze eben erst von der Besteuerung gänzlich befreit worden sind, sondern insbesondere auch die sehr engen Grenzen, die steuertechnisch einer Abstufung der Belastungen nach dem Grade der Entbehrlichkeit der Waren gesetzt sind.

Es empfiehlt sich darum, auf sie einfach erneut diejenigen Steuersätze anzuwenden, die bis zum 30. Juni bzw. bis zum 31. Dezember 1950 massgebend waren: 2 % bei Detaillieferungen und 2% % bei Engroslieferungen.

b. Die Besteuerung von Esswaren mit Genussmittelcharakter hat dort ihre Grenze, wo nach allgemein üblicher Auffassung eine Essware als lebensnotwendig gilt. Es ist jedoch bei einer Selbstveranlagungssteuer aus praktischen Gründen nicht möglich, die Abgrenzung zwischen zu besteuernden und nicht zu belastenden Waren derart zu treffen, dass sie jedem Einzelfalle gerecht wird. So ist erfahrungsgemäss eine rationelle Unterscheidung zwischen steuerbaren und steuerfreien Backwaren nur möglich, wenn die Befreiung auf alle .aus dem üblichen Brotteig ohne jegliche Zugabe hergestellten Brote (Grossund Kleinbrote in jeder Form) begrenzt wird. In Anbetracht des niedrigen Steuersatzes ist es indessen von geringer Bedeutung, wenn einzelne Waren, deren Genussmittelcharakter nicht allgemein anerkannt ist, steuerlich belastet werden. Anderseits darf in Kauf genommen werden, dass gewisse Esswaren, wie Honig, Obstkonserven und Charcuteriewaren, aus G-ründen der Vereinfachung von der Besteuerung ausgenommen bleiben.

Aus diesen Erwägungen schlägt der Bundesrat vor, die Wiederherstellung der Warenumsatzsteuer auf die folgenden Esswaren zu beschränken: Feinbackwaren (alle Backwaren mit Ausnahme des Brotes), Zuckerbäckerwaren (alle Backwaren mit Zuckerzusatz), Zuckerwaren und andere Könfiseriewaren (ausgenommen Zucker), Schokolade, Wildbret, Geflügel, Schalen- und Krustentiere, Kaviar und ähnliche Delikatessen.

c. Durch die Ausdehnung der Warenumsatzsteuer auf die feinen Esswaren werden die Personen und Unternehmungen (Bäckereien, Konditoreien und Bäcker- und Zuckerbäckerwaren sowie Schokolade herstellende Fabrikationsunternehmungen), welche bereits seit der Einführung der Warenumsatzsteuer im Jahre 1941 bis Mitte 1950 die Pflichten als Grossisten zu erfüllen hatten, wieder als Steuerpflichtige erfasst. Diese Unternehmungen unterstehen übrigens seit dem 1. Januar 1951 nach einem halbjährigen
Unterbruch grundsätzlich wiederum der Steuerpflicht. Indessen haben heute nur diejenigen unter ihnen mit der Steuerverwaltung abzurechnen, die neben steuerfreien Umsätzen von Esswaren auch steuerbare Umsätze aufweisen sowie die, welche von der Grossistenbescheinigung zum steuerbaren Bezug von Werkstoffen Gebrauch machen.

Sollte es sich aus Konkurrenzgründen als wünschbar erweisen, den Kreis der Steuerpflichtigen auch auf Hersteller von feinen Esswaren mit einem Jahresumsatz von weniger als 35 000 Franken auszudehnen, um zwischen den Grossisten und diesen Kleinunternehmungen steuerlich möglichste Gleichbehandlung zu erreichen, so wäre für diese die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen nach einem einfachen Pauschalverfahren vorzusehen.

937

Die Besteuerung der Umsätze von feinen Esswaren wird nach den vorstehenden Darlegungen weder den betroffenen Kreisen unzumutbare Belastungen bringen noch zu einer ins Gewicht fallenden Vergrösserung des Verwaltungsapparates führen.

, 3. Die neuen Gesamtbelastungen durch Warenumsatzsteuer und Rüstungszuschläge Die Neuerungen nach Ziffern l und 2 würden zu folgenden Gesamtbelastungen durch Warenumsatzsteuer und Eüstuiigszuschläge führen: Geltende Ordnung DetailEngroslieferung ' lieferung

Schaumweine, Weinspezialitäten, . Wermut. . . . . . . . . . .

