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Beilage

zu Nr. 5 des schweizerischen Bundesblattes.

Entwurf eines Bundesgesetzes über das Postregale.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschast, in Ausführung des Art. 33 der BundesVerfassung, Nach Einsicht des ...Sorfchlages des Bundesrathes,

beschließt: Art. 1. Das Postwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschast ist ein Regale des Bundes.

Art. 2. Das Postregale besteht in dem ansschließlichen Rechte: a. des Transportes von verschlossenen Briefen; b. des Transportes von verschlossenen Paketen oder Geldsendungen, wenn sie nicht über fünfzehn Pfund fchwer sind; c. des regelmäßigen und periodifchen Transportes »on Personen; d. der Beförderung von Personen durch Extraposten.

Art. 3. Als Ausnahme von den im Art. 2 enthaltenen Bestimmungen ist das Verfenden und Vertragen vor Briefen, Paketen und Geldern gestattet, wenn es durch den Eigenthümer felbst oder durch eine von ihm hiezu besonders bestellte Person stattfindet.

Art. 4. Für die regelmäßige periodische Beförderung von Personen ans Eisenbahnen, Schiffen oder Fuhrwerfen, sowie für den Transport von Briefen, Paketen und Geldern durch Boten kann der Bundesrath auf bestimmte Zeit gegen Entrichtung einer Gebühr befondere Konzessionen

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ertheilen. Die Konzefsionen für den Personentransport dürfen jedoch in der Regel auf den Transport von Briefen, Paketen und Geldern nicht ausgedehnt werden.

Art. 5. Da wo Eisenbahnen fchon bestehen oder wo Eifenbahnverträge bereits abgefchlossen sind, tritt der Bund hinsichtlich des Transportes von Personen und Sachen in diejenigen Rechte, die sich die Kantone vorbehalten haben.

Art. 6. Die eidgenössischen Postbeamten und Angestellten, sowie die Polizeibehörden der Kantone sind verpflichtet, zur Entdeckung und Erhebung von Straffällen thätig mitzuwirken und den unerlaubten Postbetrieb fofort einzustellen und zwar nöthigenfalls durch Beschlagnahme der Transportmittel.

Das Strafverfahren wird durch ein besonderes Gefetz bestimmt.

Art. 7. Die Verletzung des Postregals soll mit einer Buße von 4 bis 500 Franken, in Wiederholungsfällen mit dem doppelten Betrage bestrast werden.

Der gleichen Strafe unterliegt auch die Ueberfchreitnng der Konzession.

Art. 8. Die Postanstalt ist nicht v erpflichtet, solche Gegenstände zur Beförderung zu übernehmen, die

a. leicht zerbrechlich, oder selbst bei ordentlicher -.Öehandlung dem Verderben unterworfen sind; b. die schwer zu verpacken und zu besorgen sind; c. die wegen des großen Umfanges oder Gewichtes zum Posttransport sich nicht eignen.

Art. 9. Es ist verboten, solche Gegenstände der Post zur Beförderung zu übergeben, die während der Dauer der Fahrt leicht in Gährung oder Fäulniß übergehen oder die übrige Ladung gefährden könnten, wie z. B. Schießpulver, Schießbaumwolle, Zündhölzchen und andere gefähr-

liche Gegenstände.

Der Uebertreter dieses Verbotes ist für den Schaden verantwortlich und verfällt jedenfalls in eine Buße von 10 bis 200 Franken, fofern nicht feine Handlung in ein größeres Vergehen oder Verbrechen übergeht.

Art. 10. Der Bund gewährleistet die Un v erletzbarkeit des Postgeheimniffes.

Das Postgeheimniß schließt die Pflicht in sich, keine der Post anvertraute Gegenstände zu össnen, ihrem Jnhalt auf keine Weise nachzuforfchen, über den Verkehr der einzelnen Perfonen unter sich keine Mittheilungen an Dritte zu machen und Niemanden Gelegenheit zu geben, das Postgeheimniß zu verletzen.

