Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Änderung vom 12. Januar 2006 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die folgenden, in Fettschrift wiedergegebenen Bestimmungen der Vereinbarung vom 26. Mai 2005 zum Landesmantelvertrag (LMV) für das Bauhauptgewerbe1 werden allgemeinverbindlich erklärt2: Vereinbarung «Landesmantelvertrag 2006 und Vereinbarung über die Anpassung der Löhne 2006» vom 26. Mai 2005 Die in fett gedruckten Bestimmungen sind allgemeinverbindlich erklärt.
A) Inhalt des Landesmantelvertrages 2006 Der Inhalt des LMV 2006 entspricht dem Text des LMV 2005 und seiner Anhänge mit den nachfolgenden Änderungen bzw. Streichungen: Art. 23
Begriff Arbeitszeit
Art. 24
Jährliche Arbeitszeit (Jahrestotalstunden)
Art. 25
Wöchentliche Arbeitszeit und Schichtarbeit
Art. 26
Überstunden
Art. 27
Arbeitsfreie Tage
Art. 28
Kurzarbeit und Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter
Art. 2933
Aufgehoben
Art. 38 Abs. 2
(Feiertage)
Art. 41
Basislöhne
Art. 47 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 53
Aufgehoben
1 2
Vgl. Bundesratsbeschluss vom 10. November 1998 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe, BBl 1998 56435645 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
2006-0004
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Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe. BRB
Art. 6163
Aufgehoben
Anhang 2 zum LMV
Aufgehoben
Anhang 14 zum LMV
Aufgehoben
Anhang 9 Anhang 12 Anhang 13 Anhang 17 II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2006 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Ziffer I Buchstabe B der Vereinbarung vom 26. Mai 2005 anrechnen.
III Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2006 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2007.
12. Januar 2006
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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