Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

Entwurf

(BGBB) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. b Aufgehoben Art. 3 Abs. 4 Die Bestimmungen über die Grenzverbesserungen (Art. 57) gelten auch für kleine Grundstücke (Art. 2 Abs. 3).

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Art. 5 Bst. a Die Kantone können: a.

landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0,75 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten;

Art. 7 Abs. 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens 1,25 Standardarbeitskräfte nötig sind. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.

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BBl 2006 6337 SR 211.412.11

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Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

Art. 32 Abs. 1 Erwirbt der Erbe in der Schweiz Ersatzgrundstücke, um darauf sein bisher betriebenes landwirtschaftliches Gewerbe weiterzuführen, oder erwirbt er als Ersatz für das veräusserte Gewerbe ein anderes landwirtschaftliches Gewerbe in der Schweiz, so darf er vom Veräusserungspreis den Erwerbspreis für einen ertragsmässig gleichwertigen Ersatz abziehen.

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Art. 58 Abs. 2 Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese Mindestfläche 15 Aren. Die Kantone können grössere Mindestflächen festlegen.

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Art. 62 Bst. f Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb: f.

zum Zweck der Grenzbereinigung oder der Grenzverbesserung;

Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Aufgehoben Art. 64 Abs. 1 Bst. f Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich wenn:

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f.

trotz öffentlicher Ausschreibung höchstens zum doppelten Ertragswert kein Angebot eines Selbstbewirtschafters vorliegt;

Art. 66 Aufgehoben Art. 69 Aufgehoben 4. Titel (Art. 73­79) Aufgehoben Art. 81 Abs. 1 Dem Grundbuchamt sind nebst der Urkunde über das Rechtsgeschäft die erforderliche Bewilligung oder Urkunden, aus denen hervorgeht, dass keine Bewilligung nötig ist, einzureichen.

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Art. 84 Bst. a Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob: a.

ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot oder dem Bewilligungsverfahren unterliegt;

Art. 87 Abs. 3 Bst. c Aufgehoben Art. 89

Beschwerde an das Bundesgericht

Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Artikel 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20053 über das Bundesgericht.

Art. 90 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben Art. 91 Abs. 3 Aufgehoben Art. 92 5. Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19794 wird wie folgt geändert: Art. 24b Abs. 1, 1bis (neu), 2 und 4 Können landwirtschaftliche Betriebe, für deren Bewirtschaftung ein Arbeitsaufkommen von mindestens 0,75 Standardarbeitskräften erforderlich ist, ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen, so können in bestehenden Bauten und Anlagen bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs bewilligt werden. Im Berg- und Hügelgebiet können die Kantone diese Massnahmen Betrieben bewilligen, für deren Bewirtschaftung ein Arbeitsaufkommen von mindestens 0,5 Standardarbeitskräften erforderlich ist. Die Anforderung nach Artikel 24 Buchstabe a muss nicht erfüllt sein.

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1bis Unabhängig vom Erfordernis eines Zusatzeinkommens können Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb bewilligt werden; dafür können massvolle Erweiterungen zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht.

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SR 173.110; AS 2006 1205 SR 700

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Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Betriebs beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden. Personal, das überwiegend oder ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist, darf nur für Nebenbetriebe nach Absatz 1bis angestellt werden. In jedem Fall muss die Arbeit im Nebenbetrieb zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden.

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Der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb und der landwirtschaftliche Hauptbetrieb bilden eine untrennbare Einheit. Die Bewilligung fällt dahin, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest und trifft die notwendigen Anordnungen. Sie kann einem Landwirtschaftsbetrieb die Weiterführung des Nebenbetriebs bewilligen, sofern dieser die vorgenannten Bestimmungen erfüllt und ihm die entsprechenden Bauten und Anlagen zu Eigentum übertragen werden.

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Art. 95a

Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 20. Juni 2003 und ...

Die Artikel 94 und 95 gelten auch für die Änderungen vom 20. Juni 2003 und ...

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Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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