Art. 11. Beamte und Angestellte der Postverwaltung, die sich der Verletzung des Postgeheimnisses fchuldig machen^ begehen eine Dienstverletzung, die durch die zuständige Postbehörde zu bestrafen ist, infoweit der Fall nicht durch die Strafgefetzgebung betroffen wird.

i Art. 12. Die Postanstalt haftet für den Verlust oder die Befchädignng der ihr mit Werthangabe anvertrauten Gegenstände. Der eingetriebene Werth gibt den Maßstab der Entfchädigung, wenn nicht die Postanstalt beweisen kann, daß der beschädigte Gegenstand einen geringern

Werth gehabt hat.

Art. 13. Wenn ein eingeschriebener (rekommandirter oder chargirter) Brief oder ein eingefchriebenes Schriftpaket ohne Werthangabe verloren geht, oder wenn dessen Abgabe nm mehr als einen Posttag verspätet wird, so ist die Postverwaltung dem Aufgeber zu einer Entjchädignng von 35 Franken verpflichtet.

Art. 14. Gegenüber den R e i s e n d e n hastet die Postanstalt für die persönliche Beschädigung nnr so weit es den Ersatz der Verpflegungs- und Heilungskosten -betrifft.

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-Hinsichtlich des Gepäckes hat der Bundesratl) die nöthigen reglementarischen Vorschriften zu erlassen.

Art. 15. Die Ersatzpflicht sällt weg a. wenn die Post freiwillig folche Gegenstande übernimmt, die sie fonst nicht anzunehmen pflichtig wäre (zu vergleichen Art. 8); b. wenn der Schaden durch höhere Gewalt; c. durch nachläfsige Verpackung des Verfenders, oder d. außer dem schweizerischen Postgebiete entstanden ist.

Jn letzterem Falle wird jedoch die Postverwaltung die nöthigen Schritte thun, um dem Ausgeber bei der betreffenden auswärtigen Postverwaltung vertragsgemäß den gebührenden Ersaij zu verschaffen.

Art. 16. Für den Verlust oder die Verspätung nicht eingeschriebener Briese und solcher Gegenstände, die ohne Werthangabe der Post aufgegeben werden, fowie für die Verspätung von Personen, Packeten und Geldern wird

keine Entschädigung geleistet.

Art. 17. Die Schadenersatzklagen wegen verlorner oder beschädigter Gegenstände, und diejenigen wegen Nichtabgabe oder Verspätung eingefchriebener Briefe und Schriftpackete verjähren binnen 3 Monaten, wenn der Bestimmungsort in Europa oder in den Küstenländern des mittelländifchen Meeres liegt, und binnen Jahresfrist, wenn derselbe in andern Welttheilen sich befindet.

Wer wegen perfönlicher Befchädigung je (Art. 14) ein Forderungsrecht geltend machen will, ist bei Verlust desselben verpflichtet, inner 30 Tagen der Postdirektion davon Kenntniß zu geben und das Klagrecht inner 3 Monaten geltend zu machen.

Beide Fristen werden vom Tage des Unfalls an be* rechnet.

Art. 18. Forderungen auf Schadenersatz wegen Werthgegenständen oder eingeschriebenen Briefen und Schriffc packeten sind bei dem Postamte des Aufgabeortes, und Forderungen wegen persönlicher Beschädigung bei dem Oberpostamte, in dessen Postkreis der Unfall begegnet ist, zu gütlicher Erledigung anzubringen. Wird dort nicht entsprochen, so ist die Klage bei dem zuständigen .Dîichter geltend zu machen.

Art. 19. Jn Fällen von Verantwortlichkeit hat die Postverwaltung den Regreß auf die Fehlbaren.

Entwurf eines Bundesgesetzetf über die Organisation der Pojtoerwaltang.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschast, in weiterer Ausführung des Art. 33 der fchweizerischen Bundesverfassung, Nach Einsicht des Vorfchlages des Bundesrathes,

befchließt: erster A*f.$nit*.

E i n t h e i l u n g des Postgebietes.

2lrtikel 1. Das fchweizerifche Postgebiet wird in nachstehende Postkreise eingetheilt:

I. Postkreis: Genf,

bestehend ans dem Kanton Genf und dem waadtländischen Bezirke Nyon.

