Übersetzung1

Revisionsprotokoll zum Abkommen vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Spanien, vom Wunsche geleitet, das Abkommen vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend «das Abkommen») anzupassen, haben Folgendes vereinbart: Art. 1 Artikel 10 Absatz 2 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «2. a) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

b)

Ungeachtet des vorstehenden Buchstabens nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die von dieser Gesellschaft gezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn der Empfänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, deren Kapital ganz oder zum Teil in Aktien unterteilt ist, sofern diese am Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar und während einer Dauer von mindestens zwei Jahren zu mindestens 25 Prozent beteiligt ist. Im Weiteren muss die die Dividenden zahlende Gesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig und darf nicht von den unter Artikel 2 des Abkommens fallenden Steuern befreit sein und keine der Gesellschaften darf gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat in diesem Drittstaat ansässig sein. Beide Gesellschaften müssen überdies die Form einer Kapitalgesellschaft aufweisen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieser Beschränkungen in gegenseitigem Einvernehmen.

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

2005-3327

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Revisionsprotokoll zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Abk. mit Spanien

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden bezahlt werden.» Art. 2 Artikel 11 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 11

Zinsen

«1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeglicher Art, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anwendbar.

4. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.» Art. 3 In Artikel 12 des Abkommens wird ein neuer Absatz 7 eingefügt: «7. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und unter verbundenen Gesellschaften gezahlt werden, im Quellenstaat nicht besteuert werden, wenn: ­

diese Gesellschaften während mindestens zwei Jahren durch eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent miteinander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die während mindestens zwei Jahren eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital der ersten und der zweiten Gesellschaft hält; und

­

diese Gesellschaften in einem Vertragsstaat ansässig sind; und

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­

keine der beiden Gesellschaften auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Drittstaat in diesem Drittstaat ansässig ist; und

­

alle Gesellschaften der Körperschaftssteuer unterliegen und insbesondere hinsichtlich Lizenzgebühren nicht von der Steuer befreit sind sowie die Form einer Kapitalgesellschaft aufweisen.»

Art. 4 Artikel 23 Absatz 5 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «5. Bei Anwendung des Absatzes 3 wird angenommen, dass von Zinsen auf Darlehen, die seit dem 1. Januar 1966 gewährt worden sind und die gestützt auf das Gesetzesdekret vom 19. Oktober 1961 oder andere Bestimmungen, die diesen Erlass ergänzen oder ersetzen sollten, eine Ermässigung der spanischen Steuer geniessen, die spanische Steuer zum Satz von 10 Prozent erhoben worden ist.» Art. 5 In das Abkommen wird ein neuer Artikel 25bis über den Informationsaustausch eingefügt: «Art. 25bis 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen auf Verlangen diejenigen Auskünfte aus, a)

die zur Durchführung dieses Abkommens im Zusammenhang mit den unter das Abkommen fallenden Steuern notwendig sind;

b)

die zur Verwaltung oder Durchsetzung innerstaatlichen Rechts im Falle von Holdinggesellschaften in Bezug auf unter dieses Abkommen fallende Steuern notwendig sind;

c)

die notwendig sind zur Durchführung innerstaatlichen Rechts bei Steuerbetrug und ähnlichen Delikten im Zusammenhang mit den unter das Abkommen fallenden Steuern, wenn diese Delikte von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person oder einer in einem Vertragsstaat beschränkt steuerpflichtigen Person verübt worden sind.

2. Alle Auskünfte, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Auskünfte und dürfen nur Personen und Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die erhaltenen Auskünfte nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Auskünfte in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

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3. Die Absätze 1 und 2 dürfen auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass sie einem Vertragsstaat die Verpflichtung auferlegen, a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Auskünfte zu erteilen, die nicht auf Grund seiner eigenen Gesetzgebung oder derjenigen des anderen Vertragsstaats beschafft werden könnten;

c)

Auskünfte zu erteilen, die irgendein Handels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Wird ein Vertragsstaat gestützt auf diesen Artikel um die Erteilung von Auskünften ersucht, so erhebt der ersuchte Vertragsstaat diese gemäss den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, selbst wenn er diese Auskünfte zu eigenen Steuerzwecken nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen von Absatz 3; diese dürfen jedoch keinesfalls so ausgelegt werden, als würden sie es einem Vertragsstaat erlauben, die Erteilung von Auskünften bloss wegen des Fehlens eines eigenen innerstaatlichen Interesses zu verweigern.