Sonstige alkoholische Getränke .

Alkoholfreie Kunstgetränke . . .

Süssmost und alkoholfreier Traubensaft .: Brennstoffe, Seifen, landwirtschaftliche Hilfsstoffe Feine Esswaren Übrige Waren0)

%

Neue Ordnung DetailEngroslieferung lieferung

%

4 *) 4 2

6 6 2%

2

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%

18, 8' '.'· , 6 ; :

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,

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2% 2% 6

1 ) Dazu auf Schaumweinen die Luxussteuer im Betrage von 10 % des DetailVerkaufspreises.

..

.

.

' .

2 ) Soweit ihr Umsatz nicht, wie der gewöhnlicher Esswaren, steuerfrei ist.

V. Dringlichkeit der Finanzierung Wir haben bereits in der Botschaft vom 16. Februar (S. 40 ff.) auf die währungs- und konjunkturpolitischen Gefahren hingewiesen, die sich aus der Durchführung des Eüstungsprogrammes ergeben müssten, wenn nicht gleichzeitig durch eine angemessene Einnahmenvermehrung der Inflationsgefahr begegnet wird, die mit der allgemeinen Überbeschäftigung der Wirtschaft verbunden ist. In steigendem Masse beginnen sich die damals genannten \Teuerungsiaktoren auszuwirken: Preissteigerungen auf den Weltmärkten, die vermutlich erst zum Teil auf das inländische Preisniveau übergegriffen haben, allgemeine Anspannung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes infolge der Erhöhung des Exportes, Inangriffnahme der Eüstungsproduktion und dadurch yeranlasste Belebung der inländischen Investirons- und Bautätigkeit. Den sichtbaren Aus1 druck findet diese Entwicklung im allmählich steigenden Lebenskostenindex.

Wohl steht er immer noch tiefer als die Vergleichszahlen fast aller andern Lä,nder, aber das darf kein Grund sein, die Hände in den Schoss zu legen und sich damit zu trösten, dass die Schwierigkeiten der Inflationsbekämpfung anderwärts noch grösser sind als bei uns. Die Schweiz als rohstoffarmes Binnenland

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hat ohnehin, auch bei normalen Verhältnissen, im Güteraustausch mit dem Ausland grosse Schwierigkeiten zu überwinden. .

Sollte der Inflationsdruck anhalten, was bei einer Verschlechterung der öffentlichen Finanzen zu erwarten wäre, so würde nicht nur die Festigkeit unserer Währung und unsere Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland gefährdet, sondern es wäre auch im Inland mit unvermeidlichen Störungen des Preis- und Lohngefüges und damit; des wirtschaftlichen und sozialen Gleichgewichtes zu rechnen. Dem kann nur begegnet werden, wenn alle für die Bekämpfung der Geldwertverschlechterung zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt werden.

Wie die Wirtschaft durch freiwillige Vereinbarungen preis- und kreditpolitischer Art den Auftriebstendenzen entgegenwirkt, so hat auch der Bundesrat, dort wo er die Verantwortung trägt, bereits eine Eeihe von Massnahmen zur Inflationsbekämpfung getroffen. Es sind dies: die Fortsetzung der Sterilisierungspolitik, die je nach der Entwicklung am Geld- und Kapitalmarkt noch verstärkt werden kann; die ständige Überprüfung und Einschränkung der nichtmilitärischen Ausgaben, besonders der Bauten ; die Verstärkung der Preisüberwachung; die Weiterführung der Politik der offenen Tür für ausländische Waren und Arbeitskräfte und die Begünstigung der Eeservebildung in der privaten Wirtschaft.

