Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 22. November 2006
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Bentazon 87.0 %
Formulierungstyp:
WG
2. Handelsprodukte Adagio SG
Schweizerische Zulassungsnummer: F-3894 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9800330 Vertreiber: BASF Agro SAS, 16, chemin du Professeur Depéret, 69160 Tassin-la-Demilune
Basagran Dryflo
Schweizerische Zulassungsnummer: D-3821 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4241-00 Vertreiber: BASF Aktiengesellschaft, Länderbereich Deutschland, Postfach 120, 67114 Limburgerhof
Basagran SG
Schweizerische Zulassungsnummer: F-3895 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9500628 Vertreiber: BASF Agro SAS, 16, chemin du Professeur Depéret, 69160 Tassin-la-Demilune
Benta+
Schweizerische Zulassungsnummer: F-3896 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2010112 Vertreiber: Phyto Service, 15, rue du Pont, Pontijou RD 924, 41500 Maves
1
SR 916.161
2006-3252
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Blast SG
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3244 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10350 Vertreiber: BASF Agro SAS, Via Marconato 8, 20031 Cesano Maderno
Erbazone SG
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3245 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10357 Vertreiber: BASF Agro SAS, Via Marconato 8, 20031 Cesano Maderno
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)
Aufwandmenge: 0.50.8 kg/ha Anwendung: Nachauflauf.
1,2
Aufwandmenge: 1.12.2 kg/ha
2
Kartoffeln
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter) [insbesondere Matricaria, Galium, Stellaria] Klettenlabkraut
2,3
Mais
Dicotyledonen (Unkräuter)
Eiweisserbsen, Konservenerbsen, Sojabohne Kleegrasmischung, Luzerne
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)
Aufwandmenge: 0.51.1 kg/ha Anwendung: Früher Nachauflauf.
Aufwandmenge: 0.51.1 kg/ha Anwendung: Unkräuter: 2-4-6-Blattstadium (Maishöhe: 10-20 cm).
Aufwandmenge: 1.12.2 kg/ha
Gemüsebau Buschbohne
Feldbau Getreide
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)
Aufwandmenge: 1.11.6 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n)
2
1,2 1,2,4
(*) Auflagen und Bemerkungen Anwendungsverbot in Grundwasserschutzzone S2 1 = Splittanwendung mit niedriger Aufwandmenge ist zu bevorzugen (angegebene Aufwandmenge entspricht total bewilligter Menge).
2 = Anwendungsverbot in Grundwasserschutzzone S2.
3 = Bei Kartoffeln, insbesondere Saatkartoffeln, können vorübergehende Blattverfärbungen auftreten.
4 = Bei Verfütterung an Rinder oder Galttiere 2 Wochen Wartefrist.
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Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Bis am 31. Dezember 2006 ist sie an die Eidgenössische Rekurskommission für Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, zu richten. Ab dem 1. Januar 2007 ist sie direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
Hinweis: Die Beschwerdefrist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar (Art. 22a VwVG).
22. November 2006
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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