Vernehmlassungsverfahren Eidgenössisches Finanzdepartement Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen Grundlage für die Erhebung der Nationalstrassenabgabe bildet Artikel 86 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV). Diese Bestimmung wurde im Gegensatz zur alten BV bewusst weniger detailliert formuliert. Details sollen auf Gesetzesstufe geregelt werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf kommt diesem Anliegen nach und ersetzt die Übergangsbestimmungen in der BV sowie die NationalstrassenabgabeVerordnung vom 26. Oktober 1994. Er regelt beispielsweise das Erhebungssystem (Vignette) oder die Abgabenhöhe, die unveränderte 40 Franken beträgt. Damit übernimmt das Nationalstrassenabgabegesetz mehrheitlich die heutigen Bestimmungen. Um verstärkt auftretenden Missbräuchen entgegenzutreten, wird der Bussenbetrag bei einer Widerhandlung auf 200 Franken verdoppelt.

Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2007 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Oberzolldirektion, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Telefon 031 324 92 24, Fax 031 323 92 79 www.ezv.admin.ch Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

19. September 2006

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Bundeskanzlei

2006-2359