Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Änderung vom 12. Mai 2006 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 24. Oktober 2002, vom 14. Februar 2003, vom 12. Februar 2004 und vom 6. Januar 20051 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Isoliergewerbe werden wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:

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Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik (in den Temperaturbereichen von minus 200 °C bis plus 750 °C);

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Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;

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Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;

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Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art.

Für Lehrlinge gelten die Artikel 21.1 Buchstabe c, 26, 27, 30, 31, 32, 36, 41, 45 und 46 des GAV.

Ausgenommen sind:

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a.

Familienangehörige des Arbeitgebers;

b.

Kaufmännisches Personal;

c.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen;

d.

Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40 Prozent beträgt.

BBl 2002 7121­7123, 2003 1432, 2004 877­878, 2005 353­354

2006-1230

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe. BRB

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen GAV für das Schweizerische Isoliergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 21.1

Vollzugskostenbeitrag, Ausbildungsbeitrag

Anhang 9, Art. 1 und 2 Art. 1

Effektivlöhne

Art. 2

Mindestlöhne

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2006 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 des Anhangs 9 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2006 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2008.

12. Mai 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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