Übersetzung1

Beschluss 3/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel

Anhang 2 EFTA-Israel

(Angenommen am 15. Juni 2005)

Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Der Gemischte Ausschuss, in Anbetracht der Empfehlungen des Zollkooperationsrates über gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953, in Anerkennung der Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit im Bereich der Umsetzung und des Vollzugs des Zollrechts, in Anerkennung der Tatsache, dass der Abschluss eines Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen Israel und den EFTA-Staaten die weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien fördert, gestützt auf Artikel 34 des Abkommens, beschliesst: 1. In Artikel 3 des Abkommens wird ein neuer Absatz 3 eingefügt: «3. Protokoll E legt die Regeln für gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich fest.» 2. Der im Anhang zu diesem Beschluss enthaltene Text wird dem Abkommen als neues Protokoll E beigefügt.

3. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, sobald die Annahmeurkunden sämtlicher Vertragsparteien beim Depositar hinterlegt worden sind, der daraufhin alle Vertragsparteien benachrichtigt.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Text dieses Beschlusses beim Depositar.

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Übersetzung des englischen Originaltextes.

2005-3470

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Beschluss 3/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel

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