; Den wichtigsten Pfeiler dieser koordinierten Abwehrmassnahmen bildet ohne Zweifel ein gesunder Staatshaushalt. Noch jede Inflation ist bisher durch Erhöhung der . staatlichen Ausgaben ohne gleichzeitige entsprechende Einnahmenvermehrung ausgelöst oder zum mindesten gefördert worden, umgekehrt ist das wirksamste Mittel gegen einen Inflationsdruck noch immer die Beschränkung der Nachfrage, durch Abschöpfung von Kaufkraft auf möglichst breiter Basis gewesen. Eine solche Kaufkraftabschöpfung drängt sich auch heute gebieterisch auf, nachdem die Wirtschaft aufs äusserste angespannt ist und gleichzeitig die Notwendigkeit der Büstung zusätzliche Staatsausgaben mit sich bringt. Würde auf dieses Mittel der Inflationsbekämpfung verzichtet, so wäre der Erfolg aller übrigen Abwehrmassnahmen in Frage gestellt., Über alle Erwägungen innenpolitischer Natur hinweg müssen daher kaufkraftabschöpfende Staatseinnahmen geschaffen werden. Sie sind geeignet, den Inflationsdruck zu beseitigen, und zugleich
garantieren sie eine gesunde Währung und dauernde Konkurrenzfähigkeit ,,unserer Wirtschaft gegenüber dem Ausland. Die Erhöhung der Einnahmen des Bundes in Zeiten der Voll- und Überbeschäftigung der Wirtschaft bietet zudem die beste Gewähr dafür, dass in Zeiten drohender Arbeitslosigkeit der Staat in der Lage.sein wird, der Wirtschaft wirkungsvoll beizustehen.

' · :· Aus all diesen Gründen'ergibt sich die Notwendigkeit, heute schon neue Einnahmenquellen für die Eüstungsfinanzierung zu beschliessen und nicht erst morgen, wenn die Konjunktur vielleicht bereits abflaut. Vor allem müssen wir die gelegentlich zu hörende Meinung, die Eüstungsfinanzierung solle big zur

939 definitiven Neuordnung des Bundeshaushaltes aufgeschoben werden, mit Nachdrück ablehnen.!

.

Die zurzeit ' verhältnismässig gute Finanzlage des Bundes darf nicht zu falschen Schlüssen verleiten. Sie ist weitgehend auf die hohen Zollerträgnisse zurückzuführen, die, wie die neueste Entwicklung der Einfuhren zeigt, rasch wieder zurückgehen können. Die Erschliessung besonderer Einnahnienquellen für eine wenigstens teilweise Finanzierung des ausserordentlichen Büstungsprogrammes ist darum nach wie vor dringendes Erfordernis. Ein Verzicht auf : dieses finanzielle Opfer für unsere Landesverteidigung liesse sich um so weniger verantworten, als die vorgeschlagenen Fiskalmassnahmen für jedermann eine Belastung darstellen, die im Vergleich zu den Steuerlasten in anderen Ländern immer noch als bescheiden zu bezeichnen ist. Wir hoffen darum bestimmt, dass unsere Vorlage die 'Zustimmung des Parlamentes und des Volkes finden werde.

VI. Der Bundesbeschlussentwurf 1. Einheitliche Vorlage Das Finanzierungsprogramm, welches der Bundesrat mit seiner Botschaft vom 16. Februar 1951 den Bäten unterbreitet hat, sah drei Massnahmen vor, die getrennt durchzuführen gewesen wären, sich aber gegenseitig insofern ergänzten, als sie gesamthaft zu einer ausgeglichenen Verteilung der. neuen Belastungen auf Besitz und Verbrauch führten. Wegen dieses systematischen Zusammenhangs der Massnahmen wollten die Kate nicht gesondert über die . an sich unangefochtenen Rüstungszuschläge zur Wehrsteuer und über die Aufhebung der Kantonsanteile am Militärpflichtersatz Beschluss fassen. Sie befürchteten, dass eine getrennte Beschlussfassung und Volksabstimmung zu einem Ergebnis führen könnte, durch welches das Belastungsgleichgewicht gestört würde.

Aus diesem Grunde befürwortet der Bundesrat auch mit der neuen Vorjage die Anordnung der vorgeschlagenen Massnahmen in einen einheitlichen Beschluss. Er hält den systematischen Zusammenhang dieser Massnahmen für wichtig genug, um den Nachteil in Kauf zu nehmen, dass .der Abstimmungsberechtigte nicht zu den einzelnen Programmpunkten gesondert Stellung nehmen kann, dass im Falle einer Verwerfung der Vorlage nicht eindeutig erkennbar sein wird, welcher Teil des Programms den Ausschlag gab, und dass infolgedessen dann Ungewissheit darüber bestünde, in welcher Eichtung in der Folge eine Ersatzlösung
zu suchen wäre.

