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Schweizerisches

Nro- 23.

Samstag, den 5. Mai 1849.

Man abonnirt ausschliesslich beimnächstgelegenenn Postamt. Preis für.

b a s Jahr 1849 ( m ganzen Umfange d e r Schweiz p o r t o f r e i F r k n . .

per Zeile ober deren {Raum.

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Verhandlungen des Bundesrathes.

Botschaft des

schweizerischen Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, die Reorganisation des Militärgesetzes betreffend,

Tit.

Schon seit einer Reihe von Jahren haben sich in der eidgenössischen Militärorganisation verschidene Lücken und -Bestimmungen gezeigt, die dringend eine Ergänzung oder -Abänderung forderten. Vorzüglich haben die im Sonderbundesfeldzug vielfach gemachten Erfahrungen die Rothwendigkeit einer Durchsicht des allgemeinen Militärreglements bargethan.

Jm Gefühl der Unausweichbarkeit dieser Revision hat auch die Tagsatzung bei der Repision des Bundesvertrags Bundesblatt I

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476 »on 1815 in der neuen Bundesverfassung die erste Grund« lage zu einer solchen gelegt, indem sie in den §§. 18, 19 und 20 wesentliche Bestimmungen sowohl über die Slnsdehnung der Wehrpflicht, als über die Pflichten des Bunde...: .bezüglich auf die Ausbildung der Armee aufna.hm.

Wir glaubten daher, in Betracht der hohen Wichtigkeii.

des Wehrwefens, und im Hinblick anf die befondern Zeit* umstände,, nicht zögern zu sollen, die Arbeit der Revision an die Hand zu nehmen, und der hohen BnndesversamtnTung in beiliegendem Entwurfe vorzulegen, den wir mit

gegenwärtiger Botschaft begleiten.

Der erste Abfchnitt bespricht die Wehrpflicht im Allge.meinen. Die Bestimmung des Umfangs derfelben lag nicht in unferer Willkür; wir waren vielmehr {n dieser Rücksicht an den Wortlaut des §. 18 der Bundesverfassung gebunden, welcher ausfpricht: ,,Jeder Schwerer ist wehrpflichtig."

Dieser Grundsatz ist in der eidgenössischen Militär*

Verwaltung zwar neu, nicht aber in derjenigen mehrerer Kantone. Schon vor 1798 war er in verschiedenen Kan« tonen rechtlich sanktionirt und wurde auch praktisch durchgeführt. Durch äußern Einfluß während der Helvetik, der mediationsmäßigen .Regierung und der Restaurations* epoche aus begreiflichen Gründen beseitigt, tauchte er ge# kräftigt frifcherdings empor, als im Jahr 1830 da....

·Schweizervolk sich erhob und seine politische Regeneration fcegann. Alle Verfassungen der regenerirtcn Kantone huO digten aufs Neue dem Grundsatz affgemeiner Wehrpflicht und in vielen wurde er mit großer Beharrlichkeit und bedeutenden Opsern aus lobenswerthe Weife durchgeführt.

Diesen nicht durch den Bundesvertrag von 1815 gebotenen, fondern einzig aus dem Hochgefühl für nationale Einheit

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,nnd Unabhängigkeit hervorgegangenen Bestimmungen der ,,Kautonalverfassungen hatten wir es zu danken, daß im

^eldzug von 1847 13-/2 Stände nicht nur ihr Bundes..

ïontingent von 50,677 Mann, sondern eine Armee von jtahezu 100,000 Streitern unter die eidgenössische Fahne

.stellten, wodurch es nicht bloß gelang, den innern Zwist ohne allzugroße Opfer bald beizulegen, sondern gleichzeitig dem Auslande zu beweisen, was die Schweiz »ermag, ^ivenn ihre Unabhängigkeit angetastet werden wollte«.

.-Hieraus' erhellt, daß die Bundesverfassung nichts Neues .schuf, als sie die allgemeine Wehrpflicht aussprach, son.dern einfach protokollirte, was im größern Theile unsere..?

Landes bereits galt. Der Fortschritt liegt nun in der Ausdehnung des Prinzips auf die ganze Eidgenossenschaft, und in der Garantie, die daraus hervorgeht, daß das*.

