Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 16. Dezember 2005

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Captan 80.0 %

Formulierungstyp:

WG

2. Handelsprodukte Captan 80 WG

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3748 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 12444 Vertreiber: Industrias Quimicas del Valles SA, Avenida Rafael Casanova, 81 Molle del Valles, 8100 Barcellona

Merpan 80 WDG

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3717 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 004519-00 Vertreiber: Makhteshim-Agan Deutschland AG, Strassburger Strasse 4, 37269 Eschwege

Santane DF

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3749 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 12233 Vertreiber: Sipcam S.p.A., Via Sempione 195, I-20016 Pero

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Obstbau Kernobst

1

408

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Lagerschorf des Apfels, Lentizellenfäulnis des Apfels, Schorf des Kernobstes

Konzentration 0.15 % Wartefrist 3 Wochen

(*)

SR 916.161 2005-3462

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Kirsche Steinobst

Bitterfäule der Kirsche, Sprühfleckenkrankheit der Kirsche Schrotschuss

Konzentration 0.15 % Wartefrist 3 Wochen Konzentration 0.15 % Wartefrist 3 Wochen

Weinbau allg.

allg.

Falscher Mehltau der Rebe Weissfäule der Rebe

Konzentration 0.15 % Konzentration 0.2 %

(*)

1,2 3

(*) Auflagen und Bemerkungen: Fischgift 1 = Vor- und Nachblütebehandlungen bis spätestens Mitte August.

2 = Nach der Blüte in der Regel in Tankmischungen mit Kupferpräparaten.

3 = Unmittelbar nach Hagelschlag, bis spätestens Mitte August.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten. Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

16. Dezember 2005

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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