B Geschäftsreglement des Nationalrates

Entwurf

(GRN) (Legislaturplanung) Änderung vom ...

Der Nationalrat, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 3. November 20051 und in die Stellungnahme des Bundesrates 1. Februar 20062, beschliesst: I Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 33a

d. Legislaturplanung (neu) Art. 33a (neu)

Stellungnahme der Fraktionen

Die vorberatende Kommission fordert die Fraktionen auf, zur Legislaturplanung Stellung zu nehmen, bevor die Kommission die Beratung des Bundesbeschlusses über die Legislaturplanung beginnt.

Art. 33b (neu)

Anträge

Der Rat beschliesst bei der Behandlung der Legislaturplanung nur über die Anträge und Minderheitsanträge der vorberatenden Kommission.

1

Andere Antragsberechtigte unterbreiten ihre Anträge der Kommission bis spätestens 24 Stunden vor Beginn von deren Detailberatung des Bundesbeschlusses.

2

Die Frist zur Einreichung von Anträgen wird den Fraktionen und den Ratsmitgliedern spätestens drei Wochen vor Ablauf mitgeteilt.

3

Jedes Kommissionsmitglied und der Bundesrat können in der Kommission die Ablehnung oder die Änderung eingereichter Anträge beantragen.

4

1 2 3

BBl 2006 1837 BBl 2006 1857 SR 171.13

2005-2914

1855

Geschäftsreglement des Nationalrates

Art. 33c (neu)

Organisierte Debatte

Für die Beratung der Legislaturplanung (Eintretensdebatte und Detailberatung) wird eine organisierte Debatte gemäss Artikel 47 durchgeführt.

1

Die Gesamtredezeit und ihre Aufteilung werden festgelegt, bevor die vorberatende Kommission die Beratung des Erlassentwurfs beginnt.

2

3

Jede Fraktion hat mindestens zehn Minuten Redezeit.

II Diese Änderung tritt zusammen mit der Änderung vom ...4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20025 in Kraft.

4 5

AS ...; BBl 2006 1853 SR 171.10

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