Jelbe nicht willkürlich aufgegeben werden kann, von dem unbestreitbar richtigen Satze ausgehend, daß ein Volk nur . dann wahrhaft unabhängig und frei sein kann, wenn jeder ...SSassenfähige die Waffen zu tragen und zu führen weiß.

Freilich können körperlich nicht Gereifte, Gebrechliche,

.Altersschwache und Geisteskranke nicht zum Tragen der . Waffen angehalten werden, und es mußte daher eine nähere Begränznng und Bestimmung des §. 18 der Bundesverfassung erfolgen. Deßhalb im §. 2 des Ent.ivurfes einer Militärorganisation die Vorschrift, daß wehr» pflichtig sei, wer die erforderlichen körperlichen und geisti« gen Kräfte besitze, vom angetretenen 21sten bis zum 50sten 9llt.-rsjal;re. Das Erforderniß einer fntellektuellen und physischen Tüchtigkeit bedarf wohl keiner nähern Begründung, dagegen könnten hinsichtlich der Zweckmäßigkeit des festgefetzten Alters Zweifel erhoben werden. Wir gingen von der Ansicht aus, zufolge vielfältiger Beobachlungen und Erfahrungen trete im Allgemeinen hei dem

478 .jungen Manne die körperliche und geistige ..Reife mit bem 21sten Altersjahre ein, und daure bis zum SOsten Jahre.

<£s läßt sich nicht fcestreiten, daß Viele schon »or dem 21sten und noch nach dem SOsten Lebensjahre die »ollen geistigen und körperlichen Kräfte besitzen; allein diese Fälle gehören doch zu den Ausnahmen, die bei einem allge.meinen Gesetze nicht maßgebend sein dürfen.

Eine weitere Beschränkung des Grundfatzes der allge·meinen Wehrpflicht wird durch die staatliche Organifation der Eidgenossenschaft und der Kantone geboten. Da jene noch nicht in ihren Einzelnheiten durchgeführt ist, und folglich nicht ausgeinittelt werden kann, welche Beamten vorn Militärdienste difpensirt werden müssen, fo ist die Festfetzung der daorts nöthigen Bestimmungen nach unserer Ansicht einem hesondern Gesetze vorzubehalten.

Wir gehen nun zum zweiten Abschnitt über. Derselbe enthält die besondern Bestimmungen über die waffenpflichtige Mannschaft und zwar zunächst die Formation und Eintheilung im Allgemeinen (Ziffer I). Auch bezüglich dieser allgemeinen Eintheilung hatten wir nicht freie Hand. Die Bundesverfassung enthält hierüber genaue Bestimmungen, die einzig und allein einer nähern Begränzung bedürften.

·Sie scheidet die eidgenössifche Armee in Auszug, ÜKescrve und Landwehr. Jener soll auf je 100 Seelen schweizeri« scher Bevölkerung 3 Mann betragen, die Reserve die Hälfte der Gefammtzahl des Auszugs; die Stärke der Landwehr ist unbestimmt.

Den Sluszug bildet der Jnbegriff der gesamrnten jungen Mannschaft. Ueber die Formation desselben war iisher keine allgemeine Norm aufgestellt. Jeder Kanton »erfuhr «ach seinem Gutdünken, was eine große Verfchiedenheit im Alter und der Diensttüchtigkeit der Truppen $ur Folge hatte. Während die Einen die Dauer der

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Sluszügerpflicht bis auf 11 Jahre ausdehnten, geschal)· dieses hei Andern nur auf 3 -- 4 Jahre. ...Daraus entstund dann derUebelstand, daß die allzujunge Mannschaft den Beschwerlichkeiten des Dienstes nicht gewachsen war, auf den Märfchen zurückblieb und in die Lazarethe gebracht ·....·erden mußte, und auf diese Weife den Dienst und seine Lasten auf die kräftigere und ältere Mannschaft wälzte.

·Auch diesem Gebrechen glaubten wir begegnen zu können, indem wir das Alter der Wehrpflichtigen festsetzten, aug ·.»elcheu der Bundesauszug bestehen soll, ohne jedoch die ...Serwaltung der Kantone allzusehr zu beschranken. Sin.,?

letzterem Grunde haben wir nur Minima aufgestellt. Vor

.Antritt des 22sten Altersjahrs soll ein Wehrpflichtiger nicht-

in den Bundesauszug aufgenommen werden; er hat abeu »or dieser Zeit den Rekrutenunterricht zu bestehen. Dann :

ist die Wehrpflicht im Auszug wenigstens den acht nächst auseinander folgenden Altersklassen übertragen, so daß e.5 den Kantonen unbenommen bleibt, den Auszug aus noch wehr Alterôklassen zu ...-ilden. Einzig diefe Bestimmung

schien uns die Garantie zu bieten, daß eine gleichmäßige

3ufanitnensetzung der Armee erzielt, und im Allgemeinen nur Truppen gewonnen werden, die die erforderliche Kraft und Ausdauer zum beschwerlichen Waffendienste besitzen. ; Die Reserve wird aus der Hälfte der Mannschaft de..?

Sluszugs formirt, welche ihre Dienstzeit in diesem vollendet Ijat. Sie umfaßt also die Mannschaft des kräftigsten Sllters und wird nicht mit Unrecht als ein tüchtiger Kern der Bundesarmee betrachtet. Wesentlich ist die Bestim*.

inung, daß der Reservist seine Dienstzeit im .Auszug vollendet habe, um zu verhindern, daß nicht junge Leute zur .Oìeseroe übertreten können, fcevor sie hinreichend militärisch

Herangebildet sind.

...Dagegen ist die weitere .DÌcgulirung des Dienstverhalt- ;·

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.nisses der 9ìeser.oe den Kantonen ~anheimgestellt. Diesen1 liegt ob, die Altersklassen zu bezeichnen, aus welchen sie Bestehen soll, vorausgesetzt, daß die erforderliche Zahl stetö »orhanden sei. Auch bleibt es ihnen unbenommen, ihre Reserve stärker, als die Hälfte des Auszugs bestehen zu lassen, wenn ihre Kantonalorganisation es zuläßt oder sogar Wünschenswert.? macht.

...Oie Landwehr besteht aus der wehrpflichtigen Mannschaft, die weder im Auszug noch in der 9îeferve einge* theilt ist. Jn derselben ist also begriffen jeder Wehr.Pflichtige, der das 21ste Altersjahr angetreten hat, allein noch nicht im Sluszug eingetheilt ist. Jeder, der niemals in den Auszug eingetheilt wurde, und Jeder, der seine ...Dienstzeit in der Reseröe vollendet hat, bis zu seinem 50sten -.Ultersjahre. Jndesscn ist auch hier den Kantonen ein großer Spielraum eröffnet. Es bleibt ihnen nament* lich überlassen, je nach der geringern oder größern ©esammtzahl der überzähligen Wehrpflichtigen dieselben -sollständig in den Auszug aufzunehmen, in die Resefvc übertreten zu lassen und nach ...Sollendung der Dienstzeit die Landwehr zu bifden, -- oder aber die nach Aushebung der 3 Man« auf 100 Seelen zu Bildung des Auszug....

noch übrig bleibende Mannschaft in Landwehrkorps zn organisiren, und dieselben später derjenigen Mannschaft Beizuzählen, welche ihre Dienstzeit in der Reserve vollendet .hat. Welcher Modus vorzuziehen sei, darüber sind die .Ansichten verschieden. Nach unserer Ansicht dürfte die letztere den Vorzug verdienen.

Nur wenn die nach Aushebung des Auszugs übrig .bleibende Mannfchaft zu einer tüchtigen Landwehr organisirt wird, ist die Volksbewaffnung eine Wahrheit und tritt der §. 18 der Bundesverfassung wirklich und vollständig .n'..3 Leben. ...Die Vortheile einee solchen Wehrsystciu..?

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springen übrigen..? in die Augen. Wenn jeder die Waffe , trägt, so ist das Prinzip der Gleichheit hergestellt; eg herrscht keine e.rze.ptionelle Belastung und Entlastung; eS findet sich auch der störrische Geist nicht ein, der sich überall zeigt, wo Ungleichheit der Leistungen eintritt. Es liegt darin aher auch die Garantie, daß die (Streitmacht der Eidgenossenschaft aus allen Klassen der bürgerlichen Gesellschaft bestehe, und nicht den Vermöglichen gegenüber dem Armen Befugnisse eingeräumt werden, die der Letztere aus Mangel an den nöthigen materiellen Mitteln nicht genießen kann. Ferner erreichen wir auf diese Weife auch, daß auch der ..Reiche, der am .meisten zu schützen hat, zum Schütze des Landes und der Aufrechthaltung der Ordnung mitwirke, und diese Pflicht nicht nur denen obliege, bei denen jenes in geringerem Maße der Fall ist. Jn Zeiten der Gefahr endlich gewährt ein solches System aber auch

