Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Entwurf

(Waffengesetz, WG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Januar 20061, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Juni 19972 über Waffen, Waffenzubehör und Munition wird wie folgt geändert: Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 107 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung3, Art. 1

Zweck und Gegenstand4

Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen.

1

Es regelt den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:

2

a.

Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör;

b.

Munition und Munitionsbestandteilen.

Es hat zudem zum Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern.

3

1 2 3 4

BBl 2006 2713 SR 514.54 SR 101 Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Absatz 2 Einleitungssatz geändert.

2002-2420

2755

Waffengesetz

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, die Militärverwaltungen sowie die Zollund die Polizeibehörden.

1

Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes.

2

Die Bestimmungen der eidgenössischen Jagd- und Militärgesetzgebung bleiben vorbehalten.

3

Art. 4 1

2

Begriffe

Als Waffen gelten: a.

Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);

b.

Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;

c.

Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;

d.

Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;

e.

Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;

f.

Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder auf Grund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;

g.

Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die auf Grund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;

Als Waffenzubehör gelten: a.

Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;

b.

Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;

c. Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.

Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.

3

4 Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-AirWaffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.

Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.

5

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Waffengesetz

Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.

Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten nicht als gefährliche Gegenstände.

6

Art. 5

Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör5

Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:

1

2

3

4

5

a.

Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;

b.

militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;

c.

Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;

d.

Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;

e.

Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;

f.

Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihren wesentlichen Bestandteilen;

g.

Waffenzubehör.

Verboten ist der Besitz von: a.

Seriefeuerwaffen und Abschussgeräten nach Absatz 1 Buchstabe b sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;

b.

Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihren wesentlichen Bestandteilen;

c.

Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.

Verboten ist das Schiessen mit: a.

Seriefeuerwaffen;

b.

Abschussgeräten nach Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c;

c.

Feuerwaffen ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlagen.

Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.

Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a sowie die Absätze 1bis und 1ter geändert.

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Waffengesetz

5 Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.

Zu halbautomatischen Feuerwaffen abgeänderte schweizerische OrdonnanzSeriefeuerwaffen gelten nicht als Waffe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

6

Art. 6

Verbote und Einschränkungen im Zusammenhang mit Munition6

Der Bundesrat kann den Erwerb, den Besitz, die Herstellung und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Munition und Munitionsbestandteilen, die ein nachweislich hohes Verletzungspotential aufweisen, verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen.

1

Ausgenommen sind Munition und Munitionsbestandteile, die bei üblichen Schiessanlässen oder für die Jagd verwendet werden.

2

Art. 6a Abs. 17 Personen, die Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Waffenzubehör, für die ein Verbot nach Artikel 5 Absatz 1 besteht, durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten eine Ausnahmebewilligung beantragen.

1

Art. 6b Abs. 18 An Personen mit Wohnsitz im Ausland darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils nach Artikel 5 Absatz 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.

1

Art. 7

Verbot für Angehörige bestimmter Staaten

Der Bundesrat kann den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das

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Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Artikel 6 geändert.

Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Absatz 1 geändert.

Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Absatz 1 geändert.

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Waffengesetz

Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten: a.

wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht;

b.

um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen.

Die Kantone können Personen nach Absatz 1, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Personen- und Objektschutzaufgaben wahrnehmen, ausnahmsweise den Erwerb, den Besitz, das Tragen oder das Schiessen bewilligen.

2

Art. 7a (neu)

Durchführung

Von einem Verbot nach Artikel 7 Absatz 1 betroffene Personen müssen Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Verbots bei der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons melden.

1

Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einreichen. Andernfalls sind die Gegenstände innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person zu übertragen.

2

Wird das Gesuch abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen. Andernfalls werden sie beschlagnahmt.

3

Art. 7b (neu)

Verbotene Formen des Anbietens

Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile dürfen nicht angeboten werden, wenn die Identifikation des Anbieters oder der Anbieterin für die zuständigen Behörden nicht möglich ist.

