Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Änderung vom 17. Juli 2006 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 19. Januar 2004 und vom 14. Januar 20051 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche werden wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten im Rahmen der Absätze 3 und 4 für alle Arbeitgeber der privaten Sicherheitsdienstleistungsbranche mit insgesamt mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
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1
a.
Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienst in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen- oder Gepäckkontrolle), Werttransport (ohne Geldverarbeitung);
b.
Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung), Geldverarbeitung.
BBl 2004 737738
2006-1926
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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche
II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen GAV für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 2 Abs. 4 Bst. b
Geltungsbereich
Art. 6
Vollzugs- und Weiterbildungskosten
Anhang 1 Ziff. 2 und 8
Mindestlöhne für Monatslöhner
Anhang 2 Ziff. 1 und 7
Bestimmungen für Mitarbeitende im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des GAV3
III Dieser Beschluss tritt am 1. August 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008.
17. Juli 2006
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
Entspricht Artikel 2 Absatz 4 des Bundesratsbeschlusses vom 19. Januar 2004
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