größere Wahrscheinlichkeit der Erreichung des Endzweckes

einer Truppenanfstellung. Wir wollen nicht darauf hinweisen, wie nützlich eine Landwehr bei einer Grenzbewachung wirken kann, welche Vortheile daraus fließen,

wenn bei dergleichen Fällen nicht jedes Mal Truppen hin-

Beordert werden müssen; wir wollen auch nicht hervorheben, wie ersprießlich die Landwehr verwendet werde« kann, wenn z. B. eine Division oder Brigade sich dent Feinde gegenüber zu schwach fühlt, und aus diesem Grunde aus der zunächst gelegenen Landwehr von heute auf inorgen ohne große Schwierigkeit sich verstärken und den Kamps wieder aufnehmen kann. Ferner wollen wir nicht aus* führen, wie viel beweglicher die Bundesarinee wird und wie viel weniger sie an ihre bürgerliche Heimat gebunden ist, wenn sie das Bewußtsein in sich trägt, daß noch weitere Kräfte die engere Heimat schützen können. Allein da£ .müssen wir noch ansfprechen, daß einzig und allein in

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einem tüchtig ausgebildeten Landwehrsysteme die Möglichkeit liegt, sich zu erheben und neuen Widerstand zu leisten, wenn der Bundesarmee ein wesentlicher Unfall begegnen sollte. Einzig in ihm kann unter Umständen die Rettung der Freiheit und Unabhängigkeit des Vaterlandes liegen ! --; Freilich, wird gegen eine allgemeine Volksbewaffnung eingewendet, besser sei es ,,wenige Truppen und gute Truppen/' -- Wir halten aber dafür, noch besser sei ,,viel Truppen und gute Truppen." Dieses Ziel ist er* reichbar, wenn man es ernstlich erreichen will. Der Beweis dafür liegt in der militärifchen Organisation eines bekannten monarchischen Staates, er liegt aber anch in den Militärverfassungen verschiedener Kantone. Ja, seine Entwicklung und Durchführung ist um so aussührbarer, als glückliche Nebenumstände, die Freiheit der schweizerischen Jnstitutionen, und der angeborne militärische Geist der Schweizer, beides wesentlich befördern.

: Die Dienstzeit in der Landwehr wird entweder nach §. 7 reglirt, oder aber durch besondere Bestimmungen der Kantone. Dieses ist der Fall, wenn der Landwehr.Pflichtige nicht in Auszug und Referüe gedient hat, und jenes, wenn er diefen Dienst gethan. Es liegt auch im nämlichen Paragraphen eine nicht unzweckmäßige Befchränïung der Dienstpflicht, die im Hinblick auf das in §. 2 erwähnte fünfzigste Altersjahr Manchem .Beruhigung ge<

währt. Hat nämlich der Wehrpflichtige seine Dienstzeit in Sluszug und .Reserve vollendet, so ist er mit dem Waffen« dienst nicht weiter belästigt. Er hat keine Exerzitien, keine Jnstruktionen mehr zu bestehen. Er bleibt nur noi...) aus der Kontrolle aufgetragen, und ist nur für Fälle der Gefahr des Vaterlandes verfügbar. Hinwieder ist «s Sache der Kantone, den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem dieses

Verhältnis vor dem fünfzigsten Altersjahr für diejenigen

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Unter Ziffer II. ist die besondere Eintheilung enthalten.

