Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ­ VwVG) Telefonaktiebolaget LM Ericsson, Telefonvagen 30, S-12625 Stockholm. Gestützt auf Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer sowie Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 63 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung hiermit den folgenden Entscheid: 1.

Die Telefonaktiebolaget LM Ericsson schuldet der Eidgenössischen Steuerverwaltung Verrechnungssteuer im Betrag von 64 515 116.05 Franken zuzüglich Zinsen und Spesen von gerundet 16 125 000 Franken, total gerundet 80 640 000 Franken.

2.

Die Telefonaktiebolaget LM Ericsson hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Betrag von 80 640 000 Franken unverzüglich zu überweisen.

3.

Der Entscheid gilt mit dieser Publikation als eröffnet.

4.

Der begründete Entscheid kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern eingesehen werden.

Einspracherecht Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

4. Juli 2006

2006-1862

Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

5891

Telefonaktiebolaget LM Ericsson, Telefonvagen 30, S-12625 Stockholm. Gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) sowie Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung hiermit folgende Sicherstellungsverfügung: 1.

Die Telefonaktiebolaget LM Ericsson hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) für den von ihr gemäss Entscheid der EStV vom 4. Juli 2006 geschuldeten Betrag von 80 640 000 Franken Sicherheiten im Werte von 80 640 000 Franken zu leisten.

2.

Die Sicherstellung erfolgt durch Verarrestierung sämtlicher Guthaben der Telefonaktiebolaget LM Ericsson gegenüber der Ericsson AG, Ruchstuckstrasse 21, 8306 Brüttisellen aus Bevorschussungen, Zinsen, Lizenzen und Dividenden.

3.

Sollten die Aktiven gemäss Ziffer 2 hievor zur Deckung des Betrages von 80 640 000 Franken nicht ausreichen, so hat die Telefonaktiebolaget LM Ericsson für die ungedeckte Differenz Sicherheiten durch Realkaution, Bürgschaft, Garantie oder Kautionsversicherung zu leisten.

4.

Die Sicherstellungsverfügung gilt mit dieser Publikation als eröffnet.

5.

Die begründete Sicherstellungsverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

Beschwerderecht Gegen diese Sicherstellungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 47 Abs. 3 VStG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung in zweifacher Ausfertigung bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission in Lausanne einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 106 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 und 2 OG). Beschwerdeentscheide der Steuerrekurskommission können nach Artikel 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht (Art. 47 Abs. 3 VStG).

4. Juli 2006

5892

Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben