Bundesbeschluss über den 9. Rahmenkredit für Investitionsbeiträge an konzessionierte Eisenbahnunternehmen für die Jahre 2007­2010

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 61a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. März 20063, beschliesst: Art. 1 Zur Weiterführung der im Eisenbahngesetz vorgesehenen Massnahmen für technische Verbesserungen und Umstellungen des Betriebes von konzessionierten Eisenbahnunternehmen wird für die Jahre 2007­10 ein Rahmenkredit von 600 Millionen Franken bewilligt.

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Sind Verschiebungen zwischen den Beitragsformen Abgeltung und Darlehen notwendig, so wird der Rahmenkredit entsprechend angepasst.

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Die Verpflichtungen sind jeweils auf Ende des laufenden Jahres zu begrenzen.

Tritt eine Neuregelung der Infrastrukturfinanzierung in Kraft, so dürfen keine neuen Verpflichtungen mehr eingegangen werden.

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Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 742.101 BBl 2006 3897

2005-3400

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Rahmenkredit zur Förderung konzessionierter Transportunternehmungen. BB

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