(Sie beginnt mit der Eintheilung in verschiedene Waffen, in Genie, .Artillerie, Kavallerie .und Jnfanterie. Die Gründe, welche die Zusammensetzung einer Armee au£ verschiedenen Waffen gebieten, setzen wir als bekannt vor* aus und berühren.sie hier nicht näher. Dagegen machen wir darauf aufmerksam, daß aus denselben Gründen auch 6ei der Reserve Spezialwaffen eingesührt werden. Wir glaubten dieses auch noch aus folgenden speziellen Motiven thun zu sollen. Jn allen Kantonen, die bisher SpeziaiWaffen zum Auszug stellten, ist auch in geringerer oder größerer Zahl eine Reserve derselben organisirt. Würde nun der Bund der Reserve keine Spezialwaffen beigeben, fo wäre nicht nur .die Organisation der Reserve aus allgemeinen Gründen fehlerhaft, sondern es würde auch eine Desorganisation der bereits bestehenden Reserven von Spezialwaffen die unausbleibliche Folge sein, und wir hätten also nicht nur keine Fortschritte, sondern einen sehr Bedeutenden Rückschritt gemacht. Es rechtfertigt sich die er* wähnte Bestimmung aber auch vom finanziellen Gesichtspunkte aus. Die Spezialwaffen der Referve sind nämlich instruirt und gekleidet, mit wenigen Ausnahmen können sie kampffähig erhalten werden. Für die Artillerie, die kostspieligste aller Waffen, ist bereits gesorgt, die Kantone, die sie bisher hatten, sind mit einer hinlänglichen Anzahl »on Geschützen versehen, um sie auszurüsten.

Es ergibt sia) aus einem aufgenommenen Verzeichnisse,

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daß die Cantorie über das zum Kontingent dee Auszugs, zu itellende Geschütz hinaus noch folgendes Artilleriematerial JesitzEn: ©eschütze: ' .

16pfünder-Kanonen . 18 «Stück .12 8 <

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24pfünder-Haubitzen

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Mörser verschiedenen Kalibcré . 28 Stüc.!

Steinmorser 7 ,, 12pfünder-Kanonen"Kaisson..? 4 Stück ·8.

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Verschiedene baissons 7 ,, Dieser Reichthnrn an überzähligem Artilleriematerial gewährt bei einiger Toleranz in der Zulässigkeit der verschie» denen Kaliber die Beruhigung, daß die Kantone durch die Slrmirung der Reserve nicht zu neuen Geldopfern veranlaßt werden. -- Uefcer die verschiedenen Waffen .haben wir im. Spe: giellen Folgendes zu Bemerken: Die Genietruppen bleiben unverändert. Dieses Kor-ps $at sich iedcräeit im Personellen vortheilhast ausgezeichnet

.

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48S-

und eé hakn sich in dieser Hinsicht- keine wesentlichen Mängel gezeigt, die nicht durch eine gute Jnstruktion ge·Ijoben werden konnten. Anders »erhält es sich mit einzelnen ...theilen der Ausrüstung, namentlich der Pontonniers, die jedoch erst, später zur Sprache kommen können.

. Dagegen hat das Personelle der Artillerie wesentliche .JÖeränderungen erlitten. Die Erfahrung hat nämlich gezeigt, daß die .oisherige Eintheilung in Batterien zu vier

Geschütz...« gleicher Art und gleichen Kalibers nicht in allen

Fällen zweckmäßig ist. Es erfordert diese Zusammensetzung eine verhältnißmäßig große Anzahl von Offizieren und Unteroffizieren-, eine bedeutende Anzahl Pferde, und, was noch wefentlicher ist, gewährte nicht die Vortheile, die nn't gemischten Batterien erreicht werden können. Da£ Sieseröegeschütz ausgenommen tnarschiren im Felde selten mehrere Batterien verschiedener Art und verschiedenen .Kalibers zusammen. Das Feldgeschütz bewegt sich mehr »eranzelt, batterieweise, und daraus folgt, daß man gar oft die Geschützart nicht bei der Hand hat,, die die Umstände und das Terrain erfordern. Darum ist bei allen Artillerien des Auslandes das System der gemischten Batterien niemals aufgegeben worden, und wenn wir e& »or wenigen Jahren erst verließen, so ist dieses wesentlich dem Umstande zuzuschreiben, daß man sich von der geringen 3ahl der Geschütze verschiedener Art bei einer Batterie, einer Haubitze auf drei Kanonen, keine großen Erfolge »ersprach. So richtig dieses ist, um so weniger ist zu Begreifen, wie man dazu kam, die Mifchung gänzlich zu .....eseitigeu und nur Kanonen- und Haubitzbatterien zu er* .richten, statt die Wirksamkeit der Geschütze durch ...ßerrneh...

