Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 22. Mai 2006

Tarifvorlage der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich

in der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung.

Summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 reichte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich, (Gesuchstellerin) im Bereich der Krankenzusatzversicherung eine Tarifeingabe in der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ein.

Die Gesuchstellerin möchte den Kollektiv-Krankentaggeld-Tarif auf aktuellere Erhebungen abstützen. Deshalb werden Prämiensatzkorrekturen sowie Änderungen bei der Einreihung in die Gefahrenklassen, der Alterszuschlagsberechnung, dem Rabattsystem und den Prämienzuschlägen für Verwaltungskosten und für die Überschussbeteiligung vorgenommen.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Unternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb das BPV dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 22. Mai 2006 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen für Neuabschlüsse ab 1. Juli 2006 und für den Bestand per jeweiliger Vertragserneuerung anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Rämistrasse 74, 8001 Zürich, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

8. August 2006 6732

Bundesamt für Privatversicherungen 2006-2052