5. In Fällen von Steuerbetrug und ähnlichen Delikten dürfen die Absätze 1 und 3 nicht so ausgelegt werden, als würden sie es einem Vertragsstaat erlauben, die Erteilung von Auskünften einzig deshalb zu verweigern, weil der Inhaber dieser Informationen eine Bank, ein anderes Finanzinstitut, ein Beauftragter oder eine andere Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter oder Treuhänder ist oder weil sie Beteiligungsrechte an einer Person betreffen.» Art. 6 Das Abkommen wird durch ein Zusatzprotokoll mit dem nachfolgenden Inhalt gemäss Anhang ergänzt.

Art. 7 1. Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten notifizieren einander auf diplomatischem Weg den Abschluss der in ihren Rechtsordnungen für das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls vorgesehenen Genehmigungsverfahren.

2. Das Revisionsprotokoll tritt drei Monate nach dem Eingang der letzten der in Absatz 1 genannten Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung: a)

hinsichtlich der periodisch erhobenen Steuern auf die Steuern vom Einkommen oder Vermögen für Steuerjahre, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Revisionsprotokolls beginnen;

b)

hinsichtlich aller anderen Steuern am Tag des Inkrafttretens dieses Revisionsprotokolls.

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Revisionsprotokoll zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Abk. mit Spanien

3. Ungeachtet des Absatzes 2 findet dieses Revisionsprotokoll keine Anwendung: (i)

hinsichtlich der Artikel 1 und 2 dieses Revisionsprotokolls vor dem Zeitpunkt, in dem die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, anwendbar werden;

(ii) hinsichtlich des Artikels 3 dieses Revisionsprotokolls vor Ablauf der Übergangsfrist von sechs Jahren, die in dem Zeitpunkt beginnt, in dem das unter (i) genannte Abkommen anwendbar wird.

4. In Fällen von Steuerbetrug und ähnlichen Delikten wird der Informationsaustausch für Taten gewährt, die nach Unterzeichnung dieses Revisionsprotokolls begangen werden.

Zu Urkund dessen haben die hierzu Bevollmächtigten dieses Revisionsprotokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Madrid, am 29. Juni 2006, im Doppel in französischer, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung des Königreichs Spanien:

Armin Ritz Schweizerischer Botschafter in Spanien

Carlos Ocaña y Pérez de Tudela Staatssekretär für Finanzen und Budget

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Revisionsprotokoll zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Abk. mit Spanien

Anhang

Protokoll zum Abkommen vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Anlässlich der Unterzeichnung des Revisionsprotokolls zum Abkommen vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichnenden die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

I. Abkommensberechtigung (i)

Die Vertragsstaaten erklären, dass in Missbrauchsfällen ihre innerstaatlichen Regeln und Verfahren zur Vermeidung von Rechtsmissbräuchen (auch von Doppelbesteuerungsabkommen) zur Anwendung kommen. Im Falle von Spanien umfasst der Rechtsmissbrauch Sachverhalte, die unter Artikel 15 des Allgemeinen Steuergesetzes (Gesetz 58/2003 vom 17. Dezember) oder eine andere ähnliche Bestimmung fallen, die in einem anderen in Kraft stehenden oder später in Kraft tretenden Steuergesetz enthalten sind.

(ii) Es besteht Einvernehmen, dass die Vorteile dieses Abkommens einer Person, die nicht die Nutzungsberechtigte der aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte oder der in diesem anderen Vertragsstaat gelegenen Vermögenswerte ist, nicht gewährt werden.

(iii) Dieses Abkommen steht der Anwendung innerstaatlicher Regeln über «Controlled Foreign Companies» durch die Vertragsstaaten nicht entgegen.