1

Das Anbieten von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen an öffentlich zugänglichen Ausstellungen und Märkten ist verboten. Ausgenommen sind angemeldete Anbieter und Anbieterinnen an öffentlichen Waffenbörsen, die von den zuständigen Behörden bewilligt wurden.

2

Art. 9

Zuständigkeit9

Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Waffe erworben wird, erteilt.

1

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Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Artikel 9 geändert.

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Waffengesetz

Die Behörde holt vorgängig eine Stellungnahme der kantonalen Behörde nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 21. März 199710 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit ein.

2

Art. 9a Abs. 111 Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen der zuständigen kantonalen Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils berechtigt sind.

1

Art. 9b Abs. 112 Der Waffenerwerbsschein gilt für die gesamte Schweiz und ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils.

1

Art. 10 Abs. 113 Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden:

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a.

einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern;

b.

vom Bundesrat bezeichnete Handrepetiergewehre, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199514 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden;

c.

einschüssige Kaninchentöter und Schreckschusswaffen;

d.

Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder auf Grund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;

SR 120 Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Absatz 1 geändert.

Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Absatz 1 geändert.

Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a und b geändert.

SR 510.10

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Waffengesetz

e.

Imitationswaffen und Soft-Air-Waffen, die auf Grund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.

Art. 10a Abs. 4 (neu)15 Die übertragende Person kann sich bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons der erwerbenden Person danach erkundigen, ob dem Erwerb ein Hinderungsgrund entgegensteht. Voraussetzung ist das schriftliche Einverständnis der erwerbenden Person.

4

Art. 11 Abs. 2 Bst. c­e sowie Abs. 3 und 416 2

Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: c.

Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;

d.

Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;

e.

einen Hinweis auf die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag (Art. 32f Abs. 2), sofern Feuerwaffen übertragen werden.

Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 3 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.

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Wer eine Feuerwaffe oder einen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a­d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.

4

Art. 11a (neu)

Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen

Eine unmündige Person darf bei ihrem Schützenverein oder bei ihrer gesetzlichen Vertretung eine Sportwaffe ausleihen, wenn sie nachweisen kann, dass sie mit dieser Waffe regelmässig Schiesssport betreibt, und kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b oder c vorliegt.

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Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Absatz 4 geändert.

Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Absatz 2 Buchstaben c-e, Absatz 3 und 4 geändert.

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Waffengesetz

Die gesetzliche Vertretung muss die leihweise Abgabe einer Sportwaffe innerhalb von 30 Tagen der Meldestelle des Wohnsitzkantons der unmündigen Person melden.

Die Meldung kann mit Wissen der gesetzlichen Vertretung auch durch den Verein erfolgen, der die Waffe zur Verfügung stellt.

2

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 12

Voraussetzungen17

Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat.

Art. 15 Abs. 3 (neu)18 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Personen, denen eine Waffe nach Artikel 11a anvertraut ist, Munition für diese Waffe erwerben können.

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Art. 16

Erwerb an Schiessanlässen19

Wer an Schiessveranstaltungen von Schiessvereinen teilnimmt, kann die für das Einschiessen und die Schiessprogramme benötigte Munition frei erwerben.

1

Der veranstaltende Verein sorgt für eine angemessene Kontrolle der Munitionsabgabe. Er weist die Schützinnen und Schützen darauf hin, dass die erworbene Munition an der Veranstaltung verschossen oder zurückgegeben werden muss.

2

Eine unmündige Person kann die Munition frei erwerben, wenn sie diese unverzüglich und unter Aufsicht verschiesst.

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4

Der Bundesrat bezeichnet die Veranstaltungen nach Absatz 1.

Art. 17 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

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Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Artikel 12 geändert.

Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Absatz 3 geändert.

Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Absatz 1 geändert.

2762

Waffengesetz

2

Eine Waffenhandelsbewilligung erhält eine Person: a.

für die kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht;

b.

die im Handelsregister eingetragen ist;

c.

die sich in einer Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und der Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen hat;

d.

die über besondere Geschäftsräume verfügt, in denen Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sicher aufbewahrt werden können;

e.

die Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bietet.