rung ihrer Zahl zu heben. Wir hoffen nun diesen Fehler dadurch zu verbessern, daß wir vorschlagen, die Batterien aus sechs Geschähen zu bilden, wovon je vier Kanonen

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und zwei Haubitzen. ...Dadurch erzielt man nicht nur eine: ...ßerminderung der Zahl der Offiziere und Unteroffiziere, nebst jener der Pferde, sondern erhöht die Wirksamkeit der Batterien in der Weise, daß sie in eoupirtem wie in weniger verderbtem Terrain verwendet und der Feind auf freiem Felde wie hinter bergenden Gegenständen mit Ersolg erreicht werden kann.

Wenn das Gesagte vorzüglich für das leichtere Feldgeschütz gilt, so sprechen die nämlichen Gründe nicht für das schwere 9îeservegeschotz. Es rnarschirt dieses, wie schon oben bemerkt, in der Regel nicht vereinzelt, sondern in mehrere Batterien von verschiedener Art und verschiedenen .Kalibern vereinigt. Je nach Erforderniß können deßhalo Haubitzen* oder Kanonenhatterien verwendet werden. Auf der andern -Seite ist die Bespannung der Kriegsfuhrwerke der Batterien von -schwerem Kaliber auch bei der Zusammensetzung aus vier Geschützen sehr zahlreich und erschwert.

Verwaltung und Beweglichkeit ohnehin in hohem Grade..

Durch eine Vermehrung der Zahl der Geschütze wären diese Erschwerungen der Führung einer solchen Batterie nur um so bedeutender geworden, ohne daß ein anderer Nutzen hätte erzielt werden können, als eine Verminderung der Zahl der Offiziere und Unteroffiziere und einiger Pferde. Es wiegt aber dieser Vortheil den bezeichneten Nachtheil um fo weniger auf, als er gerade nur geeignet ist, jenen um so mehr zu vergrößern. Aus diesen Gründen haben wir die Zahl der Geschütze bei den Batterien der schweren Kaliber nicht vermehrt. Aus Motiven, die wir später auseinanderzusetzen uns vorbehalten, haben wir die; Zahl der denselben folgenden Kaissons vermindert.

Aus dieser Vermehrung der. Geschütze der Batterien des Feldgeschützes und der Verminderung der Kaissons beim schweren Geschütz anderseits ist eine wesentliche Aenderung

48T im Personellen der Artitterie hervorgegangen. Während nämlich eine Feldgeschützfcatterie bisher 122 Mann und 81 Pferde enthielt, wird eine solche künftig aus 175 Mann und 101 Pferden bestehen. Hinwieder wird der Bestand einer schweren Batterie, statt fcisanhin 142 Mann und 108 Pferde, nur noch 138 Mann und 97 Pferde betragen.

Es versteht sich wohl von selbst, daß durch die Vermehrung der Geschütze einer Batterie noch keine Ver* inehrung der Artillerie im Allgemeinen herbeigeführt wird.

Das Verhältniß der Geschütze zu der Gefammtzahl der Truppen bleibt unverändert. Bei einer Vermehrung der Geschütze der Batterien von vier auf sechs würde dieZahï der Batterien um ein Drittheil vermindert.

Das Unterossizierskorps einer bespannten Batterie wurde durch einen neuen Grad, den Adjutantunterofsizier, vermehrt. Bisanhin waren der Feldweibel und der Fourier mit dem Rapportwefen und der Komptabilität beauftragt.

Dieser bei einer Batterie sehr umständliche Dienstzweig nahm sie so in Anspruch, daß sie einen andern, nicht weniger wesentlichen, ihre Verrichtungen bei den Uebungen und Manoeuvern, theilweise vernachläßigen mußten. Durch die Vermehrung der Geschütze bei den Batterien würde dieser Uebelstand nun noch vermehrt werden. Ohnehin ist bei der Verwaltung in einer Batterie ein solcher Detail und damit eine solche Verantwortlichkeit verknüpft, daß da notwendig eine weitere Aushülfe gesucht werden .mußt.?.

...Das brachte uns denn auf den Gedanken, die Stelle eines Adjutantunterofsiziers bei den .(jespannten Batterien einzuführen und demselben das Rapportwesen und die Koni-ptafcilität zu übertragen.

