Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 16. Dezember 2005

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Deltamethrine 25 g/l

Formulierungstyp:

EC

2. Handelsprodukte Agrodelta

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3701 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2020409 Vertreiber: Agrotech, Anzendorf 4, A-4312 Ried/Riedmark

Decis

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3700 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2111/5 Vertreiber: TBH Agrochemie GmbH, Grossfeiting 16a, A-8412 Allerheiligen

Decis EC 2.5

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3702 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 11772 Vertreiber: CONSORZIO AGRARIO PROVINCIALE DI PARMA, Strada Mercati Loc. Cornoccio 17, 43100 Parma

Decis flüssig

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3702 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 042973-00 Vertreiber: Bayer Vital GmbH & Co. KG, Geschäftsbereich Pflanzenschutz, Postfach 100344, 50443 Köln

1

374

SR 916.161 2005-3447

Del-it

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3700 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2010312 Vertreiber: Inter-Trade Agro APS, Aalevej 9, DK-9881 Bindslev

Keshet

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3703 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9939 Vertreiber: MAKHTESHIM AGAN ITALIA S.R.L., VIA G. VERDI, 12, 24121 Bergamo

Schädlings-Frei

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3701 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2111/1 Vertreiber: Flisissa Handels- und Prduktions GmbH, Gewerbestrasse 13, A-5201 Seekirchen

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Obstbau Himbeere

Himbeerkäfer

Konzentration: 0.04 % Aufwandmenge: 0.4 l/ha Wartefrist: 3 Wochen

1,4,5

Gemüsebau Allg.

Erdraupen

Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 2 Wochen Konzentration: 0.1 % Wartefrist: 3 Tage Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 2 Wochen Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 2 Wochen Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 2 Wochen Aufwandmenge: 1 l/ha Wartefrist: 4 Wochen Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist 2 Wochen

Gewächshaus: allg.

Bohnen Buschbohne Karotten Karotten, Sellerie Kohlarten

Gewächshaus-Mottenschildlaus, Kohlmottenschildhaus Maiszünsler Zünsler- und Schwärmerraupen Blattläuse (Röhrenläuse), Möhrenblattfloh Möhrenfliege

Kohlarten

Gefleckter Kohltriebrüssler, Kohldrehherzgallmücke, Kohlgallenrüssler Kohleule, Weisslinge

Lauch, Zwiebeln

Thripse

Gewächshaus: Speisepilze

Trauermücken

Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 2 Wochen Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 3 Wochen Konzentration: 0.1 % Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 3 Wochen

1,2,3

7 8

6

375

Anwendungsgebiet

Feldbau Eiweisserbsen, Konservenerbsen Getreide Getreide Hopfen Kartoffeln Mais Raps

Raps

Zuckerrübe Zuckerrübe Zierpflanzenbau Schnittblumen, Sommerflor, Topf- und Kontainer-pflanzen Schnittblumen, Sommerflor, Topf- und Kontainer-pflanzen Schnittblumen, Sommerflor, Topf- und Kontainer-pflanzen Schnittblumen, Sommerflor, Topf- und Kontainer-pflanzen Schnittblumen, Sommerflor, Topf- und Kontainer-pflanzen

376

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Erbsenwickler

Aufwandmenge: 0.3 l/ha

Aufwandmenge: 0.3 l/ha Anwendung: Herbstbehandlung Gelbe Weizenhalmfliege Aufwandmenge: 0.3 l/ha Hopfenblattlaus Konzentration: 0.03 % Wartefrist: 3 Wochen Kartoffelkäfer Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 3 Wochen Fritfliege Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 6 Wochen Grosser Rapsstengelrüssler Aufwandmenge: 0.3­0.4 l/ha Wartefrist: 6 Wochen Anwendung: nur im Knospenstadium, vor Blüte Rapsblattwespenlarve, Aufwandmenge: 0.3 l/ha Rapsschotenrüssler, Wartefrist: 6 Wochen Rapserdfloh, Rapsglanzkäfer Anwendung: nur im Teilwirkung: Rapsschotengall- Knospenstadium, vor Blüte mücke Erdraupen Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 6 Wochen Rübenerdfloh Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 6 Wochen

(*)

Blattläuse (Röhrenläuse) [Virusvektoren]

1 1 1

1

1

Blattfressende Raupen, Erdraupen

Konzentration: 0.05 %

10

Blattkäfer

Konzentration: 0.1 %

10

Blattläuse (Rohrenläuse), Gewächshaus- Mottenschildlaus

Konzentration: 0.1 %

9,10,11

Napfschildläuse

Konzentration: 0.1 %

10,11

Thripse

Konzentration: 0.05 %

9,10

(*) Auflagen und Bemerkungen: Fischgift 1 = Darf nur ausserhalb des Bienenfluges (abends) mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräuter, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen.

2 = Maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr.

3 = Anwendung nir mit Bewilligung der Kantonalen Pflanzenschutzdienste.

4 = Für Sommerhimbeeren und Brombeeren bezieht sich die angegebene Aufwandmenge auf Stadium Beginn der Blüte bis Vollblüte, Heckenvolumen 10'000 m3/ha. Für Herbsthimbeeren bezieht sich die Aufwandmenge auf Stadium Blütenknospen nickend bis erste Blüten offen, Heckenvolumen 7'500 m3/ha.

5 = Die angegebene Konzentration bezieht sich auf eine Basiswassermenge von 1000 l/ha.

6 = Aufsprühen oder in der Raumluft vernebeln. Nicht auf Fruchtkörperanlagen oder Fruchtkörper sprühen.

7 = Nur bei schwachem Flug und Befall (gemäss kritischer Fangzahl) alle 10­14 Tage spritzen.

8 = Reihenbehandlung mit 500 l/ha auf das Herz der Pflanze.

9 = Nur gegen nichtresistente Stämme geeignet.

10 = Nicht auf mehrjährigen Kulturen (Gehölze [Laubbäume, Nadelbäume, Sträucher] und Stauden) einsetzen.

11 = Nicht vernebeln oder verdampfen.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten. Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

16. Dezember 2005

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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