Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe vom 19. Juni 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 3. Juni 2005 für das Schweizerische Carrosseriegewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura und Freiburg.

1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:

2

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Carrosserie- und Fahrzeugbau;

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Carrosseriesattlerei;

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Carrosseriesplenglerei;

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Autospritzwerk und Autolackiererei;

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Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Tuning, Drücktechnik, Fahrzeugglasarbeiten, alternative Reparaturen), selbständige Waschanlagenbetreiber und Fahrzeugpflege;

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Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Ausgenommen sind:

1 2

a.

Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen;

b.

Leitende Angestellte (z.B. Meister);

c.

Techniker, Ingenieure und Verkäufer;

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2006-1754

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe. BRB

d.

Lehrlinge/Lehrtöchter;

e.

Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40 %.

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 18) sind der Direktion für Arbeit des seco alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2006 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 9 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

Art. 5 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2006 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2009.

19. Juni 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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