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Schweizerisches

undesblatt.

Band II.

Nro.

43.

Mittwoch, den 15. August 1849.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis .für das Jahr 1849 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn.:....

Jnferate sind frankirt an die Expedition einzusenden. Gebühr 1 Batzen per Zeile oder deren Raum.

Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes.

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Fluch tlingsan gelegen h eit.

Bericht der Kommission des Ständeraths (Berichterstatter: Herr Rüttimann).

Dem Ständerathe erstattet den 7. August 1849.

Tit.

Die von Jhnen am 1. August bestellte Kommission hat sowohl im Sinne des ihr ertheilten Austrages als auch im Geiste des Zweikammersystems zu handeln geglaubt, indem sie bei ihrer Berathung den von dem Nationalrathe gestern gefaßten Beschluß zu Grunde legte.

Was vor Allem aus sowohl die Verwendung, als namentlich auch die successive Entlassung der im eidgenössischen Dienste befindlichen Truppen betrifft, so gehen Bundesblatt I. Bd. II.

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396 wir mit den Ansichten, welche in dem Berichte der nationalräthlichen Kommission niedergelegt sind, durchaus einig.

Auch versteht es sich von selbst, daß die dem Bundesrathe unterm 30. Juni d. J. für Bestreitung anßerordentlicher Ausgaben ertheilte Vollmacht fortbestehen muß. Wir halten es daher für überflüssig, mit Beziehung auf die beiden ersten Artikel des nationalräthlichen Dekretes irgend etwas

beizufügen.

Wenn der Nationalraih im dritten Artikel seines Be-

schlnsses die Rückkehr der großen Masse der .Flüchtlinge und die Rückgabe des von ihnen auf schweizerisches Gebiet hinübergebrachten Kriegsmaterials als Gegenstand von Unterhandlungen bezeichnet, welche der Bnndesrath auf eine für die Schweiz möglichst vortheilhafte Weife pflegen soll, so ist zwar die Direktion, welche dieser Behörde für ihr Verhalten gegeben wird, sehr unbestimmt; immerhin aber ist darin die Andeutung enthalten, daß jene beiden Angelegenheiten soviel als möglich int Zusammenhange behandelt werden sollen, was wohl der Natur der Sache ganz angemessen ist. Jndem die Schweiz die von Siegel,

Blenker u. s. f. befehligten Truppen bei sich aufnahm, hat sie nicht bloß den Flüchtlingen eine Wohlthat erwiefen , sondern auch im wohlverstandenen interesse des badifchen

Staates selbst gehandelt. Es ergibt sich dieß am Besten, wenn man den Zustand, in welchem die preußische Armee das Kriegsmaterial in Rastatt angetroffen hat, in's Auge faßt. Es ist aber offenbar nicht billig, daß Baden alle Vortheile genieße , welche aus der Entwaffnung der Fluchtlinge hervorgehen, die Schweiz hingegen alle Lasten .trage.

Jndeß ist es keineswegs unsere Ansicht, daß sür die Kosten der Grenzbewachung und der Verpflegung der Flüchtlinge an den Pferden und Waffen ein Retentionsrecht geltend gemacht werden solle; auch wollen wir es gerne

397 dem Ermessen des Bundesrathes überlassen, die Art und Weise zu bestimmen, in welcher am besten auf die b e t r e f f e n d e n deutschen S t a a t e n eingewirkt werden kann, um dieselben zu bewegen, der

großen Masse der Flüchtlinge die Rückkehr in ihre Heimat möglich zu machen. Wir halten daher dafür, daß

die im dritten Artikel des nationalräthlichen Beschlusses bezeichneten Vollmachten dem Bundesrath ertheilt werden sollen. Mit der Fassung diesem Artikels sind wir zwar nicht ganz einverstanden, dessenungeachtet stellen wir keine Abänderungsanträge, da wir wegen unbedeutenden Disserenzen die Verhandlungen der beiden Räthe nicht in die Länge ziehen wollen. Aus dem gleichen Grunde tragen wir auch auf Annahme des vierten Artikels an, ungeachtet derselbe nach unserm Dafürhalten füglich hätte wegbleiben können. Bei Gelegenheit diefes vierten Artikels haben wir auch die von dem Bundesrathe befchlossene Ausweisung der politischen und militärischen Ehess der Flücht-

linge besprochen. Wir sind so ziemlich einig darüber, daß diese Maßregel unter den gegenwärtigen außerordentlichen Verhältnissen im Interesse nicht nur der Schweiz, sondern auch der großen Masse der Flüchtlinge selbst liege und eben hierin ihre Rechtfertigung sinde. Wir zweiseln daher nicht daran, daß bei Vollziehung des Beschlusses die Kantonsregierungen den Bundesrath getreulich unterstützen werden, wogegen wir auf der andern Seite ebensowenig bezweifeln , daß bei veränderten Umständen in der Zukunft,

wie bisdahin, der Bundesrath politischen Flüchtlingen

jeder Kategorie, welche dem Lande nicht zur Last fallen, einen bleibenden Aufenthalt nicht verwehren werde, so

lange sie sich nicht durch ihr Betragen des Asyls unwürdig beweisen.

^ Zum Schlusse legt die Kommission dem hohen Ständerathe noch diejenigen Aktenstücke vor, welche sich ans die von einer Abtheilung hessischer Truppen verschuldete Verletzung des schweizerischen Gebietes beziehen. Wir freuen

uns, daß dieser Konflikt auf eine für die Schweiz völlig befriedigende Weise gehoben worden ist.

(Folgen die Unterschriften).

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Flüchtlingsangelegenheit.

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Jahr

1849

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.08.1849

Date Data Seite

395-398

Page Pagina Ref. No

10 000 155

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