II. Zu Art. 10 Abs. 2 Bst. b Mit Bezug auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens hat eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft keinen Anspruch auf die vollständige Entlastung von der Quellensteuer auf den aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Dividenden, wenn die Mehrheit ihrer Anteile zur Hauptsache direkt oder indirekt von Personen gehalten wird, die nicht in einem der beiden Vertragsstaaten oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, es sei denn: ­

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die die Dividenden empfangende Gesellschaft übt selber eine tatsächliche Geschäftstätigkeit aus, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft steht, die die Dividenden bezahlt, oder

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­

der Hauptzweck der die Dividenden empfangenden Gesellschaft besteht darin, die Gesellschaft, die die Dividenden bezahlt, zu führen und zu verwalten, und sie verfügt hierfür über die erforderlichen Sach- und personellen Mittel, oder

­

die die Dividenden empfangende Gesellschaft weist nach, dass sie aus berechtigten wirtschaftlichen Gründen und nicht bloss zu dem Zweck errichtet worden ist, um die Abkommensvorteile nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b in Anspruch zu nehmen.

Hinsichtlich der in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen von Abkommensvorteilen gewährt Spanien einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft in jedem Fall die gleiche Behandlung, die Spanien einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen und in einer vergleichbaren Lage befindlichen Gesellschaft gewähren würde.

III. Zu Art. 10 Abs. 2 Bst. b und Art. 12 Abs. 7 Bei der Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 7 richtet sich die Bedeutung der darin verwendeten Ausdrücke nach der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten und nach der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten.

Im Falle der Schweiz umfasst der Ausdruck «Kapitalgesellschaft»: ­

die Aktiengesellschaft/société anonyme/società anonima;

­

die Gesellschaft mit beschränkter Haftung/société à responsabilité limitée/ società a responsabilità limitata;

­

die Kommanditaktiengesellschaft/société en commandite par actions/società in accomandita per azioni.

IV. Zu Art. 25bis 1. Beide Vertragsstaaten kommen überein, dass nach Artikel 25bis Absatz 1 Buchstabe b nur diejenigen Auskünfte ausgetauscht werden können, die sich im Besitz der Steuerbehörden befinden und deren Beschaffung keine besonderen Vorkehrungen erfordert.

2. Es besteht Einvernehmen, dass in Bezug auf diesen Buchstaben b im Falle der Schweiz die unter Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1994 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden fallenden Gesellschaften und im Falle von Spanien die unter die Artikel 116­119 des spanischen Gesellschaftssteuergesetzes (Real Decreto legislativo 4/2004 vom 5. März) fallenden Gesellschaften als Holdinggesellschaften gelten.

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Revisionsprotokoll zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Abk. mit Spanien

3. Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck «Steuerbetrug» ein betrügerisches Verhalten bedeutet, das nach dem Recht beider Staaten als Steuervergehen gilt und ­ sei dies im Zeitpunkt der Tatbegehung oder des Ersuchens um Amtshilfemassnahmen ­ mit Freiheitsstrafe bedroht wird.

4. Der Ausdruck «Steuerbetrug oder ähnliche Delikte» umfasst: a)

Fälle, die den in Artikel 305 des spanischen Strafgesetzbuches (Ley Organica 10/1995 vom 23. November) genannten minimalen Geldbetrag nicht erreichen, jedoch dasselbe betrügerische Verhalten aufweisen wie der Steuerbetrug nach dem Recht des ersuchten Staates;

b)

Fälle von Simulation im Sinne von Artikel 16 des Allgemeinen Steuergesetzes Spaniens (Gesetz 58/2003 vom 17. Dezember), jedoch nur insoweit, als sie unter die Definition von Artikel 1275 des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil español) fallen.

5. Ein betrügerisches Verhalten wird insbesondere angenommen, wenn ein Steuerpflichtiger eine falsche Urkunde zu Beweiszwecken verwendet oder zu verwenden beabsichtigt oder wenn er sich zur Täuschung der Steuerbehörden eines Lügengebäudes bedient oder zu bedienen beabsichtigt.

6. Es besteht Einvernehmen, dass der ersuchte Staat bei der Beurteilung, ob im Zusammenhang mit der Ausübung eines freien Berufs oder eines Geschäfts (auch in der Form eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer ähnlichen Form) ein Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt vorliegt, davon ausgeht, dass die Buchführungspflichten nach dem Recht des ersuchenden Staates solche des ersuchten Staates sind.