H. Postkreis: L a u f a n n e , bestehend aus den Kantonen Freiburg, Waadt, mit Ausnahme des Bezirkes Nyon, und

Walltè.

III. P o s t k r e i s : B e r n , bestehend aus dem Kanton Bern, mit Ausschluß der den Poftkreisen IV und V zugeschiedenen Gebietstheilen.

IV. P o s t k r e i s : N e u e n b u r g , fcestehend aus dem Kanton Neuenburg und dem auf dem linken User des Bielerfee's und der Zihl gelegenen Theile des Kantons Bern, mit Ausnahme des Amtsbezirkes Laufen.

V. P o s t k r e i s : Basel, Bestehend aus dem Kanton Solothnrn, mit Ausnahme der dem VI. Postkreise zngetheilten Gemeinden, aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschast, und aus den auf dem linken Ufer der Aare liegenden Gemeinden der bernischen Amtsbezirke Wangen und Aarwangen, nebst dem Amtsbezirke Laufen.

VI. Postkreis: Slarau, bestehend aus dem Kanton Aargau und den auf dem rechten Ufer der Aare liegenden Gemeinden des folothnrnischeu Amtes Olten.

VII. Postkreis: L u z e r n , bestehend ans den Kantonen Luzern,

Uri,

Unterwalden ob und nid dem Wald und den schwyzerifchen Bezirken Schwyz, Gersau und Küßnacht.

VHI. Postkreis: Zürich, bestehend aus den Kantonen

Zürich, 3ng, Schaffhaufen, Thurgau.

Ix. Postkreis: St. Gallen, bestehend aus dem Kanton St. Gallen, mit Ausnahme des Bezirkes Sargans, aus den schwyzerifchen Bezirken Einsiedeln, March und Höfe, ferner aus den Kantonen Glarus und Appenzell beider Rhoden.

X. P o s t k r e i s : E h u r , bestehend aus dem Kanton Graubünden, mit Ausschluß des Hochgerichtes Misox und Ealanca, und dem St. gallischen Bezirke Sargans.

XI. Postkreis: Bellenz, bestehend aus dem Kanton Tessin nnd dem graubündnerischen Hochgerichte Misox und Ealanea.

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Organisation der Behörden.

Art. 2. Die oberste vollziehende und leitende Behörde im Postwesen ist der B u n d e s r a t h . Alle das Postwesen betreffenden Maßregeln und Verfügungen gehen von ihm aus, so weit sie nicht von ihm an untergeordnete Beamte übertragen werden.

Art. 3. Er unterhandelt die Postverträge mit dem Auslande, bezeichnet hiefür die Abgeordneten und ertheilt ihnen die nöthigen Jnstruktionen. Die Gutheißung folcher Verträge steht in der Regel der Bundesversammlung zu.

Diese kann jedoch in einzelnen Fällen den Bundesrath damit beanstragen.

Art. 4. Die Festsetzung der Grundsätze und der Tarife über die Posttaxe ist Sache der Gefetzgebnng. Wenn jedoch die Bundesversammlung nicht vereinigt ist, îann der Bundesrath provisorisch notwendige Abänderungen vornehmen, hat aber bei'm nächsten Zusammentritte der Bundesverfarnmlung die Gutheißnng der vorgenommenen Abändernngen einzuholen.

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Art. 5. Der Bundesrath erläßt die erforderliche .-8erOrdnung über die Portofreiheit und gegen den Mißbrauch biefer Vergünstigung.

Art. 6. Der Bundesrath errichtet Extrakosten und «rläßt die darauf bezüglichen Réglemente.

Er errichtet neue Fahr - und Botenkurse und hebt innerhalb den Schranken der Bundesverfassung schon bestehende auf.

Art. 7. Die Vorschläge zu Errichtung bleibender Beamtungen und zur Bestimmung ihrer Gehalte bringt er zur Gutheißung an die Bundesversammlung. .Snstellnngen oder provisorische Beamtnngen kann er von sich aus einführen und deren Gehalte festsetzen.