Juristische Personen haben ein Mitglied der Geschäftsleitung zu bezeichnen, das in ihrem Unternehmen für alle Belange nach diesem Gesetz verantwortlich ist.

3

Das zuständige Departement erlässt das Prüfungsreglement und legt die Mindestanforderungen für Geschäftsräume fest.

4

Die Waffenhandelsbewilligung wird von der zuständigen Behörde des Kantons erteilt, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin befindet. Ausserkantonale Filialen benötigen eine eigene Waffenhandelsbewilligung.

5

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Teilnahme von Inhabern und Inhaberinnen ausländischer Waffenhandelsbewilligungen an öffentlichen Waffenbörsen.

6

Findet eine Übertragung zwischen Personen statt, die eine Waffenhandelsbewilligung haben, so muss die übertragende Person der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons die Übertragung innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags melden, insbesondere die Art und die Zahl der übertragenen Gegenstände.

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Art. 18 Abs. 120 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt oder Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

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Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Absatz 1 geändert.

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Waffengesetz

Art. 18a

Markierung von Feuerwaffen21

Die Hersteller von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen oder von deren Zubehör müssen diese Gegenstände zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln und unterschiedlich markieren.

1

Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile und deren Zubehör, die in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, müssen einzeln und unterschiedlich markiert sein.

2

Die Markierung muss so angebracht werden, dass sie ohne mechanischen Aufwand weder entfernt noch abgeändert werden kann.

3

Der Bundesrat kann bestimmen, dass unmarkierte Feuerwaffen für höchstens ein Jahr in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen.

4

Art. 19

Nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau

Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 sind verboten.

1

Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher.

2

3

Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.

Art. 20

Verbotene Abänderungen22

Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern oder Entfernen von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind verboten.

1

Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher.

2

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Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf die Absätze 1­3 geändert.

Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Absatz 1 geändert.

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Waffengesetz

Art. 21 Abs. 123 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver Buch zu führen.

1

Art. 22b

Begleitschein24

Wer Feuerwaffen oder deren wesentliche Bestandteile in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen25 gebunden ist, ausführen will, teilt dies der Zentralstelle vor der geplanten Ausfuhr mit.

1

Die Zentralstelle stellt einen Begleitschein aus, der die Feuerwaffen oder die wesentlichen Bestandteile bis zum Bestimmungsort begleiten muss.

2

Der Begleitschein enthält alle notwendigen Angaben über die Beförderung der Feuerwaffen oder der wesentlichen Bestandteile, die ausgeführt werden sollen, sowie die zur Identifikation der beteiligten Personen erforderlichen Daten.

3

Der Begleitschein wird nicht ausgestellt, wenn der Endempfänger nach dem Recht des Bestimmungslandes zum Besitz der Feuerwaffen oder der wesentlichen Bestandteile nicht berechtigt ist.

4

Die Zentralstelle übermittelt den zuständigen Behörden der von der Ausfuhr der Feuerwaffen oder der wesentlichen Bestandteile betroffenen Staaten die ihr vorliegenden Informationen.

5

Art. 23 Abs. 1 Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind beim Verbringen in das schweizeri-

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25

Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Absatz 1 geändert.

Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf die Absätze 1­5 geändert.

Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR ...); Abkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR ...); Übereinkommen vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...).

2765

Waffengesetz

sche Staatsgebiet nach den Bestimmungen des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192526 anzumelden.

Art. 24

Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt zusätzlich zur Waffenhandelsbewilligung eine Bewilligung nach Artikel 24a, 24b oder 24c.

1

Der Bundesrat kann für die gewerbsmässige Verbringung von Messern in das schweizerische Staatsgebiet Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

2

3

Die Bewilligung ist befristet und wird von der Zentralstelle erteilt.

Die Zentralstelle informiert die zuständige kantonale Behörde am Geschäftssitz des Bewilligungsinhabers über in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile.

4

Art. 24a (neu)

Einzelbewilligung

Wer gewerbsmässig eine einzelne Lieferung genau bezeichneter Waffen, wesentlicher oder besonders konstruierter Waffenbestandteile oder von Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Einzelbewilligung.