(Schon seit einer Reihe von Jahren pat die Eidge* nossenschaft auch Versuche mit kongrevischen Raketen anstellen lassen. Wenn auch diese Versuche noch zu keinem

· ,

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Endresultate führten, so sind doch erfreuliche Resultate erzielt worden, die zur Hoffnung berechtigen, es werde .jenes endlich erreicht werden. Jnzwischen war dem abgctretenen eidgenössischen Kriegsrath zur Kenntniß gekommen, daß ein gewisser William Hale aus Woolwich in England eine neue Art von Raketen -- Tangentialraketen -- verfertigt, die von außerordentlicher Wirkung seien und ohne Stab abgeschossen werden. Solche Raketen wurden angekauft und der Prüfung einer Expertenkommission unterstellt, deren Rapport wir Folgendes entheben: Daß das steuernde Prinzip int Körper der Raketen .selbst liegt -- die Gasausströmung aus den Tangeniiallöchern bewirkt eine Drehung der Rakete um ihre Längen« achfe -- ist ihr unbestreitbarer Vortheil über die bisher .fcekannten kongrev'fchen Raketen. Der Staij erschwert .durch seine Länge und die unbequeme Handhabung des .Ganzen sehr oft gerade in den Fällen die Anwendung »on Raketen, wo dieselbe nützlich erscheinen könnte, ab-, .gesehen davon, daß bei so bedeutender Seitenfläche jeder nur einigermaßen frische Wind nachtheilig auf die Sicheriheit des Treffens einwirken muß.

Die Erfindung des Herrn Hale hat fomit einen längst gefühlten Vjebelstand aller Raketenfysteme aufs glücklichste ...jeseitigt.

Bei zweckmäßiger Verpackung scheint durch den Transport .vveder Gefahr noch Beschädigung der Raketen zu entstehen,.

da die von Woolwich gelieferten zwölf Stück vollkommen unversehrt angelangt sind.

· '·

.

(Fortsetzung folgt.)

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Jn der Sitzung des Bundesrathes »om 4. d. tourde ein Schrei&en des spanischen Gesandten »om 3. d. ver* lesen, in welchem derselbe anzeigte, daß die Auszahlung der Pensionen und Rückstände derselben an die schweizerischen Pensionärs, die sich in der -Schweiz aufhalten, den 5. d. »on Morgens 10 .Uhr bis Mittags 2 Uhr stattfinden ..verde. Jrn gleichen Schreiben spricht der Gesandte aus, daß er für die in Spanien sich aufhaltenden schweizerischen Pen« sionär...! ebenfalls intervenirt habe und gleich günstige Maßregeln für dieselben gewärtige. Schließlich wünscht er noch, daß die in dem Bundesblatt abgedruckte hieraus bezügliche ©telle des? Geschäftsberichtes diesen ....'lachrichten gemäß abgeändert werde. -- ...Der Bundesrath beschloß, diese Nachrichten dem spanischen Gesandten zu verdanken und ihm nutzutheilen, daß man dieselben im Bundesblatt ver* öffentlichen werde.

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Berichtigung.

Als am 14. d. M. das Verzeichniß der Abonnenten de..! BundesWattcd nach den einzelnen Kantonen geordnet, ju Handen des h. Bundesrathes angefertigt wurde, lag noch keine abgesonderte Angabc der Abonnenten aus den ·Santonen l.t.nter.valden und 3«3 »or« ®i- erstem bezogen ihre Exemplare lediglich durch die Postadminijiration von Luzern, letztere durch diejenige »on Zürich* .Aus seither eingelangten spezifizirten Verzeichnissen ergie&i sich nun aber, daß der Kanton Unterwalden 10 und der .fanton Z.i.3 13 Abonnenten zählt, so daß demnach alle Kantone der Eidgenossenschaft sich bei dem Unternehmea in größerem oder kleinerem Maße betheiligt haben.

..Die eidgenössische Kanzlei glaubt, diese Erklärung mit Bezugnahme ans diejenige Stelle im Berichte über die Geschäftsführung des Bundesrathes, welche das Bundes-

tlatt betrifft (S. Bundesblatt Nr. 20, Seite 431), nachträglich abgehen zu sollen.

Bern, den 4. Mai 1849.

Eidgenössische Kanzlei.

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05.05.1849

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