Bundesgesetz zur Änderung des Bundesbeschlusses über die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20061, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 9. Oktober 19812 über die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzengesetz) Ingress gestützt auf Artikel 28 der Bundesverfassung3, Art. 5

Referendum und Inkrafttreten

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich4; er untersteht dem fakultativen Referendum.

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Er tritt am 1. März 1982 in Kraft.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist auf den 1. März 2007 in Kraft; andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

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BBl 2006 2963 SR 632.91 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 133 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

Heute: Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101).

2006-0009

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Änderung des Bundesbeschlusses über die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer. BG

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