1

Wer eine Einzelbewilligung besitzt und während eines Jahres im Zusammenhang mit der Verbringung in das schweizerische Staatsgebiet zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben hat, kann deren Umwandlung in eine Generalbewilligung nach Artikel 24b oder 24c beantragen.

2

Art. 24b (neu)

Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen

Wer gewerbsmässig und regelmässig Nichtfeuerwaffen oder Munition und Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen.

Art. 24c (neu)

Generalbewilligung für Waffen, Waffenzubehör und Munition

Wer gewerbsmässig und regelmässig Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Generalbewilligung für Waffen, Waffenzubehör und Munition.

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SR 631.0

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Waffengesetz

Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1, 427 und 5 (neu) Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet Wer Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen28 will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist.

1

Der Bundesrat kann für die vorübergehende Verbringung von Nichtfeuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet Ausnahmen vorsehen.

4

Die Zentralstelle informiert die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz des Bewilligungsinhabers über in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile.

5

Art. 25a Sachüberschrift und Abs. 129 Vorübergehende Verbringung von Feuerwaffen im Reiseverkehr Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25. Diese kann für höchstens ein Jahr sowie für eine oder mehrere Reisen erteilt werden. Nach Ablauf der Bewilligung kann sie jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.

1

Gliederungstitel vor Art. 27

6. Kapitel: Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände Art. 27

Waffentragen

Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 1 gegeben sind, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen.

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28 29

Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Absatz 4 geändert.

Art. 58 des neuen Zollgesetzes, BBl 2004 567.

Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Absatz 1 geändert.

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Waffengesetz

2

Eine Waffentragbewilligung erhält eine Person, wenn: a.

für sie kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht;

b.

sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen;

c.

sie eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat; das zuständige Departement erlässt ein Prüfungsreglement.

Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die gesamte Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten sie von der zuständigen Behörde des Einreisekantons.

3

4

Keine Bewilligung brauchen: a.

Inhaber und Inhaberinnen einer Jagdbewilligung, Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen, Wildhüter und Wildhüterinnen für das Tragen von Waffen in Ausübung ihrer Tätigkeit;

b.

Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Veranstaltungen, bei denen in Bezug auf historische Ereignisse Waffen getragen werden;

c.

Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Schiessveranstaltungen mit Soft-Air Waffen auf einem abgesicherten Gelände für das Tragen solcher Waffen.

Der Bundesrat regelt die Erteilung von Tragbewilligungen im Einzelnen, insbesondere die Erteilung an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen.

5

Art. 28

Transport von Waffen

Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:

1

2

a.

von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;

b.

von und zu einem Zeughaus;

c.

von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;

d.

von und zu Fachveranstaltungen;

e.

bei einem Wohnsitzwechsel.

Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.

Art. 28a (neu)

Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände

Das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen ist verboten, wenn: 2768

Waffengesetz

a.

nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist; und

b.

der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen.

Gliederungstitel vor Art. 28c

7. Kapitel: Ausnahmebewilligungen, Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren Art. 28c (neu) Ausnahmebewilligungen Die Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz können nur erteilt werden, wenn: a.

achtenswerte Gründe vorliegen, insbesondere: 1. berufliche Erfordernisse, 2. die Verwendung zu industriellen Zwecken, 3. die Kompensation körperlicher Behinderungen, 4. Sammlertätigkeit;

b.

keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und

c.

die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 29

Kontrolle

Die kantonalen Vollzugsorgane sind befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung:

1

2

a.

die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind;

b.

während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen.

Sie stellen belastendes Material sicher.

Die Kontrolle und Einsichtnahme nach Absatz 1 ist bei Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung regelmässig zu wiederholen.

3

Art. 30 Abs. 2 Aufgehoben Art. 30a (neu) Meldung entzogener und verweigerter Bewilligungen Die Behörde, die eine Bewilligung verweigert, meldet die Verweigerung unter Angabe der Gründe der Zentralstelle.

1

2769

Waffengesetz

Die Behörde, die eine Bewilligung entzieht, meldet den Entzug der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, und der Zentralstelle.