Art. 8. Jhm steht das Recht zu, die Postbeamten und Angestellten zu wählen ; er kann aber dieses Recht an andere Behörden oder Beamte übertragen.

Art. 9. Die unmittelbare Oberaufsicht über das gesammte Postwefen steht dem P o s t d e p a r t e m e n t e zu.

Dasselbe schlägt dem Bundesrath zweckmäßig erscheinende Verfügungen in Postfachen vor, begutachtet die vom Bundesrathe zu behandelnden Gegenstände und sorgt sür die Vollziehung der in diesem ..Berwaltungszweige erlassenen Gesetze und Versügungen.

Art. 10. Unter dem Postdepartement steht ein G e n e r a lpostdirektor.

Art. 11. Jhm liegt zunächst die Leitung der gesamrnten Postverwaltung in allen ihren Zweigen ob.

·ärt. 12. Dem Generalpostdirektor werden untergeordnet : a. der Oberpostinspektor, b. der Oberpostsekretär, c. der Oberpostfontroleur,

d. die Postdirektoren, e. die erforderlichen Jnspektorcn und Sekretärs, f. die Bediensteten.

Art. 13. Dem Oberpostinspektor ist zunächst die Aufsicht über das gefammte Knrswesen in persönlicher und sachlicher Beziehung übertragen. Jhm sind die Jnspektoren, die für besondere Zweige der Verwaltung aufgestellt werden, untergeordnet.

Art. 14. Der O b e r p o s t s e k r e t ä r hat hauptsächlich die Korrespondenz und die Expedition der Verfügungen des Generalpostdirektors zn besorgen und erhält zu diesem Zwecke das nöthige Kanzleipersonale.

Art. 15. Der O b e r p o s t e o n t r o l e u r ist der ..Borsteher des Rechnungsbüreau.

Jhm liegt hauptsächlich die Prüfung und Berichtigung der Rechnungen der Postdirektoren und die Ausfertigung der Rechnungen der gefammten Postverwaltung ob.

Art. 16. Jn jedem Postkreis besteht ein Postd i r e k t e r , welchem nachstehende Beamte und Angestellte untergeordnet sind: a. der Postsekretär; b. der Postkassier; c. die Kondukteurs; d. die nöthigen Gehülfen, Schreiber und Postdiener.

Art. 17. Dem Postdirektor ist die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung der Postverwaltung und insbefondere des Postdienstes in seinem Kreise übertragen.

Art. 18. Da wo die Geschäfte es erlauben, können die Kreispostbeamten und deren Angestellte zu unmittelljarer Besorgung des Lokalpostdienstes verwendet werden.

Jn kleinern Postkreifen wird auch je nach'Bedürfniß eine Verminderung des vorgefchriebenen Perfonale oder eine Verfchmelzung der Stellen eintreten.

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Art. 19. Für Besorgung des Personentransporte..?

und für die Aus- und Abgabe und Beförderung der Postgegenstände sind überall, wo das Bedürfniß es erfordert, P o s t b ü r e a u x und P o s t a b l a g e n zu errichten.

Art. 20. Die Postbürcaux stehen, je nach ihrer Bedeutung und der Anzahl des erforderlichen Perfonals, unter der Leitung eines Postverwalters oder eines Postexpeditors; die Postablagen unter einem Ablagehalter.

Allen diefen Postbüreans werden die nöthigen Gehülfen, Schreiber, Boten, Briefträger, Packer und Postdiener beigegeben.

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mWttitt.

Allgemeine Bestimmungen über Wahl und Ent-

lasfung, Befugniffe und Obliegenheiten der Postbeamten und Postangestellten.

Art. 21. Alle Postbeamten werden auf eine Amtsdatier von drei Jahren erwählt; die Postangestellten dagegen auf unbestimmte Zeit.

Ersetzungen in der Zwischenzeit sinden nur noch für den Rest der Amtsdauer statt.