Der Bundesrat konnte auch einem zur Diskussion gestellten Vorschlage nicht beipflichten, der dahin ging, zwei Vorlagen vorzubereiten, von denen Sich die eine auf die Eüstunggzuschläge zur Wehrsteuer und den Abbau der Kantonsanteile am Militärpflichtersatz, die andere auf die Erhöhung der Steuer auf Getränkeumsätzen und Wiederherstellung der W*arenumsatzsteuer auf Genussmitteln bezogen hätte, wobei jede der beiden Vorlagen mit der

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Klausel zu versehen wäre, dass sie nur in Kraft treten solle, wenn auch die andere angenommen und in Kraft gesetzt wird. Ein solcher Abstimmungsmodus hätte freilich den Vorteil, dass der Bürger völlig frei zu den beiden Gruppen von Massnahmen Stellung nehmen könnte. Der Bundesrat hat aber Bedenken, auch in dieser Form den engen systematischen Konnex, der zwischen den verschiedenen Massnahmen besteht, aufzulösen und eine bedingte Abstimmung vorzuschlagen, trotzdem die Volksabstimmung vom 4. Juni 1939 über den Bundesbeschluss betreffend die Eröffnung und die teilweise Deckung von Krediten zum Ausbau der Landesverteidigung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit als Präzedenzfall angerufen werden könnte.

2. Die einzelnen Bestimmungen des Bundesbeschlusses :

Zu Artikel l Artikel l lehnt sich an Artikel 2 des bundesrätlichen Beschlussesentwurfes vom 16. Februar 1951 (Botschaft betreffend das Rüstungsprogramm und seine Finanzierung) an. Die Formulierung nach Artikel 2 des Beschlusses des Ständerates vom 29. März 1951 («Zur teilweisen Deckung des auf 1464 Millionen veranschlagten Aufwandes für die Verstärkung der Landesverteidigung ... ») empfiehlt sich nicht, da sie nicht zum Ausdruck bringt, dass es sich um die Befriedigung des restlichen Geldbedarfs für die Rüstung handelt.

Zu Artikel 2 Die Absätze 2 und 3 von Artikel 2 entsprechen den Absätzen 2 und 3 von Artikel 3 der Vorlage vom 16. Februar 1951, dem die eidgenössischen Räte zugestimmt haben; sie sind in,der Botschaft vom 16. Februar 1951, Seite 56 ff.

und 72 ff. erläutert worden. Nach Absatz l sollen die Rüstungszuschläge zur Wehrsteuer für die Jahre 1952 bis 1954'erhoben werden. Eine Rückwirkung auf den 1. Januar 1951, wie sie in der Vorlage vom 16. Februar 1951 vorgesehen war, rechtfertigt sich angesichts der inzwischen eingetretenen Verzögerung der Finanzierungsmassnahmen nicht mehr.

Zu Artikel 3 Artikel 3 hat die Wiederherstellung der Steuer auf Umsätzen von Esswaren mit Genussmittelcharakter zum Gegenstand. Er wirkt sich als Beschränkung der im Jähre 1950 erweiterten Freiliste nach Artikel 14, Absatz l, lit. b, des Warenumsatzsteüerbeschlusses aus und macht die Inhaber von Bäckereien, Konfiserien, Fabrikationsbetrieben für Süsswaren und dergleichen, die bis Ende Juni 1950 . bereits der Steuerpflicht unterstellt waren, neuerdings unbeschränkt abrechnungspflichtig.

. In Absatz 2 wird klargestellt, dass die in Rede stehenden Esswarenumsätze wie vor ihrer Freistellung im Jahre 1950 zu den Vorzugssätzen von 2% (Detaillieferungen) und 2%% (Engroslieferungen) besteuert werden sollen.