2

Art. 30b (neu) Melderecht Die zur Wahrung eines Amts- oder Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen sind berechtigt, den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Polizei- und Justizbehörden Personen zu melden, die: a.

durch die Verwendung von Waffen sich selber oder Dritte gefährden;

b.

mit der Verwendung von Waffen gegen sich selber oder Dritte drohen.

Art. 31 1

Beschlagnahme

Die zuständige Behörde beschlagnahmt: a.

Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;

b.

Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;

c.

gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden.

Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.

2

Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden.

3

Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.

4

Die zuständige Behörde meldet die Beschlagnahme und die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.

5

Art. 31a (neu)

Entgegennahme von Waffen durch die Kantone

Die Kantone sind verpflichtet, Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile gebührenfrei entgegenzunehmen. Sie dürfen Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung für die Entgegennahme eine Gebühr auferlegen.

Art. 31b (neu)

Meldestelle

Die Kantone bezeichnen eine Meldestelle. Sie können deren Aufgaben an im Waffenbereich tätige Organisationen von nationaler Bedeutung übertragen.

1

2770

Waffengesetz

Die Meldestelle nimmt die ihr nach den Artikeln 11 Absätze 3 und 4, 32k und 42a übertragenen Aufgaben wahr. Sie erteilt den Strafverfolgungsbehörden der Kantone und des Bundes auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte.

2

Art. 31c (neu)

Zentralstelle

Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Unterstützung der Vollzugsbehörden.

1

2 Die Zentralstelle nimmt neben ihrem Auftrag nach den Artikeln 9a Absatz 2, 22b, 24 Absätze 3 und 4, 25 Absätze 3 und 5, 31d, 32a, 32c und 32j Absatz 1 insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

3

a.

Sie berät die Vollzugsbehörden.

b.

Sie koordiniert deren Tätigkeiten.

c.

Sie dient als zentrale Empfangs- und Meldestelle für den Informationsaustausch mit den übrigen Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen30 gebunden sind.

d.

Sie gibt die Meldungen über Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in einem Schengen-Staat nach Buchstabe c eine Feuerwaffe erworben haben, an die Wohnsitzkantone weiter.

e.

Sie kann eine Fachgruppe einberufen, die Empfehlungen zur Anwendung der Waffengesetzgebung ausarbeitet.

Der Bundesrat regelt die Tätigkeit der Zentralstelle im Einzelnen.

Art. 31d (neu)

Nationale Koordinationsstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren

Der Bund und die Kantone können eine nationale Koordinationsstelle zur zentralen Auswertung von Schusswaffenspuren betreiben.

1

2

Sie wird durch die Zentralstelle geführt.

Art. 32 Der Bundesrat legt die Gebühren fest für:

30

a.

die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen nach diesem Gesetz;

b.

die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen.

SR ...; AS ... (BBl 2004 7149)

2771

Waffengesetz

Gliederungstitel vor Art. 32a

7a. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz 1. Abschnitt: (neu) Datenbearbeitung31 Art. 32a

Datenbanken32

Die Zentralstelle führt folgende Datenbanken: a.

Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA);

b.

Datenbank über den Erwerb von Waffen durch Personen mit Wohnsitz in einem ausländischen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen33 gebunden ist (DEWS);

c.

Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA);

d.

Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee (DAWA);

e.

Datenbanken über die Hauptmerkmale von Waffen (WANDA) und Munition (MUNDA);

f.

Datenbanken zur Auswertung von Schusswaffenspuren an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen, die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren (ASWA).

Art. 32b 1

Inhalte der Datenbanken34

Die DEWA und die DEWS enthalten folgende Daten:

31

32

33 34

a.

Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin;

b.

Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;

c.

Datum der Erfassung in der Datenbank.

Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf den Titel geändert.

Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Artikel 32a geändert.

SR ...; AS ... (BBl 2004 7149) Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Artikel 32b geändert.

2772

Waffengesetz

2

3

4

Die DEBBWA enthält folgende Daten: a.

Personalien und Registernummer von Personen, bei denen Waffen beschlagnahmt oder denen Bewilligungen entzogen oder verweigert wurden;

b.