7. Eine Auskunftserteilung setzt in jedem Fall einen direkten Zusammenhang zwischen dem betrügerischen Verhalten und der gewünschten Amtshilfemassnahme voraus.

8. Es besteht ferner Einvernehmen, dass die Amtshilfe nach Absatz 1 dieses Artikels keine Massnahmen einschliesst, die der blossen Beweisausforschung («fishing expeditions») dienen.

9. Ungeachtet des Artikels 25bis Absatz 2 kann der ersuchende Staat die ihm übermittelten Auskünfte auch für andere Zwecke verwenden, sofern diese Auskünfte nach dem Recht des ersuchten Staates für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen. Im Zweifelsfall werden sich die zuständigen Behörden bemühen, Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung des Rechts des ersuchten Staates in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen.

10. Der ersuchte Staat übermittelt Informationen, wenn der ersuchende Staat einen begründeten Verdacht hat, dass eine Handlung einen Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt darstellt. Der Verdacht des ersuchenden Staates, dass Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt vorliegt, kann sich stützen auf: a)

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beglaubigte oder nicht beglaubigte Dokumente, darunter unter anderem Geschäftsunterlagen, Buchführungsunterlagen oder Informationen über Bankkonten;

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b)

Aussagen des Steuerpflichtigen;

c)

Auskünfte eines Informanten oder andere Dritte, die von unabhängiger Seite bestätigt wurden oder die aus anderen Gründen als glaubwürdig erscheinen; oder

d)

Indizienbeweise.

11. a) Verpflichtet sich die Schweiz gegenüber einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer beliebigen Vereinbarung oder in einer Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens zur Gewährung von Amtshilfe in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern, so gewährt die Schweiz Spanien ­ und Spanien der Schweiz ­ Amtshilfe im gleichen Umfang, wie sie von der Schweiz in dieser Vereinbarung oder in diesem Abkommen oder in einer Bestimmung oder einem Teil dieser Vereinbarung oder dieses Abkommens zugesichert worden ist.

b)

Werden in einem von der Schweiz mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen eine oder mehrere Kategorien von Anwendungsfällen von Steuerbetrug oder eines ähnlichen Delikts im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Regelung, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig oder im Bestandteil des Abkommens bildenden Einverständlichen Memorandum definiert sind, und besteht nach Meinung von Spanien in seinen Rechtsvorschriften eine vergleichbare Ausgangslage, so können die zuständigen spanischen Behörden den zuständigen schweizerischen Behörden ungeachtet des vorstehenden Artikels 11 Buchstabe a den Antrag unterbreiten, dieses Protokoll entsprechend anzupassen. Diese Anpassung bedarf in beiden Vertragsstaaten der Genehmigung durch das Parlament.

12. Zur Beschaffung von Auskünften (einschliesslich Bankauskünften) durch Spanien, die auf Anfrage der zuständigen schweizerischen Behörden in Fällen von Steuerbetrug und ähnlichen Delikten im Sinne von Artikel 25bis verlangt werden, wenden die zuständigen spanischen Behörden die in der spanischen Rechtsordnung vorgesehenen Verfahren an.

Mängel im schweizerischen Verfahren können von der betroffenen Person im Rechtsmittelverfahren vor einem spanischen Gericht nicht geltend gemacht werden.

Eine Verzögerung, die im Rechtsmittelverfahren gegen Eidgenössischen Steuerverwaltung hinsichtlich der den Behörden zu erteilenden Auskünfte eingetreten ist, bleibt gemäss der spanischen Rechtsordnung in Steuerverfahren achtlich.

eine Entscheidung der zuständigen spanischen bei der Berechnung der geltenden Fristen unbe-

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Zu Urkund dessen haben die hierzu Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Madrid, am 29. Juni 2006, im Doppel in französischer, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung des Königreichs Spanien:

Armin Ritz Schweizerischer Botschafter in Spanien

Carlos Ocaña y Pérez de Tudela Staatssekretär für Finanzen und Budget

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