;

94l Zu Artikel 4

Absatz 1. Wird.die zusätzliche Belastung des Getränkekonsums nicht auf dem Wege einer besonderen Getränkesteuer, sondern durch Rüstungszuschläge zur geltenden Umsatzsteuer verwirklicht, so bedeutet das, dass die Umsätze im Inland und die Einfuhr von Getränken, die von der Warenumsatzsteuer ausgenommen sind (z.B. Milch), befreit bleiben., . : Absatz 2. Ferner fordert ein solches Vorgehen eine Abstimmung der erhöhten Steuersätze für Detail- und für Engroslieferungen in der Weise, ; dass die Anwendung des hönern Satzes auf Lieferungen zu Engrospreisen im.Durchschnitt zur nämlichen Belastung der Ware führt, wie diejenige des tieferen Steuersatzes auf Lieferungen zu Detailpreisen. Die unter lit a und b vorgeschlagene Differenzierung der Steuersätze dürfte dem entsprechen.

Von der Tarifänderung abgesehen wird die vermehrte Belastung des Getränkekonsums keine wesentliche Korrektur der Ordnung erheischen, die der Erhebung der Warenumsatzsteuer zu Grunde liegt; das bisher angewandte Bezugsverfahren (periodische Abrechnung mit nachfolgender amtlicher Kontrolle bei Inlandumsätzen, amtliche Veranlagung bei der Einfuhr) kann beibehalten werden. Immerhin könnte es notwendig werden, einer durch die Erhöhung der Steuer auf Getränkeumsätzen hervorgerufenen Störung der Marktverhältnisse zu begegnen. Eine solche Störung wäre nicht ausgeschlossen, wenn Detaillisten und Konsumenten wegen der Steuererhöhung ihren Bedarf an Getränken in vermehrtem Masse unter Umgehung der Grossisten durch Bezüge beim Urproduzenten (Weinbauern, Landwirt) decken würden. Da solche Bezüge nach der geltenden Ordnung (Art. 8, Absatz l, lit. b des Warenumsatzsteuerbeschlusses) nur dann steuerbar sind, wenn ihr Gegenwert im Kalendervierteljahr 1000 Franken übersteigt, könnte eine im Gefolge der Steuererhöhung eintretende Änderung der Einkaufsgewohnheiten die Herabsetzung dieses Grenzbetrages als geboten erscheinen lassen. Zu einer solchen der Störung der Marktverhältnisse begegnenden und das Steuereinkommen sichernden Massitahme wäre nach Artikel 5, Absatz l der Finanzordnung 1951 bis 1954 und nach Artikel 7 der Vorlage die Bundesversammlung zuständig.

Absatz 3. Die Umsatzsteuer auf der Getränkeeinfuhr wird zusammen mit dem Zoll erhoben und wie dieser nach der Warenmenge berechnet. Der Steuersatz je Mengeneinheit muss deshalb auf den Warenwert
abgestimmt werden (Artikel 49 des Warenumsatzsteuerbeschlusses). Ist die zu diesem Satze berechnete: Steuer im Einzelfalle höher oder geringer als die nach dem Wert berechnete, so,,kann sie durch Bückerstattung ; oder Nachforderung berichtigt werden.

' ' . . , Absatz 4. Wenn es sich auch nicht empfiehlt, die Steuer auf Getränkeunisätzen allgemein nach der Warenmenge zu bemessen, so rechtfertigt es sich doch, im Verfassungsbeschluss die Möglichkeit der Mengenbesteuerung vorzusehen, um von ihr Gebrauch machen zu können, wenn sich dies als erwünscht erweisen sollte. Arn ehesten dürfte sich ein solches Bedürfnis in bezug auf die

942 Bierlieferungen der Brauereien geltend machen, da sich die neben der Warenumsatzsteuer zu erhebende Biersteuer gleichfalls nach Mengeneinheiten bemisst.

Absatz 5. Da die Rüstungszuschläge zur Steuer auf Getränkeumsätzen nur die Lieferungen und den Eigenverbrauch durch Steuergrossisten, den Bezug beim Urproduzenten durch Nichtgrossisten und den Import von Getränken erfasst, muss bei ihrer Einführung (wie bei derjenigen der Warenumsatzsteuer) von den Getränkevorräten der nicht als Steuergrossisten registrierten Getränkehersteller und -händler (Detaillisten und Gastwirte) eine Lagersteuer erhöben werden, um unter den im Wettbewerb stehenden Unternehmungen die erforderliche Belastungsgleichheit herbeizuführen. Es handelt sich dabei um eine einmalige ' Massnahme, durch welche nur die im Zeitpunkt der Einführung der erhöhten Steuer vorhandenen inländischen Getränkevorräte erfasst werden sollen, und zwar nur insoweit, als ihr Wert 8000 Franken übersteigt.

