Verordnung der Bundesversammlung Entwurf über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (Richterverordnung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 20061, beschliesst: I Die Richterverordnung vom 13. Dezember 20022 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 2 und 3 Bei der Festlegung des Anfangslohns stellt die Gerichtskommission in erster Linie auf das Alter des Richters oder der Richterin ab. Sie berücksichtigt ausserdem angemessen die Ausbildung und die Berufs- und Lebenserfahrung des Richters oder der Richterin sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Der Anfangslohn entspricht mindestens 80 Prozent des Höchstbetrags der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 29 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001.

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Der Lohn erhöht sich auf den 1. Januar jedes Jahres um 1,2 Prozent des Höchstbetrags der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 33, bis er diesen Höchstbetrag erreicht.

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Art. 6 Abs. 4 und 5 Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Kammern des Bundesverwaltungsgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 5000 Franken pro Jahr.

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5 Wer gleichzeitig mehrere Präsidialfunktionen ausübt, erhält die höchste der für diese Funktionen vorgesehenen Zulagen.

Art. 6a

Funktionszulage

Die Mitglieder der Verwaltungskommission erhalten eine nicht versicherte Zulage von 10 000 Franken pro Jahr.

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Mitglieder der Verwaltungskommission, die zusätzlich eine Präsidialfunktion ausüben, erhalten die höchste der für ihre Funktionen vorgesehenen Zulagen.

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1 2

BBl 2006 2165 SR 173.711.2; AS ... (BBl 2004 4809)

2005-3415

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Richterverordnung. V der BVers

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Für die Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts, die von der Bundesversammlung am 1. Oktober 2003 gewählt worden sind, gilt Artikel 5 Absatz 3 in der Fassung vom ... erst ab Beginn der zweiten Amtsdauer.

III Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20053 in Kraft.

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SR ...; AS ... (BBl 2005 4093)

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