Umstände, die zum Entzug der Bewilligung geführt haben;

c.

Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung;

d.

Umstände, die zur Beschlagnahme Anlass gegeben haben;

e.

weitere Verfügungen über beschlagnahmte Waffen;

f.

Datum der Erfassung in der Datenbank.

Die DAWA enthält folgende Daten: a.

Personalien und Registernummer der Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe zum Eigentum erhalten haben;

b.

Personalien und Registernummer der Personen, denen auf Grund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde;

c.

Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung oder des Entzugs;

d.

Umstände, die zum Entzug der Waffe Anlass gegeben haben;

e.

weitere Verfügungen über beschlagnahmte Waffen;

f.

Datum der Erfassung in der Datenbank.

Die ASWA enthält folgende Daten: a.

Waffenarten, Waffentypen und dazugehörige Seriennummern;

b.

Munitionstypen;

c.

Personalien von Opfern, Tätern oder Waffenbesitzern im Zusammenhang mit Straftaten;

d.

Umstände, die zur Einziehung der Waffe geführt haben.

Art. 32c

Bekanntgabe von Daten35

Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA und der ASWA können folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden:

1

35

a.

den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates;

b.

weiteren Justiz- und Polizeibehörden des Bundes und der Kantone sowie den für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörden;

Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Artikel 32c geändert.

2773

Waffengesetz

c.

den ausländischen Polizei-, Straf- und Sicherheitsbehörden sowie den EUROPOL- und INTERPOL-Stellen.

Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA und der DAWA können den kantonalen Polizeibehörden sowie den Zollbehörden mittels eines automatischen Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

2

Die Daten der DEWS müssen an die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates der betreffenden Person weitergegeben werden.

3

Der Bundesrat regelt den Umfang der Bekanntgabe von Daten an die Behörden des Bundes und der Kantone sowie die Kontrolle, Aufbewahrung, Berichtigung und Löschung der Daten.

4

Gliederungstitel vor Art. 32d

2. Abschnitt: Datenbearbeitung und Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen36 Gliederungstitel vor Art. 32j

3. Abschnitt: (neu) Meldepflichten Art. 32j

Meldungen im Bereich der Militärverwaltung

Die Zentralstelle meldet den zuständigen Stellen der Militärverwaltung die Personen, die wegen des Missbrauchs von Schusswaffen in der Datenbank DEBBWA verzeichnet sind und militärdienstpflichtig sind oder sein könnten.

1

2

Die zuständigen Stellen der Militärverwaltung melden der Zentralstelle: a.

die Identität von Personen, die beim Austritt aus der Armee oder beim Ausscheiden aus dem Grenzwachtkorps eine Waffe zu Eigentum erhalten, sowie die Waffenart und die Waffennummer;

b.

die Personen, denen auf Grund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde.

Art. 32k

Meldepflicht der kantonalen Behörden und der Meldestelle

Die zuständigen kantonalen Behörden sowie die Meldestellen übermitteln der Zentralstelle die ihnen vorliegenden Informationen über:

36

Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf den Titel geändert.

2774

Waffengesetz

a.

die Identität von Personen ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die im Inland eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben;

b.

die Identität von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen37 gebunden ist, die im Inland eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben;

c.

die erworbenen Waffen oder wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteile.

Art. 33 Abs. 138 1

Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

37 38

a.

ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, gewerbsmässig repariert, abändert, trägt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;

b.

als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;

c.

eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;

d.

die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;

e.

als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);

f.

als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Feuerwaffen oder deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a zu versehen;

g.

Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.

SR ...; AS ... (BBl 2004 7149) Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Absatz 1 geändert.