Landwirte und Weinbauern schulden für die Vorräte an Getränken, die sie in ihrem eigenen Landwirtschafts- oder Weinbäubetrieb hergestellt haben, keine Lagersteuer. Diese Vorräte werden vom Eüstungszuschlag zur Warenumsatzsteuer erfasst, wenn sie von einem Grossisten übernommen und weitei> geliefert oder von einem Nichtgrossisten direkt beim Produzenten bezogen ; werden.

.

- · ·.

" Absatz 6. In den parlamentarischen Verhandlungen .über die Getränkesteuer ist die Anordnung von Massnahmen gegen die Eückwälzung der Belastung auf den inländischen Getränkeproduzenten gefordert worden (Beschluss des Ständerates vom 11.. April 1951). Dies geschah in der Meinung, dass namentlich der inländische Weinbauer davor geschützt werden sollte, mit der von seinen Kunden geschuldeten, neben die Warenumsatzsteuer von 4 oder 6 % tretenden Getränkesteuer belastet, zu werden.

: " · .

Die Gefahr einer solchen Eückwälzung ist bei einer durch massige Zuschläge erhöhten Umsatzsteuer weniger gross als bei einer neben der Umsatzsteuer erhobenen besondern Getränkesteuer. Trotzdem empfiehlt es sich, in die. Verfassungsvorlage ein Eüekwälzungsverbot aufzunehmen, in der Meinung, dasa .durch die Ausführungsbestimmungen angeordnet werden soll, was seiner Einhaltung förderlich erscheint.

Im übrigen wird aber der Schonung der Urproduktion der Umstand dienen, dass Landwirte und
Weinbauern selber nicht als Steuersubjekte in Anspruch genommen werden, weshalb sie auch durch die bisherige Umsatzsteuer in ihren Absatzmöglichkeiten nicht beeinträchtigt wurden.

.

Zu Artikel 5

.

,

Wie in Abschnitt III, 2, a ausgeführt worden ist, empfiehlt es sich aus steuertechnischen Gründen, für die Umsätze von Schaumweinen den Eüstungszuschlag zur Warenumsatzsteuer auf 14 bzw. 21% festzusetzen und dafür während der Geltungsdauer des Finanzierungsbeschlusses die -Schaumweinumsätze von der Luxussteuer zu befreien.

943 Zu Artikel 6 Es wird auf die Ausführungen auf Seite 54 f. und 68 der Botschaft vom 16. Februar 1951 verwiesen.

'· · Zu Artikel 7 Absatz 1. Die Ausführungsbestimmungen werden nur eine: beschränkte Zahl von Einzelheiten zu regeln haben.

' Zu Artikel 2 werden beispielsweise ergänzende Vorschriften, aufzustellen sein in bezug auf den Eüstungszuschlag zur Wehrsteuer inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Handelsgesellschaften ohne ; juristische Persönlichkeit, den Zuschlag zur Pauschalsteuer nach Artikel 18 Ws des Wehrsteuerbeschlusses und den Zuschlag zu der nicht für ein volles Steuerjahr geschuldeten Wehrsteuer.

Artikel 3 bedarf einer gewissen^ Ausführung hinsichtlich der Umschreibung der Esswaren mit Genussmittelcharakter, Artikel 4 einer solchen hinsichtlich der Besteuerung der Einfuhr und der Getränkevorräte sowie hinsichtlich des Bückwälzungsverbots.

: Schliesslich erheischt die durch Artikel 6 getroffene Ordnung die Neufestsetzung des den Kantonen für die Veranlagung und des Bezuges des Militärpflichtersatzes zuzuerkennenden Kbstenersatzes.

