Telekommunikationsunternehmungsgesetz

Entwurf

(Eigenständigkeit für die Swisscom) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. April 20061, beschliesst: I Das Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 30. April 19972 wird wie folgt geändert: Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2 Stellung des Bundes 1

und Aufgehoben 2

Art. 28a (neu)

Privatisierung

Die Unternehmung wird in eine Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des Obligationenrechts3 umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung und fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse. Die Artikel 99­101 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20034 (FusG) sind nicht anwendbar.

2

Im Hinblick auf die Umwandlung sind insbesondere folgende Vorkehrungen zu treffen:

3

1 2 3 4

a.

Die Unternehmung bereitet die notwendigen Anpassungen ihrer Statuten vor und erstellt sinngemäss nach Artikel 58 FusG eine Zwischenbilanz.

b.

Der Verwaltungsrat beruft die Generalversammlung ein.

c.

Die Generalversammlung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen und des von ihnen vertretenen Aktiennennwerts über die Umwandlung, die Anpassung der Statuten, die Zwischenbilanz und die Entlastung des Verwaltungsrates. Sie wählt mit der gleichen qualifizierten Mehrheit den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle. Ihre Beschlüsse bedürfen der öffentlichen Beurkundung.

BBl 2006 3763 SR 784.11 SR 220 SR 221.301

2006-0288

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Telekommunikationsunternehmungsgesetz. Eigenständigkeit für Swisscom

d.

4

Der Verwaltungsrat meldet die Beschlüsse der Generalversammlung zur Eintragung in das Handelsregister an und nimmt seine weiteren Aufgaben nach Obligationenrecht wahr.

Die Umwandlung wird mit der Eintragung im Handelsregister rechtswirksam.

Der Bundesrat ist zuständig für den Verkauf der Bundesbeteiligung an der Unternehmung.

5

II Mit der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister (Art. 28a Abs. 4) werden die Artikel 1­28 dieses Gesetzes aufgehoben.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Er hebt das Gesetz auf, sobald der Verkauf nach Artikel 28a Absatz 5 abgeschlossen ist.

3

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