Die erste Amtsdauer aller Postbeamten geht mit dem

31. März 1852 zu Ende.

Art. 22. Diejenige Behörde, die wählt, hat zu jeder Zeit das Recht der Entlassung, wenn der Gewählte sich als untüchtig erzeigt, oder wenn er sich grober Fehler schuldig macht. Der Generalpostdirektor und die Postdirektoren sind auch ermächtigt, einen untergeordneten Beamten oder Angestellten provisorisch in seinen Verrichtungen einzustellen, unter sofortiger Anzeige an die obere

Behörde, der die endliche ...serfügung zusteht.

Art. 23. Beamte und Angestellte der Postverwaltung, die absichtlich oder aus Fahrläfsigkeit die ihnen obliegenden

11 Pflichten nicht gehörig erfüllen, können, ohne richterliche Dazwifchenkunft, mit einer Ordnungsbuße von 1 bis 50 Franken, oder mit Entlassung von ihrer Stelle bestraft werden, und wenn aus der Dienstverletzung Schaden entstanden ist, fo haben sie für den Ersatz zu haften.

Art. 24. Beamte und Angestellte der Postverwaltung, welche Gelder, die sie zur Besörderung oder zur Aufbewahrung erhalten haben, zu andern Zwecken verwenden oder auch nur mit ihrer Privatkasse vermifchen, sind jedenfalls mit Ordnungsbußen von 10 bis 50 Fr. oder mit Entlassung zu bestrafen. Jst das Vergehen der Unterschlagung vorhanden, so sind sie überdieß an die Gerichte zu weisen.

Gleicher Ahndung und Strase unterliegt derjenige Beamte, welcher amtliche Kenntniß des obigen Dienstvergehens hat und hievon der vorgefetzten Behörde nicht

fogleich Anzeige macht.

Art. 25. Die Postbeamten und Angestellten, denen Geld oder SOSerthgegenstände anvertraut werden, haben

Sicherheit zu leisten.

Der Bundesrath hat in feiner Sitzung vom 10. d. M.

für die Dauer des Proviforiums ernannt: zum Oberpostinspektor: Herrn alt-Bundespräsidenten J. Baptist Bavier, von Ehur; zum Sekretär des Post- und Baudepartements: Herrn Sigmund Amman«, von Zürich, bisherigen Sekretär der Postkommission des Kantons Zürich.

Der schweizerische Handelskonsul in Livorno, Herr Fehr-Walser, von St. Gallen, welcher diese Stelle seit

12 40 Jahren bekleidet hat, sah sich, gestützt auf fein Alter, veranlaßt, mit Zufchrift Dom 5. d. M. seine Entlassung nachzusuchen.

Der Bundesrath hat diesem Begehren in der Sitzung vom 12. gl. M. entsprochen, indem gleichzeitig dem abtretenden Herrn Konsul für die langjährige pflichttreue Amtsführung der Dank der Behörde votirt wurde.

Mit Zuschrift vom 9. d. M. machte der Herr eid-

genössifche Oberst Egloff, von Tägerweilen, Kantons Thurgau, die Anzeige, daß er dem unterm 13. Februar ergangenen Ruf des Bundesrathes, das Kommando der eidgenössifchen Militärfchulc in Thun zu übernehmen, Folge geben werde.

Herr Regiernngsrath Bollier in Zürich machte mit Schreiben vom 10. d. M. die Eröffnung, daß er wegen angegriffener Gefnndheit sich veranlaßt fehe, feine Ent-

lassung als Mitglied des schweizerischen Nationalrathes einzureichen, indem er nicht hoffen dürfe, fo bald nnd in dem Maße hergestellt zu fein, um den Sitzungen der wahrscheinlich in wenig Wochen zusammentretenden Bnndesversammlnng beiwohnen zu können.

Der Bnndesrath, in Betrachtung, daß die Bundesverfassung keinen Amtszwang vorfchreibt, daß es hingegen im Jnteresse der Bevölkerung und der Behörde felbst liegt, in dem Nationalrathe vollständig vertreten zu fein; beschloß: die Regierung des Kantons Zürich einzuladen, für Herrn Regiernngsrath Bollier eine Erfatzwahl anzuordnen.

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Jahr

1849

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.03.1849

Date Data Seite

149-149

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