Da der vorgeschlagene Verfassungszusatz alle wesentlichen materiellrechtlichen Bestimmungen über die neuen Steuermassnahmen uinfasst, rechtfertigt es sich, dass er den Erlass der erforderlichen Ausführungsvorschrifteii in :die Kompetenz der Bundesversammlung stellt, wie dies unter anderem auch der Bundesbeschluss vom 6. April 1939 beteffend Ergänzung der Bundesverfassung für die Eröffnung und teilweise Deckung von Krediten zum Ausbau der Landesverteidigung und zur Bekämpfung der, Arbeitslosigkeit sowie der Bundesbesehluss vom 29. September 1950 über die Finanzordnung 1951 bis 1954 getan haben. Dieses Vorgehen empfiehlt sich namentlich der Zeitersparnis wegen.

: Absatz 2 lehnt sich an Artikel 5 der Finanzordnung 1951 bis 1954 an. Er erlaubt der Bundesversammlung namentlich, von den Vorschriften über den Eüstungszuschlag zur Wehrsteuer und über die neuen Massnahmen auf dem Gebiete der Warenumsatzsteuer im Sinne einer Milderung der Steüerbelastung abzuweichen, wenn sich in der Folge,solche Erleichterungen als geboten erweisen sollten.

, !

944 Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen haben wir die Ehre, Ihnen den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Deckung der Eüstungsausgaben zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 30. November 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Ed. von Steiger Der Vizekanzler: Ch. Oser

945 (Entwurf)

.

;

Bundesbeschluss über

die Deckung der Rüstungsausgaben

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 14, Artikel 118 und Artikel 121, Absatz. l der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 80. November 1951, beschliesst:

·

'

'

l.

Die Bundesverfassung erhält folgenden Zusatz:

.' :

' i

Art. l Der Bund trifft zur Beschaffung der Mittel, deren er bis Ende 1954 zur Deckung der Kosten des Rüstungsprogramms von 1951, noch bedarf, die in den Artikeln 2 bis 6 bezeichneten Massnahmen.

Art. 2 1

Mit den für die Jahre 1952 bis 1954 geschuldeten Wehrsteuern wird ein Eüstungszuschlag erhoben.

2

Der Rüstungszuschlag beträgt · , : ä. für die natürlichen und die ihnen wehrsteuerrechtlich gleichgestellten , juristischen Personen : · 10 Prozent der ersten 200 Franken der Steuer vom Einkommen und vom Vermögen; 20 Prozent der nächsten 800 Franken der Steuer vom Einkommen und : vom Vermögen; ' · : · 30 Prozent des 500 Pranken übersteigenden Teiles der Steuer vom Einkommen und Vermögen; . ' ; ;

946

:

6. für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 20 Prozent der 'Steuer vom Reingewinn und von Kapital und Eeserven der Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie vom Reinertrag und vom Vermögen der Genossenschaften; c. für natürliche und juristische Personen 10 Prozent der nach Artikel 43 und 53, Absatz 2, des Wehrsteuerbeschlusses geschuldeten Jahressteuern; d. für natürliche und juristische Personen sowie für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften 20 Prozent der Steuer von den Bückvergütungen und Eabatten auf Warenbezügen.

3

Die Kantone sind am Ertrag des Rüstungszuschlages zur Wehrsteuer nicht beteiligt.

Art. 3 1

Die Lieferung, der Eigenverbrauch, der Bezug beim inländischen Urproduzenten sowie die Einfuhr von Feinbackwareh, Zuckerbäckerwaren, Zuckerund Konfiseriewaren, Schokolade, Wildbret, Geflügel, Kaviar und andern Delikatessen (wie Schalen- und Krustentiere) werden in Abweichung von Artikel 14, Absatz l, lit. &, und Artikel 48, Absatz 1. lit. b, des Warenumsatzsteuerbeschlusses vom Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zu diesem Artikel an bis zum 31. Dezember 1954 der Warenumsatzsteuer unterstellt.

2 Die Steuer nach Absatz l berechnet sich zu den in Artikel 19, Absatz l, lit. a und c, bezeichneten sowie zu den nach Artikel 49 des Warenumsatzsteuerbeschlusses festzusetzenden Ansätzen.

Art. 4 1

Mit der Warenurosatzsteuer, die vom Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zu diesem Artikel an bis zum 31. Dezember 1954 auf der Lieferung, dem Eigenverbrauch, dem Bezüge und der Einfuhr von Getränken fällig wird, wird ein Rüstungszuschlag erhoben.

