Weisungen für die UKW-Sendernetzplanung (UKW-Weisungen) Änderung vom 29. März 2006 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die UKW-Weisungen vom 27. Oktober 20041 werden wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 1bis­1quater 1bis Das BAKOM sorgt für eine frequenzschonende Verwendung des UKWSpektrums und für die Wahrung der bestehenden Empfangsqualität. Es vermeidet bei Neu- und Umplanungen technische Massnahmen, die eine allfällige spätere Digitalisierung des UKW-Spektrums erschweren würden.

Das BAKOM legt die Versorgungsplanung auf einen befriedigenden Empfang der konzessionierten Radioprogramme mittels Empfangsgeräten der mittleren bis günstigen Preiskategorie an. Der befriedigende Empfang mit portablen Geräten der untersten Preiskategorie ist nicht gewährleistet.

1ter

Als Grundlage für seine Frequenzplanung berücksichtigt das BAKOM einen maximalen Frequenzhub von +/­ 75 kHz bei einem maximalen Hubanteil von 10 Prozent im Bereich zwischen +/­ 75 kHz und +/­ 85 kHz sowie eine Modulationsleistung (Multiplexleistung) von maximal + 3 dBr. Es überprüft die Einhaltung dieser Grenzwerte durch die Veranstalter und legt die Einzelheiten des Messverfahrens in einer Richtlinie fest.

1quater

Art. 6 Abs. 5 Die Ausdehnung und Qualität des Empfangs ausserhalb des Versorgungsgebietes, die als Folge technischer Überreichweiten bestehen, sind nicht Gegenstand der Frequenzplanung und geniessen keinen Schutz.

5

1

BBl 2004 6705

2006-0497

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UKW-Weisungen

II Diese Änderung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

29. März 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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