2775

Waffengesetz

Art. 34 1

Übertretungen39

Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer: a.

einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht oder zu erschleichen versucht oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass ein Tatbestand nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist;

b.

ohne Berechtigung mit einer Feuerwaffe schiesst (Art. 5 Abs. 3 und 4);

c.

seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 10a und Art. 15 Abs. 2);

d.

seinen Pflichten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht;

e.

als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 26 Abs. 1);

f.

als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren, oder bei der Durchfuhr im Reiseverkehr nicht anmeldet;

g.

den Verlust von Waffen nicht sofort der Polizei meldet (Art. 26 Abs. 2);

h.

die Waffentragbewilligung nicht mit sich führt (Art. 27 Abs. 1);

i.

seinen Meldepflichten nach Artikel 7a Absatz 1, 9c, 11 Absätze 3 und 4, 11a Absatz 2, 17 Absatz 7, 42 Absatz 5 oder 42a Absatz 1 nicht nachkommt;

j.

als Erbe sein Pflichten nach Artikel 6a, 8 Absatz 2bis oder 11 Absatz 4 nicht nachkommt;

k.

verbotene Formen des Anbietens anwendet (Art. 7b);

l.

seinen Pflichten nach Artikel 22b nicht nachkommt oder den Begleitschein mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;

m. bei der Einreise aus einem Staat, der durch eines der SchengenAssoziierungsabkommen gebunden ist, Feuerwaffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Munition ohne Europäischen Feuerwaffenpass mit sich führt (Art. 25a Abs. 4); n.

39

eine Feuerwaffe transportiert, ohne Waffe und Munition zu trennen (Art. 28 Abs. 2);

Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Absatz 1 geändert.

2776

Waffengesetz

o.

2

auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes vorsätzlich zuwider handelt, deren Übertretung der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen für strafbar erklärt.

In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

Art. 37, 38a und 39 Aufgehoben Art. 40 Abs. 340 3

Er bestimmt die Behörden, welche Daten direkt in die Datenbanken eingeben.

Art. 41 Aufgehoben Art. 42 Abs. 4­7 (neu) Wer nach bisherigem Recht eine Bewilligung für die gewerbsmässige Ein-, Ausund Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen hat, darf diese Gegenstände weiterhin auf Grund dieser Bewilligung in das schweizerische Staatsgebiet verbringen.

4

Wer bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 2 ist, muss diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen kantonalen Behörden melden.

5

Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots nach Artikel 5 Absatz 2 kann ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung eingereicht werden.

Ausgenommen von dieser Bestimmung ist, wer bereits eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe hat. Wer kein Gesuch einreichen will, muss die Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots einer berechtigten Person übertragen.

6

Wird das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen.

7

40

Die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung (Bundesbeschluss Schengen/Dublin; Referendumsvorlage: BBl 2004 7149) wird in Bezug auf Absatz 3 geändert.

2777

Waffengesetz

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2778

Waffengesetz

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 13. Dezember 199641 über das Kriegsmaterial Art. 9 Abs. 2 Bst. c (neu) 2

Keiner Grundbewilligung bedarf, wer: c.

Feuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile herstellt, damit handelt oder diese gewerbsmässig ins Ausland vermittelt und dafür eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat;

Art. 15 Abs. 3 Wer Feuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile gewerbsmässig an Empfänger im Ausland vermittelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine entsprechende Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.

3

Art. 16a Abs. 3 Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland gemäss Waffengesetzgebung mit Feuerwaffen, deren Bestandteilen oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteilen handelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.

3

Art. 17 Abs. 4 Bst. b 4

Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer: b.

41

gemäss Waffengesetzgebung Feuerwaffen, deren Bestandteile, Zubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;

SR 514.51

2779

Waffengesetz

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 198642 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel Art. 17 Abs. 1 Bst. i Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:

1

i

für die Jagd verbotene Hilfsmittel verwendet.

3. Bundesgesetz vom 25. März 197743 über explosionsgefährliche Stoffe Art. 1 Abs. 3­5 Schiesspulver, das als Treibladung für Munition von Feuerwaffen verwendet wird, unterliegt den Bestimmungen der Waffengesetzgebung.

3

Die Bundesgesetzgebung über das Kriegsmaterial und über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bleibt vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt.

4

Ebenfalls vorbehalten bleiben die kantonalen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften.

5

42 43

SR 922.0 SR 941.41

2780