' 2

Der Rüstungszuschlag beträgt: , a. bei Detaillieferungen und beim Eigenverbrauch nach Artikel 16, Absatz l, des Warenumsatzsteuerbeschlusses von Schaumweinen der in den Positionen 121 a und 121 b l<2 des schweizerischen Gebrauchszolltarifs genannten Art und von Weinspezialitäten und Wermut der in den Positionen 117c, 117d, 119a, 129a und 129b des schweizerischen Gebrauchszolltarifs genannten Art 14 % von Süssmost und alkoholfreiem Traübensaft 2% von den,übrigen Getränken , 4%

947 ,6. bei Engroslieferungen, beim Eigenverbrauch nach Artikel 16, Absatz 2, des Warenumsatzsteuerbeschlusses sowie beim Bezug vom Urproduzenten von Schaumweinen der in den Positionen 121a, 121h1'2 des schweizerischen Gebrauchszolltarifs genannten Art und von Weinspezialitäten und Wermut der in den Artikeln 117c, 117d, 119a, :129a und 129b des schweizerischen Gebrauchszolltarifs genannten Art 21% von Süssmost und alkoholfreiem Traubensaft ··; ' ' 2% % von den übrigen Getränken ' ' ; : 6 % 3

Der Eüstungszuschlag zur Steuer auf der Getränkeeinfuhr, ist so zu bemessen, dass er demjenigen nach Absatz l, lit. è, entspricht.

4 Die Bundesversammlung kann anordnen, dass allgemein oder für einzelne Getränkearten die Steuer vom Umsatz im Inland nach; Mengeneinheiten anstatt nach Entgelten oder nach dem Wert zu berechnen ist. Die nach Mengeneinheiten erhobene Steuer ist für die einzelnen Getränkearten so zu bemessen, dass sie annähernd den gleichen Ertrag abwirft wie die nach dem Entgelt oder [ Wert berechnete Stener.

: 5 Getränkehändler und Geträiikehersteller, die beim Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zu diesem Artikel nicht als Steuergrossisten registriert sind und in diesem Zeitpunkt im Inland über einen Vorrat an Getränken verfügen, ideren Umsatz nicht nach Artikel 14, Absatz l, ht. fe, des Warenumsatzsteuerbeschlusses, steuerfrei ist, haben von dem 3000 Franken übersteigenden, zum Preise für Engroslieferungen berechneten Wert dieses Vorrates eine Lagersteuer zu entrichten. Die Lagersteuer ist zu dem nach Absatz 2, lit. fo, für Engroslieferungen massgebenden Satze zu berechnen. Inländische Landwirte und Weinbauern schulden für'die Vorräte an Getränken, die im eigenen Landwirtschafts- oder Weinbaubetrieb hergestellt worden sind, keine: Lagersteuer.

: 6 Die Steuer auf dem Umsatz von Getränken, die aus Erzeugnissen des inländischen Wein- oder Obstbaus hergestellt werden, darf nicht i auf den Produzenten dieser Erzeugnisse rückgewälzt werden.

' .

Art. 5 , ' ; Während der Zeit vom Inkrafttreten der Ausführurigsbestimmungen zu Artikel 4 bis zum 31. Dezember 1954 wird die Luxussteuer auf den Detaillieferungen und dem Eigenverbrauch von Schaumweinen nicht erhoben.

'

Art, 6 Für die Jahre 1952 bis 1954 wird die Beteiligung der Kantone am Ertrag des Militärpflichtersatzes (Artikel 42, lit. e, der Bundesverfassung) aufgehoben.

' · / · " ' .

:Art. 7 ; 1 Über die zur Durchführung der Artikel 2 bis 6 erforderlichen Vorschriften beschliesst die Bundesversammlung endgültig.

:

948 2

Die Bundesversammlung kann von den Artikeln 2 bis 4 insoweit abweichen, als damit weder eine Erstreckung der Geltungsdauer bezweckt noch eine Mehrbelastung einzelner Steuerpflichtiger durch Erhöhung von Tarifansätzen herbeigeführt wird.

n.

1

Dieser Beschluss ist der Abstimmung des "Volkes und der Stände zu unterbreiten.

2 448

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Finanzierung der Rüstungsausgaben (Vom 30. November 1951)

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Jahr

1951

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49

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6097

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.12.1951

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917-948

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