Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) Danzas SA, Rue de Nancy, F-75010 Paris wird hiermit eröffnet: Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 erklärte die Zollkreisdirektion Schaffhausen die Firma Danzas SA für Eingangsabgaben von 7682.80 Franken leistungspflichtig.

Dieser Betrag ist binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung auf das Postcheckonto Nr. 82-176-7 der Zollkreisdirektion Schaffhausen oder auf das Konto der Oberzolldirektion Nr. 1530-5-030-002-01 bei der Schweizerischen Nationalbank, CH-3003 Bern, zu überweisen.

Diese Verfügung kann binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung der Notifikation durch eine im Doppel einzureichende Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, CH-3003 Bern, angefochten werden.

Nach unbenütztem Ablauf der genannten Frist erwächst die Verfügung über die Leistungspflicht in Rechtskraft.

16. Mai 2006

2006-1356

Zollkreisdirektion Schaffhausen

4225